QP Industrieplatz Ost

Special-use plan · Neuhausen am Rheinfall

Document

Number
6/129
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Neuhausen am Rheinfall
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Sep 26, 2017
In force since
Feb 25, 2020

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 25. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu: gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall sowie

Protokoll-Nr. 6/129

betreffend Quartierplan Industrieplatz Ost; Entscheid des Obergerichts vom 29. Oktober 2019; Kenntnisnahme I. 1.

Mit Beschluss vom 26. September 2017 (Protokoll-Nr. 32/2015) wies der Regierungsrat den Rekurs der

, Schaffhausen, gegen die Einwohnergemeinde Neu-

hausen am Rheinfall betreffend den Quartierplan «Industrieplatz Ost» ab. 2.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhob die

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Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 26. September 2017. 3.

erwarb die Liegenschaft GB Nr. 755 (Grundbuch Neuhausen am Rheinfall) von der

und trat per 15. März 2018 in das vor Obergericht

hängige Verfahren ein. Sie übernahm den Prozess im Stand, in dem er sich zum damaligen Zeitpunkt befand. Weiter wurde vereinbart, dass die ausscheidende Partei für die bis am 15. März 2018 aufgelaufenen Prozesskosten nebst der eintretenden Partei solidarisch mithaftet. Dieser Eigentümerwechsel hat damit keine Auswirkungen auf die Kostenauferlegung. Weiter wurde die ( 4.

umgewandelt ).

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 teilte das Obergericht dem Regierungsrat mit, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2019 vollstreckbar sei.

5.

Demzufolge erwächst der Beschluss des Regierungsrates vom 26. September 2017 in Rechtskraft und es sind die Kosten gemäss Ziff. 2 dieses Beschlusses gemäss der Vereinbarung (vgl. vorangehende Erw. 3) der

aufzuerlegen.

II. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n : 1.

Von der Verfügung des Obergerichts vom 29. Oktober 2019 wird Kenntnis genommen.

2.

Der Beschluss des Regierungsrates vom 26. September 2017 erwächst in Rechtskraft.

3.

Das Planungs- und Naturschutzamt wird eingeladen, die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation über die Genehmigung des Quartierplans «Industrieplatz Ost» zu orientieren.

4.

Die Staatsgebühr des Rekursverfahrens RR.3109/2017 in der Höhe von Fr. 2'000.-ist gemäss Ziffer 2 des Beschlusses des Regierungsrats vom 26. September 2017 der , aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen.

5.

Mitteilung an (je unter Beilage einer Verfügung): –

Baudepartement ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartementes ([email protected]); 388, mit Akten Nr. RR.3343/2017

–

Planungs- und Naturschutzamt ([email protected])

–

Finanzverwaltung ([email protected])

DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger

2

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 26. September 2017

Protokoll-Nr. 32/515

Rekurs , gegen Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall betreffend Quartierplan «Industrieplatz Ost» In der Rekurssache

Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Keller, Rosengasse 16, 8200 Schaffhausen g e g e n Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vertreten durch den Gemeinderat

Rekursgegnerin u n d

Konsortium Industrieplatz, bestehend aus den Eigentümern der Parzellen GB Nrn. 756, 757, 758, 759, 760, 761, 762, 763 und 764: 1. 2. 3.

, vertreten durch Mitbeteiligte

vertreten durch diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Budliger, Postfach 1709, 8032 Zürich betreffend Quartierplan «Industrieplatz Ost» wird den Akten e n t n o m m e n :

I.

1.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 wies der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall die gegen den Quartierplan «Industrieplatz Ost» (GB Nrn. 756 - 764) erhobene Einsprache der

, ab und bestätigte den mit Be-

schluss vom 25. Oktober 2016 gutgeheissenen Quartierplan. 2.

Gegen den Beschluss des Gemeinderates Neuhausen am Rheinfall vom 14. Februar 2017 erhob die anwaltlich vertretene

mit Eingabe vom 8. März 2017

Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und stellten folgende Anträge: «1. Der Entscheid des Gemeinderats Neuhausen am Rheinfall vom 14. Februar 2017 und damit der Quartierplan «Industrieplatz Ost» seien aufzuheben. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.»

Gleichzeitig beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, es sei ihm zur Einreichung der Begründung eine Fristerstreckung zu gewähren. Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Eingabe vom 10. April 2017 die Rekursbegründung ein. 3.

Der mit der Instruktion des Verfahrens beauftragte Rechtsdienst des Baudepartementes forderte gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) den Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall zur Stellungnahme auf und lud die Grundeigentümer des Quartierplan-Perimeters bei. Innert erstreckter Frist reichte der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall mit Eingabe vom 30. Mai 2017 die Rekursantwort ein und stellte folgende Anträge: «1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. 2.

Der Quartierplan «Industrieplatz Ost» sei zu genehmigen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin.»

Nachdem die

als Vertreterin des Konsortiums Industrieplatz

(bestehend aus den Grundeigentümern des Quartierplan-Perimeters) ihrerseits ihre anwaltliche Vertretung bekanntgegeben hatte, nahm der Rechtsvertreter des Konsor2

tiums bzw. der Beigeladenen innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Mai 2017 Stellung zum Rekurs und beantragte ebenfalls dessen Abweisung und die Genehmigung des Quartierplans, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.

Die Stellungnahmen wurden unter den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht und eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin nahm innert erstreckter Frist mit Eingaben vom 28. Juli 2017 zu den Rekursantworten der Beigeladenen und des Gemeinderates Stellung. Er beantragte, das Verfahren zu sistieren, bis die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall Vorschriften zum Schattenwurf erlassen habe.

5.

Diese Eingaben wurden dem Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall und dem Rechtsvertreter der Beigeladenen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Sie wurden insbesondere aufgefordert, sich zum Sistierungsantrag zu äussern. Mit Eingabe vom 15. August 2017 nahm der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall Stellung und lehnte den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Innert erstreckter Frist nahm der Rechtsvertreter der Beigeladenen mit Eingabe vom 4. September 2017 Stellung und lehnte den Sistierungsantrag ebenfalls ab.

6.

Diese Stellungnahmen wurden den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

7.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II.

Der Rat zieht in E r w ä g u n g : 1.

