Revision der Nutzungsplanung 2018 (Integration von Guntmadingen)
Plan da zonas · Beringen
Document
- Numer
- 1/14
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Beringen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 07-01-2020
- En vigur dapi
- 07-01-2020
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- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 7. Januar 2020 Gemeinde Beringen, Teilrevision der Nutzungsplanung Integration von Guntmadingen, Revision Naturschutzinventar, Festsetzung der Gefahrenkarte; Genehmigung
Protokoll-Nr. 1/14
I. Die Fusion der beiden politischen Gemeinden Beringen und Guntmadingen fand im Jahr 2013 statt. Derzeit verfügen beide Ortsteile über eine eigene Bau- und Nutzungsordnung sowie über einen eigenen Zonenplan. Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung sollen nun die beiden Ortsteile zusammengeführt werden und eine einheitliche, benutzerfreundliche und den geänderten gesetzlichen Vorgaben entsprechende Nutzungsplanung geschaffen werden. Nebst der Zusammenführung der einzelnen Bestandteile müssen die Baubegriffe und Messweisen von Guntmadingen noch an jene der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst werden. In Beringen ist dies bereits erfolgt. Die Dimensionierung und die Lage der Bauzonen werden nicht in dieser Teilrevision behandelt. Im Rahmen der Teilrevision wurde auch das Naturschutzinventar für den Ortsteil Guntmadingen aktualisiert und ergänzt. In Beringen wurden ebenfalls vereinzelt Objekte angepasst. Ebenfalls wurde die aktualisierte Gefahrenkarte grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Für Guntmadingen erfolgt die öffentliche Auflage der Gefahrenkarte zum ersten Mal, für den Ortsteil Beringen wird die revidierte Gefahrenkarte mit Stand vom 22. August 2017 aufgelegt. Der revidierte Strassenrichtplan wurde den Unterlagen ebenfalls beigelegt. Auf Grund unterschiedlicher Zuständigkeiten bei der Prüfung der Unterlagen erfolgt die Genehmigung in einem separaten Verfahren. Per 1. Januar 2019 traten die Änderungen des Baugesetzes (BauG), der Verordnung zum BauG, das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und das Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) in Kraft. Da die Unterlagen nicht in allen Bereichen hinreichend an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst wurden, können gewisse Inhalte nicht genehmigt werden, obschon diese in der Vorprüfung vom Juni 2017 zum Teil nicht gerügt wurden. Die Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung mit den Anhängen 1-3, die Zonenpläne der Ortsteile Beringen und Guntmadingen sowie des Gemeindegebietes, die Änderungen des Naturschutzinventars, der Grundlagenplan zum Naturschutzinventar und die überarbeitete Gefahrenkarte wurden vom Einwohnerrat am 25. September 2018 beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 16. November bis am 6. Dezember 2018. Es sind keine Rekurse eingegangen.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ersucht die Gemeinde Beringen um Genehmigung der Revision der Nutzungsplanung. Im Genehmigungsverfahren musste festgestellt werden, dass das NHG und das BauG bei inhaltlichen Überschneidungen teilweise unterschiedliche Vorgaben machen. Einer der zentralen Punkte war insbesondere die Frage, wie das Zusammenwirken unterschiedlicher Vorgaben zur Bewilligungspflicht von baulichen Massnahmen adäquat umzusetzen sei. Die daraus resultierende Kontroverse konnte zwar Klarheit schaffen, sie führten aber auch dazu, dass die Genehmigung nicht früher erteilt werden konnte. II. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (BauG) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen und Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderungen, die Änderungen der Bauund Nutzungsordnung sowie das Naturschutzinventar und der Grundlagenplan zum Naturschutzinventar rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Einwohnerrat wurden die Zonenpläne, die Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung, das Naturschutzinventar, der Grundlagenplan zum Naturschutzinventar und die Gefahrenkarte öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren hat sich ergeben, dass die revidierte Nutzungsplanung (Zonenpläne und Bau- und Nutzungsordnung) nicht ohne Einschränkungen genehmigt werden kann. Nachdem jedoch nur einem kleinen Teilbereich die Genehmigung versagt werden muss, wäre es unverhältnismässig, die Planung als Ganzes zurückzuweisen. Im Einzelnen wird nachstehend darauf eingegangen. III.
