QP Beringen: Früeling
Special-use plan · Beringen
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- Special-use plan
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- Neighbourhood plan
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- Beringen
- Canton
- Schaffhausen
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- Communal
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- Gemeinde
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- Feb 25, 2021
- In force since
- Feb 25, 2021
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BER_008_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 [email protected]
Verfügung vom 25. Februar 2021
Gemeinde Beringen; Quartierplan «Früeling»
l.
DerQuartierplan «Früeling» umfasst die Grundstücke GB Nr. 146 und 148 sowie Teile der Strassenparzelle GB Nr. 996, welche aus Gründen der Schutz-, Freiraum- und Erschliessungsplanung in den Quartierplanperimeter einbezogen wurde. Die beiden Parzellen GB Nr. 146 und 148
befinden sich in der Wohn- und Gewerbezone WG60 mit überlagerter Quartierplanpflicht. Mit einem Quartierplan sollen altersgerechte Wohnformen gesichert werden. Der vorliegende Quartierplan kommt dieser Anforderung nach, indem hauptsächlich Kleinwohnungen errichtet werden, die u.a. rollstuhlgängig und über ein Notrufsystem direkt mit dem sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Alters- und Pflegeheim Ruhesitz, verbunden sind.
Dem Quartierplan wurde ein Referenzprojekt zugrunde gelegt, welches vom Gemeinderat ge-
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mäss den Plänen vom 18. Juli 2019 als Projekt mit guter Gesamtwirkung und mit rücksichtsvoller Einpassung in die Umgebung beurteilt wurde.
Der Quartierplan wurde im Juli 2020 vorgeprüft. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 wurde dem Gemeinderat der Vorprüfungsbericht zugestellt. Der Quartierplan wurde anschliessend überarbeitet und vom Gemeinderat am 7. September 2020 zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Die
öffentliche Auflage fand vom 11. bis 30. September 2020 statt. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit Einschreiben vom 10. September 2020 informiert. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen und lediglich eine Stellungnahme ein.
Mit Beschluss vom 2. November 2020 verabschiedete der Gemeinderat Beringen den Quartierplan «Früeling» bestehend aus dem Situationsplan «Erschliessung und Bebauung» 1:500, dem
Situationsplan «Ver- und Entsorgung» 1:500 sowie den zugehörigen Bauvorschriften zur Genehmigung durch das Baudepartement.
Mit Protokollauszug vom 2. November 2020 ersucht die Gemeinde Beringen um Genehmigung des Quartierplans «Früeling».
1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Rechtund Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst.
2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Früeling» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen zum Quartierplan eingegangen.
3. Im Genehmigungsverfahren wurde der nachfolgende Hinweis zum Quartierpian vorgebracht: a. In Ziffer 6.2 der Bauvorschriften wird die VSA-Richtlinie «Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten» erwähnt. Es gilt im weiteren Verfahren zu beachten, dass die erwähnte Richtlinie 2019 durch die VSA-Richtlinie Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter abgelöst wurde. b. Gemäss Richtprojekt werden die Besucherparkplätze als Senkrechtparkierung entlang der Zelgstrasse angeordnet. Es ist darauf zu achten, dass die VSS-Normen sowohl für die Parkierung wie auch für die Sichtweiten eingehalten werden. Die Erschliessung der Parzelle GB Nr. 2512 erfolgt über die Parzelle GB Nr. 265. Es ist sicherzustellen, dass im Bereich der Einmündung in die Freihofstrasse ausreichende Sichtzonen unter Berücksichtigung der VSS Norm 640 273a freigehalten werden. Der Nachweis ist - wie im Planungsbericht S. 28 erwähnt- in der Baubewilligung zu erbringen.
4. Gemäss Punkt 6.9 der Bauvorschriften zum Quartierplan «Früeling» sind die erforderlichen Dienstbarkeiten und Konzessionen vor der Genehmigung des Quartierplans zu erbringen. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Bauherrschaft liegt vor.
5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Früeling» erteilt werden.
Demgemäss wird
verfügt: 1. Der vom Gemeinderat Beringen am 2. November 2020 beschlossene Quartierplan «Früeling», umfassend den Situationsplan «Erschliessung und Bebauung» 1:500, den Situationsplan «Ver- und Entsorgung» 1:500 sowie die zugehörigen Bauvorschriften, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Mitteilungen an: Gemeinderat Beringen, Gemeinderatskanzlei, 8222 Beringen (Einschreiben; die Verfügung wird durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement ([email protected]) Rechtsdienst Baudepartement (rechtsdienst.bd(%sh.ch.ch) Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr ([email protected]) Interkantonales Labor (umwelt(a).sh.ch.ch) Amt für Geoinformation ([email protected]) Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]) Grundbuchamt ([email protected])
Schaffhausen, 25. Februar 2021 Der Dep
artin Kessler, R^ierungsrat
Bauvorschriften
Gemeinde Beringen
Quartierplan Früeling: Bauvorschriften
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den Quartierplan „Früeling“.