Zur Erhebung eines Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut (Art. 18 Abs. 1 VRG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Immerhin muss der Anfechtende durch die angefochtene Anordnung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streit-

3

sache stehen. Sein Interesse ist schutzwürdig, wenn er durch das Verfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann. Die

ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks GB Nr. 755 an der

Weinbergstrasse 6 in Neuhausen am Rheinfall. Die Parzelle grenzt an den Quartierplan-Perimeter an. Die Rekurrentin ist daher mehr als die Allgemeinheit vom Vorhaben betroffen und zum Rekurs legitimiert. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Die Rechtsschrift erfolgte form- und fristgerecht und die Anwaltsvollmacht liegt bei den Akten. Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.

Die Rekurrentin beantragt in formeller Hinsicht die Sistierung des Verfahrens bis zum Erlass von Vorschriften zum Schattenwurf durch die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall (Eingabe vom 28. Juli 2017, S. 1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 (BauG, SHR 700.100) sind Bauten und Anlagen unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benützung schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind, die mit Zonenzweck und dem Charakter der Umgebung nicht vereinbar sind. Zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen gehört auch der Schattenwurf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt eine solche Regelung, um den Schattenwurf ausreichend zu begrenzen (BGE 100 Ia 334 E. 9b). Es besteht mithin kein Anlass, das Verfahren bis zum Erlass von spezifischen Normen zum Schattenwurf zu sistieren.

3.

Die Rekurrentin macht geltend, der Perimeter des Quartierplans sei falsch gewählt. Ihr nordöstlich daran angrenzendes Grundstück sei mit einer dreigeschossigen Wohnbaute überbaut. Diese wäre plötzlich umgeben von zwei Gebäudekomplexen von 40 bis 45 m Höhe und würde sich nicht mehr in das Neubaugebiet einordnen. Zudem sei ihr Grundstück zu klein, um allenfalls mit einem Neubau auf die neue Bebauungssituation reagieren zu können. Es würde mithin völlig entwertet. Eine Planung dürfe nie dazu führen, dass bestehende, bisher durchaus quartierübliche Gebäude durch eine Umkrempelung des Quartiercharakters erdrückt würden und nicht nur ihre bisherigen Qualitäten verlören, sondern ihre Daseinsberechtigung. Es sei unverständlich, dass die Rekurrentin nie vom Unternehmen, das den privaten Quartierplan erarbeitet habe, begrüsst worden sei, obwohl sie zur Zeit der Auflage der Teilrevision des Richtplans dem Gemeinderat zu Handen der künftigen Investoren ihr Grundstück zum Verkauf angeboten habe. Vernünftigerweise hätte das ganze Geviert zwischen Zent4

ral-, Industrie-, Rhein- und Weinbergstrasse in die Planung einbezogen werden müssen, wie es die Architekten des Siegerprojekts «Offene Mitte» offenbar auch vorgesehen hätten. Auf jeden Fall sei ihr Grundstück zwingend in den Perimeter des Quartierplans aufzunehmen, um einen städtebaulich nicht zu vertretenden Massstabssprung zu vermeiden (Rekursbegründung, S. 3 ff.). 3.1

Der Rechtsvertreter der

die den Quartierplan erarbeitet hat, und

der Beigeladenen widerspricht der Darstellung der Rekurrentin. Die Kontakte zwischen der

und der

schriftlich dokumentiert. Die

seien habe die Rekurrentin angefragt, ob

sie sich mit ihrem Grundstück an der Projektentwicklung beteiligen wolle. Die Rekurrentin habe aber mit der Begründung abgelehnt, ihre Philosophie gebiete einen Alleingang. Kurz darauf habe die Rekurrentin der

ihre Liegen-

schaft zum Kauf angeboten, allerdings zu einem völlig überrissenen Preis und mit weiteren inakzeptablen Bedingungen. Es sei nie beabsichtigt gewesen, das ganze Geviert zwischen Zentral-, Industrie-, Rhein- und Weinbergstrasse in den Quartierplan-Perimeter einzubeziehen. Für die planenden Architekten habe es sich um einen sog. Betrachtungsperimeter gehandelt. Damit sollte im Rahmen des Studienauftrags sichergestellt werden, dass nach der Umsetzung des Quartierplans eine sinnvolle bauliche Entwicklung auch auf den angrenzenden Parzellen noch möglich sei. Für die angrenzenden Parzellen seien sogar Konzeptideen entwickelt worden, auch für diejenige der Rekurrentin. Der Quartierplan-Perimeter beruhe auf städtebaulichen Kriterien aufgrund eines Studienauftrags, aus dem das Projekt «Offene Mitte» als Sieger hervorgegangen sei. Im Jurybericht zum Studienauftrag werde unter anderem hervorgehoben, „dass das anschlussfähige Freiraumgeflecht eine sehr gute Durchwegung aufweise und grosse Potenziale für weitere Entwicklungen auf den angrenzenden Parzellen aufweise, die wiederum einen Anschluss an die Zentralstrasse erlaubten“, und schliesslich „dass der respektvolle Abstand zu den Nachbargebäuden einen sensiblen Umgang mit der benachbarten Bestandesbebauung zeige“. Es könne also keine Rede davon sein, dass das Grundstück der Rekurrentin durch die Überbauung im Rahmen des Quartierplans zu einer Planungsleiche verkomme. Die Wohnbaute der Rekurrentin sei das einzige frei stehende Gebäude im Geviert, und die nördlichen Nachbargebäude blieben zudem bestehen. Dass die Rekurrentin ihre dramatisch klingenden Ausführungen selbst nicht glaube, zeige auch die von ihr erstellte Verkaufsdokumentation für ihre Liegenschaft auf GB Nr. 755 an der Weinbergstrasse 6. Darin werde die Liegenschaft als „inmitten des Sieger-Projekts «Offene Mitte» gelegen“ angepriesen, mit der „Option in eigener Regie ein kapitalkräftiges Projekt umzusetzen“ sowie mit der Eigenschaft der Parzelle als „Filetstück“ und dem „städtebauli5

chen Optimierungspotenzial des Gesamtprojektes im künftigen Trendquartier“ (Rekursantwort, S. 5 ff.). 3.2

Auch der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall bestätigt die frühen Kontakte zwischen der

und

Die Rekurrentin

die gänzlich von

beherrscht werde, müsse sich das Wissen von

,

anrechnen lassen. Der Gemeinderat habe auf einem schweizweit anerkannten Planungsvorgehen bestanden, was die

Anfang Februar

2015 auch akzeptiert habe. Parallel zu den Gesprächen mit der Gemeinde habe die mit

