Schaffhausen; GB-Nr. 11663
Forest and building zone boundary · Schaffhausen
Document
- Kind
- Forest and building zone boundary
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Cantonal
- Authority
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approved by
- Kt. KFA
- Adopted
- Jun 23, 2006
- In force since
- Jun 23, 2006
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Schaffhausen with its building zones.Open the full map
Files
SHA_824_EN_1.pdfOpen in a new tab
Text
Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]
Schaffhausen,23.Juni2006
Gesuchsteller:
Gabl AG, Klaiber Immobilien AG, Schweizersbildstrasse 47, 8205 Schaffhausen
Bauprojekt:
Umnutzung einer Lagerhalle in Büros, GB Schaffhausen Nr. 11663
Gegenstand des Verfahrens:
Show the full text
Bewilligung einer Rodung von 490 m2 Wald
1. Die Gabl AG beabsichtigt die Umnutzung der ehemaligen "Schrotthalle" der +GF+ im vorderen Mühlental. In diesem Zusammenhang stellte die Bauherrschaft am24. März2006 das Gesuch um Bewilligung von Rodungen im Ausmass von 490 m2 • Das Rodungsgesuch wurde zusammen mit dem Baugesuch durch die Forst- und Güterver waltung der Stadt Schaffhausen bzw. das Baureferat der Stadt Schaffhausen im Amtsblatt Nr. 13 vom 31. März 2006 publiziert und bis am 29. April 2006 aufgelegt. Innert der Auflagefrist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustellung des Rodungsentscheides und all fälliger weiterer Bewilligungen verlangt.
11. 1. Das Vorhaben der Gabl AG bedarf verschiedener Bewilligungen; eine Rodungsbewilligung und eine Baubewilligung.
Sind für die Errichtung einer Baute oder Anlage Bewilligungsentscheide mehrerer Behör den erforderlich, ist das Bauinspektorat für eine genügende Koordination dieser Entscheide verantwortlich (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BauG). Das Bauinspektorat hat für eine inhaltliche Abstimmung und für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Ent scheide zu sorgen. 2. 2.1
Das gesamte Vorhaben hat somit alle Anforderungen zu erfüllen. Für die Realisierung der Vorhaben ist auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 11663 eine Rodungen von Wald im Gesamtumfang von 490 m2 erforderlich.
2.2
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) erteilen die Kantone die Bewilligungen für Rodungen, wenn sie über die Errichtung oder Ände rung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden. Demnach ist das Kan tonsforstamt für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig (Art. 3 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997, KWaG i.V.m. § 1 der kantonalen Waldverord nung vom 25. November 1997).
2.3
Gemäss Art. 5 WaG dürfen Rodungen nur bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Inter esse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort an gewiesen sein; b) das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c) die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen (Art. 5 Abs. 3 WaG).
a. Die ehemalige Schrotthalle befindet sich in einer Bauzone. Im Erdgeschoss sind Büro räume und eine Einstellhalle für Personenfahrzeuge vorgesehen. Das 1. - 3. Oberge schoss soll als Büroräume genutzt werden. Im Attikageschoss sind drei Wohnungen vorgesehen.
2
Auf der Ostseite des Gebäudes befindet sich ein steiler Hang. Das gewachsene Terrain liegt im Süden auf der Höhe des 1. Obergeschosses und im Norden auf der Höhe des 3. Obergeschosses. Die Waldgrenze auf der Ostseite verläuft in einem Abstand von null Meter im Norden und ca. 11 Metern im Süden. Für die natürliche Belichtung der Räume auf der Ostseite soll die Böschung tiefer gelegt werden. In diesem Zusammen hang ist die Rodung von Wald erforderlich. b. Die Umnutzung der ehemaligen Schrotthalle in Büro- und Wohnräume ist im vorgese henen Umfang nur durch die Veränderung der Böschung auf der Ostseite und durch die Inanspruchnahme von Wald möglich. Die Umnutzung einer ehemaligen Werkhalle entspricht dem kantonalen Richtplan. Danach sind um den Zielen einer haushälteri schen Bodennutzung und der Förderung des öffentlichen Verkehrs näher zu kommen, im bereits überbauten Gebiet die Reserven nach Möglichkeit zu nutzen. Das Vorhaben liegt somit im öffentlichen Interessen. c. Die Standortgebundenheit ist aufgrund der topografischen Verhältnisse gegeben. d. Die beantragte Rodung führt nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt; insbe sondere hat die geplante Rodung keine nachteiligen Einwirkungen auf die angrenzen den Waldbestände zur Folge. e. Nach Art. 5 Abs. 4 WaG ist bei Ausnahmebewilligungen für Rodungen auch dem Natur und Heimatschutz Rechnung zu tragen. Im Bereich der beabsichtigten Rodung sind k�ine Naturschutzzonen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgeschie den. Von der Rodung sind auch keine seltenen Waldgesellschaften, ökologisch beson ders wertvolle Waldbestände oder Lebensräume von bedrohten und stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen. f.