Ganzen Text zeigen
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 1.
Auf Grund der regionalen Bedeutung des Ortsbildes von Guntmadingen und des vorgeschriebenen Ensembleschutzes nach Art. 7 NHG, muss die Gemeinde in der Dorf-
2
kernzone Guntmadingen nicht nur bei Bauvorhaben, welche denkmalpflegerische Aspekte tangieren, sondern auch bei solchen, welche ortsbauliche Aspekte tangieren, vor Erteilen der Baubewilligung eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einholen. Da das Ortsbild von Beringen von lokaler Bedeutung ist, kann der Gemeinderat eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einholen. Eine Kopie des Entscheides muss er ihr jedoch in jedem Fall zustellen. Der Artikel 15 BNO ist dem entsprechend anzuwenden und bei der nächsten Revision anzupassen. 2.
Der Artikel 16 entspricht nicht dem geänderten NHG. Schützenswerte Bauten dürfen auch ausserhalb der Dorfkernzone grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Die Formulierung «Innerhalb der Dorfkernzonen gilt: Schützenswerte Bauten dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. (…)» aus Art. 16 BNO vermag diesen Grundsatz nicht ausser Kraft zu setzen. Aus dem Artikel muss ausserdem klar hervorgehen, dass es sich beim Inventar um ein Denkmalschutzinventar nach Artikel 6 NHG handelt. Die Zuständigkeit richtet sich ebenfalls nach dem revidierten NHG. Der Artikel ist dementsprechend anzuwenden und bei der nächsten Revision anzupassen.
3.
In der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass die Zielsetzungen der Dorfkernzone Guntmadingen nicht adäquat in die Beringer BNO integriert wurden. Der vorgesehene Beizug von Fachleuten kann die Pflicht, die für Schutzzonen erforderlichen Schutzziele in Form von Rechtssätzen festzulegen, nicht ersetzen. Daher kann Artikel 16 BNO von Guntmadingen nicht aufgehoben werden und ist weiterhin in Ergänzung des neuen Artikels 34 BNO Beringen für den Ortsteil Guntmadingen anzuwenden.
4.
In der Zonenübersicht des Artikels 32 BNO wird für die Naturobjekte auf den Artikel 44 verwiesen. Dieser behandelt jedoch die Naturschutzzonen. Bei der nächsten Revision ist ein Artikel mit Vorschriften für die Naturobjekte einzufügen.
5.
Was baubewilligungspflichtig ist, bestimmt sich gemäss Art. 54 BauG. Den kommunalen Regelungen der Artikel 16, 35, 52 und 67 kommt hinsichtlich der Bewilligungspflicht keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Sie sind aber gestützt auf Art. 54 BauG als kulturhistorisch bedeutsame Massnahmen im Sinne des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes richtigerweise als bewilligungspflichtig aufgeführt.
6.
Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die Mindestabstände und die zulässigen Einfriedungen aus der Gesetzgebung über die Strassen (Art. 94 EG 3
ZGB). Art. 31a Abs. 2 gilt einerseits nur gegenüber dem öffentlichen Grund, solange es sich nicht um eine Strasse handelt und andererseits gegenüber Strassen nur dann, soweit kein Widerspruch zum Strassengesetz besteht. 7.
Beim minimalen kleinen Grenzabstand, so wie er in Art. 33 Abs. 2 BNO verwendet wird und auch in Art. 32 Abs. 3 BauG definiert wird, handelt es sich nicht um einen IVHBBegriff, sondern um einen besonderen kantonalen Grenzabstand mit einer eigenen Messweise. Nur bei einer solchen Betrachtungsweise besteht kein Widerspruch zur IVHB. Beim Grenzabstand für An- und Kleinbauten in Art. 74 handelt es sich ebenfalls um einen besonderen kantonalen Grenzabstand mit einer eigenen Messweise.
8.