Verhandlungen geführt. Die Grundstücke

GB Nrn. 756 bis 764 am Industrieplatz Ost befänden sich gemäss Richtplan des Kantons in einem Entwicklungsschwerpunkt (ESP). Solche Gebiete seien die vom Kanton definierten Schlüsselgebiete für künftige Siedlungsentwicklungen mit hoher Nutzungsdichte, die sich aufgrund ihrer Lage, Grösse und Erreichbarkeit besonders für eine Fortentwicklung eigneten. In solchen Gebieten sollen insbesondere grössere Wohnprojekte sowie publikumsintensive Nutzungen möglich sein. Um die städtebauliche und architektonische Qualität sicherzustellen, führte die

un-

ter Einbezug der Gemeinde und der Begleitung durch ein Beurteilungsgremium einen Studienauftrag mit fünf eingeladenen Planungsteams durch. Der Gemeinderat habe mit Beschluss vom 17. Februar 2015 die Rahmenbedingungen für eine Überbauung der Grundstücke GB Nrn. 756 bis 764 festgelegt. Aus städtebaulicher Sicht sei es nachgerade zwingend, den Ideenperimeter weiter zu fassen als das eigentliche Planungsgebiet. Der Städtebau betrachte nicht nur die Höhenentwicklung in einem Geviert, sondern sei wesentlich komplexer. Der Städtebau umfasse insbesondere die Erschliessung, die verschiedenen Parzellen, Freiräume, «Stadtbausteine» und die Infrastruktur. Der von der Rekurrentin bemängelte Massstabssprung in Bezug auf ihre Liegenschaft sei zwar vorhanden, aber bei einer städtebaulichen Gesamtschau nicht entscheidend (Rekursantwort, S. 2 ff.). 3.3

Vorab ist festzuhalten, dass Grundeigentümer keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf haben, dass ihr Grundstück in einen Quartierplan-Perimeter aufgenommen oder daraus entlassen wird. Der Perimeter wird durch die Planungsbehörde festgelegt (Art. 17 Abs. 1 BauG). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Planung durch Private an die Hand genommen wird. Ein von der zuständigen Behörde genehmigter privat initiierter Quartierplan ist einem behördlich initiierten gleichgestellt. Die zuständige Gemeindebehörde verfügt über planerisches Ermessen. Zum einen bestimmt Art. 2 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700), dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden den nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben 6

nötigen Ermessensspielraum zu belassen haben. Zum andern geniesst die Gemeinde, welche gemäss Art. 6 BauG die Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen hat, in diesem Bereich eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit. Diese Autonomie ist zu respektieren. Daraus ergibt sich, dass der Regierungsrat als Rechtsmittel- oder Genehmigungsinstanz nicht das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Gemeinden setzen darf. Der Regierungsrat ist nicht obere Planungsbehörde; es bleibt vielmehr Sache der Gemeinden, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen. Allerdings kann die Unterscheidung zwischen Ermessens- und Zweckmässigkeitsprüfung im Einzelfall zu Schwierigkeiten Anlass geben. Der Regierungsrat kann indessen nicht erst einschreiten, wenn die von der Gemeinde vorgesehene Lösung ohne sachliche Begründung getroffen und schlechthin nicht haltbar ist. Erscheint sie aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig oder entspricht sie den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen nicht, kann sie von der kantonalen Behörde ohne Verletzung der Gemeindeautonomie korrigiert werden (BGE 114 Ia 247 ff.; OGE vom 5. Dezember 1986 i.S. S., S. 6 ff. je m.w.H). Der vorliegend gewählte Perimeter basiert auf dem Projekt «Offene Mitte», das aus einem Studienauftrag als Sieger hervorgegangen ist. Dem städtebaulichen Aspekt wurde ein hohes Gewicht beigemessen. Es ist daher nachgerade zwingend, dass der Betrachtungs- oder Ideenperimeter deutlich grösser ist als der eigentliche Planungsperimeter. Dass aufgrund einer städtebaulichen Gesamtsicht der von der Rekurrentin beanstandete Massstabssprung in Kauf genommen wird, ist nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als im heutigen Zeitpunkt offen ist, was mit der Liegenschaft der Rekurrentin passieren wird. Die Rekurrentin hat eine Verkaufsdokumentation für ihre Liegenschaft erstellt. Zudem bestehen Ideenskizzen, wie die Parzelle anders bzw. besser genutzt werden könnte. Dabei ist auch eine höhere Baute als die bestehende möglich. Das Planungsgebiet ist kompakt und deckt gut die Hälfte des Gevierts ab. Es kann daher nicht gesagt werden, der Perimeter des Quartierplans «Industrieplatz Ost» sei grundsätzlich oder aus städtebaulicher Sicht falsch gewählt. Die Rüge der Rekurrentin geht fehl. 4.

Die Rekurrentin rügt weitere Mängel des Quartierplans. Alle Mängel seien jedoch Folge des grundlegenden Planungsfehlers (Rekursbegründung, S. 7 ff.). Da der Regierungsrat jedoch keinen Planungsfehler erkennen kann, wird auf die weiteren Rügen in der gebotenen Kürze eingegangen.

4.1

Die Rekurrentin macht eine übermässige Beschattung geltend. Es sei offensichtlich, dass zwei Gebäude mit einer Höhe von 40 bis 45 m ein lediglich dreigeschossiges Gebäude, das die Balkone erst noch gegen Süden ausgerichtet habe, in unzulässi7

gem Ausmass beschatten würden (Rekursbegründung, S. 7 f.). Der Gemeinderat verweist in der angefochtenen Verfügung auf seine Ausführungen in einem anderen Rekursfall (Posthof Süd), wonach es fraglich sei, ob in der Kernzone überhaupt ein Nachweis des Schattenwurfs verlangt werden könne. In dieser Zone seien die Gebäudeabstände minimal, weshalb es unweigerlich zu einer Beschattung komme. Die Höhenangaben der Rekurrentin seien zudem falsch. Das Gebäude 1 habe eine Höhe von 45.693 m, das Gebäude 2 von 35.193 m (angefochtene Verfügung, S. 8; Rekursantwort, S. 6 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Problem des Schattenwurfs nicht auch in dicht bebauten Gebieten behandelt werden sollte. In solchen Gebieten ist eine Beschattung in der Tat normal. Problematisch wird sie erst dann, wenn sie sich als übermässig erweist. Die

hat im Planungsbe-

richt nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) die Schattenproblematik durch die Ernst Basler + Partner prüfen lassen. Wie oben bereits erwähnt (E. 2) ist die Regelung im kantonalen Baugesetz ausreichend, um den Schattenwurf hinreichend zu begrenzen. Zur Konkretisierung von Art. 41 Abs. 1 BauG und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wurde auf die in verschiedenen Kantonen bestehende 2-Stunden-Schattenregel bei Tagund Nachtgleiche oder an einem mittleren Wintertag abgestellt. Die Berechnungen und Diagramme zeigen, dass nicht von einer übermässigen Beschattung auszugehen ist (Planungsbericht vom 2. August 2016, S. 8 f. und Anhang 4). Die Rüge der Rekurrentin geht somit fehl. 4.2

