QP Birchweg (GB 3605)

Special-use plan · Neuhausen am Rheinfall

Document

Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Neuhausen am Rheinfall
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Aug 8, 2006
In force since
Aug 8, 2006

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Kanton Schaffhausen Baudepartement

Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Neuhausen am Rheinfall, Quar­ tierplan "Birchweg" (GB Nr. 3605); Genehmigung

Schaffhausen, 8.August2006

Verfügung 1. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 17. Mai 2006 den Quartierplan "Birch­ weg" (GB Nr. 3605), umfassend die Quartierplanvorschriften und die zugehörigen Pläne 1 :500 beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 29. Mai bis 18. Juni 2006. Die be­ troffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 23. Mai 2006 benach­ richtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Protokollauszug vom 21. Juni 2006 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung des Quartierplanes "Birchweg".

11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art..15 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplan�ng und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. De­ zember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im G�nehmigungsverfah­ ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit die­ ser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan "Birchweg" rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öf­ fentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief be!ilachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen den Quartierplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. 3. Es ist zu beachten, dass der Gemeinoerat für die Baumhecke am Südrand der Parzel­ le GB Nr. 3605 eine Schutzverfügung (Verfügung vom 24. Mai 2006) erlassen hat. Dies ist der zukünftigen Bauherrschaft mitzuteilen.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t: · 1. Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 17. Mai 2006 beschlossene Quartier­ plan "Birchweg" (GB Nr. 3605) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Hochbauamt Rechtsdienst des Baudepartementes Vermessungsamt Tiefbauamt Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung Baudeparfernent des Kantor'i's Schaffhausen Der}Jor,�teher knaeter Lenherr Regierungspräsident

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Qr,

- Quartierplan "Birchweg" - Quartierplanvorschriften (4-fach) - Pläne 1:500 Ue 4-fach)

2

Quartierplanvorschriften

Quartierplan «Birchweg»

700.102.10

Quartierplan «Birchweg» (Grundstück GB Nr. 3605) vom 17. Mai 20061 Der Gemeinderat beschliesst: Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG; SHR 700.100) und Art. 61 ff. der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO; NRB 700.100) wird für das Grundstück GB Nr. 3605 am Birchweg ein Quartierplan aufgestellt.

1. Bestandteile

Bauvorschriften Plan Nr. 1: Höhenkurven / Situation 1:500 Plan Nr. 2: Bebauung und Umgebung / Situation 1:500

2. Zweck des Quartierplanes

Der Quartierplan «Birchweg» bezweckt die Festlegung der wichtigen raumbildenden Elemente für das Grundstück GB Nr. 3605.

3. Grenzabstände

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Der Grenzabstand der Bauten und Bauteile wird durch die Baulinien A, B und C festgelegt. (ersetzt Art. 41 Abs. 1 BauO)

4. Gebäudehöhen

1Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie A dürfen die Höhe von 479.60 m ü. M. nicht

überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Lifte, Kamine, Oblichter und dergleichen.

2Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie B dürfen die Höhe von 482.60 m ü. M. nicht überragen. 3Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie C dürfen die Höhe von 467.50 m ü. M. nicht

überragen. Ausgenommen sind Überdachungen von Treppen, Brüstungen, Geländer und dergleichen. 4Die Dächer im Bereich der Baulinien A und B dürfen nicht als Terrassen genutzt werden.

5Die vorstehend erwähnten Höhen basieren auf der Höhe des Kontrollschachtes KS 2055.4

der Meteorwasserleitung in der Schützenstrasse (Oberkante Deckel = 464.86 m ü. M.). (ersetzt Art. 23 und 40 Abs. 1 BauO)

5. Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer darf nicht mehr als 0.80 betragen. (ersetzt Art. 39 Abs. 1 BauO)

6. Gestaltung

1Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftli-

chen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für die Materialien und deren Farbgebung sowie die Umgebungsgestaltung. 2Zur Umgebungsgestaltung sind vorzugsweise standortgebundene, einheimische Pflanzen

zu verwenden.

(ersetzt Art. 9 BauO) Neuhauser Rechtsbuch 2017

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700.102.10

Quartierplan «Birchweg»

7. Schlussbestimmungen

1Der Quartierplan «Birchweg» ergänzt den Baulinienplan Nr. 55 (Schützenstrasse, Wald-

parkstrasse, Birchstrasse und Birchweg) vom 30. November 2005 bezüglich dem Abstand von unterirdischen Bauten und Bauteilen gegenüber dem Strassengrundstück GB Nr. 69 (Birchweg) und dem Waldgrundstück GB Nr. 9. 2Der Quartierplan

«Birchweg» tritt nach Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons Schaffhausen in Kraft.2

1Beschluss des Gemeinderats vom 17. Mai 2006

2Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom

8. August 2006:

"II.3. Es ist zu beachten, dass der Gemeinderat für die Baumhecke am Südrand der Parzelle GB Nr. 3605 eine Schutzverfügung (Verfügung vom 24. Mai 2006) erlassen hat. Dies ist der zukünftigen Bauherrschaft mitzuteilen."

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Neuhauser Rechtsbuch 2017