Abweichungen von der Regelbauweise sind mittels Quartierplan zulässig. Der Quartierplan ist vom Gemeinderat gemäss dem im Baugesetz dargestellten Verfahren zu erlassen. Ist eine Abweichung von der Regelbauweise vorgesehen, so hat diese Abweichung im Quartierplanverfahren zu erfolgen. Der Gemeinderat ist darauf hinzuweisen, dass Abweichungen von der Regelbauweise auch bei verdichteter Bauweise im Quartierplanverfahren erfolgen müssen.
9.
Nach Ablauf der Rekursfrist muss geprüft werden, ob für die Umzonungen auf den Grundstücken GB Nr. 40, 91, 321 eine Mehrwertabgabe nach Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) verfügt werden muss. Die Zuweisung diverser Grundstücke von der Guntmadinger Wohnzone zur Beringer Wohnzone 40 wird nicht als Umzonung betrachtet. IV.
Pläne 1.
Da die Überprüfung des kantonalen Fruchtfolgeflächenkontingents noch nicht abgeschlossen ist, können die Fruchtfolgeflächen des Grundlagenplans Landwirtschaft nicht verifiziert werden.
2.
Der Perimeter des Quartierplans «Underem Benze» entspricht im Bereich der Grundstücke GB Nr. 769 und 4069 nicht den rechtskräftigen Originalunterlagen. Es gelten die verfügten Perimeter.
3.
In der Legende des Zonenplans sind nicht alle Fussnoten gemäss Datenmodell vorhanden. Bei der nächsten Anpassung des Zonenplans ist die Legende mit den Fussnoten nach Datenmodell zu versehen.
4
V. Naturschutzinventar 1.
Die neu erstellten Naturschutzinventarblätter für den Ortsteil Guntmadingen sind sehr übersichtlich und sorgfältig mit qualitativ wertvollen Informationen und Bestimmungen erstellt worden. Es ist zu erwähnen, dass sich die Revision des Naturschutzinventars fast ausschliesslich auf den Ortsteil Guntmadingen bezog, weshalb ein Grossteil der Objektblätter von Beringen noch den Stand von 1989 haben. Entsprechend ist auch hier eine Aktualisierung für die nächsten Jahre vorzusehen. Der Grundlagenplan Naturschutzinventar wurde nur für den Ortsteil Guntmadingen erstellt. Von Beringen ist weder ein Grundlagenplan Naturschutzinventar vorhanden, noch liegt dem Naturschutzinventar ein Übersichtsplan bei. Die vorliegende Revision kann trotzdem genehmigt werden, da alle Naturschutzinventarobjekte im Zonenplan abgebildet werden und von den meisten Objekten im Objektblatt ein Plan vorliegt. Eine Übersichtskarte für die Naturschutzinventarobjekte bzw. ein Grundlagenplan Naturschutzinventar ist bei der nächsten Revision einzuführen.
2.
Das Naturschutzinventarobjekt Nr. 12 «Chuetränki» ist gemäss Rodungsplan vom 1. November 2016 mit einer Ersatzaufforstung belegt und darf nicht wieder gerodet werden. Eine Durchforstung ist jedoch weiterhin möglich. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung ist im Objektblatt auf die Ersatzaufforstung für die neu gebauten Reservoire im Wald (Hägliloo/Türgrund) gemäss Rodungsverfügung vom 30. Januar 2017 hinzuweisen.
3.
Die Bäche Nrn. 32 und 33 in Guntmadingen sind im Naturschutzinventar mit dem Schutzstatus «Kommunale Naturschutzzone im Zonenplan» aufgeführt. Im vorliegenden Zonenplan sind an entsprechender Stelle zwar keine kommunalen Naturschutzzonen ausgeschieden, jedoch liegen Gewässerräume vor. Entweder ist der Zonenplan oder das Naturschutzinventar anzupassen. Im Grundsatz kann der Gewässerraum den Uferschutz erfüllen, liegen jedoch besondere Ufer vor, kann mit einer kommunalen Naturschutzzone spezifiziert werden. Nicht zuletzt ist bei der Korrektur abzuwägen, ob fallspezifisch vorgegangen werden soll, oder ob die Ausscheidung einheitlich analog Beringen erfolgen soll.