Weiter rügt die Rekurrentin, dass der Quartierplan offen lasse, ob die Zu- und Ausfahrt in und aus der Tiefgarage auf den Industrieplatz oder in die Weinbergstrasse münden solle. Einerseits komme der Industrieplatz nicht in Frage, da er verkehrsberuhigt ausgestaltet werden solle. Anderseits könne die schmale Weinbergstrasse das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht bewältigen. Die Verkehrsführung sei verbindlich im Quartierplan festzulegen und zudem eine Lärm- und Verkehrsprognose zu erarbeiten (Rekursbegründung, S. 8 f.). Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall verweist auf die Studie zur verkehrlichen Grob-Beurteilung der Zentrumsverdichtung, die in Zusammenarbeit mit dem Kanton erstellt worden sei. Darin einbezogen worden seien alle geplanten Grossprojekte im Zentrum (SIG-Artel, Areal IVF Hartmann AG, Projekt «Offene Mitte»). Dabei sei nicht nur die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes für den Motorfahrzeugverkehr, sondern auch die Raumqualität für Fussgänger und Fussgängerinnen geprüft worden. Die Prüfung habe ergeben, dass mit der Realisierung des Projekts «Offene Mitte» weder auf der Industriestrasse noch auf der Weinbergstrasse mit einer Beeinträchtigung der strassenräumlichen Verträglichkeit oder gar der Leistungsfähigkeit der Strassen zu rechnen sei. Betreffend Lärm sei darauf 8

hinzuweisen, dass die Gemeinde 2016 einen Lärmkataster für die Gemeindestrassen erarbeitet habe. Zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes sei es bei der Industriestrasse, nicht aber bei der Weinberg- oder Rheinstrasse gekommen. Für die Industriestrasse sei ein Sanierungsprojekt erarbeitet worden. Keine der sanierungsbedürftigen Liegenschaften befände sich innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Es seien deshalb keine übermässigen Lärmimmissionen zu erwarten (Rekursantwort, S. 7 f.). Die

weist für die Zu- und Wegfahrten auf den Situations-

plan vom 7. Oktober 2016. Daraus sei ersichtlich, dass die Zu- und Wegfahrt über die Industriestrasse und/oder südwestlich des Gebäudes 2 über die Weinbergstrasse erfolge. Eine andere Verkehrsführung wäre unzulässig. Die Frage nach übermässigen Immissionen im Bereich des Grundstücks der Rekurrentin stelle sich mithin nicht. Im heutigen Zeitpunkt sehe die definitive Nutzungsaufteilung noch gar nicht fest. Entsprechend sei das Verkehrsaufkommen noch nicht mit letzter Genauigkeit vorhersehbar. Für die Anzahl Parkplätze habe man sich an der VSS-Norm 640 281 orientiert, was für die Planungsphase ausreichend sei. Im Ergebnis seien die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen gut tragbar. Der definitive Nachweis betreffend Verkehrsaufkommen und Lärmschutz sei im Baubewilligungsverfahren zu erbringen (Rekursantwort, S. 11 f.). Die mögliche Lage von Zu- und Wegfahrt ist im Quartierplan verbindlich geregelt. Aufgrund der heute vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich das zusätzliche Verkehrsaufkommen und die Lärmimmissionen im Rahmen des Zulässigen halten. Ein detaillierter Nachweis wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen sein. Die Rüge der Rekurrentin geht fehl. 4.3

Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, das ihr zustehende unbeschränkte Fahrund Fusswegrecht über den Hofraum des Grundstücks GB Nr. 758 werde je nach Art. der Erschliessung eine Einschränkung erfahren. Die möglichen Nutzungskonflikte müssten im Quartierplan gelöst und nicht auf ein späteres Verfahren bzw. ins Privatrecht verschoben werden (Rekursbegründung, S. 9 f.). Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall kann keine Einschränkung des Fuss- und Fahrwegrechts der Rekurrentin erkennen (Rekursantwort, S. 8). Die

weist darauf hin, dass

sich die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage nicht im Bereich der Dienstbarkeitsfläche befinde. Von einer Einschränkung könne daher keine Rede sein. Zudem räume ein unbeschränktes Fahr- und Fusswegrecht kein ausschliessliches Nutzungsrecht ein. Gemäss Situationsplan sei im Bereich der Dienstbarkeitsfläche ein öffentliches Fussund Fahrwegrecht für Fahrräder geplant. Inwiefern dieses mit dem Benutzungsrecht der Rekurrentin unvereinbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Rekursantwort, S. 13). Auch der Regierungsrat kann keinen Nutzungskonflikt zwischen dem Fuss- und Fahrwegrecht der Rekurrentin und der geplanten Fussgänger- und Velo-Verbindung 9

im Quartierplan erkennen. Unter dem Blickwinkel des öffentlichen Rechts geht die Rüge fehl. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzliche Grundlage zur Begrenzung des Schattenwurfs ausreichend ist, sodass das Verfahren nicht sistiert werden muss. Ein Planungsfehler im Sinne einer unhaltbaren Festlegung des QuartierplanPerimeters liegt nicht vor. Auch die übrigen materiellen Rügen der Rekurrentin gehen fehl. Demgemäss erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Die Rekursinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 27 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss gilt die Rekurrentin als unterliegend und hat die Kosten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 28 VRG). Sowohl die

bzw. die Beigeladenen (Rekursantwort, S. 2) als

auch der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall (Rekursantwort, S. 1) machen eine Prozessentschädigung geltend. Die unterliegende Partei oder Behörde kann zu einer angemessenen Entschädigung für ausseramtliche Kosten des Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (Art. 28 VRG). Dem Regierungsrat steht bei der Zusprechung einer Parteientschädigung nach Art. 28 VRG ein weiter Ermessensspielraum offen. In konstanter Praxis ist die Annahme von offensichtlicher Unbegründetheit von Rechtsbegehren restriktiv. Offensichtlichkeit liegt dann vor, wenn sich die Ausweglosigkeit eines Rechtsbegehrens von Anfang an zeigt. Eine solche muss auch einem juristischen Laien unvermittelt ins Auge springen. Vorliegend kann nicht von offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren gesprochen werden, weshalb der bzw. den Beigeladenen keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Ein Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung dient vor allem zur Deckung der Kosten eines freiberuflichen Rechtsanwaltes, andere Kosten haben nur eine untergeordnete Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall keinen Rechtsvertreter beigezogen. Zu Recht, denn eine grosse Gemeinde mit professioneller Verwaltung verfügt über eigenes Fachpersonal. Die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren gehört zudem zum normalen Aufgabenkreis einer Behörde, weshalb auch der zeitliche Aufwand nicht in Rechnung gestellt werden kann. Der Antrag des Gemeinderates ist somit abzuweisen. 10

III. 1.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 ersuchte der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung des Quartierplans «Industrieplatz Ost», umfassend die Grundstücke GB Nrn. 756 bis 764.