A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Zweck Der Quartierplan bezweckt eine der ortsspezifischen Lage und den Bedürfnissen der Einwohnergemeinde Beringen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer optimalen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung. Im Besonderen sind die Bedürfnisse von älteren und beeinträchtigten Personen zu berücksichtigen.
2.
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Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: Bau vorschriften Plan 1: Situation 1:500 «Erschliessung und Bebauung» Plan 2: Situation 1:500 «Ver- und Entsorgung» Erläuternder Planungsbericht nach Art. 47 RPV mit Referenzprojekt (Architektengemeinschaft Rolf Leu und Beat Schrag sowie Blum Freiraumplanung) als Dossier in einem Bericht
3.
Geltungsbereich Quartierplan / Ergänzendes Recht
3.1
Der Quartierplan gilt für das im Plan 1 umgrenzte Gebiet. Er umfasst die Parzellen GB Nrn. 146 und 148 sowie Teile der Strassenparzelle GB Nr. 996.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Beringen.
3.3
Der Quartierplan basiert auf dem Architektur-Referenzprojekt der Architektengemeinschaft Rolf Leu und Beat Schrag und der Umgebungsgestaltung der Blum Freiraumplanung.
4. Ba
ubereiche Zur Festlegung s pezieller Bestimmungen wi rd das Q uartierplangebiet i n Baubereiche für Hauptbauten, in einen Baubereich für die Gebäudeerschliessung sowie einen Bereich Umgebungsfläche unterteilt.
B.
Parzellierung, Etappierung und Erschliessung
5.
Parzellierung und Etappierung
5.1
Die im Plan 1 bezeichneten Parzellengrenzen werden aufgehoben.
Seite 2
20.10.2020
Stand: Genehmigung
Gemeinde Beringen
Quartierplan Früeling: Bauvorschriften
5.2
Grundstücke können weiter parzelliert werden, falls dadurch keine unüberbaubaren Parzellen entstehen, der Zweck des Quartierplans nicht beeinträchtigt wird und der Gemeinderat zustimmt.
5.3
Es wird keine Etappierung vorgeschrieben.
6.
Erschliessung Werkleitungserschliessung
6.1
Das Quartierplangebiet ist mit den Werkleitungen über die Zelgstrasse erschlossen. Das verschmutzte Abwasser ist in die Hauptleitung in der Bahnhofstrasse einzuleiten. Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen. Für die Einleitung in die Hauptleitung des Abwasserverbandes Klettgau bedarf es einer Bewilligung des Verbandes.
6.2
Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser sowie Wasser aus Sickerleitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist unter Einhaltung der VSA-Richtlinie „Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten“ zu versickern. Ist die Versickerung oder Teilversickerung nicht möglich, so ist es in die Meteorwasserleitung in der Zelgstrasse einzuleiten.
6.3
Bestehende, nicht mehr benötigte Leitungen sind auf Kosten der Werke von den übergeordneten Netzen zu trennen und, wo nötig, durch die Grundeigentümer oder auf deren Kosten abzubrechen. Allfällige A nschlüsse i m Ber eich v on au fzuhebenden Leitungen si nd an die neuen Leitungen zwingend anzuschliessen.
Verkehrserschliessung und Parkierung 6.4
Die Verkehrserschliessung für die Pflichtparkplätze ist innerhalb des gekennzeichneten Zufahrtsbereiches von der Bahnhofstrasse her zu realisieren. Zugänge der Besucherparkplätze, Parkplätze für die Spitex sowie die Anlieferung können von der Zelgstrasse erfolgen. Diese sind innerhalb des Baubereiches für Gebäudeerschliessung anzuordnen.
6.5
Die Pflichtparkplätze sind, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in einer unterirdischen Tiefgarage zu erstellen. Für die Elektromobilität sind entsprechende Anschlüsse vorzusehen.
6.6
Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen sind mindestens 0.5 Autoabstellplätze und 1.0 Veloabstellplätze pro Wohneinheit zur Verfügung zu stellen. Für Besucherinnen und Besucher sind mindestens 0.2 Autoabstellplätze und 0.4 Veloabstellplätze pro Wohneinheit zur Verfügung zu stellen.
6.7
Für Motorräder, Kinderwagen und dgl. sind in ausreichender Anzahl Abstellplätze zur Verfügung zu stellen.
6.8
Die im Plan 1 definierte Fusswegverbindung von der Bahnhofstrasse zur Zelgstrasse ist für die Erstellung eines öffentlichen Fusswegs ohne Schwellen mit einer Breite von mindestens 1.50 m vorzusehen.