Gemäss Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) haben die Behörden bei der Erteilung einer Ro dungsbewilligung darauf zu achten, dass das heimatliche Landschaftsbild geschont wird und dass es dort, wo das allgemeine Interesse überwiegt, uneingeschränkt erhal ten bleibt. Auf der Nordseite wird eine Fläche von 10 m x 20 m und auf der Ostseite ei ne Fläche von 50 m x 5 m gerodet. Durch diese kleinflächigen Eingriffe wird das Land schaftsbild kaum beeinträchtigt.
3
g. Grundsätzlich ist für jede Rodung in derselben Gegend mit vorwiegend standortge rechten Arten Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG). Der Realersatz erfolgt in un mittelbarer Nähe auf dem angrenzenden Grundstück GB Schaffhausen Nr. 1665.
zusammenfassend ergibt sich, dass die beabsichtigten Rodungen sämtliche Voraussetzungen nach Art. 5 und 7 WaG sowie Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs.1 NHG erfüllen und die Rodungsbe wiligung somit erteilt werden kann. Die Rodungsbewilligung ist gemäss Art. 5 Abs. 5 WaG zu befristen. 2.4
Gemäss Art. 8 Abs. 1 · KWaG haben Grundeigentümer, deren Grundstück durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, eine Abgabe zu leisten. Das Baude partement wird in einer separaten Verfügung den Ausgleich von erheblichen Vorteilen regeln.
2.5
Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist dieser Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.
111. Demgemäss wird
v e r f ü g t:
1.
Rodungsentscheid
1.1
Gemäss Art. 3 KWaG i.V. m. Art. 6 WaG wird der Gabl AG gestellte Gesuch um Ertei lung einer Rodungsbewilligung für Rodung von Wald im Umfang von 490 m2 auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 11663 genehmigt.
1.2
Die Rodungsbewilligung wird bis Ende 2007 befristet.
2.
Rodungsersatz
2.1
Der Rodungsersatz ist auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 1665 in unmittelbarer Nähe bis Ende 2008 zu leisten.
2.2
Für die Ersatzaufforstung sind ausschliesslich standortsheimische Laubbäume zu ver wenden.
3.
Vorteilsausgleich
3.1
Das Baudepartement regelt in einer separaten Verfügung den Ausgleich von erhebli chen Vorteilen gemäss Art. 9 WaG.
4
4.
Weitere Auflagen
4.1
Das Entfernen der Bestockung darf erst in Angriff genommen werden, wenn:
4.2
a)
alle notwendigen Bewilligungen rechtskräftig geworden sind und
b)
die Rodungsfläche durch das Kantonsforstamt angezeichnet ist.
Der Situationsplan 1 : 500 Nr. 294-001von Ulmer Zarotti vom 24. 3. 06 bildet einen in tegrierenden Bestandteil dieser Rodungsbewilligung.
5.
Gebühren
Nach § 1 der Baubewilligungsgebührenverordnung vom 8. Januar 1991 werden für Ro dungsbewilligungen Gebühren erhoben. Die Staatsgebühr für die Rodungsbewilligung wird auf Fr. 600. - festgesetzt. 6.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regie rungsrat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrie ben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Für den Beginn der 20-tägigen Rekursfrist ist das Datum des Baurechtsentscheides massgebend. 7.
Mitteilung an:
Gabl AG, Klaiber Immobilien AG, Schweizersbildstrasse 47, 8205 Schaffhausen (ein schreiben) Stadtrat Schaffhausen Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, 3003 Bern Bauinspektorat Kantonsforstamt
B.Tissi
5