2.

Quartierpläne bedürfen der Genehmigung durch das Baudepartement. Sind Rekurse gegen den Quartierplan hängig, entscheidet der Regierungsrat über den Rekurs und die Genehmigung in einem Entscheid (Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 BauG). Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement bzw. der Regierungsrat die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit den raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

3.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Industrieplatz Ost» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden die Unterlagen öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Die nachgesuchte Genehmigung wird erteilt. IV.

Demgemäss wird b e s c h l o s s e n :

1.

Der Rekurs der

, gegen die Einwohnergemeinde Neu-

hausen am Rheinfall sowie das Konsortium Industrieplatz wird abgewiesen. 2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.--, werden der

, auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss

in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (Konto Nr. 6500.207.6501) verrechnet. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 25. Oktober 2016 beschlossene Quartierplan «Industrieplatz Ost», umfassend die Quartierplanvorschriften und den Situationsplan 1:500, wird genehmigt.

11

5.

Das Planungs- und Naturschutzamt wird eingeladen, die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses über die Genehmigung des Quartierplans zu orientieren.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

7.

Mitteilung an:

–

Rechtsanwalt Beat Keller, Rosengasse 16, 8200 Schaffhausen (einschreiben, im Doppel)

–

Rechtsanwalt Michael Budliger, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Postfach 1709, 8032 Zürich (einschreiben, fünffach)

–

Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall, 8212 Neuhausen am Rheinfall (einschreiben)

–

Baudepartement ([email protected])

–

Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der zu genehmigenden Akten ([email protected])

–

Bauinspektorat ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartementes ([email protected]); mit Akten Nr. RR.3109/2017

–

Finanzverwaltung ([email protected])

–

Finanzkontrolle ([email protected])

DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger

12

OBERGERICHT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN

Nummer

60/20'17/25

Verfügung vom 29. Oktober 2019 Mitwirkende

Oliver Herrmann, Oberrichter (Vorsitz), und Daniel Sutter, Gerichtssct1reiber. ,

Parteien

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Maja Saputelli, Waidstrasse 11, 8037 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Konsortium Industrieplatz, bestehend aus den Eigentümern der Parzellen GB Nrn. 756, 757, 758, 759, 760, 761, 762, 763 und 764: 1. 2.

,

3. , vertreten durch , diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Budliger und/oder Dr. iur. Christin Hochheuser Onnen, Gfeller Sudliger und Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdegegner 1,

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall, Gemeinderat,

Zentralstrasse 38, 8212 Neuhausen am Rheinfall, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin 2, Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7,

8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner 3.

Gegenstand

Quartierplan Industrieplatz Ost (Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzugs)

2/3

Das Obergericht verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung dieser Verfügung, ermässigt sich die Staatsgebühr auf Fr. 800.-. Die Kosten (Fr. 1'200.- oder Fr. 800.-) werden mit dem von der

geleis­

teten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der

diese Kosten zu ersetzen. Der Restbetrag (Fr. 6'800.- oder

Fr. 7'200.-) wird der

zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird schriftlich im Dispositiv mitgeteilt an Rechtsanwältin Maja Saputelli (Einschreiben; mit Schreiben der Beschwerdegeg­ ner 1 vom 28. Oktober 2019) Rechtsanwälte Michael Sudliger und Dr. Christin Hochheuser Onnen (Einschrei­ ben; mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2019) Rechtsanwalt Christoph Starrer (Einschreiben; mit Schreiben der Beschwerdefüh­ rerin vom 28. Oktober 2019 und Schreiben der Beschwerdegegner 1 vom 28. Ok­ tober 2019) Regierungsrat des Kantons Schaffhausen (Nr. 32/515; Empfangsschein; mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2019 und Schreiben der Be­ schwerdegegner 1 vom 28. Oktober 2019) Rechtsanwalt Dr. Beat Keller (auszugsweise, Ziff. 2 und Ziff. 4; Einschreiben)

Die Parteien können innert 30 Tagen nach Empfang dieses Dispositivs beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine schriftlich begründete Ausfertigung der Verfügung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so wird die Verfügung mit dem Ablauf dieser Frist rechtskräftig. Verlangt eine Partei die Zustellung einer schriftlich begründeten Verfü� gung, so beginnt die Frist zu deren Anfechtung beim Bundesgericht für alle Parteien mit der Zustellung der schriftlich begründeten Ausfertigung zu laufen. 3/3

-·------- --------- ---

ObE?rgericllt Scl1affhauser1' L '.1. Ok L ?019

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1 L M.

Einschreiben Obergericht des Kantons Schalfüausen Frauengasse 17 8200 Schafthausen

Nr. 60/2017/25

Zürich, 28. Oktober 2019

Beschwerdeverfahren i.S. Quartierplan "Industrieplatz Ost" Sehr geehrte Frau PräsiJentin Sehr geehrte Damen und Herren

In Sachen , Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mt�ja Sapulelli, WaicJ:..trasse 11, 8037 Zürich, gegen .L

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaff­ hausen

2.

Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall, handelnd dun:h den Ge­ meinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schalföausen,

3.