6.9
Sofern der im Plan 1 definierte unterirdische Verbindungskorridor, der als behindertengerechter Korridor für die Verbindung vom bestehenden Alters- und Pflegeheim zum Baubereich C dienen soll, erstellt wird, sind die notwendigen Dienstbarkeiten und Konzessionen vor der Genehmigung dieses Quartierplans zu erbringen.
6.10
Die Feuerwehrzufahrt ist entsprechend der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungsund Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) zu erstellen.
Stand: Genehmigung
20.10.2020
Seite 3
Gemeinde Beringen
Quartierplan Früeling: Bauvorschriften
Energieversorgung und -standard 6.11
Es muss mindestens einer der in § 16a Energiehaushalteverordnung EHV (7000.401 Rechtsbuch Kanton Schaffhausen) genannten Baustandards erfüllt werden: 1. Minergie, Minergie-A oder -P 2. SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) 3. Standard nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.0 Der Heizwärmebedarf der Neubauten darf maximal 90 % des Grenzwertes der zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Wärmedämmvorschriften des Kantons Schaffhausen betragen. Mindestens 80 % des Energiebedarfs ist durch erneuerbare Energieträger oder durch Abwärmenutzung zu decken.
6.12
Die Versorgung mit Energie hat nach folgender Priorität zu erfolgen: 1. Priorität: Anschluss an die Fernwärmeversorgung 2. Priorität: Wärmepumpe kombiniert mit einer Photovoltaikanlage Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Baugesuch zu erbringen.
C.
Bebauung und Gestaltung
7.
Bebauung Die Qualität des Bauprojektes hat mindestens dem Referenzprojekt zu entsprechen.
Nutzung 7.1
Folgende Nutzungen der Baubereiche für Hauptbauten sind zulässig: Ergänzende Aufenthalts- und Wohnräume zum Alters- und Pflegeheim mit den dazu notwendigen Räumen wie Aufenthalt, Personalräume etc. Wohnbauten mit Mietwohnungen für ältere Menschen, welche altersgerecht gestaltet und ausgerüstet sind. o Mindestens 60 % der Wohnungen sind zur Nutzung durch Personen mit Alter ab 60 Jahren oder Personen, welche aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung einer entsprechenden Wohnung bedürfen, zu vermieten. o Mindestens eine Person pro Wohnung hat beim Abschluss des Mietvertrags eine dieser Kriterien zu erfüllen. Der Gemeinderat kann bei Leerständen von Wohnungen über längere Dauer zeitlich begrenzte Ausnahmen bewilligen. Gewerbliche Nutzungen wie z. B. Coiffeur, Podologie, Cafeteria, die in direktem Zusammenhang mit der Überbauung stehen, sind zulässig.
Baubereich für Gebäudeerschliessung 7.2
Der im Plan 1 eingetragene Baubereich für die Gebäudeerschliessung definiert die möglichen bebaubaren Bereiche für Er schliessungs- und Versorgungsfunktionen wie z. B. Besucherund Mitarbeiterparkplätze, Fahrradunterstände, Containerabstellplätze udgl. (siehe auch Art. 6.4).
Baubereich für Hauptbauten 7.3
Seite 4
Die im Plan 1 eingetragenen Baubereiche für Hauptbauten definieren die möglichen bebaubaren Bereiche für Hauptbauten. Die zulässige Nutzung ist in Art. 7.1 definiert.
20.10.2020
Stand: Genehmigung
Gemeinde Beringen
Quartierplan Früeling: Bauvorschriften
Baubereich für Tiefgaragen 7.4
Innerhalb des im Plan 1 eingetragenen Baubereichs für Tiefgaragen ist eine Tiefgarage zulässig, welche das massgebende Terrain um maximal 0.5 m überschreitet.
Fläche für Verbindungsüberdachung 7.5
Die Fläche für Verbindungsüberdachungen ist für Bauten vorgesehen, die zur Erschliessung und Verbindung der Hauptbauten der Baubereiche A, B und C dienen. Innerhalb dieser Fläche ist die Überdachung von Erschliessungsflächen zulässig.
Übrige Bauten und Anlagen 7.6
Mit Ausnahme der schützenswerten Böschung (Art. 8.2) sind im ganzen Perimeter in begründeten Einzelfällen An- und Kleinbauten, Bauten und Anlagen mit Erschliessungs-, Nebennutzund Aussennutzflächen wie z. B. Treppenaufgänge, Liftanlagen, Balkone, Terrassen, Kleintieranlagen und Spielplätze udgl. gestattet. Ebenso sind Anlagen zur Belüftung und Belichtung zulässig.
Ausnützungsziffer 7.7
Es gilt eine minimale Ausnützungsziffer (AZ) von 0.6 und eine maximale AZ von 0.8.