4.
Sowohl im aktuellen wie auch im Naturschutzinventar von 1989 sind Objekte von kantonaler und nationaler Bedeutung aufgelistet. Das Inventar als Ganzes sowie die jeweiligen Ergänzungen wurden durch den Regierungsrat genehmigt und die Objekte als 5
übergeordnete Naturschutzzonen im Zonenplan ausgewiesen sowie im Richtplan festgesetzt. Es musste jedoch festgestellt werden, dass offenbar keine offizielle Aufnahme der Objekte ins kantonale Inventar stattfand. Von 1989 liegt ein Antrag der Gemeinde vor, der die Aufnahme der untenstehenden Objekte ins kantonale Inventar verlangt. Auch die Handhabung, wie Zuständigkeit und Finanzierung der Pflege, läuft bereits seit Jahrzehnten über den Kanton. Entsprechend sollen mit vorliegender Genehmigung gemäss Art. 6a NHG die kantonalen und nationalen Objekte und Zonen des Richtplans bzw. die von der Gemeinde ausgeschiedenen übergeordneten Schutzzonen ins kantonale Inventar aufgenommen werden. So wird der bis anhin angenommene Status verfestigt und die zukünftige Finanzierung weiterhin gesichert. - 1-2-9/156 Nationales Schutzobjekt «Rietwiesen» - 1-2-10/105 Nationale Schutzzone «Kohlgruben» - 1-2-4/113 Kantonales Schutzobjekt «Rossfähi» - 1-2-4/138 Kantonales Schutzobjekt «Primarschulhaus» - 2-4/15
Kantonales Schutzobjekt und Geotop «Teufelsküche/Hüllsteinwiese»
- 1-2-4/18
Kantonales Geotop «Füetzemer Stiegli»
- 1-2-9/21
Nationales Schutzobjekt «Färberwiesli»
Eine Ausnahme bildet das Richtplan-Objekt 1-2-9/29 «Chäferhölzli», welches mit Beschluss des Regierungsrates vom 5. Oktober 1993 in das kantonale Naturschutzinventar von Zonen und Objekten im Wald aufgenommen wurde. Offen ist hingegen der Status, des einst bezeichneten kantonalen Objektes RP 1-2-4/17 «Geotop Beringer Randen», welches die Gemeinde noch im Inventar aufführt, jedoch im aktuellen Richtplan nicht gefunden werden kann. 5.
Im Planungsbericht wird auf der Seite 27 unter dem Waldfunktionsplan der Entscheid der Kommission festgehalten, dass «der Waldfunktionsplan entsprechend der Vorgaben des Naturschutzinventars angepasst wurde». Die Waldfunktionspläne der Gemeinde Beringen wurden am 23. November 2004 (Guntmadingen) und 25. Oktober 2004 (Beringen) vom Gemeinderat erlassen und am 18. Januar 2005 (Guntmadingen) sowie am 14. Dezember 2004 vom Regierungsrat genehmigt. Die Revision der Waldfunktionspläne bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 24 WaG). Die Änderung am Waldfunktionsplan kann somit erst im Rahmen der nächsten Revision des Planes nachführt werden.
6
VI. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.
Es wird festgestellt, dass den kommunalen Regelungen der Artikel 16, 35, 52 und 67 hinsichtlich der Bewilligungspflicht keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, da sich die Baubewilligungspflicht abschliessend nach kantonalem Recht richtet. Sie sind gestützt auf Art. 54 BauG als kulturhistorisch bedeutsame Massnahmen im Sinne des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes richtigerweise als bewilligungspflichtig aufgeführt.
2.
Artikel 16 Absatz 2 der BNO Guntmadingen kann nicht aufgehoben werden und ist für die Dorfkernzone Guntmadingen als Ergänzung des neuen Artikel 34 BNO nach wie vor gültig.
3.
Abweichungen von der Regelbauweise müssen auch bei «verdichteter Bauweise» im Quartierplanverfahren erfolgen.
4.