Konsortium Industrieplatz, bestehend aus den Eigentümern der Parzellen

Nrn. 756, 757, 758, 759, 760, 761, 762, 763 und 764:

, diese vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sudliger und/ oder RechtsanwUltin Dr. Christin Hochheuser Onnen, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwfüte, Flo­ rastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Quartierplan verführen "Industrieplan Ost"

beziehe ich mich auf Ihre Verfügung vom 22. Oktober 2019 und teile Ihnen in­ nert Frist mit, dass unsere Klienlschaft (Beschwerdegegner 3) auf eine Prozc.\ss­ entschädigung verzichteL Entsprechend erübrigt sich die Einreichung der Hono­ rarnote. Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Hochachtungsvoll

Dr. Christin Hochhcuscr Onnen

Vierfach

2

Oberr1ericht -Schaffl1ausen''

Saputel I i Bau recht

2 �, Ok l 2019

Einschreiben Obergericht des Kantons Schaffhausen Frauengasse 17 8200 Schaffhausen

Zürich, 28, Oktober 2019

Verfahren Nr. 60/2017/25 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren In Sachen vertreten durch Rechtsanwältin Maja Saputelli, Anwaltskanzlei Saputelli, Waidstrasse 11, 8037 Zürich Beschwerdeführerin gegen 1.

Konsortium Industrieplatz, bestehend aus den Eigentümern der Parzellen GB Nrn. 756, 757, 758, 759, 760, 761, 762, 763 und 764: vertreten durch diese vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sudliger und/oder Rechtsanwältin Dr. Christin Hochheuser Onnen, Gfeller Sudliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich

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2.

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall, Gemeinderat, Zentralstrasse 38, 8212Neuhausen am Rheinfall vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Starrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen

3.

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen Beschwerdegegener

betreffend Quartierplan Industrieplatz Ost

beziehe ich mich auf Ihre Aufforderung an die Beschwerdegegnerin 1, den geltend gemachten Aufwand für die Zeit vor und nach dem Parteiwechsel auf Seiten der Beschwerdeführerin nach Stunden separat auszuweisen. Gerne möchte ich im Nachgang an den Beschwerderückzug vom 18. Oktober 2019 zusätzlich festhalten, dass die Beschwerdeführerin die gesamten Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übernimmt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Vierfach Kopie an

ausgefertigt Klientschaft

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Quartierplanvorschriften

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NEUHAUSEN� AM RHBNFAll�

Quartierplan Industrieplatz Ost, Neuhausen Vorschriften Entwurf vom 07.10.2016 (öffentliche Auflage) Beschlossen durch den Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am Öffentliche Auflage vom

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Einschreiben an Betroffene vom .�

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Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindeschreiberin:

Dr. Stephan Rawyler

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt

· s· g ,, .. gung vom: .................................. ImInneer �Hfu

Verfasser:

Ernst Basler+ Partner

Vom Regierungsrat geliehmlgt im Sinne des Beschlusses vom 2 6. Sep. 2017

Quartierplan Industrieplatz Ost, Neuhausen - Vorschriften Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG; SHR 700.100) und Art. 61 ff. der Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO; NRB 700.100) stellt der Gemeinderat folgenden Quartierplan auf:

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Quartierplan soll auf planungsrechtlicher Ebene eine städtebaulich besonders gute sowie nachhaltige Überbauung sichern. Er schafft die Voraussetzungen für die öffentliche Zugänglichkeit des Gebietes sowie dessen gute Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmenden. Dabei haben die Nutzweisen Dienstleistung, Gewerbe und Wohnen wie auch die Freiräume in ihrer Ausprägung dem Charakter eines identifikationsstiftenden Standorts für die Gemeinde und das Umfeld des Industrieplatzes zu entsprechen.

Art. 2 Geltungsbereich, Bestandteile

Für den im Plan bezeichneten Geltungsbereich gilt ein Quartierplan im Sinne von Art. 17 ff. der BauO der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall.

1

Der Quartierplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500.

2

Als orientierende Inhalte dient der Erläuterungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) samt Anhang.

3

Der Quartierplan beruht auf dem Referenzprojekt der Dachtler Partner AG Architekten, welches unter dem Namen «Offene Mitte» aus dem Studienauftrag «Industrieplatz Ost» als Siegerprojekt hervorgegangen ist sowie der zugehörige Freiraumplan. Die darin aufgezeigten Qualitäten gelten bei der Weiterbearbeitung in städtebaulicher, architektonischer und aussenräumlicher Hinsicht als Massstab.

4

Art. 3 Ergänzendes Recht

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die kantonalen und eidgenössischen Gesetze und Verordnungen sowie die jeweils gültigen Bestimmungen der Bauordnung (BauO) der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall.

B.

Bebauung

Art. 4 Rückbau

Die im Situationsplan mit „Rückbau“ bezeichneten Bauten sind zurückzubauen. Mit der Baueingabe ist ein Rückbau- und Verwertungskonzept einzureichen.

Seite 2 von 8

Art. 5 1

Baubereich und Stellung der Neubauten

Die Hauptgebäude sind innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs anzuordnen.

Die im Plan bezeichnete Baubegrenzungslinie definiert den maximal bebaubaren Bereich für oberirdische, das heisst oberhalb des gestalteten Terrains liegende Hauptgebäude. Die Hauptgebäude dürfen auf die Baubegrenzungslinie oder innerhalb der Baubegrenzungslinie frei platziert werden.

2

An- und Nebenbauten sind innerhalb des Geltungsbereichs zulässig, sofern sie sich gut in das Gesamtbild einfügen.

3

Unterirdische, das heisst unterhalb des gestalteten Terrains liegende Gebäude und Gebäudeteile dürfen innerhalb des Baubereichs erstellt werden. 4

5

Eine Erweiterung der Tiefgarage, z.B. gegen Norden, ist zulässig.

Die zur Realisierung des Referenzprojekts erforderlichen Abgrabungen und Aufschüttungen, zum Beispiel für Zu- und Ausgänge zu den Untergeschossen sowie zur Gestaltung des Geländeversprungs dürfen realisiert werden. 6

Art. 6 Nutzungsmasse

Für den im Plan bezeichneten Baubereich gilt eine maximale Ausnützungsziffer (AZ) von 4.73 bezogen auf die oberirdische Geschossfläche (GF). Die anrechenbare Grundstücksfläche entspricht dem gesamten Quartierplanperimeter. Unterirdische Nutzungen sind nicht zur Ausnützung anzurechnen.

1

Sofern Erdgeschosse mit Raumhöhen über 4.5 m erstellt werden, erhöht sich die AZ entsprechend der doppelten Anrechenbarkeit gemäss Art. 22 Abs. 3 BauO, höchstens jedoch insgesamt um 0.47. Als Erdgeschoss gelten alle Geschosse, die an das gestaltete Terrain angrenzen.

2

Der für die Berechnung der relativen Gebäudekoten relevante Kataster-Bezugspunkt wird auf 407.807 m.ü.M. festgelegt (LFP-Nr. 2003152).