Grenzabstände 7.8
Innerhalb des Quartierplanperimeters gelten folgende minimalen Grenzabstände: Min. grosser Grenzabstand: 5.00 m Min. kleiner Grenzabstand: 2.50 m (es gilt der äusserste Bauteil)
Gesamthöhen 7.9
Für die einzelnen Baubereiche gelten folgende Gesamthöhen: Baubereich A: max. 15.0 m Baubereich B: max. 12.0 m Baubereich C: max. 11.0 m
Dachgestaltung 7.10
Hauptbauten sind mit einem Flachdach mit einer maximalen Dachneigung von 6° auszugestalten.
7.11
Nichtbegehbare Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen davon sind Flächen, welche für die Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen) oder für die Warmwassererzeugung (Solaranlagen) genutzt werden.
7.12
Für Klein-, An- und Kleinstbauten sind andere Dachformen zulässig.
8.
Gestaltung Umgebung / Bepflanzung
8.1
Die Umgebungsfläche ist als hochwertiger, alters- und behindertengerechter Aussen- und Freiraum auszugestalten. Innerhalb dieser Fläche sind in einem Umgebungskonzept gemäss Art. 8.3 Bereiche für „Spiel- und Erholungsflächen", „Versickerungsflächen" und einen „Demenzgarten" zu definieren.
Stand: Genehmigung
20.10.2020
Seite 5
Gemeinde Beringen
Quartierplan Früeling: Bauvorschriften
8.2
In der als schützenswerte Böschung eingetragen Fläche darf nichts unternommen werden, was den Erhalt der Wiesenböschung in seiner heutigen Form als Trockenwiese schmälert. Insbesondere dürfen keine Terrainveränderungen vorgenommen werden, keine Materialien deponiert werden (auch während der Bauphase) und keine Wege erstellt werden (auch nicht provisorische während der Bauphase).
8.3
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungskonzept einzureichen. Dieses muss folgende Punkte beinhalten: - Bereiche und Funktionen gemäss Art. 8.1 - Genaue Lage und Gestaltung von Wegen, Aufenthaltsflächen und Plätzen - Gestaltung oberirdischer Besucherparkplätze - Veloabstellplätze und deren Erschliessungsflächen - Entsorgungsstelle - Terrainveränderungen - Detaillierte Ausgestaltung von Grün-, Spiel- und Freiflächen sowie Belagsart - Lage und Typ von Bäumen - Feuerwehrzufahrt und Stellflächen
8.4
Für die Bepflanzung und Ausgestaltung der Grün- und Freiflächen sind standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden.
E.
Weitere Bestimmungen
9.
Hindernisfreies Bauen Für die Ausführung ist die SIA Norm 500, Ziff. 0.1.3 für Bauten mit Wohnungen resp. Ziff. 0.1.5. Wohn- und Pflegheime mit den spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen verbindlich.
F. S
chlussbestimmungen
10.
Inkrafttreten Der Quartierplan „Früeling“ tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartement, im Falle von Rekursen durch die Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen, in Kraft.
Seite 6
20.10.2020
Stand: Genehmigung
Plan: Erschliessung und Bebauung
Quartierplan "Früeling" Erschliessung und Bebauung Situation 1:500 Genehmigung
Vom Gemeinderat genehmigt am 7. September 2020 Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
................................................
................................................
Hansruedi Schuler
Florian Casura
Öffentliche Auflage vom 11. September bis 30. September 2020 Einschreiben an Betroffene vom 10. September 2020
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Vom Baudepartement, im Falle von Rekursen vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom ................................................
PLAN NR.
215287/01
Stand 20-10-20
Format 30 / 84
Gez. nn
Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer 8200 Schaffhausen | www.bwpag.ch
Der dem Plan zu Grunde liegende INTERLISDatensatz (gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung Version 2.1) wurde am 21.10.2020 beim Amt für Geoinformation abgegeben. Die Änderungen wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.
Plan: Ver- und Entsorgung
Quartierplan "Früeling" Ver- und Entsorgung Situation 1:500 Genehmigung
Vom Gemeinderat genehmigt am 7. September 2020 Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
................................................
................................................
Hansruedi Schuler
Florian Casura
Öffentliche Auflage vom 11. September bis 30. September 2020 Einschreiben an Betroffene vom 10. September 2020
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Vom Baudepartement, im Falle von Rekursen vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom ................................................
PLAN NR.
215287/02
Stand 20-10-20
Format 30 / 84
Gez. nn
Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer 8200 Schaffhausen | www.bwpag.ch
Der dem Plan zu Grunde liegende INTERLIS-Datensatz (gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung Version 2.1) wurde am 21.10.2020 beim Amt für Geoinformation abgegeben. Die Änderungen wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.