Die vom Einwohnerrat Beringen am 25. September 2018 beschlossene Revision der Nutzungsplanung, umfassend «Zonenplan Baugebiet Beringen 1:2‘500», «Zonenplan Baugebiet Guntmadingen 1:2‘000», «Zonenplan Gemeindegebiet Beringen 1:6‘000», Änderung der Bau- und Nutzungsordnung inkl. Anhänge I-III, Gefahrenkarte, Naturschutzinventar und der Grundlagenplan Naturschutzinventar werden, mit Ausnahme der Aufhebung des alten Artikel 16 der Bau- und Nutzungsordnung Guntmadingen, genehmigt.
5.
Nach Ablauf der Rekursfrist wird geprüft, ob durch das Planungs- und Naturschutzamt eine Mehrwertabgabe nach Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) verfügt werden muss.
6.
Die folgenden Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung werden in das kantonale Inventar der Schutzzonen und Schutzobjekte aufgenommen: - 1-2-9/156 Nationales Schutzobjekt «Rietwiesen» - 1-2-10/105 Nationale Schutzzone «Kohlgruben» - 1-2-4/113 Kantonales Schutzobjekt «Rossfähi» - 1-2-4/138 Kantonales Schutzobjekt «Primarschulhaus» - -2-4/15
Kantonales Schutzobjekt und Geotop «Teufelsküche/Hüllsteinwiese»
- 1-2-4/18
Kantonales Geotop «Füetzemer Stiegli»
- 1-2-9/21
Nationales Schutzobjekt «Färberwiesli»
7
Für diese Objekte gelten die in den Objektblättern definierten Schutzziele und die im Zonenplan eingetragenen Perimeter. 7.
Die Gemeinde Beringen wird eingeladen, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Genehmigung ein aktuelles Gesamtwerk der aktuellen Bau- und Nutzungsordnung zu erstellen, in welchem die jeweiligen Änderungen mit einer Fussnote klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden können. Das Dokument ist dem Planungs- und Naturschutzamt zuzustellen.
8.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
9.
Mitteilung an: –
Gemeinderat Beringen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
–
Baudepartement ([email protected])
–
Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])
–
Planungs- und Naturschutzamt , unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected])
–
Bauinspektorat (roman.flü[email protected])
–
Naturschutz ([email protected])
–
Kantonsforstamt ([email protected])
–
Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected])
–
Tiefbau Schaffhausen ([email protected])
–
KNHK Kant. Natur- und Heimatschutzkommission ([email protected])
–
Interkantonales Labor ([email protected])
–
Amt für Geoinformation ([email protected]) DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger 8
Zonenplan Gemeindegebiet 1:6000
Legende Zonenplan
Gr
161
Grünzone
Str
181
Strassenzone
17 88 64 2 49 53
Ganzen Text zeigen
Grundnutzungszonen des Baugebiets
21 25
Kürzel
Code
Beschreibung
ha a m2
Bahn
182
Bahnzone
DKB
142
Dorfkernzone Beringen
13 05 88
GZ
321.2
Gewässerzone
16 25
DKG
142
Dorfkernzone Guntmadingen
7 69 37
WZ
431.2
Waldzone
1 44
W40
112
Wohnzone 40
44 83 31
W50
113
Wohnzone 50
16 05 70
Grundnutzungszonen des Nichtbaugebiets
W60
114
Wohnzone 60
8 56 60
Signatur
WG40
131
Wohn- und Gewerbezone 40
2 12 26
WG60
131
Wohn- und Gewerbezone 60
12 77 70
Z1
121
Industriezone 1
33 82 55
::zv
122
Industriezone 2
24 47 63
IZ3
123
Industriezone 3
1 26 87
ZöBA
151
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