3

Für das im Plan bezeichnete Gebäude 1 gilt eine maximale Gebäudekote von 453.50 m.ü.M., für das Gebäude 2 eine maximale Gebäudekote von 443.00 m.ü.M.

4

5

Die Geschosszahl und die Anzahl Untergeschosse sind frei.

6

Folgende Gebäudeteile dürfen über die maximalen Gebäudekoten hinausragen: a) Technisch bedingte Aufbauten auf dem Dach, wie z.B. Kamine, Antennen (auch projektfremde) und Abluftrohre sowie Dachaufgänge und Liftüberfahrten im technisch notwendigen Minimum mit einer max. Höhe von 1.2 m. mit einem Mindestabstand von 3 m ab Gebäudeaussenkante, b) Für die Gewinnung von erneuerbaren Energien dienende Anlagen mit einem Mindestabstand von 1.5 m ab Gebäudeaussenkante, c) Feste Brüstungen oder andere Formen der Absturzsicherungen von maximal 1.2 m Höhe mit einem Mindestabstand von 1.5 m ab Gebäudeaussenkante, sofern die Dachflächen der obersten Geschosse begehbar gemacht werden.

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Die in Absatz 6 aufgeführten Gebäudeteile sind allseitig so zu konzipieren, dass sie als gestalteter Gebäudeabschluss in Erscheinung treten, mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung erneuerbare Energien sowie z.B. Kaminen, Rohren und Geländern.

7

Art. 7 Nutzweisen

Innerhalb des Geltungsbereichs des Quartierplans sind Dienstleistungs-, Gewerbe- und Wohnnutzweisen zulässig. Eine Hotelnutzung ist ebenfalls gestattet und wird nicht als Wohnnutzung angerechnet.

1

2

In den Erdgeschossen sind überwiegend publikumsorientierte Nutzungen vorzusehen. .

Art. 8 Gestaltung

Die städtebauliche und architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume hat mindestens die Qualität des Referenzprojekts gemäss Art. 2 Abs. 4 aufzuweisen. Die Gestaltung der Bauten hat hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Beleuchtung zu einem harmonischen Erscheinungsbild zu führen, welches dem urbanen Charakter des Zentrums Rechnung trägt. Insbesondere die dem Rheinfall zugewandten Bauteile dürfen weder aufgrund einer besonders auffälligen Gestaltung und Materialisierung, noch wegen einer allfälligen Beleuchtung in Konkurrenz zum Rheinfall treten.

1

Die Hauptgebäude sind mit Flachdächern oder Pultdächern mit maximal 10% Neigung zu erstellen. Dachflächen, die nicht als Dachgärten/-terrassen oder anderweitig genutzt werden, sind extensiv zu begrünen. Für die Begrünung sind einheimische Arten zu verwenden.

2

Parabolantennen an Fassaden oder auf Dächern sind nicht zulässig. Innerhalb von Balkonen und Loggien sind sie zulässig, sofern die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt wird.

3

Art. 9 Behindertengerechtes Bauen

Es gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen. Zu deren Umsetzung sind die SIA Norm 500 „Hindernisfreie Bauten" respektive die VSS-Norm SN 640 075 „Hindernisfreier Verkehrsraum“ verbindlich.

Art. 10 Qualitätssicherung

Die vorgesehenen Bauten liegen unmittelbar beim BLN-Gebiet „Rheinfall“ und bedingen den Nachweis einer besonders guten baulichen, architektonischen und freiräumlichen Gesamtwirkung. Die erforderlichen Unterlagen für die entsprechende Prüfung sind rechtzeitig vor der Eingabe des Baugesuchs dem Baureferat Neuhausen am Rheinfall einzureichen. Dazu gehören insbesondere aussagekräftige Visualisierungen sowie Fassadenschnitte / -ansichten mit Angaben zur Konstruktion, Materialisierung, Gestaltung und Farbgebung. Bis vor Baufreigabe ist eine grossflächige Bemusterung der Materialisierung und Farbgebung vorzusehen.

1

Die Bewilligungsbehörde hat die bauliche, architektonische und freiräumliche Qualität des Bauprojekts mittels eines Fachgutachtens oder des Berichts eines Beurteilungsgremiums, welchem mit Stimmrecht zur Mehrheit bis zu drei unabhängige Fachleute angehören müssen, zu überprüfen. Das Beurteilungsgremium ist wenn möglich mit Mitgliedern der früheren Jury des

2

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Richtprojekts «Offene Mitte» zu besetzen. Das Fachgutachten oder der Bericht des Beurteilungsgremiums ist mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen. Die Baugesuchstellerin, resp. der Baugesuchsteller ist vor der Beauftragung der Gutachterin oder des Gutachters, resp. vor der Bestimmung des Beurteilungsgremiums anzuhören. Die Baugesuchstellerin beziehungsweise der Baugesuchsteller hat unabhängig vom Ausgang des Baubewilligungsverfahrens die Kosten des Gutachtens oder des Beurteilungsgremiums zu tragen.

C.

Erschliessung, Mobilität und Parkierung

Art. 11 Erschliessung motorisierter Individualverkehr MIV

Die Zu- und Wegfahrt des Areals sowie in die unterirdische Tiefgarage kann sowohl von der Industriestrasse als auch von der Weinbergstrasse an den im Plan bezeichneten Stellen erfolgen.

1

Der Aussenraum dient dem Aufenthalt und darf zu Zwecken der Anlieferung, Entsorgung und Notbefahrbarkeit genutzt werden.

2

Die Anlieferung mit Fahrzeugen bis 3.5 Tonnen darf sowohl unter- als auch oberirdisch erfolgen. Die Anlieferung mit Fahrzeugen grösser 3.5 Tonnen muss unterirdisch erfolgen.

3

Für den oberirdischen Warenumschlag können zeitliche und örtliche Beschränkungen erlassen werden.

4

Art. 12 Mobilitätskonzept und Parkierung

Mit dem Baugesuch ist ein Mobilitätskonzept einzureichen. In diesem ist aufzuzeigen, wie bei der Reduktion der Parkplatzanzahl gemäss Art. 12 Abs. 2 ff. alle Nutzungsgruppen ihre Mobilitätsbedürfnisse mit dem öffentlichem Verkehr, dem Fuss- und Veloverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs erfüllen können. Die zu erreichenden Ziele für den Veloverkehr und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr sind zu definieren.

1

Die Bemessung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen richtet sich nach der VSS-Norm SN 640 281. Unter Berücksichtigung der zentralen Lage und sehr guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (Standorttyp A) werden die Parkplätze gegenüber dem Normbedarf reduziert festgelegt.

2

3

Die öffentlich zugänglichen Parkplätze sind ortsüblich zu bewirtschaften.

Der Parkplatzbedarf für Motorfahrzeuge innerhalb des Geltungsbereichs ist grundsätzlich unterirdisch oder in Gebäuden abzudecken.

4

Die Bemessung der Anzahl Stellplätze für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen richtet sich nach der VSS-Norm SN 640 065. Vom errechneten Gesamtbedarf sind mit der Baueingabe 2/3 der Stellplätze nachzuweisen, die weiteren 1/3 sind als Option innerhalb des Geltungsbereichs sicherzustellen. Der Nachweis zur Sicherung der Option hat ebenfalls im Rahmen der Baueingabe zu erfolgen. Die Stellplätze sind an geeigneter sowie gut zugänglicher Lage und in der Regel überdeckt anzuordnen.

5

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Für E-Bikes der Bewohnerinnen und Bewohner sind ausreichend Lademöglichkeiten bei den Veloabstellplätzen vorzusehen.

6

12 more articles

Art. 13 Fuss- und Veloverbindungen

Die im Plan bezeichneten, schematischen Fuss- und Veloverbindungen mit Orientierungsinhalt sind sicherzustellen, die mit Festsetzungsinhalt zu realisieren, um die Durchlässigkeit, Durchwegung und Verbindung zum Industrieplatz zu ermöglichen.

1

2

Die Fuss- und Veloverbindungen sind nachts beleuchtet.

D.

Freiraumnutzung und -gestaltung

Art. 14 Ersatzabgabe Spielplatz

Im Quartierplangebiet muss kein Spielplatz erstellt werden. Die Höhe einer Ersatzabgabe an die Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall für die Gestaltung, Aufwertung oder Erneuerung entsprechender Anlagen der öffentlichen Hand wird in einer separaten Vereinbarung oder Verfügung festgelegt.

Art. 15 Freiraumplan und Bepflanzung

1

Mit dem Baugesuch ist ein Freiraumkonzept mit einem Freiraumplan einzureichen.

2

Für die Bepflanzung sind vorzugsweise standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden.

Für die jeweilige Bepflanzung ist ein ausreichender unterirdischer Wurzelraum zu realisieren. Das mit dem Baugesuch einzureichende Freiraumkonzept muss hierfür detaillierte Angaben aufzeigen.

3

Bei der Anlage und Gestaltung des Freiraums wird über die Pflanzung von Bäumen und die Reduktion von versiegelten Flächen ein behagliches Mikroklima angestrebt.

4

Im Rahmen der Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Quartierplans sowie bei der Anlage und Gestaltung von für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen ist den allgemeinen Sicherheitsbedürfnissen Rechnung zu tragen.

5

Art. 16 Anbindung an Industrieplatz und Umgebung

Die Schnittstellen zwischen Fassaden und Industrieplatz sind in Absprache mit der Gemeinde zu definieren.

1

Für spätere Anpassungen gilt die Verordnung über Grundeigentümerbeiträge (NRB 700.110).

2

Die nördliche Perimetergrenze des Aussenraumes ist so zu gestalten, dass die Anschlussfähigkeit an das bestehende, nördlich angrenzende Terrain gewahrt werden kann.

3

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E.

Umwelt, Energie und nachhaltiges Bauen

Art. 17 Lärmschutz

Im Quartierplanperimeter gelten die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 und die Anforderungen gemäss Art. 31 LSV (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte IGW).

1

Falls die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, ist der Lärmschutz durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, sicherzustellen.

2

Der Nachweis zur Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erbracht werden. Mit dem Baugesuch ist ein Lärmgutachten einzureichen, das die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte nachweist und aufzeigt, dass die Schalldämmung der Äussenhülle den Anforderungen der SIA-Norm 181 „Schallschutz im Hochbau" entspricht.

3

Art. 18 Lichtemissionen

Lichtemissionen sind soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Menschen und Tiere weder schädlich noch lästig sind und die Umgebung nicht unnötig beleuchtet wird.

1

2

Aussenbeleuchtungen sind so zu erstellen, dass kein Licht nach oben strahlt.

Art. 19 Energie

Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine effiziente Energieverwendung und eine umweltschonende Wärmeerzeugung unter Einbezug ökologischer Baumaterialien sicherstellt.

1

Bei einem Anschluss an ein Fernwärmenetz müssen alle Neubauten mindestens die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende gewichtete Energiekennzahl gemäss MINERGIE®-Standard erreichen. Die Energiekennzahl muss kalkulatorisch von externen Expertinnen und Experten im Rahmen der Baueingabe nachgewiesen werden. Der Anschluss an ein Fernwärmenetz ist zwingend, sofern nicht schwerwiegende wirtschaftliche oder technische Gründe dies als unzumutbar erscheinen lassen.

2

Sofern kein Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgen kann, müssen die Neubauten der zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden gewichteten Energiekennzahl gemäss MINERGIE®P-Standard oder eines gleichwertigen Standards erreichen.

3

Im Aussenraum ist ein Standort für eine Transformatorenstation vorzusehen. Das Stromversorgungsunternehmen ist frühzeitig in die Planungen miteinzubeziehen.

4

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Art. 20 Nachhaltiges Bauen

In Planung und Ausschreibung sind die im Zeitpunkt des Baugesuchs gültigen Planungswerkzeuge ECO-BKP Merkblätter (Merkblätter ökologisches Bauen nach Baukostenplan BKP) sowie eco-devis anzuwenden. Alternativ dazu können Planungswerkzeuge anderer anerkannter Standards zur Anwendung gelangen, sofern diese im Ergebnis weitgehend den Planungswerkzeugen ECO-BKP entsprechen.

F.

Schlussbestimmungen

Art. 21 Erschliessungsbeiträge

Die Höhe der Erschliessungsbeiträge wird in einer separaten Verfügung oder Vereinbarung festgelegt.

Art. 22 Etappierung

Der Bau der Gebäude 1 und 2 sowie die Aussenraumgestaltung haben ohne Etappierung zu erfolgen. Bautechnisch bedingte Etappierungen sind zulässig.

Art. 23 Grundbucheintrag

Dieser Quartierplan ist innerhalb zweier Monate nach dessen Inkrafttreten auf Kosten der privaten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken.

Art. 24 Inkrafttreten

Der vorliegende Quartierplan „Industrieplatz Ost“ tritt mit der rechtskräftigen Genehmigung in Kraft.

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