12 50 33
RA
162
Spezialzone für Reitanlagen
RAH
162
Spezialzone für Reitanlagen mit Hochbauten
Signatur
\ Gemeinde Siblingen
Total Bauzone
Gesamttotal Baugebiet
Uberlagernde Zonen Signatur Kürzel Code
Beschreibung
ha a m2
BLN
616.2
BLN- Gebiet
817 73 06
ERS
616.1
Engeres Randenschutzgebiet
747 27 84
UNk
612.1
überlagernde Naturschutzzone kommunal
45 31 67
UNü
612.2
überlagernde Naturschutzzone übergeordnet
25 79 64
LS
614
überlagernde Landschaftsschutzzone
13 56 99
AS
616.4
Archäologische Schutzzone
40 03 58
Qu
641
Quartierplanpflicht
2 57 21
ÜRes IZ2
643
überlagernde Reservezone IZ2
12 81 78
202 33 86
Kürzel
Code
Beschreibung
ha a m2
LW
211
Landwirtschaftszone
503 05 71
231
Rebbauzone
4 92 20
Nk
312
Naturschutzzone kommunal
3 82 35
Nü
313
Naturschutzzone übergeordnet
4 17 18
321.1
Gewässer
StrA
412
Strassenareal
35 48 01
1 72 50
BahnA
413
Bahnareal
5 54 51
2 66 05
MA
415
Materialabbauzone
181 56 75
EFZ
422
Erholungs- und Freizeitzone
W
431.1
Wald
1082 36 21
Gesamttotal Gemeindegebiet
1867 85 74
um
URes W50 643
überlagernde Reservezone W50
NGZ
Naturgefahrenzone (siehe dazu Gefahrenkarte Beringen gemäss RRB vom 22.08.2017)
648.4
58 85 51 87 29
77 08 Linienbezogene Festlegungen Signatur
Kürzel
Code
Beschreibung
711.2
Gewässerabstandslinie (Festlegung mit separatem Verfahren)
24 97 79 40 84
Objektbezogene Festlegungen Signatur
Kürzel
Code
Beschreibung
o
DOk
812.1
Denkmalschutzobjekt wertvoll
O
DOü
812.2
Denkmalschutzobjekt sehr wertvoll
NOk
811.5
Naturobjekt kommunal
NOü
811.6
Naturobjekt übergeordnet
Kürzel
Code
Beschreibung
S1
613
S2
613
S3
613
Qur
642
Grundwasserschutzzone 1 (siehe Schutzzonenreglement inkl. zugehörige Pläne) Grundwasserschutzzone 2 (siehe Schutzzonenreglement inkl. zugehörige Pläne) Grundwasserschutzzone 3 (siehe Schutzzonenreglement inkl. zugehörige Pläne) Quartierplan rechtsgültig
716.2
Waldgrenze nach statischem Waldbegriff
\
/
v
Onentierungsinhalte Signatur LW
Häghloh
!_□
V
97 58 18 68 58 63 14 61 32 49 18
x Hinweise und Informationen Signatur
Kürzel
Code
Beschreibung
HFg
616.3
Hecke Feldgehölz
712.1
Bachverlauf offen (Festlegung mit separatem Verfahren)
712.2
Bachverlauf eingedolt (Festlegung mit separatem Verfahren)
811.1
inventarisierter Baum
Blashalde
L'rJ
Bi
g 9 72 67
Klettgauerstrasse mit Freihalteraum LJ \ Grundwasserschutzzone S3 Gemarkung Löhningen
AP
NOü 124/18 U5G
813
Quelle / Quellfassung
813
Aussichtspunkt Baugebiet
/
\
/
\
Gemeindegrenze
/ V
HFg 87/
>586
Landesgrenze
LW
Die Historischen Verkehrswege sind im Anhang 1 "Übersichtsplan Historische Verkehrswege" des Planungsberichts ersichtlich.
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LW Gemeinde Löhningen ASUS 1323 l 1325 /
y
x
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\
■!I
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HFg 6S9 \
NOü 124/17 Betinger Randenturm
Stadt Schaffhausen
%
\ HFg 658
1677
UNk13b ZöBA SS5 y
UNQ1-Z-S/1S6
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DKB
UNk 10
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UNÜ-129/29 Revision der Nultzungsplanung 2018 9^
[Integration von Guntmadingen]
Z, 19.5 j her m ringen gemeinde C d mit Weitsicht
Zonenplan LW UNk.19.5 UNk 37
—zz.
Gemeindegebiet
Z,
Beringen
.Häxewäier Massstab 1
; 6000
Genehmigung
UNk19.4 r
Einwendungsverfahren vom 2. März 2018 bis 1. April 2018
\ Genejtyigt durch den Einwohnerrat am 25. September 2018 Der Ein^ohnerratspräsident
Die Aktuarin
73. ian
Ute Schaad
Öffentliche Auflage vom 16. November 2018 bis 6. Dezember 2018
Genehmigt durch den Regierungsrat am
-7. Jan. 2020
Der Staatsschreiber
Wmzeler + Bühl Dr. jur. Stefan Bilger Datensatz vom 25.04.2019 gemäss INTERLIS Datenmodell Nutzungsplanung Kt. SH (V2.1)
Bürgin Winzeier Partner AG Bauingenieure und Planer 8200 Schaffhausen I www.bwpag.ch
Zonenplan Baugebiet Guntmadingen 1:2000
XWT 90 Revision der Nutzungsplanung 2018 [Integration von Guntmadingen] 33-r beringen gemeinde C J Weitsicht
N
LW 3Z2
Zonenplan
105 LW 99 102
Baugebiet
Guntmadingen
Massstab 1
Ganzen Text zeigen
LW
; 2000
LW
5üi (2p 00 C!D
LW
80 Genehmigung
RAH
AS RA
91
100
Einwendungsverfahren vom 2. März 2018 bis 1. April 2018
UEa24
DKG
Nk
Genehmigt durch den Einwohnerrat am 25. September 2018 Trasadingerstrasse Der
wohnerratspräsident
81
Die Aktuarin
433 e
DKG
U&1
9i U
U: FabiamHe
RAH
Ute Schaad
Öffentliche Auflage vom 16. November 2018 bis 6. Dezember 2018 86
3i =
LW AlSt
Genehmigt durch den Regierungsrat am ..'... Der Staatsschreiber
LW Nideri
Winzeier + Bühl Raumplanung und Regionalenlwicklung Rheinweg 21 18200 Schaffhausen
Datensatz vom 25.04.2019 gemäss INTERLISDatenmodell Nutzungsplanung Kt. SH (V2.1)
RAH
Bürgin Winzeier Partner AG Bauingenieure und Planer 8200 Schaffhausen I www.bwpag.ch Beschreibung
ha a m2
r-V.T
BLN
BLN- Gebiet
817 73 06
m
ERS
616.1
Engeres Randenschutzgebiet
747 27 84
UNk
612.1
überlagernde Naturschutzzone kommunal
45 31 67
UNÜ
612.2
überlagernde Naturschutzzone übergeorrdnet
25 79 64
I—I Grundnutzungszonen des Baugebiets DKB
Code 142
Beschreibung Dorfkernzone Beringen
ha a m2
Y///A
13 05 88
I
I
AS
616.4
Archäologische Schutzzone
40 03 58
641
Quartierplanpflicht
2 57 21
DKG
142
Dorfkernzone Guntmadingen
7 69 37
[=3
W40
112
Wohnzone 40
44 83 31
i
URes IZ2
W60 WG40
113 114 131
Wohnzone 50 Wohnzone 60 Wohn- und Gewerbezone 40
616.2
284
LS
Qu
W50
[312
Überlagernde Zonen Kürzel Signatur Code
Legende Zonenplan
Kürzel
i
überlagernde Landschaftsschutzzone
13 56 99
s
NLader.b£>f-eama
97
DKG
643
überlagernde Reservezone IZ2
12 81 78
URes W50 643
überlagernde Reservezone W50
58 85
NGZ
Naturgefahrenzone (siehe dazu Gefahrenkarte Beringen gemäss RRB vom 22.08.2017)
zzzz
0
IZ1
121
Industriezone 1
33 82 55
IZ2
122
Industriezone 2
24 47 63
Objektbezogene Festlegungen
IZ3
123
Industriezone 3
1 26 87
Signatur
ZöBA
151
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
12 50 33
162
Spezialzone für Reitanlagen
1 72 50
© 340
161
Grünzone
ro
52
DKG
51 87 29
Q
Signatur
Kürzel
23
0 ✓
Beschreibung
711.2
Gewässerabstandslinie (Festlegung mit iseparatem Verfahren)
Code
Beschreibung
DOk
812.1
Denkmalschutzobjekt wertvoll
DOü
812.2
Denkmalschutzobjekt sehr wertvoll
2 66 05
•
NOk
811.5
Naturobjekt kommunal
181 56 75
•
NOü
811.6
Naturobjekt übergeordnet
66
N
RA
130
341 29
327
RAH
Kürzel
55
Str
181
Strassenzone
DKG O 35
325
21
31
ZöBA 73
DKG
HFg 24
Bahn
182
GZ
321.2
WZ
431.2
Bahnzone Gewässerzone Waldzone Gesamttotal Baugebiet
17 88 64 2 49 53
S1
613
■—i
613
i
i
S3
613
£±3
Qur
642 716.2
Waldgrenze nach statischem Waldbegrriff
Signatur
Kürzel
Code
Beschreibung
ha a m2
Signatur
Kürzel HFg
97 58
211
Landwirtschaftszone
R
231
Rebbauzone
4 92 20
Nk
312
Naturschutzzone kommunal
3 82 35
Nü
313
Naturschutzzone übergeordnet
4 17 18
G
321,1
Gewässer
StrA
412
Strassenareal
35 48 01
BahnA
413
Bahnareal
5 54 51
MA
415
Materialabbauzone
24 97 79
EFZ
422
Erholungs- und Freizeitzone
W
431.1
Wald
1082 36 21
Gesamttotal Gemeindegebiet
1867 85 74
77 08
40 84
616.3
338
HFg 24
^3 219
283
W40
450 302
290
136
133
chützemunr '
uJ
U
Beschreibung 292
276 es 278
277
468
/
140
314 W40 0
319 \ ;\ V \\
Bachverlauf offen (Festlegung mit sepairatem Verfahren) Bachverlauf eingedolt (Festlegung mit sseparatem Verfahren) Bi
03
HFg 24
313
320 9 72 67
W40
138 uJ cP
v
143
LW
W40
32 49 18
171 Hecke Feldgehölz
0 0
41
18 68 58
5SSPS3w4o
LW
- DKG , _,
295 63 14 61
76
233
503 05 71
LW
Code
püotweg
| ■I—
Hinweise und Informationen tungszonen des Nichtbaugebiets
,
Beschreibung
S2
202 33 86
74 31
AS Code
Rüüweg-
>;i
30 LW
Grundwasserschutzzone 1 (siehe Schutzzonenreglement inkl. zugehörige Pläne) Grundwasserschutzzone 2 (siehe Schutzzonenreglement inkl. zugehörige Pläne) Grundwasserschutzzone 3 (siehe Schutzzonenreglement inkl. zugehörige Pläne) Quartierplan rechtsgültig
wm
16 25 1 44
Kürzel
447
228
LW 467
inventarisierter Baum
LW
Bi 24
\5. r 345
Klettgauerstrasse mit Freihalteraum O
Quelle / Quellfassung Aussichtspunkt
193
478
HFg 24
Baugebiet
LW 230
Gemeindegrenze Landesgrenze
k / / 128
DKG
LW
Orientierungsinhalte Signatur
LW
329
O
ZöBA
Code
o
21 25
129
d y
29 Gr
435
47
46
n
17
291
0
43
2 12 26 12 77 70
Total Bauzone
15
0 0 ✓
LW
DKG
© Q
Wolfackerweg DKG
255
O
Wohn- und Gewerbezone 60
Spezialzone für Reitanlagen mit Hochbauten
14
"0 «3
ZöBA
21 648.4
131
162
D
326
20
WG60
RAH
0
© 0 0
O
16 05 70 8 56 60
614
11
Linienbezogene Festlegungen
RA
frzn 311
Dr. jur. Stefan Bilger
Signatur
ZöBA
10
LW 226
-
/ ,
Die Historischen Verkehrswege sind im Anhang 1 "Übersichtsplan Historische Verkehrswege" des Planungsberichts ersichtlich. 07
w
Basas legalas
SHR 700.100 · Baugesetz · Chantun
SHR 700.101 · BauV · Chantun
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Chantun
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun