QP SHA Engel

Special-use plan · Schaffhausen

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Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Jul 26, 2023
In force since
Jul 26, 2023

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 sekretariat-bd@sh .eh

Verfügung vom 26. Juli 2023

Stadt Schaffhausen; Privater Quartierplan <<Engel», Bebauungsplan «Herblingen», 2.Änderung

1.

Der Quartierplanperimeter «Engel» liegt nordöstlich des alten Dorfkerns in Herblingen beim · «Höfli» zwischen der Thayngerstrasse und dem Herblinger Dorfbach. Der Quartierplan umfasst das 4664m 2 grosse Grundstück GB Nr. 20011. Das Gebiet ist derzeit überwiegend unbebaut. Der südliche Teilbereich des Quartierplangebietes liegt in der Dorfkernzone (1081 m2}, der nördliche Teil ist der Wohnzone W3 (3583m 2} zugewiesen. Unmittelbar nördlich des Quartierplanperimeters schliesst ein Neubaugebiet mit dreistöckigen Bauten an. Bestandteil des Quartierplanperimeters ist das bestehende Vielzweckhaus «zum Engel», das im Verzeichnis der schützenswerten Kulturdenkmäler der Stadt (VKD) aufgelistet ist. Der Quartierplan bezeichnet drei Baufelder. Ein Baufeld für den Erhalt des Vielzweckhauses (Objekt VS Nr. 7063) und zwei Baufelder für zwei neue Mehrfamilienhäuser mit vier, respektive fünf Geschossen und einer gemeinsamen Tiefgarage, die östlich über die Thayngerstrasse erschlossen wird. Zudem wird eine Mantelbaulinie für die Tiefgarage sowie ein öffentlicher Fussweg von der Thayngerstrasse zum Herblinger Dorfbach definiert. Eine mit der Stadt koordinierte Revitalisierung des Herblinger Dorfbachs im Quartierplangebiet wertet das Gebiet aussenräum. lieh und ökologisch auf. Der Gewässerraum wird in einem separaten Verfahren ausgeschieden. Für den Quartierplanperimeter besteht gemäss der städtischen Bau- und Nutzungsordnung keine Quartierplanpflicht. Als Entwicklungsrahmen dient der «Gestaltungsrichtplan Dorfkernzone Herblingen» vom 21. Januar 2020. Er beinhaltet Hinweise zur ortsbaulichen Setzung , zu Freiräumen und Vorgärten, Gestaltungsempfehlungen sowie zur Erschliessung. _Der Gestaltungsrichtplan ist ein behördenverbindliches Instrument. Eine weitere wichtige Grundlage für den Quartierplan «Engel» bildet

das Referenzprojekt und die dazugehörende Umgebungsgestaltung. Die Erarbeitung des privaten Quartierplans «Engel» wurde durch die Stadtplanung begleitet und durch die relevanten städtischen Fachstellen (Stadtbildkommission) vorgeprüft. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 ersuchte die Stadt Schaffhausen um die Genehmigung des privaten Quartierplans «Engel» sowie um die Genehmigung der Änderung des Bebauungsplans «Herblingen».

11. 1.

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Quartierpläne und Baulinienpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Rechtund Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2.

Die öffentliche Auflage erfolgte vom 17. Dezember 2021 bis am 27. Januar 2021. Während der Auflagefrist gingen drei Einzeleinsprachen (Naturverbände und je zwei Nachbarn) sowie eine Sammeleinsprache mit 10 Unterzeichnenden ein. Die Einspracheverhandlungen gemäss Art. 14 Abs. 3 BauG fanden am 9. und 15. März 2022 statt. 12 Einsprechende zogen ihre Einsprachen schriftlich zurück. Pro Natura und WWF hielten an ihrer Einsprache fest. Sie stellten in Aussicht, sofern die an der Verhandlung besprochenen Punkte umgesetzt werden , keine weiteren Rechtsmittel zu ergreifen. Der Quartierplan wurde gestützt auf die Einwendungsverhandlungen überarbeitet. Es ist kein Rekurs eingegangen.

3.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 verabschiedete der Stadtrat Schaffhausen die 2. Änderung des Bebauungsplans «Herblingen» und mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 und vom 28. Juni 2022 den privaten Quartierplan «Engel» - bestehend aus Vor.schriften, Situationsplan, Schnitten und ·dem erläuternden Planungsbericht - zur Ge. nehmigung durch das Baudepartement.

4.

Die Prüfung hat ergeben , dass der private Quartierplan «Engel» sowie die 2. Änderung des Bebauungsplans «Herblingen» rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet.

2

5.

Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans «Herblingen» erfolgt die Aufhebung der rechtsgültigen Baulinie entlang der Thayngerstrasse im Bereich des QuartierplanPerimeters.

6.

Im Planungsbericht wird der Umgang mit den Anträgen und Hinweisen aus der Vorprüfung und der Umgang mit den Einsprachen aus dem Auflageverfahren nachvollziehbar begründet.

7.

Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) bemängelt - wie bereits im Rahmen der Vorprüfung - das Fehlen einer Freiraumzäsur gemäss dem «Gestal- . tungsrichtplan Dorfkernzone Herblingen». Ebenfalls bemängelt wird die Höhe des Neubaus angrenzend an die Dorfkernzone. Sie hält fest, dass das Projekt ortsbaulich weiterhin kritisch zu beurteilen sei (Protokoll vom 25. August 2022).

8.

Der Stadtrat, die Stadtbildkommission und die Stadtplanung kommen auf eine andere ortsbauliche Einschätzung als die KNHK. Hervorgehoben wird insbesondere, dass durch die Setzung und Höhe der Neubauten ein grosszügiger Freiraum entlang des Herblinger Dorfbachs ermöglicht wird. Die von der KNHK kritisierten Punkte wurden aus diesen Gründen nicht angepasst. Die Stadtbildkommission attestiert dem Vorhaben . eine bessere ortsbauliche Einordnung als dies mit der Regelbauweise gewährleistet wäre. Die Überlegungen und Abwägungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und in Bezug auf die Setzung, Geschossigkeit und die Freiraumplanung werden im Planungsbericht ausführlich erläutert, sodass die Voraussetzungen für eine Gewährung der beantragten Abweichung von der Regelbauweise sowie die Abweichung vom «Gestaltungsrichtplan Dorfkernzone Herblingen» erfüllt sind.

9.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat eine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden und die Wahrung des kommunalen Ermessensspielraumes ist gewährleistet. Aus kantonaler Sicht können keine Genehmigungsvorbehalte ausgemacht werden.

10.

Gestützt auf den genannten Erwägungen kann die Genehmigung für die 2. Änderung des Bebauungsplans «Herblingen» und für den privaten Quartierplan <<Engel» erteilt werden.

3

111. Demgemäss wird verfügt: 1.

Der vom Stadtrat Schaffhausen am 28. Juni 2022 beschlossene private Quartierplan «Engel», der Vorschriften, Situationsplan und Schnitte umfasst sowie die vom Stadtrat Schaffhausen am 8. Dezember 2021 beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans «Herblingen» , werden genehmigt.

2.

Mitteilungen an: - Stadtrat Schaffhausen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]; [email protected]; claudia.haerdi@sh .ch; [email protected]; pna.sekretariat@sh .ch;) - Amt für Geoinformation ([email protected]) - Tiefbau Schaffhausen, Fachstelle Lärm (erich.fischer@sh .ch) - Tiefbau Schaffhausen, Gewässer und Materialabbau [email protected]) - Interkantonales Labor ([email protected]) - Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected]) - Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission knhk@sh .ch - Bauinspektorat ([email protected])

Schaffhausen, 26. Juli 2023

4

Vorschriften

Privater Quartierplan Engel Vorschriften Stand: 1. Juni 2022 Beschluss und Genehmigung

Vom Stadtrat beschlossen am …………….. und am …………….

Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident

Die Stadtschreiberin

Peter Neukomm

Yvonne Waldvogel

Öffentliche Auflage vom ……………….. bis ……………….. Einschreiben an Betroffene vom ………………..

Vom Baudepartement, im Falle von Rekursen vom Regierungsrat, des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom ………………………………………

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Privater Quartierplan Engel Stand: 01. Juni 2022

Vorschriften

Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (BauG) sowie Art. 64 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen (BauO) beschliesst der Stadtrat Schaffhausen den privaten Quartierplan Engel mit folgenden besonderen Bauvorschriften.

A.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Zweck

1.1

Basierend auf den lokalen räumlichen und sozialen Bedürfnissen legt der Quartierplan massgeschneiderte Bestimmungen für eine qualitativ hochwertige Wohnüberbauung sowie deren zweckmässige Erschliessung und Energieversorgung fest.

1.2

Bauten, Anlagen und Aussenraum sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten und es ist alles vorzunehmen, um eine einwandfreie städtebauliche Wirkung zu erzielen.

2.

Bestandteile Der Quartierplan setzt sich zusammen aus: a)

dem grundeigentümerverbindlichen Teil mit Vorschriften Plan 1: Situation 1:500 «Erschliessung und Bebauung» Plan 2: Schnitte 1:500 «Bebauung»

b)

3.

dem erläuternden Teil gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) mit Planungsbericht mit Referenzprojekten (Ulmer Ledergerber Architekten AG vom 10. Dezember 2020 und Heinrich Landschaftsarchitektur GmbH vom 7. September 2021) und Erhaltungsziele vom 20. Dezember 2019.

Quartierplanperimeter Der Quartierplan umfasst den im Situationsplan Mst. 1:500 bezeichneten Perimeter. Er umfasst die gesamte Parzelle GB Nr. 20011.

4.

Ergänzendes Recht / Verhältnis zur Bauordnung

4.1

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Zusätzliches oder Abweichendes bestimmen, gilt die gültige BauO der Stadt Schaffhausen.

4.2

Der Quartierplan basiert auf den Referenzprojekten der Ulmer Ledergerber Architektur AG vom 10. Dezember 2020 und der Heinrich Landschaftsarchitektur GmbH vom 7. September 2021.

-2-

Privater Quartierplan Engel Stand: 01. Juni 2022

Vorschriften

B.

Bebauung und Gestaltung

5.

Bebauung

5.1

Die Qualität des Bauprojektes hat mindestens dem Referenzprojekt zu entsprechen.

Baubereiche 5.2

Die Mantelbaulinien für Hauptbauten gemäss Situationsplan bezeichnen die Baubereiche, innerhalb welchen die zwei Hauptbauten (Haus A, B) zulässig sind.

5.3

Die Mantelbaulinien für die Tiefgarage gemäss Situationsplan bezeichnet den Baubereich, innerhalb welchem die Tiefgarage zulässig ist.

5.4

Die Tiefgarage darf das gewachsene Terrain1 um maximal 1.0 m überschreiten.

5.5

Die Tiefgarage darf nicht in Erscheinung treten. Dafür notwendige Anpassungen des Terrains sind harmonisch ins Gelände einzufügen.

5.6

Die Überdeckung der Tiefgarage hat eine mindestens 30 cm dicke Humusschicht aufzuweisen.

5.7

Das Haus „zum Engel“ im Höfli 11 mit der VS Nr. 7063 (Mantelbaulinie, Baubereich C) ist ein schutzwürdiges Objekt und zu erhalten. Eine Umnutzung des Gebäudes hat im Bestand zu erfolgen, die Gesamtcharakteristik des Gebäudes ist zu erhalten. Die Restaurierung des Gebäudes ist in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege zu planen und auszuführen. Für das Objekt VS Nr. 7063 gelten die Erhaltungsziele vom 20. Dezember 2019. Der Unterhalt des Gebäudes ist, unabhängig einer Renovation oder Umnutzung, jederzeit zu gewährleisten.

An- und Nebenbauten2 5.8

An- und Nebenbauten sind ausschliesslich für gemeinschaftliche Nebennutzungen wie beispielsweise gemeinschaftliche Gartenhäuser, Pavillons und dergleichen zulässig. An- und Nebenbauten dürfen nicht in den Strassenabstandsbereich respektive in die Baulinie und in den Gewässerraum hineinragen. An- und Nebenbauten sind nur in untergeordnetem Masse und besonders sorgfältig eingepasst zulässig.

Unterirdische Bauten3 5.9

Unterirdische Bauten sind ausserhalb der Baubereiche, mit Ausnahme von Bauten zur Wärmegewinnung, nicht zulässig.

Höhenkoten 5.10

Für die einzelnen Baubereiche gelten folgende maximalen Höhenkoten: Baubereich A: max. 471.00 m ü. M. Baubereich B: max. 466.00 m ü. M. Baubereich C: Gemäss Baubestand Die Gesamthöhen dürfen nur für technische Aufbauten wie Treppenausstiege, Liftüberfahrten, Kamine, Solarenergieanlagen und dergleichen sowie Geländer überschritten werden.

Entspricht dem massgebenden Terrain gemäss Baugesetz des Kantons Schaffhausen Entspricht den Kleinbauten gemäss Baugesetz des Kantons Schaffhausen 3 Entspricht den Unterniveaubauten gemäss Baugesetz des Kantons Schaffhausen 1 2

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Privater Quartierplan Engel Stand: 01. Juni 2022

Vorschriften

Geschossigkeit 5.11

Für die einzelnen Baubereiche gelten für Hauptbauten folgende Geschosszahlen: Baubereich A: max. fünf Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss Baubereich B: max. vier Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss Baubereich C: gemäss Baubestand

Hindernisfreies Bauen 5.12

Für die Umsetzung sind die SIA-Norm 500 (Stand 2009) sowie die VSS-Norm SN-640075 (Stand 2014) samt normativem Anhang verbindlich. Mindestens 20% der Wohnungen sind behindertengerecht zu erstellen. Im Einzelfall kann die Umsetzbarkeit der SIA-Norm 500 abgewogen werden. Demnach können aufgrund des schutzwürdigen Objektes des Altbaus (Baubereich C) die 20% der Wohnungen des Altbaus in den Neubauten erstellt werden.

6.

Gestaltung Architektonischer Ausdruck, Gestaltung

6.1

Im Rahmen des Bauprojektes ist die Fassadengestaltung im Sinne von Art. 1.2 weiter zu präzisieren. Ein Material- und Farbkonzept bildet einen Bestandteil der zu genehmigenden Baueingabe. Die Materialisierung der Fassade hat ein Bezug zum Dorfkern herzustellen.

Dachgestaltung 6.2

Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach auszugestalten. Die Flachdächer sind extensiv und vielseitig mit standortgemässen, einheimischen Pflanzen zu begrünen und sind zusätzlich für die Solarenergienutzung zu verwenden.

6.3

Ein Konzept zur Begrünung und energetischen Nutzung der Dächer ist Bestandteil der zu genehmigenden Baueingabe. Für die Ausführung von Dachbegrünungen gilt die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünungen SFG (Stand 2016) als verbindlich. Für die Ausführung von Solaranlagen gilt die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende kantonale Richtlinie zur Erstellung von Solaranlagen als verbindlich.

C.

Verkehrserschliessung, Parkierung

7.

Verkehrserschliessung

7.1

Die Verkehrserschliessung für die Baubereiche A und B ist innerhalb des gekennzeichneten Zu- und Wegfahrtsbereiches von der Thayngerstrasse her zu realisieren.

7.2

Die Haupthauszugänge zu den Bauten haben an den im Situationsplan bezeichneten Gebäudeseiten zu erfolgen.

7.3

Für den Fuss- und Veloverkehr ist an der im Situationsplan bezeichneten Stelle ein treppenloser Zugang zur Tiefgarage zu erstellen.

Parkierung 7.4

Die Pflichtparkplätze für Autos für die Baubereiche A und B sind in einer unterirdischen Tiefgarage zu erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Besucherparkplätze frei zugänglich sind. Es dürfen max. 33 Autoparkplätze, davon 3 für Besuchende, erstellt werden. Für die Elektromobilität (Auto und Velo) sind auf allen Parkplätzen entsprechende Anschlüsse

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Privater Quartierplan Engel Stand: 01. Juni 2022

Vorschriften

vorzusehen. Anzahl, Anordnung, Abmessung, Zugänglichkeit etc. der Parkplätze richtet sich nach den VSS-Normen 40 281 (Stand 2019), 40 291 (Stand 2019). 7.5

Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen sind mindestens 2.3 Veloabstellplätze pro Wohneinheit an gut zugänglicher Lage im Inneren der Hauptbauten zur Verfügung zu stellen. Für Besucherinnen und Besucher sind an gut zugänglicher Lage in der Nähe der Hauszugänge Veloabstellplätze, davon mind. 50 % gedeckt, zur Verfügung zu stellen. Mit dem Bauprojekt ist der Nachweis zu erbringen, wie weitere Veloabstellplätze bei Bedarf verfügbar gemacht werden können.

7.6

Für Motorräder, Kinderwagen, Spezialvelos, Veloanhänger und dgl. sind min. 1 % der Bruttogeschossfläche als Abstellflächen zur Verfügung zu stellen. Die Abstellflächen müssen gut zugänglich sein.

Fusswegverbindungen 7.7

Es ist ein öffentlich zugänglicher Fussweg (chaussierter Weg mit ca. 1.0 m Breite ohne Beleuchtung) von der Bushaltestelle an der Thayngerstrasse bis zur Brücke über den Herblingerdorfbach gemäss Eintrag im Situationsplan zu realisieren. Der im Situationsplan eingetragene Weg wird mit einer öffentlichen Dienstbarkeit gesichert, welche Rechte und Pflichten regelt. Die konkrete Handhabung der öffentlichen Wege ist mit den Eigentümern von Parzelle GB Nr. 20011 und der Einwohnergemeinde Schaffhausen vor Baueingabe zu regeln.

D.

Aussenraum

8.

Gestaltung Umgebung / Bepflanzung

8.1

Im Rahmen des Bauprojekts ist, in Absprache mit der Stadtplanung und Grün Schaffhausen, der Umgebungsgestaltungsplan im Sinne von Art. 1.2 weiter auszuarbeiten. Die Aussenraumgestaltung bildet einen Bestandteil der zu genehmigenden Baueingabe.

8.2

Die Umgebung muss erhöhten ökologischen Ansprüchen genügen und ist nach folgenden Grundsätzen auszuführen: Gestaltung und Nutzungsabsichten sind auf die Lebensansprüche standorttypischer Flora und Fauna auszurichten. Es sind standortgemässe, einheimische Pflanzenarten zu verwenden. Für Wiesen sind im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme Mischungen mit einheimischen und standortgemässen Gräsern und Kräutern zu verwenden. Die Wiesen sind als dorfkerntypische Obstbaumwiesen (Hochstamm-Bäume) zu planen. Invasive Arten sind gemäss schwarzer Liste und gemäss der Freisetzungsverordnung, in Absprache mit Grün Schaffhausen, zu entfernen. Die Hecken sind als artenreiche Wildhecken auszugestalten. Sitz- und Stützmauern sollen, wenn technisch machbar und zweckmässig, als unverfugte Trockensteinmauern ausgeführt werden. Die Versiegelung wird auf ein zweckmässiges Minimum reduziert.

8.3

Der auf dem Grundstück vorhandene Baum- und Buschbestand ist wo möglich und sinnvoll zu erhalten. Wo dies nicht möglich ist, sind Ersatzpflanzungen im Perimeter vorzusehen.

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Privater Quartierplan Engel Stand: 01. Juni 2022

8.4

Vorschriften

Entlang der Thayngerstrasse ist eine Baumallee zu pflanzen. Die Fassaden der Neubauten entlang der Thayngerstrasse sind mit geeigneten Kletterpflanzen zu begrünen. Vorgartenbereiche sind als grosszügige und durchgrünte Flächen mit Bäumen zu gestalten.

Gemeinschafts- und Spielflächen 8.5

Die Standorte der Gemeinschafts- und Spielflächen sind im Situationsplan schematisch dargestellt. Ihr Anteil beträgt mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Zu den Gemeinschafts- und Spielflächen muss ein hindernisfreier Zugang erstellt werden.

Gewässerraum 8.6

Im Gewässerraum ist eine naturnahe Uferbestockung bzw. eine Revitalisierung des Herblingerdorfbaches zu realisieren und als Vernetzungskorridor auszugestalten.

E.

Weitere Bestimmungen

9.

Lärmschutz

9.1

Die Anordnung der lärmempfindlichen Räume ist auf der strassenabgewandten Seite sicherzustellen oder sie sind durch geeignete bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen.

9.2

Mit dem Baugesuch ist ein Lärmgutachten einzureichen, dass die Einhaltung der massgeblichen Immissionsgrenzwerten LSV nachweist und aufzeigt, dass die Schalldämmung der Aussenhülle der SIA Norm 181 (Schallschutz im Hochbau, Stand 2020) entspricht.

10.

Lichtemissionen Das Lichtkonzept ist Bestandteil des Baugesuchs. Der Quartierplanperimeter liegt gemäss kantonalem Richtplan in einem Wildtierkorridor. Die Lichtemissionen sind deshalb wie folgt zu begrenzen Vertikale Lichtemissionen und Streulicht über die Horizontale sind nicht zugelassen. Sämtliche Aussenleuchte sind mit Bewegungsmeldern und geeigneten Reflektoren auszurüsten. Es sind ausschliesslich Aussenleuchten mit einer Lichtfarbe von maximal 3000 K (warmweiss) zulässig. Innerhalb des Gewässerraums ist vollständig auf eine Beleuchtung zu verzichten. Die Beleuchtung der Gemeinschafts- und Spielflächen darf nur mit bodennahen Pollerleuchten erfolgen.

11.

Naturgefahren

11.1

Die Bauherrschaft ist verpflichtet in den gefährdeten Bereichen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren zu treffen.

11.2

Die Bauherrschaft ist angehalten, die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss des Bundes zu konsultieren, die Gefährdungssituation von einer Fachperson überprüfen zu lassen und gegebenenfalls permanente Objektschutzmassnahmen zu treffen.

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Privater Quartierplan Engel Stand: 01. Juni 2022

Vorschriften

12.

Werkleitungserschliessung

12.1

Der Quartierplanperimeter ist mit den Werkleitungen Wasser und Gas über die Thayngerstrasse erschlossen. Das verschmutzte Abwasser ist in die Hauptleitung entlang des Herblingerdorfbachs einzuleiten. Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen.

12.2

Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser sowie Wasser aus Sickerleitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist unter Einhaltung der VSA-Richtlinie „Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter“ (2019) zu versickern. Ist die Versickerung oder Teilversickerung nicht möglich, so ist es in den Herblingerdorfbach einzuleiten.

12.3

Bestehende, nicht mehr benötigte Leitungen sind auf Kosten der Werke von den übergeordneten Netzen zu trennen und, wo nötig, durch die Grundeigentümer oder auf deren Kosten abzubrechen. Allfällige Anschlüsse im Bereich von aufzuhebenden Leitungen sind an die neuen Leitungen zwingend anzuschliessen.

13.

Entsorgung Der Standort des Sammelplatzes für den Kehricht-Container ist im Situationsplan schematisch dargestellt. Die definitive Lage und Grösse sowie die detaillierte Ausgestaltung ist mit der Fachstelle Entsorgung vom Tiefbau Schaffhausen mit der Eingabe des Baugesuches zu definieren. Der Sammelplatz ist als Unterflurcontainer auszuführen.

14.

Energienutzung, Ökologie

14.1

Die Neubauten sind gemäss SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) oder vergleichbarem Standard (SNBS, Minergie-A oder -P) auszuführen. Nach Bauabschluss ist die Zertifizierung durch eine anerkannte Fachstelle durchführen zu lassen.

14.2

Die Richtlinien «Energie und Bauökologie» der Stadt sind einzuhalten.

14.3

Erdsondenanlagen und Erdregister mit den entsprechenden Leitungen sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Sie dürfen jedoch nicht in den Strassenabstandsbereich oder den Gewässerraum hineinragen. Die Konzession, inklusive des Nachweises der Sicherstellung der Regeneration, ist mit dem Baugesuch einzureichen. Ist ein Energienetz (Wärme/Kälte) mit der Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien vorhanden bzw. verbindlich beschlossen und zweckmässig nutzbar, gilt eine Anschlusspflicht. Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie Energie und Bauökologie geregelt.

14.4

Mit der Baueingabe ist ein umfassendes Energiekonzept einzureichen, welches sich am Energierichtplan der Stadt Schaffhausen orientiert.

F.

Schlussbestimmungen

15.

Inkrafttreten Der Quartierplan Engel tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartement, im Falle von Rekursen durch eine entsprechende Verfügung des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen in Kraft.

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Privater Quartierplan Engel Stand: 01. Juni 2022

16.

Vorschriften

Grundbucheintrag Der private Quartierplan Engel ist, mit den genannten Dienstbarkeiten, innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anzumerken.

-8-

Situationsplan

Erschliessung und Bebauung

2 . 50

Privater Quartierplan Engel

Situation 1:500 Stand 22. November 2021 Beschlussfassung Stadtrat z. Hd. der öffentlichen Auflage Vom Stadtrat beschlossen am .................... Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident

Die Stadtschreiberin

................................................

................................................

Peter Neukomm

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Yvonne Waldvogel

Öffentliche Auflage vom .................... bis ....................

Koordinatenverzeichnis (LV95)

Einschreiben an Betroffene vom .................... Vom Baudepartement, im Falle von Rekursen, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom .................... PLAN NR.

219298/01

S ta n d 22-11-21

Format 30 / 63

G e z. mr

Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer 8200 Schaffhausen | www. bwpag. ch

Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

X 2691916.896 2691918.591 2691918.388 2691896.596 2691900.200 2691905.364 2691917.755 2691917.755 2691902.295 2691887.978

Y 1286929.535 1286917.473 1286903.590 1286926.682 1286901.034 1286893.477 1286865.634 1286860.463 1286853.580 1286885.737

Nr. 11 12 13 14 15 16 17 18

X 2691887.594 2691893.110 2691921.058 2691920.999 2691920.856 2691919.871 2691920.291 2691920.261

Y 1286886.600 1286926.192 1286930.119 1286911.113 1286901.360 1286874.131 1286867.759 1286861.579

Plan Schnitte

Privater Quartierplan Engel Bebauung Schnitte 1:500 Stand 22. November 2021 Beschlussfassung Stadtrat z. Hd. der öffentlichen Auflage Vom Stadtrat beschlossen am .................... Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident

Die Stadtschreiberin

................................................

................................................

Peter Neukomm

Yvonne Waldvogel

Öffentliche Auflage vom .................... bis ....................

Einschreiben an Betroffene vom .................... Vom Baudepartement, im Falle von Rekursen, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom .................... PLAN NR.

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219298/02

S ta n d 22-11-21

Format 30 / 42

G e z. mr

Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer 8200 Schaffhausen | www. bwpag. ch

Bebauungsplan

Legende: Baulinie aufzuheben Baulinie bestehend Bauzone

Geodaten des Kantons Schaffhausen

Bebauungsplan Herblingen (vom 3. April 1922, 1. Änderung am 27. Dezember 1938)

2. Änderung Situation 1:500 Stand 22. November 2021 Beschlussfassung Stadtrat z. Hd. der öffentlichen Auflage Vom Stadtrat beschlossen am .................... Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident

Die Stadtschreiberin

................................................

................................................

Peter Neukomm

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Yvonne Waldvogel

Öffentliche Auflage vom .................... bis ....................

Einschreiben an Betroffene vom .................... Vom Baudepartement, im Falle von Rekursen, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom .................... PLAN NR.

219298/03

S ta n d 22-11-21

Format 30 / 42

G e z. pp / mr

Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer 8200 Schaffhausen | www. bwpag. ch

Planungsbericht

Privater Quartierplan Engel Planungsbericht nach Art. 47 RPV Stand: 1. Juni 2022 Beschluss und Genehmigung

219298

Stand 01.06.2022

2

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

Inhaltsverzeichnis

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

Seite

1.

Planungsgegenstand und Ziele ............................................................................................ 4 1.1 Ausgangslage ................................................................................................................... 4 1.2 Ziel und Zweck des Quartierplans ..................................................................................... 5 1.3 Planungsbericht ................................................................................................................ 5

2.

Grundlagen, Rahmenbedingungen....................................................................................... 5 2.1 Übergeordnetes Recht ...................................................................................................... 5 2.2 Kantonaler Richtplan......................................................................................................... 6 2.3 Städtischer Siedlungsrichtplan .......................................................................................... 6 2.4 Zonenplan......................................................................................................................... 7 2.5 Bauordnung ...................................................................................................................... 7 2.6 Gestaltungsrichtplan Herblingen ....................................................................................... 8 2.7 Baulinienplan .................................................................................................................. 10 2.8 Eigentumsverhältnisse .................................................................................................... 11 2.9 Organisation ................................................................................................................... 11 2.10 Planungsablauf ............................................................................................................... 11

3.

Referenzprojekt.................................................................................................................... 12 3.1 Städtebauliches Konzept „Wohnüberbauung zum Engel“ (Ulmer Ledergerber Architekten AG, Schaffhausen).......................................................................................................... 12 3.2 Freiraumkonzept (Heinrich Landschaftsarchitektur, Winterthur) ...................................... 14

4.

Zentrale Sachthemen........................................................................................................... 15 4.1 Raumplanung ................................................................................................................. 15 4.2 Denkmalpflege ................................................................................................................ 16 4.3 Geschossigkeit und Setzung der Neubauten .................................................................. 20 4.4 Freiraumplanung ............................................................................................................. 21 4.5 Erschliessung und Parkierung ........................................................................................ 23 4.6 Ver- und Entsorgung ....................................................................................................... 24 4.7 Feuerwehrzufahrt............................................................................................................ 24 4.8 Lärmschutz ..................................................................................................................... 25 4.9 Energie ........................................................................................................................... 25 4.10 Umwelt............................................................................................................................ 25

5.

Interessenabwägung und Handlungsbedarf ...................................................................... 26

6.

Abweichungen gegenüber Regelbauweise ........................................................................ 27

7.

Festlegungen im Quartierplan und Quartierplanvorschriften........................................... 28 7.1 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................. 28 7.2 Bebauung und Gestaltung .............................................................................................. 28 7.3 Gestaltung ...................................................................................................................... 29 7.4 Verkehrserschliessung, Parkierung................................................................................. 30 7.5 Aussenraum.................................................................................................................... 31 7.6 Werkleitungserschliessung ............................................................................................. 32 7.7 Entsorgung ..................................................................................................................... 32 7.8 Energienutzung, Ökologie ............................................................................................... 32 7.9 Baulinie für An- und Nebenbauten / Tiefgarage .............................................................. 33 7.10 Umsetzung IVHB ............................................................................................................ 33

8.

Planungsergebnisse ............................................................................................................ 34 8.1 Vorprüfung ...................................................................................................................... 34 8.2 Öffentliche Auflage.......................................................................................................... 34 8.3 Änderungen nach öffentlicher Auflage ............................................................................ 38

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

8.4 9.

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

3

Beschlussfassung / Genehmigung .................................................................................. 39

Schlussbetrachtung ............................................................................................................ 39

Anhang 1) Protokollauszug Stadtbildkommission vom 16. September 2019 ......................... 41 Anhang 2) Protokollauszug Stadtbildkommission vom 9. Dezember 2019 ............................ 44 Anhang 3) Auswertung kantonaler Vorprüfungsbericht vom 9. Juni 2021 ............................. 45 Anhang 4) Planschnitte bei Bebauung nach Referenzprojekt ................................................. 51

4

1.

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

Planungsgegenstand und Ziele

1.1 Ausgangslage Im Jahre 2019 erwarben die Heinz Ulmer Immobilien AG und die Klaiber Immobilien AG das Grundstück GB Nr. 20011. Sie beabsichtigen dieses zeitnah und qualitätsvoll zu überbauen. Das Areal liegt im Übergangsbereich zwischen dem Dorfkern Herblingen und dem Quartier „Trenschen“ im Nordosten der Stadt Schaffhausen. Es handelt sich hier um eine der letzten grösseren Baulandreserven im Quartier Herblingen. Die Parzelle GB Nr. 20011 liegt teilweise in der Dorfkernzone sowie in der Wohnzone W3. Gemäss Zonenplan ist keine Quartierplanpflicht vorgeschrieben. Ein Referenzprojekt für die Überbauung und Umgebungsgestaltung des Areals liegt vor. Dieses gilt als Grundlage für den Quartierplan. Der Planungsprozess findet in enger Begleitung mit der städtischen Behörde (Stadtplanung, Stadtbildkommission) statt. Im Vordergrund steht der Neubau von zwei freistehenden Mehrfamilienhäusern unterschiedlicher Höhe, die über eine gemeinsame Tiefgarage verbunden sind. Die Erschliessung soll östlich von der Kantonsstrasse (Thayngerstrasse) her erfolgen.

Abb. 1: Lage Quartierplanareal (Quelle map.geo.admin.ch)

Abb. 2: Orthofoto (Quelle map.geo.admin.ch)

Der Quartierplanperimeter umfasst die gesamte Parzelle GB Nr. 20011, somit ist auch das bestehende Vielzweckhaus „zum Engel“ Bestandteil der Quartierplanung. Dieses soll im Rahmen des Bestandes unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Erhaltungsziele renoviert werden.

Abb. 3: Best. Vielzweckhaus „zum Engel (Foto BWP)

Abb. 4: Blick auf das Arealgelände (Foto BWP)

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5

1.2 Ziel und Zweck des Quartierplans Mit diesem Quartierplan soll ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt werden, als es mit der Regelbauweise nach Bauordnung/Zonenplan möglich wäre. Die Bauordnung stellt in Aussicht, dass mit der Sicherung der besseren Qualität eine höhere Ausnützung generiert und zwei weitere Vollgeschosse in der Wohnzone W3 gebaut werden dürfen. Mit einem Quartierplan wird auch das Ziel verfolgt, für ein massgeschneidertes Projekt die Planungssicherheit langfristig zu gewährleisten. Um von der Regelbauweise abweichen zu können, wird jedoch ein wesentliches öffentliches Interesse vorausgesetzt. Seit der Revision des Raumplanungsgesetzes 2014 besteht ein öffentliches Interesse, besonders haushälterisch mit dem Boden umzugehen. Gerade auf „grüner Wiese“ wie vorliegend ist ein Quartierplan nicht nur legitimiert, sondern gar wünschenswert. Aufgrund der zentralen Lage im Quartier Herblingen unmittelbar an der neuen Bushaltestelle „Im Höfli“ ist es auch zweckmässig, eine der Lage angemessen hohe Dichte anzustreben und diese mittels Quartierplan zu sichern. Durch die Konzentration auf zwei Bauten können die Eingriffe in das gewachsene Terrain minimiert werden und ein grosszügiger Grünraum gesichert werden, welcher eine bachbegleitende Grünraumverbindung bis zum alten Dorfrand bildet.

1.3 Planungsbericht Der Planungsbericht ist gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) erforderlich und im Hinblick auf spätere Bauvorhaben ein wegweisendes Dokument über die Hintergründe der Planung und kann im Baubewilligungsverfahren beigezogen werden. Auch betreffend Rechtsverfahren erweist sich der Planungsbericht als unablässig, da der Ablauf, die Ziele sowie die Abwägungen der betroffenen Interessen erläutert werden.

2.

Grundlagen, Rahmenbedingungen

Die nachfolgende Auflistung von Rechtssätzen und Planungsinstrumenten gibt den rechtlichen Rahmen für die vorliegende Quartierplanung vor.

2.1 Übergeordnetes Recht Insbesondere folgende Gesetze und Pläne sind bei der vorliegenden Quartierplanung zu beachten: Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 24. Januar 1991 Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz, BauG) vom 1. Dezember 1997 Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 15. Dezember 1998 Kantonaler Richtplan vom 21. Oktober 2015 Mit einer Quartierplanung können gemäss Baugesetz für einen definierten Teil der Bauzonenfläche von den Bestimmungen der Regelbauweise abgewichen werden. Insbesondere können die Bau-, Schutz-, Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften der Bau- und Nutzungsordnung geändert, ergänzt

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oder ausser Kraft gesetzt werden. Vom Zweck der Zone darf allerdings nicht abgewichen werden (Art. 18 BauG).

2.2 Kantonaler Richtplan Im kantonalen Richtplan ist im Bereich des Herblingerdorfbachs Richtung Thayngen ein Wildtierkorridor von regionaler Bedeutung (Reptilien) eingetragen.

Abb. 5: Auszug aus dem kantonalen Richtplan; QP-Gebiet roter Kreis (Quelle Kanton Schaffhausen)

2.3 Städtischer Siedlungsrichtplan Der 2017 erlassene und behördenverbindliche städtische Siedlungsrichtplan gibt Aufschluss darüber, welche Bebauungstypologie im Quartierplanperimeter umzusetzen ist.

Abb. 6: Auszug aus dem städtischen Siedlungsrichtplan (Quelle Stadtplanung)

Der Quartierplanperimeter befindet sich im Übergangsbereich von „Grenzbauten in Dorfkernen“ zu „Zeilenbauten“ einerseits und „Bebauung mit Einzelbauten und Reihenbauten“ andererseits. Der angrenzende Herblinger Dorfbach soll zudem gemäss Siedlungsrichtplan als Vernetzungskorridor / Grünraum im Siedlungsraum fungieren.

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2.4 Zonenplan Die Parzelle GB Nr. 20011 ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan im südlichen Teil der Dorfkernzone, im unbebauten Teil nördlich davon, der Wohnzone W3 zugeordnet. Es besteht keine Quartierplanpflicht.

Abb. 7: Ausschnitt rechtskräftiger Zonenplan Stadt Schaffhausen (Quelle Stadt Schaffhausen)

2.5 Bauordnung Als kommunale baurechtliche und grundeigentümerverbindliche Grundlage dient die Bauordnung der Stadt Schaffhausen. Folgende Artikel sind für die Entwicklung des Areals im Rahmen eines Quartierplans massgebend:

Art. 10 Abs. 1 lit. d) «Erhöhte Anforderungen»

1 In folgenden Fällen sind Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, und es ist alles vorzunehmen, um eine ein- wandfreie städtebauliche Wirkung zu erzielen, wobei zusätzliche Vorschriften gemäss Art. 7 Baugesetz erlassen werden können: […] d) in der Nähe von markanten Landschaftsstellen oder Naturschutzobjekten sowie in den empfindlichen Gebieten, […] Der Quartierplanperimeter kommt im empfindlichen Gebiet Nr. 56 zu liegen. Folgende Schutzziele und Massnahmen sind hierbei zu berücksichtigen:

Abb. 8: Ausschnitt Merkblatt für das Bauen in Gebieten mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten

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Art. 64a «Anforderungen an Quartierpläne»

Werden Abweichungen von den Vorschriften über Gebäudemasse, Abstände oder die Baudichte beansprucht, so muss der Quartierplan mindestens Vorschriften zu folgenden Inhalten umfassen: a) Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung b) Anordnung von Erschliessungs- und Abstellflächen, Freiflächen, Bepflanzungen sowie Spiel- und Gemeinschaftsflächen, c) Vorgaben zur effizienten und umweltgerechten Energienutzung gemäss Energierichtplan der Stadt Schaffhausen. Anhang 12 Übersicht über die Zonenvorschriften (Auszug) Für die Wohnzone mit 3 Vollgeschossen gelten folgende Nutzungsmasse (Regelbauweise): Zone W3

Gebäudehöhe Max. 3 VG

Grenzabstand Min. 3.0 m + Höhenzuschlag + Mehrlängenzuschlag

Ausnützungsziffer Max. 0.55*

Besonderes

ES II

Es gelten für Quartierpläne in der Wohnzone mit 3 Vollgeschossen folgende Nutzungsmasse: Zone W3

Gebäudehöhe Max. 5 VG

Grenzabstand Min. 3.0 m + Höhenzuschlag + Mehrlängenzuschlag

Ausnützungsziffer Max. 0.60*

Besonderes

ES

Mindestausnützungsziffer = 80 %

II

* Bei Erstellung von Pflichtabstellplätzen in unterirdischen Einstellhallen nach Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4 BauO wird ein Bonus gewährt.

2.6 Gestaltungsrichtplan Herblingen Am 21. Januar 2020 hat der Stadtrat von Schaffhausen für den Ortskern von Herblingen ein Gestaltungsrichtplan mit Gestaltungsrichtlinien erlassen. Dabei geht es darum, die Vorschriften in der Bauordnung zu präzisieren und die räumlichen Entwicklungsvorstellungen der Dorfkernzone konkret festzuhalten:

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Abb. 9: Ausschnitt Gestaltungsrichtplan Dorfkern Herblingen (Quelle Stadt Schaffhausen)

Gemäss Auszug aus dem Gestaltungsrichtplan sind für den Quartierplan folgende relevante Artikel der Gestaltungsrichtlinien in die Planung miteinzubeziehen: Art. 1 Rechtsnatur und Geltungsbereich Der Gestaltungsrichtplan ist für die Behörden verbindlich.

Art. 3 Abweichung

Bei überzeugender, besonders sorgfältiger Gestaltung und Einordnung kann vom Gestaltungsrichtplan abgewichen werden.

Art. 4 Gebäude im VKD

Die im Gestaltungsrichtplan bezeichneten Gebäude im Verzeichnis der schützenswerten Kulturdenkmäler der Stadt Schaffhausen (VKD) werden als schützenswert eingestuft. Bei Bauvorhaben ist die Denkmalpflege frühzeitig beizuziehen, um die Schutzziele zu klären.

Art. 5 Erhaltenswerte Bauten

Die erhaltenswerten Gebäude sind dorfbildprägend und in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten. Die Erneuerung der Bausubstanz hat unter Berücksichtigung der charakteristischen Bautypologien und unter Schonung der vorhandenen Bausubstanz zu erfolgen.

Art. 7 Randbereiche Dorfkernzone

Der nördliche Rand der Dorfkernzone zwischen Thaynger- und Schlossstrasse ist durch eine präzise Setzung der Bauten und eine freiräumliche Zäsur beim Übergang zur Wohnzone sorgfältig zu gestalten. Für bauliche Erweiterungen (Bereich für An- und Nebenbauten) ist ein harmonischer Übergang in den Landschaftsbereich Dorfrand Nord zu berücksichtigen.

Art. 12 Strassen- und Platzräume

Die Gestaltung der Vorplatz- und Vorgartenbereiche privater Liegenschaften ist auf die öffentliche Platz- und Strassenräume sowie die Orte mit Scharnierfunktion abzustimmen.

Art. 13 Vorplatz- und Vorgartenbereiche

Die Vorplatz- und Vorgartenbereiche sind nach der dorfkerntypischen Charakteristik anzulegen. Die Vorgartenbereiche Thayngerstrasse sind als grosszügige und durchgrünte Flächen mit Bäumen zu gestalten. Für die befahrbaren Flächen sind dorfkernübliche sickerfähige Bodenbeläge, wie Rundkies, Schotter, Mergel oder Mischformen sowie Natursteinpflästerung, zu verwenden. Bestehende Garten- und Sockelmauern sowie Einfriedungen sind als charakteristische Bestandteile der Vorplatz- und Vorgartenbereiche zu erhalten. Bei Neubauten sind die charakteristischen Mauern und Einfriedungen im Vorplatz- und Vorgartenbereich aufzunehmen.

Art. 15 Bäume und Bepflanzung

In den Vorgärten entlang der Thayngerstrasse sind strassenraumprägende Bäume zu erhalten und neu zu pflanzen. Es sind einheimische und standortgemässe Baum- und Pflanzenarten zu verwenden. Wo möglich sind Hochstamm-Obstbäume zu pflanzen.

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Art. 16 Dorfbach

Der Dorfbach soll nach Möglichkeit im Rahmen von privaten und öffentlichen Bauvorhaben in Abschnitten offengelegt und ökologisch aufgewertet werden.

Art. 20 Topografie

Es sind nur untergeordnete Eingriffe in die Topografie zulässig.

Art. 23 Parkierung

Private Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nach Möglichkeit in Garagen und Einstellhallen bereitzustellen. Scheunen und Nebenbauten können zu Garagen umgenutzt werden. Auf den Bau von Einzelgaragen soll im Interesse des Dorfbildes verzichtet werden. Rampen und Tiefgarageneinfahrten sind in Haupt-, An- oder Nebenbauten zu integrieren. Im Vorplatz- und Vorgartenbereich sind offene Abstellplätze unter Berücksichtigung von Art. 13 möglich.

2.7 Baulinienplan Entlang der Thayngerstrasse existiert der rechtskräftige Baulinienplan «Bebauungsplan Herblingen» (RRB vom 3. April 1922 mit Änderungen vom 27. Dez. 1938). Die Stadt Schaffhausen überprüft im Rahmen einer Gesamtrevision derzeit sämtliche Baulinienpläne auf ihre Zweckmässigkeit. Baulinienpläne welche den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen, sollen aufgehoben werden. Der Baulinienplan entlang der Thayngerstrasse soll gemäss Aussagen der Stadtplanung aufgehoben werden. Die bestehende Baulinie verringert den Grenzabstand gegenüber der Thayngerstrasse auf ca. 2.0 m bis ca. 2.4 m. Da die Hauptbauten gemäss Referenzprojekt ohnehin den Mindestabstand gegenüber öffentlichem Grund von 5.0 m gemäss Baugesetz einhalten, wird diese Baulinie im Quartierplan im Rahmen dieses Projektes nicht tangiert. Theoretisch wäre es aber möglich, Bauten bis ca. 2.0-2.4 m an die Parzelle zu stellen. Die Baulinie des Bebauungsplans Herblingen wird deshalb innerhalb des Quartierplanperimeters im Rahmen eines Baulinienänderungsverfahrens vorgängig gelöscht (siehe Plan 03). Es handelt sich damit um die zweite Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahre 1922 (nach Änderungen im Jahre 1939). Aufgrund der Abhängigkeiten erfolgt die Auflage sowie Eingabe zur Genehmigung gemeinsam mit dem Quartierplanverfahren, d.h. die Baulinienplanänderung ist nur bei Genehmigung des Quartierplanes zu genehmigen.

Abb. 10: Ausschnitt Bebauungsplan Herblingen (RRB 1922) Bereich Parzelle GB Nr. 20011

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2.8 Eigentumsverhältnisse Eigentümer ½ Heinz Ulmer Immobilien AG, Rheinstrasse 40, 8200 Schaffhausen ½ Klaiber Immobilien AG, Quaistrasse 3, 8200 Schaffhausen

Parzelle GB Nr. 20011

Fläche 4‘664 m2

2.9 Organisation Eigentümer

Heinz Ulmer Immobilien AG, Klaiber Immobilien AG

Projektentwicklung

Ulmer Ledergerber Architekten AG

Quartierplanung/Verfahrensbegleitung

Bürgin Winzeler Partner AG

Kommunale Behörde

Stadtrat, Stadtplanung, Stadtbildkommission

Kantonale Behörde

Regierungsrat, Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt, Amt für Denkmalpflege

2.10 Planungsablauf Erstellung Entwurf des Quartierplans

BWP

Besprechung Entwurf mit Stadtplanung

Alle

Feb. 2020

Überarbeitung / Erstellung Unterlagen für Abgabe Stadt

BWP

März 2020

Verabschiedung Unterlagen durch Bauherrschaft

Bauherr

März 2020

Vernehmlassung Stadt

Stadtplanung

Nov. 2020

Vorprüfung Kanton

Planungs- und Naturschutzamt

März-Jun. 2021

Überarbeitung aufgrund Rückmeldung Stadt / Kanton

BWP

Jun.--Dez 2021

Eingabe bei Stadt z. Hd. Öffentliche Auflage

Bauherr

Dez. 2021

Stadtratsbeschluss z. Hd. Öffentliche Auflage

Stadtrat

Dez. 2021

Öffentliche Auflage (20 Tage)

Stadtplanung

Dez.-Jan.Nov. 2022

Ev. Behandlung der Einsprachen

Stadtplanung

Jan.-Mai. 2022

Beschlussfassung über die Einsprachen und Verabschiedung zur Genehmigung

Stadtrat

Jun. 2022

Eingabe zur Genehmigung

Stadtplanung, Bauherr, BWP

Jul. 2022

Genehmigung Quartierplan

Baudepartement/ Regierungsrat

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12

3.

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Referenzprojekt

Die Projektentwickler arbeiteten gestützt auf ein städtebauliches bzw. Freiraum-Konzept ein Referenzprojekt aus, aus dem die konkreten Planungsziele und -absichten hervorgehen. Die Stadt Schaffhausen hat mit der Stadtbildkommission ein Gremium, welches in der Erarbeitung des dem Quartierplan zugrundeliegendem Referenzprojektes eingebunden war. An zwei Sitzungen im September und Dezember 2019 wurde das Referenzprojekt anhand von Plänen und dem Stadtmodell Mst. 1:500 besprochen (siehe Protokollauszüge im Anhang 1 und 2). Die Stadtbildkommission setzte sich zusammen aus vier externen Architekten/innen, einem externen Landschaftsarchitekten, einem externen Denkmalpfleger sowie der Baureferentin und dem Leiter der Stadtplanung. Abschliessend beurteilte die Stadtbildkommission das Referenzprojekt als bessere städtebauliche und architektonische Lösung gegenüber der Regelbauweise, wie dies Art. 64b Abs. 1 der Bauordnung fordert.

3.1 Städtebauliches Konzept „Wohnüberbauung zum Engel“ (Ulmer Ledergerber Architekten AG, Schaffhausen) Die Parzelle in Herblingen befindet sich im Übergang des Dorfkerns zur Wohnzone. Das Projekt für zwei Wohnhäuser beantwortet die Frage, wie eine räumliche Verbindung zwischen beiden Bebauungsstrukturen gestaltet werden kann. Gleichzeitig sieht das Projekt vor, das bestehende historische Bauernhaus zur Wohnnutzung umzubauen.

Abb. 11: Siedlungsgefüge Herblingen mit den projektierten Neubauten (Quelle Referenzprojekt)

Dieses Bauernhaus befindet sich im Verzeichnis der schützenswerten Kulturdenkmäler der Stadt Schaffhausen (VKD). Es bildet den östlichen Abschluss der dreiteiligen Zeile der Vielzweckbauten nördlich der Strasse „Im Höfli“ und markiert den früheren nordwestlichen Dorfrand des ehemals eigenständigen Bauerndorfes. Von der Parzelle Nr. 20011 befindet sich der südliche Teil – mit dem Bauernhaus – in der Dorfkernzone (insgesamt 1'081 m2) und der weitaus grössere nördliche Bereich in der Wohnzone W3. Weiter nördlich grenzt das Grundstück an eine mit Mehrfamilienhäusern bebaute Parzelle der Wohnzone W3. Im Westen grenzt die Parzelle an den Herblingerdorfbach und die Dorfkernzone. Im Osten befinden sich die Thayngerstrasse und dahinter die Wohnzone W2. Die Scheune auf der Rückseite des Bauernhauses wird abgerissen. Die zwei neuen Wohnhäuser kommen entlang der Thayngerstrasse in unterschiedlich steilen Lagen des bestehenden Wiesenhanges zu liegen. Durch ihren klaren Bezug zur Strasse definieren sie die Adressbildung präzise.

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Abb. 12: Querschnitt Referenzprojekt: Dorfbach - Haus 2 (Baufeld A) – Thayngerstrasse (Quelle Referenzprojekt)

Das erste, 4-geschossige Haus platzieren wir als Fortsetzung der Geometrie der Nachbarbauten in der Kernzone, an der Ecke Im Höfli - Thayngerstrasse. Durch seine Länge und seine Höhe (analog zur Firsthöhe des Bauernhauses) schafft er einen räumlichen Bezug zur Kernzone. Das zweite, 5geschossige und kürzere Haus bildet eine räumliche Vermittlung zwischen dem ersten Haus und den Neubauten in der Wohnzone weiter oben an der Thayngerstrasse.

Abb. 13: Situation mit Umgebungsgestaltung (Quelle Referenzprojekt)

Die zusätzliche Gebäudehöhe, die das Instrument des Quartierplans erlaubt, ermöglicht einerseits eine Setzung der Volumina mit einer klaren Beziehung zur Strasse nach Osten und andererseits die Entstehung eines grosszügigen öffentlichen Grünraums zum Herblingerdorfbach nach Westen. Zwischen den Baukörpern und der Strasse entsteht eine Art Vorgarten-Bereich. Hier und zwischen den beiden Häusern befindet sich die Rampe zur Tiefgarage. Obwohl sich die beiden Häuser in ihrer städtebaulichen Funktion unterscheiden, haben wir uns für eine gemeinsame Wohntypologie und gleiche Materialisierung entschieden. Alle Wohnungen verfügen über einen durchgehenden Wohn- und Essraum mit Bezug zur Strasse und zum Grünraum.

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Ein umlaufender, zur Strasse orientierter Balkon mit verschiedenen Tiefen ist gleichzeitig Erschliessungs- und Aussenraum nach Osten. Nach Westen verbreitert sich der Balkon nach innen, in Form von Loggias. Er bildet einen Filter und verleiht den Häusern eine filigrane Erscheinung und damit einen eigenständigen Charakter in dieser heterogenen Umgebung.

3.2 Freiraumkonzept (Heinrich Landschaftsarchitektur, Winterthur) Die neuen Wohnhäuser entlang der Thayngerstrasse kommen in unterschiedlich steilen Lagen des bestehenden Wiesenhanges zu liegen. Aufgrund der hangseitigen grosszügigen Laubengangerschliessung sowie der zwischen den Häusern eingefügten Tiefgaragenzufahrt entstehen verschieden intensive Eingriffe in die Topographie. Diese Abgrabungen und Aufschüttungen treten nicht mit Stützmauern in der Umgebung in Erscheinung, sondern werden mittels präzis gebauter Böschungen in den Wiesenhang modelliert und mit der parzellenbestimmenden Wiesenfläche «überzogen» und mit dorfkerntypischen Bäumen ergänzt. Lediglich an wenigen Situationen strukturieren Sitzmauern den Freiraum.

Abb. 14 und 15: Referenzbilder für gebaute Wiesenböschung bzw. Wiesensockel (Quelle Heinrich Landschaftsarchitektur)

Horizontal verlaufende asphaltierte Wege binden die Häuser an die Strasse an und bieten Veloabstellplätze für Bewohner und Besucher. Anschliessende Kieswege führen in die bachnahe Wiesenlandschaft und verbinden die Häuser untereinander sowie mit kleinen Platzsituationen, welche diverse Ausstattungselemente für Spiel und Aufenthalt bieten. Steile Stiegen in den talseitigen Wiesenböschungen vor den Gebäudesockeln lassen den direkten Zugang von den EGWohnungen auf die Wiese zu. Der bestehende bachbegleitende Pfad wird bis zum Kiesweg verlängert und ermöglicht so eine Wegeverbindung bis zum historischen Bauernhaus «Zum Engel». Über den Wiesenhang gestreute Kirschbäume stellen den Bezug zur dörflichen Kulturlandschaft her und sind Schattenspender bei den Sitzplätzen. Der Bereich hinter dem historischen Bauernhaus bleibt als gemeinschaftlicher Kieshof erhalten. Zu den neuen Wohnhäusern hin wird der Hof von umzäunten Gärten gefasst, welche von den Bewohnern kultiviert werden können. Auf der Seite zur Strasse «Im Höfli» wird der Vorgarten des ehemaligen Wohntrakts wiederhergestellt und um einen Garten vor dem ehemaligen Wirtschaftstrakt, welcher neu dem Wohnen dient, ergänzt. Ein zwischen den Gärten liegender Kiesplatz nimmt die typischen Vorplatzsituationen der Dorfstrasse auf, erschliesst das umgebaute Bauernhaus und bietet Platz für einen Besucher-PW. Entlang der Thayngerstrasse begrenzt eine den Gehweg begleitende Hecke den Wiesenhang und schirmt die nahen Wohnungen visuell vom Verkehr ab. Die neue Bushaltestelle kann so optimal integriert werden.

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Abb. 16 und 17: Referenzbilder für Blumenwiese und Pflanzgärten (Quelle Heinrich Landschaftsarchitektur)

4.

Zentrale Sachthemen

Mit den nachstehenden Sachthemen werden die wesentlichen berührten Interessen der vorliegenden Quartierplanung aufgeführt und in den Kontext der übergeordneten Vorgaben gestellt. Die in Betracht kommenden Lösungen werden, soweit dies überhaupt möglich ist, aufgezeigt.

4.1 Raumplanung Die gemäss RPG erwünschte Siedlungsentwicklung nach innen hat mit einer angemessenen Dichte zu erfolgen. Die Bauordnung der Stadt Schaffhausen lässt bei einem Quartierplan in der Wohnzone W3 eine Ausnützungsziffer (AZ) von min. 0.48 – max. 0.60 zu (vgl. Kapitel 2.4). Gemäss Referenzprojekt sind folgende anrechenbare Bruttogeschossflächen geplant: Grundstücksfläche GB Nr. 20011 (Total W3 und DK) Abzüglich Dorfkernzone DK Zuzüglich Bonus für Pflichtparkplätze (18) Anrechenbare Landfläche in W3 Zone Zulässige Ausnützungsziffer (AZ) in W3 Zone Geplante anrechenbare BGF (ohne Reduit) / AZ

+

4‘664 m2 1‘081 m2 180 m2 3‘763 m2 0.6 2‘263.5 m2 = 0.60

Ein Teil des Gebäudes liegt in der Dorfkernzone DK. Da in der Dorfkernzone keine Ausnützungsziffer festgelegt ist, ist die Fläche entsprechend zu reduzieren (Landfläche und Bruttogeschossfläche). Gemäss Referenzprojekt soll die AZ von 0.6 also ausgeschöpft werden. Geht man davon aus, dass durchschnittlich 50 m 2 Bruttogeschossfläche (BGF) pro Person konsumiert werden, resultiert eine Neuansiedlung für die beiden neuen Mehrfamilienhäusern von 45 Personen (2250 m2/ 50 m2 = 45 P). Bei einer 3583 m2 grossen Arealfläche resultieren gemäss Hochrechnung 126 Pers. / ha. Das bedeutet eine mittlere bis hohe Dichte und wird damit ungefähr den Zielen des städtischen Richtplans gemäss nachstehender Abbildung entsprochen, denn das Quartierplanareal befindet sich im Schnittpunkt der drei Zonen „geringe, mittlere und hohe Dichte“.

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Diese „Scharnier“-Situation lässt grundsätzlich auch eine geringere Dichte zu. Aus wirtschaftlichen Überlegungen und aufgrund der Anordnung der Baukörper ist es jedoch zweckmässig, die maximale AZ von 0.6 im Hinblick auf die haushälterische Nutzung des Bodens auszuschöpfen.

Abb. 18: Auszug Siedlungsrichtplan (Quelle Stadtplanung Schaffhausen)

4.2 Denkmalpflege Das Haus „zum Engel“ im Höfli mit der VS-Nr. 7063 ist ein schutzwürdiges Objekt von kommunaler Bedeutung. Schutzobjekte bedürfen für die Weiterentwicklung bzw. bei baulichen Veränderungen einer umfassenden Analyse und einer Festlegung von Erhaltungszielen. Die städtische Denkmalpflege lässt sich gemäss Bericht vom 20. Dezember 2019 zum genannten Objekt wie folgt vernehmen (Auszug): Geschichtliche Zusammenfassung Das Bauernhaus mit der Adresse Im Höfli 11 ("zum Engel") wurde gemäss Bauinschrift auf dem Türsturz 1858 erbaut. Tatsächlich belegt ein Eintrag im Brandkataster eine hohe Wertsteigerung in jenem Jahr, sodass von einem damals erfolgten kompletten Neubau oder einem tiefgreifenden Umbau ausgegangen werden kann. An der Stelle wo sich heute das Haus zum Engel befindet, wurde ursprünglich eine Gaststätte betrieben. Das Gasthaus hiess Fortuna und wird schriftlich erstmals 1644 erwähnt. 1793 ging das Gasthaus in den Besitz von Johannes Müller aus Thayngen über, der das Haus umbenannte und ihm den noch heute bekannten Hausnamen "Zum Engel" gab. Müller richtete neben der Gastwirtschaft auch eine Metzgerei ein, die er bis 1838 betrieb. Der Wirt des nahegelegenen Löwen erwarb 1838 den Konkurrenzbetrieb und verkaufte den Engel weiter, mit der Auflage, dass darin keine Wirtschaft mehr betrieben werden dürfe. Eine Gastwirtschaft wurde zwar keine mehr eingerichtet, der Hausname ist aber nach wie vor bekannt. Beschreibung Das Vielzweckbauernhaus verfügt über Schopf, Scheune, Stall und einen zweigeschossigen Wohnteil unter einem First. Das Dach ist als durchgehendes Satteldach mit kürzeren Dachüberständen beim Wohnteil und einem strassenseitig weit auskragenden Vordach über dem Ökonomieteil, das auf Bügen lastet, ausgebildet. Die breite Quergiebellukarne auf der südlichen Dachfläche des Wohnteils bildet ein markantes Baumerkmal. Fassaden Die Hauptfassade gegen die Strasse Im Höfli besteht aus einem dreiachsigem Wohnteil im Osten und einem Ökonomieteil im Westen. Die regelmässig angeordneten Fenster prägen die Fassade des Wohnteils, der Hauseingang liegt in der dritten Achse von Osten neben dem ehemaligen Stall und ist über eine kleine Freitreppe erreichbar. Die westliche Giebelfassade verfügt nur über eine

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Öffnung im Giebelfeld, ansonsten ist sie vollständig verputzt. Die Ostfassade ist mit zwei Fenstern ausgestattet, davon eines im ersten und eines im zweiten Dachgeschoss. Die nördliche Trauffassade ist gleich aufgebaut wie die südliche und zusätzlich mit einem von aussen zugänglichen Kellerzugang ausgestattet. Das Trenntor ist nur von der Strasse im Höfli erhalten. Markant in Erscheinung tritt die unverputzte Kniestockwand in Fachwerkbauweise. Situation Das Haus steht am östlichen Ende der dreiteiligen Zeile nördlich der Strasse im Höfli, an deren Einmündung in die Thayngerstrasse. Zum Grundstück gehört neben dem südlichen Vorplatz eine grosse Fläche auf der Nordseite, die sich zwischen Thayngerstrasse und Dorfbach bis fast zur Einmündung der Dützelbühlstrasse erstreckt. Nördlich des Gebäudes befindet sich ein desolates Ökonomiegebäude (VS-Nr. 7063A) das abgebrochen werden kann. Würdigung Das Vielzweckbauernhaus bildet den östlichen Abschluss der dreiteiligen Zeile der Vielzweckbauten nördlich der Strasse im Höfli. An der Strassenkreuzung Im Höfli - Thayngerstrasse ist der Bau von hoher Bedeutung im Ortsbild. Vor dem Bau der Thayngerstrasse führte der Verkehr von der Schlossstrasse her durch die Strasse Im Höfli (ehemals Dorfstrasse) in Richtung Thayngen. Hier bildete der Bau den östlichen Abschluss des Dorfkerns, womit er auch ein siedlungsgeschichtlich wertvoller Zeuge ist. Zudem bildet das Haus mit seinem guten Erhaltungszustand (inkl. der unten erwähnten Innenausstattung) ein wertvolles Einzelobjekt. Denkmalpflegerische Erhaltungsziele Grundsatz Das Gebäude VS Nr. 7063, Im Höfli 11, soll in seiner Gesamtcharakteristik und in seinem historischen Baubestand erhalten bleiben, da es im Ortskern von Herblingen ein wichtiges Objekt bildet. Die Restaurierung des Gebäudes soll in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege geplant und ausgeführt werden. Wohnteil Äusseres: Zweigeschossiger Baukörper über rechteckigem Grundriss, Satteldach mit Giebelgaube, Dacheindeckung: es ist zu prüfen, ob die bestehenden Ziegel wiederverwendet werden können, Fassaden: verputzte Fassaden mit bestehenden Fenster- und Türöffnungen, Fenster: die Fenster wurden in der zweiten Hälfte des 20. Jh. vollständig erneuert und können ersetzt werden, die hölzernen Fensterläden (wo nötig können sie ergänzt werden), die Eingangstüre und die Türe gegen den Hinterhof sind zu erhalten, es soll geprüft werden, ob der bestehende Aussenverputz erhalten werden kann, der Erhalt der historischen Strassenlaterne ist wünschenswert, das Hauszeichen über dem Haupteingang soll konzeptionell erhalten werden, der Kamin ist zu erhalten.

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Abb. 19: Hauptfassade gegen die Thayngerstr. Abb. 20: Rückfassade mit Fachwerk Kniestock und hölzernen Fenstergewänden (Quelle kant. Denkmalpflege)

Inneres: Keller Der Gewölbekeller ist zu erhalten. Da er über einen externen Zugang verfügt, könnte er als Weinkeller gemeinschaftlich genutzt werden.

Abb. 21: Gewölbekeller, der über eine eigene Erschliessung verfügt (Quelle kant. Denkmalpflege)

Erdgeschoss Stube mit grünglasiertem Kachelofen (um 1900), hintere Stube mit Wandtäfer, allenfalls unter den Teppichböden erhaltene Holzböden, Gang mit Treppenerschliessung und Treppenanlage, gestemmte Türen zwischen dem Gang und der Stube und zwischen der Küche und der hinteren Stube.

Abb. 22: Treppe mit klassizistischem Geländer Abb. 23: Hintere Stube im EG mit Wandtäfer (Quelle kant. Denkmalpflege)

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Obergeschoss Gang mit Treppenanlage, Stube mit Wandtäfer und gestemmter Feldertür, allenfalls unter den Teppichböden erhaltene Holzböden, hinterer Raum mit Wandtäfer. Dachgeschoss Die historische Dachkonstruktion ist zu erhalten.

Abb. 24: Gestemmte Feldertür mit Fischbändern gegen den Gang Abb. 25: Liegender Dachstuhl über dem Wohnteil (Quelle kant. Denkmalpflege)

Ökonomieteil Verputzte Fassaden mit weit vorkragendem Vordach, Tor-, Tür- und Fensteröffnungen mit Gewänden, es ist zu prüfen, ob die alten Tore erhalten werden können, die Dreiteiligkeit der Ökonomie unterteilt in Schopf, Scheune, Stall soll weiterhin ablesbar bleiben, Zusätzliche Fensteröffnungen in der Giebelfassade und unter dem Vordach sind bei guter Einpassung möglich. Denkbar sind beispielsweise längsrechteckige Schlitzöffnungen, der Dachstuhl und die Dachstuhlkonstruktion sollen erhalten werden, Die fast fensterlose Rückfassade kann mit zusätzlichen Öffnungen versehen werden. Diese sollen sich aber klar von den Fensteröffnungen des Wohnteils unterscheiden.

Abb. 26: Ansicht des Ökonomieteils mit dem vorkragenden Vordach (Quelle kant. Denkmalpflege)

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4.3 Geschossigkeit und Setzung der Neubauten Das vordere, viergeschossige Haus soll durch seine rechtwinklige Ausrichtung zum Bauernhaus und der nur leicht grösseren Gebäudegesamthöhe im Vergleich zur Firsthöhe des Bauernhauses räumliche Bezüge zu diesem und der Kernzone herstellen. Die Dorfkernzone wird dadurch nicht beeinträchtigt. Das zweite, fünfgeschossige Haus mit kleinerem Fussabdruck soll eine räumliche Vermittlung zwischen dem ersten Haus und den Neubauten in der Wohnzone weiter oben an der Thayngerstrasse bilden. Die beiden Häuser unterscheiden sich zwar in der städtebaulichen Setzung entlang der Thayngerstrasse sowie der Gebäudehöhe und -länge, sie verfügen jedoch über die gleiche Grundrisstypologie und Fassadengestaltung. Durch die konzentrierte, aber abgedrehte Setzung der Neubauten an der oberen Hangkante entlang der Thayngerstrasse wird eine Durchlässigkeit ermöglicht. Durch das Bauen in die Höhe kann ein grosszügiger Freiraum zum Herblingerdorfbach erhalten werden. Dadurch bietet er sich für vielfältige Nutzungen mit hoher Aufenthaltsqualität an, ohne die zukünftigen Bewohner zu stören. Zugleich kann eine grössere zusammenhängende Freifläche als Referenz an die früher dorftypischen Baumgärten bestehen bleiben (siehe auch Referenzprojekt). Den erwarteten Emissionen resp. Auswirkungen (Höhe, Lärm, Einsicht etc.) auf das gegenüberliegende Wohngebiet in der Wohnzone W2 wird Rechnung getragen: Die Wohnseite der Überbauung resp. die Balkone sind gegen Bach gerichtet. Die Fassade gegen die Thayngerstrasse wird als begrünter Laubengang ausgestaltet, wodurch mögliche reflektierte Lärmemissionen reduziert werden. Zudem ist zwischen den Bauten und der Thayngerstrasse eine Begrünung mit Wildhecken und Bäumen vorgesehen. Durch die gegebene Topografie sind die Höhenunterschiede der Bauten zwischen der höher liegenden Wohnzone W2 und der geplanten Überbauung verträglich (siehe dazu auch Schnitte Referenzprojekt, folgende Abbildungen sowie die im Rahmen der Einwendungsverhandlungen erstellten Schnitte im Anhang 4).

Abb. 27 und 28: 3D-Modell mit Referenzprojekt (Quelle Swisstopo).

Nach derzeit rechtsgültiger Bauordnung der Stadt Schaffhausen könnte theoretisch in einer Wohnzone W3 mit Satteldach höher gebaut werden, als im Rahmen der vorliegenden Quartierplanung (Höhenkote) geplant ist (siehe folgende Abbildung).

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Abb. 29: Vergleich Höhe nach Regelbauweise und nach Quartierplan

4.4 Freiraumplanung Der Freiraum wird durch die übergeordneten Planungen bereits klar vorgegeben: Einerseits gibt der Gestaltungsrichtplan des Dorfkerns Herblingen den Neubaubereich für Gebäude bzw. dessen Ausrichtung vor, andererseits ist gemäss Siedlungsrichtplan ein Vernetzungskorridor / Grünraum entlang des Herblinger Dorfbaches zu realisieren. Den Anforderungen gemäss dem Merkblatt für das Bauen in Gebieten mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten resp. den Anforderungen für «empfindliche Gebiete» wird im Rahmen der Quartiervorschriften Rechnung getragen (vgl. Art. 8 Bauvorschriften). Im Gestaltungsrichtplan des Dorfkerns Herblingen wird die Möglichkeit von An- und Nebenbauten an der Nordfassade des Schutzobjektes zugelassen (vgl. Art. 7). Weiter wird gefordert, dass der nördliche Rand der Dorfkernzone zwischen Thaynger- und Schlossstrasse durch eine präzise Setzung der Bauten und eine freiräumliche Zäsur beim Übergang zur Wohnzone sorgfältig zu gestalten sei. Für bauliche Erweiterungen (Bereich für An- und Nebenbauten) ist ein harmonischer Übergang in den Landschaftsbereich Dorfrand Nord zu berücksichtigen. Die fehlende Zäsur zwischen dem Vielzweckbauernhaus und den Neubauten soll durch die Setzung der Neubauten an der oberen Hangkante entlang Thayngerstrasse kompensiert werden. Dadurch wird eine grössere zusammenhängende Freifläche ermöglicht. Die Landschaft bleibt sowohl in westöstlicher Richtung, entlang des Baches, wie auch im begrenzteren Rahmen nordsüdlicher Richtung, von der Thayngerstrasse zum Bach, als Freiraum erhalten und zugänglich. Die vorliegende Setzung der Baukörper ermöglicht den Fluss der Landschaft mit der Durchgrünung bis in den Dorfkern hinein. Weiter sichert diese Anordnung mittels Durchblicke ins Tal und zur anderen Talseite das Wahrnehmen der Topografie (siehe dazu auch Protokolle der Stadtbildkommission Anhang 1 und 2). Die gemäss Art. 13 des Gestaltungsrichtplans geforderte Gestaltung der Vorgartenbereiche soll durch eine gezielte Bepflanzung mit Obstbäumen den dorfkerntypischen Charakter widerspiegeln. Überdies ist der nördliche Rand der Dorfkernzone zwischen Thaynger- und Schlossstrasse durch eine präzise Setzung der Bauten und eine freiräumliche Zäsur beim Übergang zur Wohnzone sorgfältig zu gestalten. Von der Möglichkeit auf den Neubau von An- und Nebenbauten im Anschluss an das Gebäude wird im Referenzprojekt kein Gebrauch gemacht. Der Bereich hinter dem historischen Bauernhaus bleibt erhalten und soll als gemeinschaftlicher Kieshof genutzt werden. Der Hof soll ebenso die Zäsur zu den neuen Wohnhäusern erwirken.

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Dem Freiraum wird für den vorliegenden Quartierplan also eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung zugemessen. Einerseits ist eine hohe bauliche Dichte mit einem angemessenen Freiraum zu kompensieren, andererseits ist der Herblinger Dorfbach von hohem ökologischem Nutzen. (Korridor für Amphibien). Der Wildtierkorridor von regionaler Bedeutung für Reptilien gemäss Kantonalem Richtplan wird durch die planerischen Massnahmen (Revitalisierung) verbessert. Die Trennwirkung durch den Herblingerdorfbach bleibt jedoch bestehen. Eine hochwertige Revitalisierung ist deshalb anzustreben. Gemäss der «Kantonalen Revitalisierungsplanung» ist das Potenzial dieses Abschnitts als gering eingestuft. In der «Kantonalen Revitalisierungsplanung mit kommunalen Ergänzungen» weist dieser Abschnitt ein mittleres Potenzial auf. Das Potenzial für eine Revitalisierung ist folglich gegeben. Das Revitalisierungsprojekt der Stadt tangiert deshalb auch den Quartierplanperimeter.

Abb. 30: Ausschnitt Revitalisierungsplanung Stadt Schaffhausen (Quelle Tiefbau Schaffhausen)

Der Gewässerraum wird in diesem Abschnitt gemäss derzeitigem Stand des separaten Verfahrens zur Ausscheidung der Gewässerräume in Absprache mit dem für die Revitalisierungsplanung zuständigen Planungsbüro Holinger AG, Winterthur ausgeschieden (vgl. folgende Abb. 29: rot=Vorschlag Holinger AG).

Abb. 31: Kanalisierter Herblinger Dorfbach (Quelle Heinrich Landschaftsarchitektur) Abb. 32: Vorschlag Gewässerraum mit Berücksichtigung Revitalisierung (Quelle Holinger AG, Winterthur)

Der grosszügige Uferbereich ist konzeptionell mit der Umgebungsgestaltung abzustimmen. Die Bauherrschaft ist bereit, Platz für die Revitalisierung zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren erfolgte eine Besprechung vor Ort mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die konkrete Ausarbeitung ist derzeit im Gange und erfolgt in Absprache mit dem Tiefbau Schaffhausen. Nach Art. 28 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) sind bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zuständig. Bei nicht revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Grundeigentümer für den Unterhalt und die Pflege zuständig. Bei nichtrevitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Grundeigentümer für Pflege und Unterhalt zuständig.

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Aufgrund der Anordnung der Baukörper (vgl. Baubereiche für Hauptbauten) resultiert gegenüber dem Bach ein grosszügiger Freiraum (vgl. Kapitel 3.2). Detaillierte Spiel- und Gemeinschaftsflächen sowie Gärten und Begegnungsräume sind im Referenzprojekt in der Umgebungsgestaltung definiert. Auf eine genaue Definition der Lage im Quartierplan wurde deshalb verzichtet. Eine detaillierte Flächenzuweisung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzunehmen. Entlang der Thayngerstrasse ist eine Baumallee mit grosswüchsigen Bäumen vorgesehen. Diese sind ungefähr an den im Plan eingezeichneten Stellen zu pflanzen. Ein attraktives Fusswegnetz ist grundstücksintern zu erstellen. Insbesondere soll eine möglichst direkte Verbindung von der neuen Bushaltestelle „Im Höfli“ zur bestehenden Fusswegbrücke über den Dorfbach erstellt werden.

4.5 Erschliessung und Parkierung Allgemein Eine rationelle Verkehrserschliessung und Parkierung werden mit folgenden Massnahmen erreicht: Unterirdische Tiefgarage mit einer doppelspurigen Zu-/Wegfahrt von der Thayngerstrasse, keine oberirdischen Autoabstellplätze (Ausnahme vor dem best. Vielzweckhaus), Veloabstellplätze unterirdisch für Bewohner, Veloabstellplätze oberirdisch nahe Hauseingang für Besucher.

Öffentlicher Verkehr Das Quartierplanareal wird gemäss Kriterien des Bundesamtes für Verkehr und Umwelt (BVU) in die Güteklasse C des öffentlichen Verkehrs (ÖV) eingeteilt. Die Buslinie 5 der Verkehrsbetriebe Schaffhausen wird seit Sommer 2020 bis Schlossweiher weitergeführt. Direkt vor der neuen Überbauung wurde die Haltestelle „Im Höfli“ realisiert. Die Buslinie wird im Regelfall im 10-Minuten-Takt bedient. Somit ist die neue Überbauung optimal an den ÖV angeschlossen.

Abb. 33 und 34: Lage neue Bushaltestelle (Quelle BWP / Geoportal)

Langsamverkehr Die Hauszugänge sind von der Thayngerstrasse und damit direkt von der Bushaltestelle her zugänglich. Entlang der Thayngerstrasse besteht ein Trottoir. Die Hauszugänge sind behindertengerecht zu gestalten. Für den Veloverkehr sind die Besucherparkplätze bei den Haupthauseingängen sicher zu erreichen. Der Zugang zu den Veloparkplätzen erfolgt über die Tiefgaragenzufahrt und beim Haus B zusätzlich über eine separate Rampe auf der Südseite.

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Motorisierter Individualverkehr Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) für die neue Überbauung erfolgt von der Thayngerstrasse her. Abzustimmen ist die Grundstückszufahrt bzw. der Einmündungsbereich in die Thayngerstrasse mit Tiefbau Schaffhausen aufgrund der neuen Bushaltestelle. Sicht- und Neigungsverhältnisse haben dabei dem Baugesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und der VSS Norm 40 273a (2019-03) zu entsprechen. Eine Erschliessung von Süden vom Dorfkern kommt aus eigentumsrechtlichen und ortsbaulichen Bestimmungen nicht in Frage. Gestützt auf Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4 BauO wird die Anordnung der Autoabstellplätze in einer unterirdischen Einstellhalle privilegiert, so dass ein Ausnutzungsbonus konsumiert werden kann. Von diesem soll auch bei diesem Quartierplan Gebrauch gemacht werden. Da es aber keine Abweichung gegenüber der Regelbauweise ist, muss auch keine besondere Quartierplanvorschrift erlassen werden. Die Mobilität ist im Wandel. Nebst der Anzahl Parkplätze spielt mittel- bis langfristig auch die Umstellung von Benzin- zu alternativen Motoren eine immer wichtigere Rolle. In naher Zukunft wird die Elektromobilität stark an Attraktivität gewinnen. Die Parkplätze sind entsprechend vorzubereiten.

4.6 Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Quartierplanperimeters ist mit den Werkleitungen von der Thayngerstrasse gewährleistet und zu realisieren. Die Abwasserentsorgung soll über die bestehende Leitung beim Dorfbach erfolgen. Hauskehricht und Grünabfall werden an einem zentralen Standort in Unterflurcontainern gesammelt. Das Entsorgungskonzept wurde mit Marco Meister, Leiter Entsorgung Stadt Schaffhausen, besprochen.

4.7 Feuerwehrzufahrt Die neuen Gebäude werden gemäss Brandschutzrichtlinie der Gebäudekategorie „mittlerer Höhe“ zugeteilt, da sie die Gesamthöhe von 11 m überschreiten. Gemäss Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der FKS ist eine Feuerwehrzufahrt für Lösch- und Hubrettungsfahrzeug bis an die Gebäude zu gewährleisten resp. ist die Stellfläche/ der Standort des Hubrettungsfahrzeuges zwischen min. 5.0 m bis max. 6.5 von der Hausfassade zu platzieren. Aufgrund der topographischen Situation ist von dieser Bestimmung abzuweichen. Wie nachfolgende Skizzen zeigen ist eine Stellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge auf der Thayngerstrasse sinn- und zweckvoller, als eine Feuerwehrzufahrt bis direkt an die Hausfassade zu realisieren.

Abb. 35 und 36: Lage Stellfläche Hubrettungsfahrzeug / Querschnitt Haus 2 - Thayngerstrasse

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4.8 Lärmschutz Für den Quartierplanperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) II in der W3 resp. ES III in der Dorfkernzone. Für den Schallschutz im Hochbau gilt die SIA Norm 181 (2020). Die Bauherrschaft sorgt gemäss

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Art. 32

Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV) dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen (z.B. Fenster, Aussentüren, Aussenwände, Dächer) den Anforderungen der SIA-Norm 181 'Schallschutz im Hochbau' (2020) entspricht. Der massgebende Immissionsgrenzwert ist auf Mindestabstand gegenüber öffentlichem Grund (5 m) am Tag um rund 2 dB überschritten, in der Nacht ist er eingehalten. Bei einem Abstand von knapp 11 m ab Parzellengrenze wäre der IGW auch am Tag eingehalten. Der Lärmschutz ist frühzeitig bei der Planung zu berücksichtigen. Mit der Anordnung der lärmempfindlichen Räume oder - wie vorliegend geplant - mit Abdrehen der Gebäude, damit sich der Aspektwinkel verringert, kann eine deutliche Lärmminderung erreicht werden.

4.9 Energie Gemäss Art. 64a BauO sind Vorgaben zur effizienten und umweltgerechten Energienutzung gemäss Energierichtplan der Stadt Schaffhausen zu machen. Erhöhte Anforderungen gegenüber der Regelbauweise werden betreffend dem Energiestandard gemacht. Der Energierichtplan der Stadt Schaffhausen priorisiert die Nutzung der Erdwärme. Dies ist auch im vorliegenden Projekt vorgesehen. Ist dies nachweislich aus technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen nicht bzw. nur mit grossem Aufwand möglich, kann auf einen anderen Energieträger ausgewichen werden. Was die Wärmedämmung anbelangt, so sind die neuen Hauptbauten kompatibel mit dem SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040, 2017) oder vergleichbarem Standard (SNBS, Minergie-A oder -P) auszuführen. Zudem ist die Zertifizierung durch eine anerkannte Fachstelle durchführen zu lassen.

Abb. 37: Ausschnitt Energierichtplan Stadt Schaffhausen (Quelle Stadt Schaffhausen)

4.10 Umwelt Die Parzelle GB Nr. 20011 ist betreffend Oberflächenwasserabfluss geringfügig betroffen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das Oberflächenwasser nicht über das Trottoir und die bestehende Zufahrt zum Schopf, welcher abgerissen werden soll, fliessen kann. Diese Zufahrt ist im Projekt als Zugang zum Untergeschoss des südlicheren Gebäudes vorgesehen. Von einer Hochwassergefährdung ist aufgrund der Ausdehnung des Gefahrenbereichs die Tiefgarage betroffen.

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Abb. 38 und 39: Gefahrenkarte Oberflächenabfluss / Gefahrenkarte Hochwasser (Quelle Geoportal)

Gemäss Naturgefahrenkarte (Hochwasser) ist von einer geringen Gefährdung (gelbe Fläche) auszugehen. Mit baulichen Objektschutzmassnahmen insbesondere im Tiefgaragenbereich soll der Hochwassergefahr Rechnung getragen werden. Die Bauherrschaft wird daher verpflichtet, in den gefährdeten Bereichen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren zu treffen. Mit dem Baugesuch für Tiefgaragen ist zu gegebener Zeit ein Objektschutznachweis einzureichen. Das Lichtkonzept ist Bestandteil des Baugesuchs. Der Quartierplanperimeter liegt gemäss kantonalem Richtplan in einem Fledermauskorridor, deshalb sind Lichtemissionen zu begrenzen. Beim Fledermauskorridor handelt es sich um einen sehr wichtigen Korridor, da der die Kinderaufzuchtstube «Kirche Herblingen» mit dem Wald verbindet und zwei verschiedene Fledermausarten (die seltenen Grauen Langohren und die Breitflügelfledermaus) den Korridor nutzen.

5.

Interessenabwägung und Handlungsbedarf

Die Parzelle GB Nr. 20011 ist eine der letzten noch nicht überbauten Parzellen im Ortsteil Herblingen in der Stadt Schaffhausen. Bei der Nutzung von inneren Reserven ist eine relativ hohe Dichte anzustreben. Dies wird gemäss Referenzprojekt denn auch mit einer AZ von 0.6 erreicht. Die Innere Verdichtung hat aber mit einer hohen Freiraumqualität einherzugehen. Auch dieses Ziel wird insofern erreicht, dass durch die relativ hohen Baukörper eine geringere Versiegelung der Umgebungsflächen resultiert. Mit dem Einbezug des Herblinger Dorfbaches bzw. dessen Uferbereichs, kann mit dem Quartierplan eine hochwertige Revitalisierung des kanalisierten Baches erreicht werden. Mit der Vernetzung des Fusswegnetzes und der verbesserten Zugänglichkeit zu einem öffentlichen Gewässer werden weitere öffentliche Interessen tangiert. Gestützt auf Art. 3 Raumplanungsverordnung (RPV) sind die mit dem Quartierplan betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung von Interessen besteht unter anderem aus der Abwägung von Nutz- und Schutzinteressen des zu bebauenden Areals. Die Überbauung einer unternutzten Parzelle bzw. das Bauen auf grüner Wiese bedarf einer profunden raumplanerischen Betrachtung. Der haushälterische Umgang mit den raren unbebauten Baulandreserven in der Stadt Schaffhausen ist ein wesentliches öffentliches Interesse. Es bestehen aber auch berechtigte wirtschaftliche Interessen der Eigentümerschaft, eine möglichst hohe Nutzung des Areals zu realisieren. Den Nutzinteressen stehen folgende Schutzinteressen gegenüber: Denkmalschutz, Fauna, Biodiversität, Boden, Lärm, Gewässer, Luft. Diese werden wie folgt gewahrt. Die Gestaltungsrichtlinien des Gestaltungsrichtplans Herblingen werden mit dem Quartierplan berücksichtigt bzw. umgesetzt. Ebenso wurden für das Gebäude VS Nr. 7063 denkmalpflegerische Erhaltungsziele definiert.

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Mit der projektierten Revitalisierung des Herblinger Dorfbaches wird eine Aufwertung des ufernahen Böschungsbereichs für Fauna und Flora geschaffen. Die oberirdischen Verkehrsflächen werden flächensparend ausgeführt. Der oberirdische Bodenverbrauch reduziert sich auch durch die Tiefgarage. Dachflächen werden extensiv begrünt. Die Aussenraumgestaltung wird mit Ausnahme der Tiefgarage kaum versiegelt. Durch die Anordnung der Gebäude bzw. lärmunempfindlichen Räumen innerhalb des Gebäudes werden die Lärmschutzinteressen angemessen berücksichtigt. Mit der geplanten Nutzung von Wärme durch Erdsonden werden keine zusätzlichen Luftbelastungen generiert. Private Interessen wurden, sofern tangiert (Einsichtbarkeit, Fuss- oder Fahrwegrechte, Immissionskonflikte, Einpassung in Umgebung etc.) in der Planung berücksichtigt (siehe dazu auch Kap. 8.2 öffentliche Auflage). Es besteht dennoch bei den folgenden Themen Handlungs- bzw. Abstimmungsbedarf: Abstimmung Tiefbau Schaffhausen betreffend Bushaltestelle „Im Höfli“ (bereits ausgeführt) Abstimmung Revitalisierung Herblinger Dorfbach / Freiraumgestaltung (Umsetzung geplant 2023) Feuerwehrzufahrt bzw. Stellflächen für Hubrettungs- und Löschfahrzeug

6.

Abweichungen gegenüber Regelbauweise

Mit dem Quartierplan kann betreffend Ausnützungsziffer und Geschossigkeit (Gebäudehöhe) von der Regelbauweise abgewichen werden. Voraussetzung ist gemäss Art. 38 Abs. 5 lit. b Bauordnung, dass gegenüber der Regelbauweise eine bessere städtebauliche und architektonische Lösung erzielt wird. Übersicht Differenz Regelbauweise - Quartierplan Kriterien

Regelbauweise

Quartierplan

Regelungsbedarf / Bemerkungen

Vollgeschosse

3

5

Mit QP 5 Vollgeschosse möglich

Ausnützungsziffer

0.55

0.60

Mit QP AZ von 0.6 möglich

Städtebauliche und architektonische Lösung

Genügend

Gut

Erschliessung flächensparend; Hochwertige Umgebungsgestaltung; Spiel- und Gemeinschaftsflächen; Effiziente und umweltgerechte Energienutzung.

Freiraumgestaltung

gute Gesamtwirkung

Erhöhten ökologischen Ansprüchen genügen

Standortgemäss, einheimische Pflanzenarten sind zu verwenden; Einheimische und standortgemässe Gräser und Kräuter sind zu verwenden; Wiesen sind als dorfkerntypische Obstbaumwiesen zu planen; Invasive Arten sind zu entfernen.

Gemäss Protokoll der Stadtbildkommission (vgl. Anhang 2) wird die bessere städtebauliche und architektonische Lösung erreicht. Die gemäss Art. 64a BauO geforderten Vorschriften sind im vorliegenden Quartierplan enthalten.

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7.

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Festlegungen im Quartierplan und Quartierplanvorschriften

Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte der Quartierplanung (Plan und Vorschriften) erläutert. Standardisierte oder formelle Bestimmungen und Festlegungen, welche der üblichen Form einer Quartierplanung entsprechen, selbstredend sind, oder bereits unter «Zentrale Sachthemen» abhandelt wurden, werden nachfolgend nicht behandelt.

7.1 Allgemeine Bestimmungen Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Unterlagen: Vorschriften Plan 1: Erschliessung und Bebauung, Situation 1:500 Plan 2: Bebauung, Schnitte 1:500 Erläuternder Planungsbericht nach Art. 47 RPV mit Referenzprojekten Quartierplanperimeter Der Quartierplanperimeter gilt für die gesamte Parzelle GB Nr. 20011, die teils in der Dorfkernzone, teils in der Wohnzone W3 liegt. Für diesen Bereich werden separate Bestimmungen erlassen. Wo in diesen Vorschriften keine zusätzlichen oder abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bauordnung der Stadt Schaffhausen.

7.2 Bebauung und Gestaltung Bebauung Mit dem vorliegenden Architektur-Referenzprojekt der Ulmer Ledergerber Architektur AG vom 10. Dezember 2020 und dem Freiraumgestaltungsprojekt der Heinrich Landschaftsarchitektur GmbH vom 12. Mai 2020 wird eine hohe Qualität an die neue Überbauung vorgegeben. Damit diese gewährt werden kann, ist bei einem abweichenden Projekt der Nachweis zu erbringen, dass die Qualität des Bauprojektes im Minimum dem Referenzprojekt entspricht. Baubereiche Gestützt auf das Referenzprojekt legt der Quartierplan die Baubereiche (Mantelbaulinien) für Hauptbauten fest. Die Festlegungen im Quartierplan berücksichtigen, dass ähnliche Konzeptvarianten realisierbar sind. Der Quartierplan gewährleistet somit, dass einerseits die nötigen Qualitäten gemäss Art. 17 Baugesetz und Art. 38 Abs. 5 lit. b Bauordnung erfüllt werden, andererseits den Planern und Projektentwicklern betreffend Erschliessung, Bebauung und Umgebungsgestaltung die nötigen Handlungsspielräume offen bleiben. Dem Haus „zum Engel“ im Höfli 11 mit der VS Nr. 7063 wird in erster Linie aufgrund der denkmalpflegerischen Erhaltungsziele ein separater Baubereich zugeteilt. Die Entwicklung im Bestand steht hier im Vordergrund. Der Schopf mit VS Nr. 7063A ist in einem desolaten Zustand und kann aus ortsbaulichen Gründen bedenkenlos abgebrochen werden. Die Tiefgarage soll, wenn immer möglich, im Erdreich zu liegen kommen. Ist dies aus topographischen und / oder verkehrstechnischen Gründen nicht möglich, ist das Terrain so zu gestalten, dass die Tiefgarage umgebenden Mauern nicht in Erscheinung treten. Eine dem Referenzprojekt entsprechende Begrünung ist erforderlich. Der Anteil des Grundstücks GB Nr. 20011 in der Wohnzone W3 beträgt 3583 m2. Bei einer AZ von 0.6 darf folglich maximal 2150 m2 in der W3 ohne Bonus für die unterirdischen Pflichtparkplätze erreicht werden.

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Nebenbauten Nebenbauten können das Gesamtbild stören und sind deshalb nur in untergeordnetem Masse (d.h. in Anzahl und Einpassung) und für eine bestimmte Nutzung (gemeinschaftliche Nebennutzungen) zugelassen. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind mit Ausnahme von Bauten zur Wärmegewinnung aus ökologischen Gründen ausserhalb der Baubereiche nicht zulässig. Höhenkoten Mit der Festlegung von maximalen Höhenkoten in den Baubereichen für Hauptbauten sollen die Vorgaben des Referenzprojektes für die einzelnen Baubereiche verfestigt werden (vgl. dazu Plan Nr. 02: Bebauung - Schnitte 1:500). Damit wird die Abstufung gewährleistet bzw. die gewünschte städtebauliche Verbindung zwischen den Mehrfamilienhäusern an der Thayngerstrasse zu dem alten Dorfkern von Herblingen hergestellt. Hindernisfreies Bauten Für die geplanten Mehrfamilienhäuser kommt Art. 38 des kantonalen Baugesetzes sowie das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) zur Anwendung, da mehr als acht Wohneinheiten gebaut werden. Um eine bessere Lösung als in der Regelbauweise auch in diesem Punkt erreichen zu können, sind mindestens 20 % der Wohnungen behindertengerecht zu erstellen. Im Einzelfall kann die Umsetzbarkeit der SIA-Norm 500 abgewogen werden. Da die Realisierung solcher Wohnungen in Altbauten schwierig ist, können die geforderten 20 % des Altbaus in den Neubauten realisiert werden.

7.3 Gestaltung Architektonischer Ausdruck, Gestaltung Der architektonische Ausdruck ist die Basis für eine einwandfreie städtebauliche Wirkung. Diese wird gemäss Stadtbildkommission dem Referenzprojekt attestiert. Detaillierte Fragen der Fassadengestaltung wie auch die Bemusterung der Materialien soll und kann erst auf Stufe Baubewilligungsverfahren geklärt werden. Dabei sind die Bestimmungen gemäss Gestaltungsrichtlinien Herblingen (insb. Art. 13.2) zu berücksichtigen. Die Fassaden der Neubauten entlang der Thayngerstrasse soll als Laubengangerschliessung ausgestaltet werden. Dabei soll der Verlauf der Laubengänge so konstruiert werden, sodass horizontale und vertikale Verbindungen entstehen. Auf diese Weise entsteht ein durchgehendes Gestaltungselement, das mehrere Ebenen optisch miteinander verbindet. Die Laubengänge sollten zudem so konstruiert werden, dass sie über einen funktionalen Mehrwert (Begegnungsort) verfügen. Die Ausgestaltung ist damit in einer als Begegnungsort angemessenen Breite zu planen und mit geeigneten Gewächsen zu begrünen und auszugestalten. Dachgestaltung Bei der Dachgestaltung werden aufgrund der notwendigen Einpassung in die Umgebung und dem Übergang vom Dorfkern in die Wohnzonen Gestaltungsvorschriften festgelegt. Daher wird mit dem Quartierplan für die beiden Neubauten ein Flachdach vorgeschrieben. Aus ökologischen Gründen wird angelehnt an die Prinzipien für Naturdächer eine extensive Begrünung mit unterschiedlichen, standorttypischen und einheimischen Pflanzen vorgeschrieben. Dabei sind die Flachdächer als wertvolle Ersatzlebensräume zu gestalten. Beispielsweise ist dabei Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Zudem sind die Dächer mit verschiedenen Kleinstrukturen und Wandkies anzulegen.

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Ausgenommen davon sind Flächen für technische Aufbauten. Um die extensive Begrünung konkret zu umschreiben, gilt die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünung SFG (Ausgabe 2016). Für die Ausführung von Solaranlagen gilt die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende kantonale Richtlinie zur Erstellung von Solaranlagen als verbindlich (derzeitiger Stand: 01.04.2021).

Abb. 40 und 41: Beispiele Begrünung mit Solaranlage (Quelle: Dachbegrünung und Solaranlagen, Ragonessi Marco 2021)

7.4 Verkehrserschliessung, Parkierung Verkehrserschliessung Die Verkehrserschliessung ist innerhalb des gekennzeichneten Zufahrtsbereiches von der Thayngerstrasse her zu realisieren, um einerseits eine flächensparende Erschliessung zu fordern, andererseits nicht mit der Ausführung der neuen Bushaltestelle in Konflikt zu geraten. Für eine einheitliche Gestaltung des Strassenraums sollen die Haupthauszugänge von der Thayngerstrasse resp. Im Höfli erfolgen. Dies ermöglicht zudem auch einen behindertengerechten Zugang zum Gebäude. Parkierung Die Parkierung für Motorfahrzeuge richtet sich nach den VSS-Normen SN 640 281 (2019-03) und SN 640 291a (2019-03). Die Pflichtparkplätze (Bewohner und Besucher) sind in einer unterirdischen Tiefgarage zu erstellen. Die Besucherparkplätze sind als frei zugängliche Parkplätze auszuführen. Im Sinne des autoarmen Wohnens wird die Parkplatzanzahl auf ein Maximum beschränkt. Mit dem Bauprojekt ist der Nachweis der Abmessungen und Dimensionierung der Tiefgarage gemäss VSS-Norm zu erbringen. Die Erstellung von Veloabstellplätzen richtet sich nach den VSS-Normen SN 640 065 (2019) und SN 640 066 (2019). Veloabstellplätze sind für Besucher gut zugänglich in der Nähe der Hauszugänge anzuordnen. Für die Bewohner werden diese in einem separaten Raum in der Tiefgarage zur Verfügung gestellt. Kinderwagen, Spezialvelos, Veloanhänger und Motorräder werden ebenfalls in einem zur Tiefgarage separaten Raum untergebracht. Vorerst sollen 2.3 Veloabstellplätze pro Wohnung realisiert werden. Dies entspricht bei 28 Wohnungen 65 unterirdischen Veloabstellplätze. Mit dem Bauprojekt muss der Nachweis erbracht werden, wie im Bedarfsfall die Veloparkierung erweitert werden kann. Für die Elektromobilität sind entsprechende Anschlüsse vorzusehen. Alle Parkplätze in der Tiefgarage sind deshalb mit Leerrohren für die spätere Erschliessung mit Strom auszustatten. Fusswegverbindungen Eine direkte Fusswegverbindung von der neuen Bushaltestelle „Im Höfli“ via Herblingerdorfbach zum Quartier an der Schlossstrasse führt über das Quartierplanareal und ist für die Ergänzung des Fusswegnetzes gemäss Eintrag im Plan zu gewährleisten. Die Fusswegverbindung ist im Grundbuch einzutragen. Der öffentlich zugängliche Fussweg wird eine untergeordnete Verbindung sein

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und ist ausserhalb der Gewässerabstandslinie zu erstellen (ausser dort, wo der Fussweg über den Bach führen wird). Er fügt sich mit seinem Charakter gut in die Umgebungsgestaltung ein. Eine möglichst geringe Modifizierung des Terrainverlaufs, eine bescheidene Breite und Kiesbelag sollen Teil der naturnahen Umgebungsgestaltung sein. Deshalb wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine hindernisfreie Ausführung verzichtet. Der Fussweg verbleibt im Eigentum der Grundeigentümerschaft des Grundstücks GB 20011 und wird von ihnen gestaltet. Der Unterhalt des Fussweges ist vor Baueingabe zu klären.

7.5 Aussenraum Gestaltung Umgebung / Bepflanzung Die Freiraumgestaltung und Begegnungszonen im Freien nehmen einen wichtigen Charakter ein. Aufgrund der hohen Ausnützung in den Baubereichen entstehen grosszügige Freiflächen. Es entsteht somit genügend Raum für eine spannende Umgebungsgestaltung. Ein wichtiger Teil der Umgebung ist der Herblingerdorfbach, welcher den Quartierplanperimeter tangiert. Dieser ist in einem verbauten Zustand. Die Stadt plant eine Revitalisierung des Gewässers. Für dieses Grundstück ergibt sich dadurch eine grosse Chance die Revitalisierungsplanung in die Umgebung miteinzubeziehen. Fragen bezüglich Abtretung von Landflächen für die Revitalisierung, Unterhaltsund Haftungsfragen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären. Im Referenzprojekt sind die wesentlichen Merkmale der Umgebungsgestaltung wie Fusswege, Spielplätze, Erschliessungsflächen und Bepflanzung abgebildet. Um die Zugänglichkeit der Spielund Gemeinschaftsflächen auch für Menschen mit Beeinträchtigung zu ermöglichen, sind die Wegverbindungen, wenn immer möglich, hindernisfrei zu erstellen. Im Rahmen des Bauprojekts ist, in Absprache mit der Stadtplanung, der Umgebungsgestaltungsplan im Sinne von Art. 1.2 weiter auszuarbeiten. Dabei ist die Umgebung nach den in der Richtlinie Energie und Bauökologie festgehaltenen Grundsätzen zu gestalten «Freiräume mit naturnahen Grünflächen und Schattenplätzen leisten einen Beitrag für ein positives Siedlungsklima und fördern die Biodiversität.» Die Aussenraumgestaltung bildet einen Bestandteil der zu genehmigenden Baueingabe. Die Umgebung muss erhöhten ökologischen Ansprüchen genügen d.h. folgende Kriterien sind zusätzlich zu berücksichtigen: Gestaltung und Nutzungsabsichten sind auf die Lebensansprüche standorttypischer Flora und Fauna auszurichten. Mit standorttypisch sind die orts- und gebietspezifisch vorhandenen Arten beziehungsweise die anzustrebenden Zielarten gemeint. Die geplanten Streuobstwiesen, als Blumenwiesen ausgestaltet und begeh- und bespielbar sind ein Teil der Aussenraumgestaltung und eine Reminiszenz an die dorfkerntypischen Streuobstwiesen. Trockenwiesen stellen eine andere, weniger auf den Bestand und den Ort eingehende Art dar. Es sind standortgemässe, einheimische Pflanzenarten zu verwenden. Für Wiesen sind im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme Mischungen mit einheimischen und standortgemässen Gräsern und Kräutern zu verwenden. Die Wiesen sind als dorfkerntypische Obstbaumwiesen zu planen. Invasive Arten resp. Neophyten sind gemäss schwarzer Liste der info flora und gemäss der Freisetzungsverordnung, in Absprache mit Grün Schaffhausen, zu entfernen. Die Hecken sind als artenreiche Wildhecken auszugestalten, d.h. vorzugsweise mit hohem Dorngebüschanteil. Dies insbesondere entlang der Thayngerstrasse. Der Nachweis ist im Rahmen der Baugesuchseingabe zu erbringen. Sitz- und Stützmauern sollen, wenn technisch machbar und zweckmässig, als unverfugte Trockensteinmauern ausgeführt werden. Die Bilder zur Gestaltung der Mauern gemäss Kap. 3.2 Freiraumkonzept weichen von dieser Bestimmung ab. Die Bilder dienen lediglich als Referenz und die Ausgestaltung der Mauern wurde im Rahmen der Einspracheverhandlungen besprochen (vgl. Kap. 8.2 und 8.3).

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Die Versiegelung wird auf ein zweckmässiges Minimum reduziert, d.h. mit Ausnahme der Zufahrt und Zugänge ist, wenn möglich darauf zu verzichten. Der Nachweis ist im Rahmen der Baugesuchseingabe darzulegen. Ein Pflanzplan inkl. Wahl der Pflanzenarten / Saatgutes bildet ebenfalls Bestandteil des Begrünungskonzeptes bzw. der Aussenraumgestaltung. Hierbei ist es nötig, vorausschauend zu planen, da regionales Saatgut ggf. im Vorjahr der Pflanzung direkt von Spenderflächen gesammelt werden muss. Der auf dem Grundstück vorhandene Baum- und Buschbestand ist wo möglich und sinnvoll zu erhalten. Wo dies nicht möglich ist, sind Ersatzpflanzungen im Perimeter vorzusehen. Entlang der Thayngerstrasse ist eine Baumallee zu pflanzen. Der Strassenraum wird mit Hecken gefasst. Die Fassaden der Neubauten entlang der Thayngerstrasse sind mit geeigneten Kletterpflanzen zu begrünen. Für die Beleuchtung der Wege etc. ist darauf zu achten, dass die Lichtemissionen so gering wie möglich ausfallen. Insbesondere sind die Grünräume vor Lichtemissionen zu schützen (Gewässer, Fledermauskorridor, Bäume, Sträucher etc.). Ein Beleuchtungskonzept ist bei Baugesuchseingabe einzureichen. Die hohen Anforderungen an die Umgebungsgestaltung sowie auch die grundbuchrechtlich einzutragende Fusswegverbindung sichern auch im Falle einer Abparzellierung des Baubereichs C eine hohe Qualität der Aussenräume.

7.6 Werkleitungserschliessung Die Groberschliessung sämtlicher notwendigen Werkleitungen ist vorhanden. Die Gebäudeerschliessung mit den Werkleitungen Wasser und Gas hat von Osten her über die Thayngerstrasse zu erfolgen. Das verschmutzte Abwasser hat aus topographischen Gründen in die nahe gelegene Schmutzwasser-Hauptleitung entlang des Herblingerdorfbachs zu erfolgen. Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser etc. ist gestützt auf das Gewässerschutzgesetz grundsätzlich unter Einhaltung der VSA-Richtlinie «Abwassserbewirtschaftung bei Regenwetter» (Ausgabe 2019) auf dem Grundstück zu versickern. Ist eine vollständige Versickerung nicht möglich so wird es in den Herblingerdorfbach eingeleitet. Es wird nun noch geprüft, ob das Dachwasser etc. oberflächlich abgeleitet werden kann. Allfällige bestehende, nicht mehr benötigte Leitungen sind auf Kosten der Werke von den übergeordneten Netzen zu trennen und, wo nötig, durch die Grundeigentümer oder auf deren Kosten abzubrechen. Allfällige Anschlüsse in Bereich von aufzuhebenden Leitungen sind an die neuen Leitungen zwingend anzuschliessen.

7.7 Entsorgung Vorgeschrieben ist eine Unterflurcontainerlösung. Diese soll an einer Stelle im Zufahrtsbereich zum Grundstück ausgeführt werden.

7.8 Energienutzung, Ökologie Die Neubauten sind kompatibel mit dem SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040, 2017) oder vergleichbarem Standard (SNBS, Minergie-A oder -P). Nach Bauabschluss ist die Zertifizierung durch eine anerkannte Fachstelle durchführen zu lassen. Dabei sind die Richtlinien «Energie und Bauökologie» vom 12. Mai 2020 (Beschluss Stadtrat, aktualisiert gemäss revidiertem BauG und EHV am 22. Juni 2021) der Stadt einzuhalten. Als Energieträger wird die gemäss Energierichtplan vorgesehene Nutzung von Erdwärme vorgesehen. Diesbezüglich werden noch Abklärungen über die Machbarkeit gemacht. Als Ergänzung zur Erdwärmenutzung ist für die Deckung des elektri-

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schen Bedarfs eine Photovoltaikanlage angedacht. Zur Sicherstellung ist mit der Baueingabe ein umfassendes Energiekonzept einzureichen, welches sich am Energierichtplan der Stadt Schaffhausen orientiert. Der Einbau von fossilen Heizungen ist nicht zulässig.

7.9 Baulinie für An- und Nebenbauten / Tiefgarage Gemäss dem Referenzprojekt ragt die Tiefgarage in den Strassenabstand von 5.0 m gemäss Baugesetz hinein. Dies ist notwendig, damit sie aufgrund des abfallenden Terrainverlaufs auf der Westseite nicht allzu fest in Erscheinung tritt. Ebenfalls im Strassenabstand liegen die beiden Veloabstellanlagen bei den Hauszugängen. Da diese teilweise überdacht werden müssen, gelten sie nicht mehr als Anlagen, sondern als Nebenbauten. Damit die Erstellung der Bauten rechtlich gesichert ist, wird eine Baulinie für An- und Nebenbauten sowie für die Tiefgarage im Quartierplan festgelegt.

7.10 Umsetzung IVHB Grundsätzlich gilt, dass die Quartierplanvorschriften auf der rechtsgültigen Bauordnung beruhen. Die Stadt Schaffhausen hat die Begriffe der IVHB noch nicht umgesetzt. Das bedeutet, dass die Quartierplanvorschriften wiederum angepasst werden müssten, wenn die IVHB-Begriffe in der Bauordnung eingeführt werden. Um dies zu vermeiden, wurde eine «Übersetzung» in der Fussnote vorgenommen. D.h. da die Grundlage zur Verwendung der neuen Begrifflichkeiten noch nicht existiert (Umsetzung in Bauordnung), müssen die alten Begriffe verwendet werden. Bei Umsetzung der IVHB in der Bauordnung gelten die neuen Begriffe resp. deren Messweise. Die resultierenden Auswirkungen sind aufgrund der vorgegebenen Vorgaben der IVHB absehbar und vertretbar. Zudem sind die derzeitigen Bestimmungen gemäss BauO einschränkender (siehe An- und Nebenbauten BauO vs. Kleinbauten IVHB). BauO

BauG (IVHB)

Gewachsenes Terrain Bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hinblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden

An- und Nebenbauten Grundfläche < 40m2 Enthält keine anrechenbare Bruttogeschossflächen

Kleinbauten Grundfläche < 50m2 Fassadenhöhe 3.5m / Gesamthöhe 5m Nebennutzflächen

Unterirdische Bauten Bauten, welche das gewachsene Terrain höchstens um 50cm überragen

Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu 0.50 m über das massgebende, respektive über das tiefergelegte Terrain hinausragen.

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8.

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Planungsergebnisse

8.1 Vorprüfung Mit Schreiben vom 3. März 2021 ersuchte die Stadt Schaffhausen beim kantonalen Planungs- und Naturschutzamt um Vorprüfung des Quartierplans Engel. Der Vorprüfungsbericht des Kantons liegt mit Schreiben vom 9. Juni 2021 vor. Eine Zusammenfassung der Umsetzung der Anträge kann der Tabelle im Anhang 3 entnommen werden. Aufgrund der Lage des Planungsgebietes im Perimeter des Gestaltungsrichtplans Ortskern Herblingen hat sich zudem die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) mit dem Quartierplan befasst und äusserte sich zur Planung mit dem Protokollauszug vom 25.03.2021, welcher dem Vorprüfungsbericht beiliegt.

8.2 Öffentliche Auflage Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat der Stadtrat den privaten Quartierplan Engel sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes Herblingen (Planungsstand 22. November 2021) für das Auflageverfahren verabschiedet. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 17. Dezember 2021 bis 27. Januar 2022. Während der Auflage sind drei Einzeleinsprachen (Naturverbände sowie je zwei Nachbarn) sowie eine Sammeleinsprache mit 10 Unterzeichnenden, ebenfalls aus der Nachbarschaft, eingegangen. In der Folge lud die Stadtplanung an zwei Terminen zur Einigungsverhandlung ein. Ziel dieser Sitzungen war, eine gütliche Einigung zu erreichen, d.h. gegebenenfalls die Anpassung der Quartierplanunterlagen und ein schriftlicher Rückzug der Einwendungen zu bewirken (Art. 14 Abs. 3 BauG). Wenn keine (vollständige) gütliche Einigung erreicht werden kann, entscheidet der Stadtrat über die Einsprachen (Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14. Abs. 3 BauG). Die Sammeleinsprache sowie die zwei Einzeleinsprachen wurden nach der Einigungsverhandlung zurückgezogen. Die Naturverbände erklärten die Absicht, bei Umsetzung der beantragten Punkte keinen Rekurs einzureichen. Folgend werden die Anliegen/Anträge sowie der Umgang mit der Einsprache summarisch beschrieben: Nr.

Anliegen, Antrag

1

Gestaltung

1.1

Gestaltungsrichtlinien Herblingen: Die geforderte besonders sorgfältige Gestaltung gemäss Gestaltungsrichtlinien wird nicht eingehalten.

1.2

Höhe: 5 Vollgeschosse sind nicht mit den umliegenden Wohnzonen verträglich.

2

Immissionen

2.1

Einsehbarkeit: Das 5-stöckige Gebäude hat negative Auswirkungen auf die EFH in der W2

Erwägung / Umsetzung Bei besonders sorgfältiger Gestaltung und Einordnung kann von Gestaltungsrichtlinien abgewichen werden. Die sorgfältige Gestaltung wurde durch Stabiko sichergestellt, resp. das Projekt wurde durch die Stabiko positiv gewürdigt. Durch die Konzentration auf zwei Bauten mit auf den baulichen Kontext abgestimmten Höhen können die Eingriffe in das gewachsene Terrain minimiert und ein grosszügiger Grünraum gesichert werden. Das Thema wurde auch in der Stabiko diskutiert (vgl. Anhang 2). Eine Ergänzung wird im Planungsbericht ausgeführt (Berücksichtigung umliegende Wohnzonen) Die Häuser an der Dützenbühlstrasse sind nach Süden orientiert und kaum im Sichtfeld der neuen Gebäude. - Der vorhandene Bau- und Buschbestand schützt – mehr im Sommer – vor Einseh-

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barkeit. - Die Fassade gegen die Thayngerstrasse ist die Erschliessung der Gebäude (Laubengang) und wird zudem begrünt. Gewohnt wird gegen Westen, die Balkone sind auf den Bach ausgerichtet. Eine Ergänzung wird im Planungsbericht ausgeführt. - Ein Lärmgutachten ist Bestandteil des Baugesuches (Art. 9.2 QP Vorschriften). - Die begrünte Fassade und die abgewinkelte Bauweise gegen die Thayngerstrasse werden erfahrungsgemäss eine Lärmreduktion bewirken.

2.2

Lärm: Die hohen Fassaden reflektieren den Lärm

3

Bauordnung

3.1

W3 – 5-stöckig: Der Bauordnung ist nicht (einfach) zu entnehmen, dass in einer W3 fünfstöckig gebaut werden kann. Dies wurde in den Kaufentscheiden für die EFH in der W2 nicht berücksichtigt.

Das QP Projekt ist konform mit der gültigen Bauordnung sowie den übergeordneten Gesetzen. Das QP Projekt braucht keine Sonderbewilligung, auch mit der Höhe der Neubauten wird nicht von der Bauordnung abgewichen.

3.2

Öffentliches Interesse: - Das öffentliche Interesse (nach Art. 10 Abs. 1 BauO,

Art. 64

BauO) lässt sich nicht alleine durch den haushälterischen Umgang mit dem Boden begründen. - Bei der Realisierung des QPs stehen wirtschaftliche und keine öffentlichen Interessen im Vordergrund.

3.3

Instrument Quartierplanung - Das Instrument der Quartierplanung wird missbraucht, da der QP nur ein Grundstück und zwei Neubauten sowie ein historisches Gebäude umfasst. - Ein QP wäre kaum möglich, wenn die Projekte individuell realisiert werden würden.

- Der haushälterische Umgang mit dem Boden ist ein Bundesauftrag und in diesem Sinne von grossem öffentlichen Interesse. Das QP Projekt erfüllt zudem weitere erhöhte Anforderungen: - Bezüglich Ortsbild, Architektur und Freiraum, insbesondere durch die Stabiko beurteilt, - Energie und Bauökologie, die Richtlinien Energie und Bauökologie (REB) der Stadt müssen eingehalten werden, - Freiraumgewinn und Minimierung der Eingriffe ins gewachsene Terrain, - Grosszügige Revitalisierungsplanung des Herblingerdorfbaches, - Ein öffentliches Fusswegrecht durch den QP Perimeter wird gesichert. - Es gibt keine Vorgaben für eine Mindestgrösse für QP Projekte in der BauO oder im BauG. Das betroffene Grundstück ist 4'664m2 gross und somit tatsächlich eher ein kleiner QP aber auch nicht der kleinste QP der Stadt. - Die Planung muss als Gesamtentwicklung mit den zwei Neubauten und der Bestandesbaute in der Dorfkernzone Herblingen sowie dem weiteren Umgebung betrachtet werden. Würden die Projekte einzeln in Regelbauweise realisiert, wäre die Qualität der Entwicklung kaum so hoch und würde nicht unbedingt Bezug auf den baulichen Kontext nehmen. Der QP ist in diesem Sinne mehr als die Summe seiner Teile.

4

Einbezug Nachbarn Mangelnder Einbezug der Nachbarschaft in der Planung

Es handelt sich um einen privat erstellten Quartierplan. Der Einbezug der Nachbarn vor der Auflage des QPs wird in diesem Sinne der privaten Bauherrschaft überlas-

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sen. Einbezug erfolgt gemäss BauG spätestens im Rahmen der öffentlichen Auflage. 5 5.1

Energienutzung Flachdächer: Die Flachdächer seien extensiv zu begrünen und als Naturdach mit verschiedenen Kleinstrukturen und Wandkies anzulegen. Gewisse Bereiche des Dachs seien für die Solarenergienutzung zu verwenden.

5.2

Fassaden Balkonbrüstungen: - Fassaden und Balkonbrüstungen seien ebenfalls für die Solarenergie zu nutzen. - Die Fassaden seien zudem, mindestens teilweise, zu begrünen.

5.3

Heizung: - Es sei festzulegen, dass eine Beheizung mit fossilen Energieträgern wie Öl und Gas ausgeschlossen ist.

6

Verkehr

6.1

Autoarmes Wohnen: Die Anzahl Pflichtparkplätze ist (…) gegenüber der aktuell gültigen Parkplatzverordnung klar zu unterschreiten (1 PP pro 100 m2 BGF wären 22 PP). Es bedarf dazu einer klaren Festlegung der Anzahl). Veloparkierung: - Es sei 1. Velo-PP pro Zimmer zu erstellen. - Der Anteil der überdachten Veloparkplätze muss mind. 70% betragen. - Analog zu den Auto-Parkplätzen seien hier auch die entsprechenden VSS-Normen zur Veloparkierung anzugeben: 40065 und 40066 (beide Stand 2019).

6.2

7 7.1

7.2

Gewässerraum Fussweg: - Der geplante Fussweg sei zwingend ausserhalb des Gewässerraums anzulegen. - Es dürfen keinerlei Bauten, wie Wege oder Plätze, im GWR erstellt werden. Ausgestaltung GWR, Bewirtschaftung: - Der Bach sei zwingend zu revitalisieren, so dass ein naturnahes reich strukturiertes Gewässer (tümpelartige Erweiterungen, Verengungen, damit unterschiedliche Fliessgeschwindigkeiten entstehen) entsteht. - Der GWR sei daher grosszügig auszuscheiden, mindestens 6 Meter, und zwar so, dass keine heute schon bestehenden Gebäude im GWR zu liegen kommen. - Der GWR sei, mindestens entlang der meisten Abschnitte, durch geeignete Massnahmen vor Tritt zu schützen (ausser zum Unterhalt). - Die Pflege und der Unterhalt des Uferbereichs sei mit der Baubewilligung verbindlich festzuhalten.

Die Flachdächer werden sowohl begrünt, als auch energetisch genutzt. Die extensive Begrünung der Flachdächer ist in Art .6.2 QPV vorgeschrieben. Der Begriff «vielseitig» wird im Art. 6.2 QPV ergänzt und im Planungsbericht umschrieben. Der Antrag nach Nutzung der Fassaden zur Energiegewinnung wird im Sinne einer Anregung für künftige Bauprojekte aufgefasst. Das bestehende QP Projekt und die QPUnterlagen werden aber nicht angepasst. Eine teilweise Fassadenbegrünung ist in

Art. 8

4 QPV festgehalten. Möchte die Bauherrschaft die Fassaden für die Energiegewinnung nutzen, ist eine sorgfältige Gestaltung zu gewährleisten. Im Planungsbericht wird die aktuelle Richtlinie "Energie und Bauökologie" mit den entsprechenden Verweisen auf die Mindeststandards und der Verweis auf die heute gültige Fassung REB aufgeführt. In Art. 7.4 QPV wird ein Maximum von 33 Autoparkplätze, davon 3 für Besucher festgehalten. Der Planungsbericht wird ergänzt. Die Anzahl Veloparkplätze wird in Art. 7.5 QPV von 2 pro Wohneinheit auf 2.3 pro Wohneinheit erhöht. Dies entspricht, bei 28 Wohnungen, 65 unterirdischen Veloparkplätzen. Die VSS-Norm (Velo) wird im Planungsbericht ergänzt. Der Fussweg wird ausserhalb des geplanten GWR geführt und ca. 1 Meter Richtung Thayngerstrasse geschoben ausser dort, wo der Weg über den Bach führen wird. Der Planungsbericht wird ergänzt. Die Revitalisierung ist ein separates, vom QP unabhängiges Bauprojekt. Würde dieses nicht wie geplant realisiert werden, wäre eine naturnahe Uferbestockung in bachnähe auf GB 20011 sichergestellt. Vorschriften zur Revitalisierung selbst, insbesondere Vorschriften zur Ausgestaltung des GWR und dessen Bewirtschaftung sind werden in einem separaten Baugesuch zur Revitalisierung abgehandelt. Die Stadt ist hier im Austausch mit den Verbänden. Im Planungsbericht wird der aktuelle Stand der Revitalisierungsplanung ergänzt und erläutert.

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8 8.1

8.2

9 9.1

9.2

9.3

10

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Flora/Fauna Pflanzenarten: - Es seien fast ausschliesslich standortgemässe, einheimische Pflanzenarten zu verwenden - Es seien artenreiche Trockenwiesen (Kein Blumenrasen) anzulegen. - Wiesen und Uferböschungen seien mit Direktbegrünung oder regionalem Saatgut zu begrünen (lokale Herkunft, um genetische Vielfalt zu erhalten). - Es seien einheimische und standortgemässe Buschund Baumarten zu verwenden. - Es sei eine Allee aus einheimischen Bäumen und eine artenreiche Wildhecke entlang der Thayngerstrasse zu erstellen. - Entlang des Baches sei das Ufer standortgemässe mit lokalem Saatgut oder Schnittgut zu begrünen. Zusätzlich sei eine arten- und dornenreiche Wildhecke mit standortgemässen, einheimischen Pflanzen anzulegen. Die Ufervegetation sei so anzulegen, dass sie Fledermäusen als Vernetzungskorridor dient. Hecken: - Es seien artenreiche Wildhecken anzulegen (keine Monokulturhecken).

Umgebung Bewirtschaftung, Mauern: - Die Wiesen seien extensiv zu bewirtschaften (1-2 Schnitte pro Jahr) und es sei jährlich ein alternierender Rückzugsstreifen (Altgrasstreifen) stehen zu lassen. Diese extensive Begrünung sei vorzuschreiben. - Alle Stütz- und Sitzmauern sind als unverfugte Trockensteinmauern zu errichten.

Versiegelung, Gemeinschafts-, Spielflächen: - Die Flächen [Gemeinschafts- und Spielflächen] seien naturnah mit wenig technischen Spielgeräten (allenfalls aus Holz) und ohne Versiegelung zu gestalten. - Die Versiegelung sei auf das nötige Minimum zu begrenzen (auch keine Schottergärten). Licht: Grünräume, insbesondere der GWR und Vernetzungsstrukturen für Fledermäuse (Sträucher, Bäume), seien vor Lichtemissionen zu schützen. Ökologie - Der Einsatz von Recyclingbeton sei zu verlangen. - Es sei ausschliesslich FSC-zertifiziertes Holz mit lokalem Ursprung zu verwenden.

37

Der Art. 8.2 QPV wird folgendermassen ergänzt: "Gestaltung und Nutzungsabsichten sind auf die Lebensansprüche standorttypischer Flora und Fauna auszurichten". Im Planungsbericht wird die Ergänzung dargelegt.

Der Art. 8.2 QPV wird um folgenden Punkt ergänzt: "Die Hecken sind als artenreiche Wildhecken auszugestalten" Die Ausgestaltung der Hecken wird im Planungsbericht ergänzt und im Umgebungsplan für die Baueingabe aufgezeigt. Die Bewirtschaftung der Wiesen ist im QP nicht stufengerecht. Die Stadt hätte ausserdem keine Mittel, die Bewirtschaftung einzelner privater Parzellen zu kontrollieren. Der Art. 8.2 QPV wird um folgenden Punkt ergänzt "Sitz- und Stützmauern sollen, wenn technisch machbar und zweckmässig, als unverfugte Trockensteinmauern ausgeführt werden". Die Ausgestaltung der Mauern wird im Planungsbericht ergänzt und im Umgebungsplan für die Baueingabe aufgezeigt. Der Art. 8.2 QPV wird um folgenden Punkt ergänzt "Die Versiegelung wird auf ein zweckmässiges Minimum reduziert". Im Planungsbericht wird die Zweckmässigkeit beschrieben. Im Planungsbericht wird ergänzt, dass Grünräume allgemein vor Lichtimissionen geschützt werden.

Das Anliegen nach vermehrtem Einsatz von Recyclingbeton und zertifiziertem Holz wird aufgenommen. In dieser Planung fliesst der Antrag aber nur als Anregung an die Bauherrschaft ein. Auflagen dazu werden keine gemacht.

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8.3 Änderungen nach öffentlicher Auflage Die Quartierplanvorschriften (vom Stadtrat beschlossen am 8. Dez 2021 / Planungsstand 22. November 2021) wurde nach der öffentlichen Auflage wie folgt ergänzt (Ergänzung in blau): Quartierplanvorschrift 6.2 Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach auszugestalten. Die Flachdächer sind extensiv und vielseitig mit standortgemässen, einheimischen Pflanzen zu begrünen und sind zusätzlich für die Solarenergienutzung zu verwenden. 7.4

Die Pflichtparkplätze für Autos für die Baubereiche A und B sind in einer unterirdischen Tiefgarage zu erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Besucherparkplätze frei zugänglich sind. Es dürfen max. 33 Autoparkplätze, davon 3 für Besuchende, erstellt werden. Für die Elektromobilität (Auto und Velo) sind auf allen Parkplätzen entsprechende Anschlüsse vorzusehen. Anzahl, Anordnung, Abmessung, Zugänglichkeit etc. der Parkplätze richtet sich nach den VSS-Normen 40 281 (Stand 2019), 40 291 (Stand 2019).

7.5

Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen sind mindestens 2.3 Veloabstellplätze pro Wohneinheit an gut zugänglicher Lage im Inneren der Hauptbauten zur Verfügung zu stellen. Für Besucherinnen und Besucher sind an gut zugänglicher Lage in der Nähe der Hauszugänge Veloabstellplätze, davon mind. 50% gedeckt, zur Verfügung zu stellen. Mit dem Bauprojekt ist der Nachweis zu erbringen, wie weitere Veloabstellplätze bei Bedarf verfügbar gemacht werden können.

8.2

Die Umgebung muss erhöhten ökologischen Ansprüchen genügen und ist nach folgenden Grundsätzen auszuführen: Gestaltung und Nutzungsabsichten sind auf die Lebensansprüche standorttypischer Flora und Fauna auszurichten. Es sind standortgemässe, einheimische Pflanzenarten zu verwenden. Für Wiesen sind im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme Mischungen mit einheimischen und Standortgemässen Gräsern und Kräutern zu verwenden. Die Wiesen sind als dorfkerntypische Obstbaumwiesen (Hochstamm-Bäume) zu planen. Invasive Arten sind gemäss schwarzer Liste der Stadt Schaffhausen und gemäss der Freisetzungsverordnung, in Absprache mit Grün Schaffhausen, zu entfernen. Die Hecken sind als artenreiche Wildhecken auszugestalten. Sitz- und Stützmauern sollen, wenn technisch machbar und zweckmässig, als unverfugte Trockensteinmauern ausgeführt werden. Die Versiegelung wird auf ein zweckmässiges Minimum reduziert.

Das Referenzprojekt (siehe Kap. 3 sowie Beilage) wurde nach der öffentlichen Auflage nicht mehr angepasst. Die Pläne sowie die Veranschaulichungen des Projektes dienen als Referenz, d.h. das tatsächliche Projekt kann, sofern die Quartierplanvorschriften und die Grundsätze des Referenzprojektes berücksichtigt werden, vom Referenzprojekt abweichen. An den Quartierplänen 01 und 02 sowie an der Änderung des Bebauungsplans Herblingen, vom Stadtrat beschlossen am 8. Dezember 2021, erfolgten keine Änderungen.

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8.4 Beschlussfassung / Genehmigung Der Stadtrat beschliesst über die Einsprache, die geänderte Fassung der Vorschriften und über die Verabschiedung zur Genehmigung. Mit der Genehmigung durch das Baudepartement wird der Quartierplan resp. die Änderung des Bebauungsplans Herblingen verbindlich. Sind Rekurse beim Regierungsrat hängig, entscheidet der Regierungsrat über den Rekurs und die Genehmigung in einem Entscheid. Ergänzung folgt…

9.

Schlussbetrachtung

Der vorliegende Quartierplan berücksichtigt die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 64a Bauordnung. Die folgenden Mindestinhalte zu a) Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung, b) Anordnung von Erschliessungs- und Abstellflächen, Freiflächen, Bepflanzungen sowie Spiel- und Gemeinschaftsflächen, c) Vorgaben zur effizienten und umweltgerechten Energienutzung gemäss Energierichtplan der Stadt Schaffhausen werden dargestellt und die übergeordneten Vorgaben, insbesondere die vom Gestaltungsrichtplan des Dorfkerns Herblingen, eingehalten. Die bessere städtebauliche Lösung wird mit dem ausgearbeiteten Referenzprojekt erreicht. Dieses ist mindestens in gleichwertiger Form umzusetzen. Der Quartierplan trägt überdies den unterschiedlichen privaten und öffentlichen Interessen in geeigneter Weise Rechnung.

Schaffhausen, 01.06.2022

Bürgin Winzeler Partner AG

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Anhang

1) Protokollauszug Stadtbildkommission vom 16. September 2019 2) Protokollauszug Stadtbildkommission vom 9. Dezember 2019 3) Auswertung Vorprüfungsbericht

Beilagen

1) Architektur- und Freiraumgestaltungskonzept vom 10. Dezember 2020 resp. 12. Mai 2020 (geändert am 7. September 2021)

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Anhang 1) Protokollauszug Stadtbildkommission vom 16. September 2019 Referenzprojekt für Quartierplan Im Höfli 11, GB 20011 − Projektvorstellung Ausgangslage: Auf der Parzelle Nr. 20011 (4'664 m2), Im Höfli 11 in Herblingen ist neben dem Umbau eines bestehenden historischen Bauernhauses die Erstellung von zwei neuen Mehrfamilienhäusern geplant. Die Architekten schlagen vor, die in weiten Teilen unbebaute Parzelle auf Grundlage eines noch zu erarbeitenden privaten Quartierplanes zu entwickeln, um städtebaulich angemessen auf die besondere ortsbauliche Situation reagieren zu können. Das vorgestellte Projekt soll als Referenzprojekt für den Quartierplan dienen. Es ist vorgesehen, das Referenzprojekt dahingehend weiterzuentwickeln, bis die gemäss Bauordnung geforderte bessere städtebauliche und architektonische Lösung gegenüber der Regelbauweise nachgewiesen ist. Das bestehende Vielzweckbauernhaus befindet sich im Verzeichnis der schützenswerten Kulturdenkmäler der Stadt Schaffhausen (VKD). Es bildet den östlichen Abschluss der dreiteiligen Zeile der Vielzweckbauten nördlich der Strasse Im Höfli in Herblingen und markierte den früheren nordwestlichen Dorfrandabschluss des ehemals eigenständigen Bauerndorfes. Von der Parzelle Nr. 20011 befindet sich der südliche Teil mit dem Bauernhaus in der Dorfkernzone (insgesamt 1'081 m2) und der weitaus grössere nördliche Bereich in der W3-Zone. Weiter nördlich grenzt das Grundstück an eine mit Mehrfamilienhäusern bebaute Parzelle der W3-Zone. Im Westen grenzt die Parzelle an den Herblingerdorfbach und die Dorfkernzone. Im Osten befinden sich die Thayngerstrasse und dahinter eine W2-Zone. Das Bauernhaus soll erhalten bleiben und für Wohnungen umgenutzt werden. Eine auf der Rückseite des Bauernhauses befindliche halb verfallene Scheune kann in Absprache mit der Denkmalpflege abgerissen werden. Die zwei neuen Wohnhäuser kommen entlang der Thayngerstrasse in unterschiedlich steilen Lagen des bestehenden Wiesenhanges zu liegen. Sie sind von der Thayngerstrasse unterschiedlich stark abgedreht und bilden zu diesen Erschliessungsvorplätze. Das vordere, viergeschossige Haus soll durch seine rechtwinklige Ausrichtung zum Bauernhaus und der nur leicht grösseren Gebäudegesamthöhe im Vergleich zur Firsthöhe des Bauernhauses räumliche Bezüge zu diesem und der Kernzone herstellen. Das zweite, fünfgeschossige Haus mit kleinerem Fussabdruck soll eine räumliche Vermittlung zwischen dem ersten Haus und den Neubauten in der Wohnzone weiter oben an der Thayngerstrasse bilden. Die beiden Häuser unterscheiden sich zwar in der städtebaulichen Setzung entlang der Thayngerstrasse sowie der Gebäudehöhe und -länge, sie verfügen jedoch über die gleiche Grundrisstypologie und Fassadengestaltung. Eine um die Gebäude umlaufende Balkonschicht mit verschiedenen Tiefen ist gleichzeitig Erschliessungs- und Aussenraum. Im Osten soll die Balkonschicht mit Pflanzen berankt werden und einen Filter zur Thayngerstrasse bilden. Nach Westen erweitert sich die Schicht in das Gebäudeinnere in Form von Loggias. Die umlaufende Balkonschicht soll den Häusern eine filigrane Erscheinung mit eigenständigem Charakter in der heterogenen Umgebung geben. Die Platzierung der zwei Häuser mit der dazwischenliegenden Tiefgaragenzufahrt in Hanglage hat teilweise intensive Eingriffe in die Topographie zur Folge. Diese notwendigen Abgrabungen und Aufschüttungen werden mittels präzis gebauter Böschungen in den Wiesenhang modelliert. In wenigen Bereichen strukturieren niedrige Stützmauern, die zugleich als Sitzfläche genutzt werden können, den Freiraum. Asphaltierte Fusswege erschliessen die Häuser von der Thayngerstrasse und bieten Veloabstellplätze für Bewohner und Besucher. Kieswege, die auch öffentlich zugänglich sein sollen, führen in die bachnahe Wiesenlandschaft und verbinden die Häuser untereinander sowie mit dem bestehenden Fusswegenetz. Entlang der Wege entstehen Platzsituationen mit diversen Ausstattungselementen für Spiel und Aufenthalt. Über den Wiesenhang gestreute Kirschbäume stellen den Bezug zur dörflichen Kulturlandschaft her und sind Schatten-spender für die Aufenthaltsbereiche. Entlang der Strasse Im Höfli wird die typische Vorplatzsituation mit einem chaussierten Bereich und Vorgärten wiederhergestellt. Entlang der Thayngerstrasse schirmt eine den Gehweg begleitenden Hainbuchenhecke die Wohnungen visuell von der Strasse ab.

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Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

Die Bebauung im Rahmen eines Quartierplanes erfolgt nicht primär, um die Ausnützungsziffer zu erhöhen, sondern um grössere Gebäudehöhen zu realisieren. Damit lässt sich der Fussabdruck der Gebäude minimieren und mehr Freiraum erhalten. Erwägungen: Städtebauliche Setzung / Bauvolumen Die Kommission diskutiert eingehend die Setzung der Neubauten entlang der Thayngerstrasse und deren Bezug zur Kernzone, insbesondere dem bestehenden Bauernhaus auf der gleichen Parzelle. Der vordere, längere Neubau wird streng rechtwinklig zum Bauernhaus gesetzt, was eher untypisch für historische Bauten in der Dorfkernzone ist. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass durch diese Setzung des Neubaus zum Bauernhaus ein klar definierter Aussenraum entsteht sowie die ortsbaulich wichtige Position des Bauernhauses als Zugang in die Dorfkernzone gestärkt wird. Abweichend von der dreigeschossigen Regelbauweise planen die Projektverfasser im Rahmen des Quartierplanes vier- und fünfgeschossige Wohnbauten. Wie angemessen diese Gebäudehöhen im ortsbaulichen Kontext sind, wird kontrovers diskutiert. Letztlich befindet die Kommission, dass durch die geschickte Setzung der Neubauten an der oberen Hangkante entlang der Thayngerstrasse und das Bauen in die Höhe ein grosszügiger Freiraum zum Herblingerdorfbach erhalten bleibt und die Dorfkernzone nicht beeinträchtigt. Dadurch bietet er sich für vielfältige Nutzungen mit hoher Aufenthaltsqualität an, ohne die zukünftigen Bewohner zu stören. Zugleich kann eine grössere zusammenhängende Freifläche als Referenz an die früher dorftypischen Baumgärten bestehen bleiben. Fassadengestaltung Für eine harmonische Integration der vier- und fünfgeschossigen Neubauten ist die von den Projektverfassern vorgeschlagene filigrane Fassadengestaltung wesentlich. Die umlaufende und begrünte Balkonschicht bietet einen interessanten Ansatz und ist für das Referenzprojekt weiter zu präzisieren. Freiraum Die Kommission würdigt die Analyse des Freiraums und die von den Projektverfassern daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Dem Freiraum zwischen dem Bauernhaus und dem vorderen Neubau kommt eine Scharnierfunktion am Übergang der Dorfkernzone zur Wohnzone zu. Dafür ist der Bereich noch zu zaghaft gestaltet und sollte eine stärkere Wirkung als verbindendes Element entfalten. Der Freiraum, aber auch die Erdgeschossnutzungen und Fassadengestaltungen sind darauf abzustimmen. Grundsätzlich ist die Gestaltung der Aufenthalts- und Spielplatzbereiche für das Referenzprojekt weiter zu präzisieren. Entlang der Thayngerstrasse solle das vorgeschlagene Konzept des "Grünraumfilters" zur Strasse neben der Heckenbepflanzung und der begrünten Balkon- und Erschliessungsschicht durch eine Bepflanzung mit grosswüchsigen Bäumen gestärkt werden. Zudem wird auch diskutiert, ob die sehr schlichte Fusswegerschliessung der Gebäude im Zusammenhang mit der Tiefgaragenzufahrt über höhere gestalterische Qualitäten verfügen könnte, z. B. als Auftakt zur Überbauung ("Adressbildung"). Im Rahmen des Quartierplan ist entlang des Herblingerdorfbachs mittels Dienstbarkeiten eine öffentliche Wegführung einzuplanen, die zwischen Neubau und Bauernhaus in die Thayngerstrasse mündet. Weiteres Vorgehen Das Projekt wird in Bezug auf die städtebauliche Setzung, Erschliessung und Freiraum-gestaltung in seiner konzeptionellen Grunddisposition als angemessene Reaktion auf die bestehende ortsbauliche Situation, gewürdigt. Das Projekt ist hinsichtlich der Architektur und der Umgebungsgestaltung gemäss den Erwägungen weiterzuentwickeln.

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

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Beschluss: Die Stadtbildkommission formuliert folgende Empfehlungen: 1) Die Setzung und Dimension der Bauten sowie die Grundzüge der Erschliessung und der Umgebungsgestaltung vermögen in der vorgelegten Form zu überzeugen. 2) Die Fassaden- und Umgebungsgestaltung ist für das Referenzprojekt weiter zu präzisieren. 3) Entlang der Thayngerstrasse ist eine Bepflanzung mit grosswüchsigen Bäumen vorzusehen. 4) Die Erschliessung und Adressbildung der Überbauung ist im Zusammenhang mit den Fusswegen und der Tiefgaragenzufahrt an der Thayngerstrasse für das Referenzprojekt weiter zu präzisieren. 5) Entlang des Herblingerdorfbaches ist mittels Dienstbarkeiten eine öffentliche Wegführung einzuplanen, die zwischen Neubau und Bauernhaus in die Thayngerstrasse mündet. 6) Das Referenzprojekt ist der Stadtbildkommission nochmals zu präsentieren.

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Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

Anhang 2) Protokollauszug Stadtbildkommission vom 9. Dezember 2019 Ausgangslage Für den geplanten Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern und den Umbau des bestehenden Bauernhauses haben die Projektverfasser das Referenzprojekt hinsichtlich der Umgebungsgestaltung und der Architektur weiterentwickelt. Dabei wird neu der Auftakt zum Dorf entlang des Strassenraums mit einer Bergahornreihe und einer Hainbuchenhecke gestärkt und inszeniert. Die Adressierung der Überbauung wird neu mit einer Aufweitung zur Thayngerstrasse hin gestaltet. Als Scharnier zwischen dem Bauernhaus und den beiden Neubauten bzw. dem Dorf und der Landschaft, dient neu ein orthogonales Gartengeviert mit Nutzgärten. Zwischen den Nutzgärten und dem Bauernhaus ist ein Platz mit Pflästerung vorgesehen. Im Bereich der beiden Neubauten ist die Umgebung mit Obstbäumen und dem natürlichen Terrainverlauf entsprechend landschaftlich gestaltet. Hierfür sind die Tiefgarage mit Besucherparkplätzen und die Kellerräume konsequent unter dem Terrain platziert. Entlang des Baches ist ein Freiraum für eine allfällige Bachrenaturierung vorgesehen, ein chaussierter Weg folgt dem Bachverlauf und den Spiel- und Aufenthaltsbereichen und mündet an dem Gartengeviert vorbei in die Thayngerstrasse. Die Fassaden der beiden Neubauten sind filigran mit auskragenden Betongesimsen – entlang den Längsfassaden mittels Stahlstützen abgestützt – und umlaufenen Metallgeländer gestaltet. Die Auskragungen nehmen die Laubengangerschliessung sowie die privaten Aussenräume auf und sollen zur Thayngerstrasse mit Kletterpflanzen bespielt werden. Die Materialisierung der zurückversetzten, gedämmten Fassaden mit Fenster mit und ohne Brüstungen ist noch nicht bestimmt. Erwägungen Die Kommissionsmitglieder würdigen die Weiterentwicklung des Referenzprojektes für einen Quartierplan. Die Begrünung des Strassenraums und Stärkung des Auftaktes zum Dorf sowie die landschaftliche Gestaltung mit Obstbäumen wird begrüsst. Bei der Wahl der Obstbäume ist die Art der Früchte im Wohnumfeld zu berücksichtigen. Als wichtiges Element für den Quartierplan gilt die öffentliche Durchwegung und Vernetzung im Quartier. Der kleinräumige Zwischenraum mit den Nutzgärten, Wegführung und Vorplatz wird dem Dorfcharakter gerecht und positiv gewertet. Entsprechend der Hierarchie und Orientierung des Bauernhauses soll der Platz statt mit einer Pflästerung eine einfache Chaussierung aufweisen und eine Pflästerung des Vorplatzes zur Strasse Im Höfli geprüft werden. Grundsätzlich sind für den Quartierplan auch die Umnutzung und Gestaltung des Bauernhauses zu erarbeiten und festzulegen. Der Quartierplan hat neben den beiden Neubauten auch das bestehende Bauernhaus zu umfassen. Die einfache Fassadengestaltung der beiden Neubauten wird begrüsst. Wichtig bei der vorgesehenen einfachen Gestaltung ist eine hochwertige und präzise Detaillierung. Die Metallgeländer an den äusseren Betonauskragungen sind konsequent um die Gebäude zu führen. Dabei ist die Nutzung der Auskragungen an den Seitenfassaden so auszubilden, dass sie zumindest teilweise nutzbar werden. Hierfür sind auch die Fassadenöffnungen mit raumhohen Fenstern bzw. als Ausgänge auszubilden. Der Einfachheit der Gestaltung und Konzeption entsprechend, sind die offenen Treppen innerhalb der Struktur zu platzieren. Die noch nicht definierte Materialisierung ist zu klären, indem auch Bezüge zum Dorfkern geprüft werden. Für die Begrünung im Erschliessungsbereich im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum sind verbindliche Regelungen anzustreben. Beschluss Die Stadtbildkommission formuliert folgende Empfehlungen: 1. Die Gestaltung und Materialisierung der Fassade ist in Zusammenarbeit mit der Stadtplanung zu präzisieren und zu stärken. 2. Unter Berücksichtigung der Erwägungen der Stadtbildkommission und vorbehältlich des Projektnachweises über den Bestandesbau wird gegenüber der Regelbauweise die bessere städtebauliche und architektonische Lösung erreicht. Infolgedessen kann in Zusammenarbeit mit der Stadtplanung der Quartierplan erarbeitet werden.

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

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Anhang 3) Auswertung kantonaler Vorprüfungsbericht vom 9. Juni 2021 Prüfbericht

Beurteilung/Umsetzung

Ausgangslage Aufgrund der Lage des Planungsgebietes im Perimeter des Gestaltungsrichtplans Ortskern Herblingen hat sich die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) vertieft mit dem Quartierplan befasst. Die KNHK äussert sich mit Protokollauszug vom 25.03.2021, welcher dem Vorprüfungsbericht beiliegt, zum Vorhaben. Die KNHK kommt gemäss Protokollauszug zum Schluss, dass das Projekt die Ziele des Gestaltungsrichtplans nicht angemessen berücksichtigt.

Begründung im Planungsbericht Hinweis: Das Stabiko-Protokoll vom 16. September 2019 lag dem PNA (und der KNHK) nicht vor. Das Protokoll wird nachträglich ergänzt (siehe Anhang 1).

Allgemeine Einschätzung aus ortsbaulicher Sicht Der Gestaltungsrichtplan dient als Entwicklungsrahmen und beinhaltet Hinweise zur ortsbaulichen Setzung, zu Freiräumen und Vorgärten, Gestaltungsempfehlungen sowie zur Erschliessung. Bei überzeugender, besonders sorgfältiger Gestaltung und Einordnung kann vom Gestaltungsrichtplan abgewichen werden (vgl. Art. 3). Der geplante Neubau (Baubereich B) nördlich des geschützten Objektes berücksichtigt die Vorgaben des Gestaltungsrichtplans bezüglich der Stellung und Grösse. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb die Zufahrt zur Tiefgarage sowie die Entsorgungsstelle in dem Bereich angeordnet werden, der gemäss Gestaltungsrichtplan als Vorgartenbereich zu gestalten ist. Ebenso fehlt die freiräumliche Zäsur beim Übergang der Dorfkernzone zur Wohnzone. Die vorgesehene Abdrehung des Baukörpers (Baubereich B) von der Thayngerstr. ohne Gestaltung einer entsprechenden Vorgartenzone führt zu einer ungenutzten Freifläche, welche keinen ortsbaulichen Mehrwert aufweist. Entweder ist der Vorgartenbereich gemeinsam mit einer freiräumlichen Zäsur als ortsbildprägender Freiraum zu gestalten. Oder die beiden Neubauten (Baubereiche A und B) sollten gemeinsam ein in sich geschlossenes Neubauensemble bilden, das sich zur Thayngerstrasse orientiert und durch eine Freiraumzäsur von der Dorfkernzone abgrenzt. Gestützt auf die vorstehenden Erläuterungen und die Stellungnahme der KNHK wird folgender Antrag formuliert: Der Quartierplan respektive das zugrunde liegende Richtprojekt sind zu überarbeiten. Die Beurteilungen und Empfehlungen der KNHK sind bei der Überarbeitung zu berücksichtigen, insbesondere die Vorgaben des Gestaltungsrichtplans betreffend Vorgartengestaltung und freiräumliche Zäsur. Ebenfalls bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung in Bezug auf die Höhenlage des Erdgeschosses und die Geschossigkeit der Neubauten respektive die ortsbauliche Einpassung der Gebäude. Eine Abweichung vom Gestaltungsrichtplan ist bei besonders sorgfältiger Gestaltung und Einordnung zulässig. Sofern eine Abweichung vom Gestaltungsrichtplan erfolgt, ist die entsprechende Interessensabwägung im Planungsbericht nachvollziehbar zu dokumentieren.

Begründung im Planungsbericht. Das Referenzprojekt zur Aussenraumgestaltung wurde mit einer entsprechenden Gestaltung für den Vorgartenbereich ergänzt (siehe Referenzprojekt Aussengestaltung). Sie sollen insbesondere wie gemäss Art. 13 Gestaltungsplan Herblingen vorgegeben der dorfkerntypischen Charakteristik anzulegen (Vorgartenbereiche, Begrünung mit Bäume etc).

Dem Antrag betreffend Vorgartengestaltung wird gefolgt, der Ankunftsort soll entsprechend besser gestaltet und mit dem Freiraum hinten verknüpft werden. Ein Passus wird in

Art. 8 1 der QP-Vorschriften ergänzt (Verweis

zu Gestaltungsrichtlinie Art. 13 Abs. 2). Die Beurteilung findet im Rahmen der zu genehmigenden Baueingabe statt (siehe Art. 8.1 QP-Vorschrift). Das Fehlen einer freiräumlichen Zäsur wird anders beurteilt (siehe auch StabikoProtokolle). Die Stellung und Höhe der Bauten im Richtprojekt werden nicht angepasst. Im Planungsbericht wird das Thema «freiräumliche Zäsur» mit Interessenabwägung ergänzt (siehe Kap. 4.4 und Stabiko-Protokoll im Anhang 1 und 2).

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Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

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Prüfbericht

Beurteilung/Umsetzung

Hinweise und Anträge zu den Bauvorschriften

Art. 5 3

Gemäss Art. 30 BauG haben Bauten und Anlagen, wo keine Baulinien bestehen, mindestens 5 m Abstand vom öffentlichen Grund einzuhalten. Gemäss Art. 18 BauG sind die mittels QPL zulässigen Abweichungen von Vorschriften über Abstände in der Bauordnung festzulegen. In der Bauordnung Schaffhausen wird in Art. 22 Abs. 1 BauO definiert, dass für den Abstand gegenüber dem öffentlichen Grund die Vorschriften des Baugesetzes gelten. Insofern kann mit dem Quartierplan nicht davon abgewichen werden. Antrag: Der Mindestgrenzabstand zum öffentlichen Grund von 5.00 m ist einzuhalten.

Art. 5

4: In Art 5.4 wird auf das «gewachsene Terrain» verwiesen. In einer Fussnote wird erläutert, dass das «gewachsene Terrain» dem «massgebenden Terrain» gemäss BauG Schaffhausen entspricht. Allg. Hinweis und Antrag zu Pkten 5.4; 5.9 und 5.10 Grundsätzlich gilt, dass die Quartierplanvorschriften auf der rechtsgültigen Bauordnung beruhen. Nun hat die Stadt Schaffhausen die Begriffe der IVHB noch nicht umgesetzt. Das bedeutet, dass die Quartierplanvorschriften angepasst werden müssen, wenn die IVHB Begriffe in der Bauordnung eingeführt werden. Um dies zu vermeiden, wurde eine «Übersetzung» in der Fussnote vorgenommen. Diese greift jedoch zu kurz, unterscheiden sich die Grundflächen bei Nebenbauten von den Kleinbauten gemäss BauG. Dasselbe gilt bei den Grenzabständen bei Unterniveaubauten. Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, müssen die Absichten für den Quartierplan im Planungsbericht beschrieben werden wie beispielsweise, dass die Grundfläche 40 m2 sei und die Art der Nutzung beschrieben werden. Sollte die Tiefgarage das massgebliche Terrain um mehr als 0.50 m überschreiten, so handelt es sich nicht mehr um eine Unterniveaubaute (unterirdische Baute gem. Art. 22 Abs. 5 BauO Stadt SH). Damit müssten auch andere Grenzabstände eingehalten werden. Entweder wird auf die Fussnote verzichtet, dann gilt die rechtskräftige Bauordnung oder es findet eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorgaben IVHB zur Bauordnung statt, zeigt die Differenzen auf und den Umgang im QP. Hinweis: Gemäss Art. 6.2 BauG sind Untergeschosse Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens im Mittel höchstens 1 m über die Fassadenlinie hinausragt. Aufgrund der Definition in Art. 5 Abs. 4 der Bauvorschriften ist es möglich, dass die Tiefgarage als Vollgeschoss gezählt werden muss, wenn sie zu stark aus dem Boden ragt. Es widerspricht dem Sinn eines Quartierplans, wenn Ausnahmen von Baubereichen durch den Stadtrat im Baubewilligungsverfahren definiert werden müssen. Antrag: Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sind zu streichen.

Der Mindestabstand von 5 m zum öffentlichen Grund ist einzuhalten, wo keine Baulinien bestehen. Die bestehende BL (RRB 1922) wird nicht tangiert (und soll langfristig ohnehin aufgehoben werden Gesamtrevision BL-Pläne SH) bzw. die Hauptbauten gemäss Referenzprojekt unterschreiten weder die bestehende Baulinie, noch den Mindestabstand gegenüber öffentlichem Grund gemäss BauG. Theoretisch wäre es aber möglich, bis an die bestehende BL zu bauen (ca. 2.0 – 2.4 m ab Parzellengrenze). Deshalb soll die bestehende BL innerhalb des Quartierplanperimeters parallel zum QPVerfahren aufgehoben werden (Absprache mit PNA). Mit dem QP-Verfahren werden gleichzeitig neue Baulinien (für Nebenbauten / Tiefgaragen) in Kraft gesetzt. Siehe nächster Antrag/Hinweis.

Die Meinung war, dass die künftige Umsetzung der IVHB durch die Stadt SH keine erneute Anpassung des QPs mit sich zieht. Ein entsprechender Beschrieb wird im Planungsbericht ergänzt.

Zur Kenntnisnahme

Die Meinung war, dass geringfügige technisch bedingte Lageänderung möglich sein sollten. Der Antrag wird umgesetzt. Der Baubereich für Tiefgaragen wird jedoch um 0.5 m gegen Süden vergrössert.

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

Prüfbericht

Beurteilung/Umsetzung

Art. 5

5: Die Vorschrift ist nicht eindeutig formuliert. Es ist unklar, was damit gemeint ist, dass Mauern nicht in Erscheinung treten dürfen. Antrag: Die Vorschrift ist zu präzisieren.

Ein entsprechender Passus befindet sich im Planungsbericht in Kap. 3.2 «Freiraumkonzept» sowie in Kap. 7.2 «Bebauung und Gestaltung».

Art. 5

7: In Art. 5.7 wird auf die «Erhaltungsziele vom 20.12.2019» verwiesen. Aus der Vorschrift geht jedoch nicht eindeutig hervor, um welche Ziele es sich handelt respektive wo diese Ziele festgehalten sind. Hinweis: Es wird empfohlen, die Ziele in der Vorschrift zu benennen oder aufzuzeigen, wo die Ziele definiert sind.

In Kap. 4.2 Planungsbericht werden die Erhaltungsziele vom 20.12.2019 bereits 1:1 dargestellt. Präzisierung in Kap. 4.2, dass es sich um Auszug handelt.

Art. 2 der Vorschriften betreffend die Bestandteile des Quartierplans wird mit einem

Verweis auf die Erhaltungsziele ergänzt. Antrag wird umgesetzt.

Art. 5

8: In Art. 5.7 wird definiert, welches Gebäude zu erhalten ist. Damit wird im Umkehrschluss auch definiert, dass die anderen Gebäude nicht erhalten werden müssen. Antrag: Die Vorschrift ist nicht erforderlich und kann gestrichen werden.

Art. 5

9: In Art. 5.9 wird die Zulässigkeit von «Nebenbauten» geregelt. In einer Fussnote wird erläutert, dass die Definition von «Nebenbauten» den «Kleinbauten» gemäss BauG Schaffhausen entspricht. Antrag: vgl. Pkt. 5.4 Hinweis: Die Mantelbaulinie für Hauptbauten gilt gemäss Wortlaut nur für Hauptbauten. Kleinbauten können somit auch ausserhalb dieser Mantelbaulinie erstellt werden, dies muss in der Vorschrift nicht zwingend geregelt werden. Antrag: Satz 2 ist wie folgt zu korrigieren: «Kleinbauten dürfen nicht in den Strassenbereich respektive in die Baulinie und in den Gewässerraum hineinragen.» Die für Kleinbauten maximal zulässigen Abmessungen sind im BauG definiert. Die Regelung im «untergeordnetem Masse» ist nicht erforderlich. Antrag: Die Vorschrift ist wie folgt anzupassen «Kleinbauten sind sorgfältig in die Umgebung einzupassen.»

Art. 5

10:

Art. 5 10 regelt die Zulässigkeit von «Unterirdischen Bauten». In einer Fussnote

wird erläutert, dass «Unterirdische Bauten» im vorliegenden Quartierplan den «Unterniveaubauten » gemäss BauG Schaffhausen entsprechen. Gemäss BauG Schaffhausen (sowie auch gemäss IVHB) handelt es sich bei «unterirdischen Bauten» um Gebäude, die vollständig unter dem massgebenden respektive tiefer gelegten Terrain liegen. «Unterniveaubauten» hingegen sind gemäss BauG Schaffhausen Gebäude, die höchstens bis 0.5 m über das massgebende respektive tiefer gelegte Terrain hinausragen. Antrag: vgl. Pkt. 5.4

Art. 5

13: Hinweis: Der erste Satz ist überflüssig und kann gestrichen werden. Im 2. Satz wird auf SIA und VSS Normen verwiesen. Der Verweis auf Normen privater Organisationen ist problematisch, vor allem, wenn der Verweis dynamisch erfolgt, das heisst, wenn nicht auf eine spezifische Ausgabe einer solchen privaten Norm verwiesen wird, sondern immer auf die neueste Ausgabe. Antrag: Wird auf VSS Normen verwiesen, so ist die Norm mit dem entsprechenden Datum anzugeben. Weiter hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die privaten Normen auch allgemein zugänglich sind.

Vgl. Stellungnahme bei Allg. Hinweis und Antrag zu Pkten 5.4; 5.9 und 5.10

Passus wird gemäss Vorschlag gelöscht.

Antrag wird umgesetzt.

Antrag wird abgelehnt, da sich die Formulierung «im untergeordneten Masse» nicht nur auf die Abmessungen, sondern auch auf die Anzahl der Kleinbauten insgesamt bezieht. Vgl. Stellungnahme bei Allg. Hinweis und Antrag zu Pkten 5.4; 5.9 und 5.10

Wird gemäss Vorschlag gestrichen. Das Referenzieren mit Datum entspricht der neuen kantonalen Praxis. Daher wird dem Antrag gefolgt. In Absprache mit dem PNA erfolgt das Referenzieren im Planungsbericht.

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Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

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Prüfbericht

Beurteilung/Umsetzung

Gemäss Art. 7 BauG können Gemeinden in den Bauordnungen Vorschriften über behindertengerechtes Bauen treffen. In der Bauordnung der Stadt Schaffhausen wird in Art. 20 Abs. 2 definiert, dass beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohngebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten ein behindertengerechter Zugang zu den Wohnungen erforderlich ist. Der Stadtrat kann gemäss Abs. 3 beim Bau oder bei einer umfassenden Sanierung vorschreiben, dass einzelne Wohnungen so erstellt und eingerichtet werden müssen, dass sie für behinderte und gebrechliche Personen geeignet sind. Die Pflicht zur behindertengerechten Ausgestaltung reduziert sich gemäss Abs. 4, wenn der zu erwartende Nutzen für Behinderte in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht oder wichtige Anliegen des Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen. Da mit dem vorliegenden Projekt mehr als 8 Wohnungen realisiert werden, kommen die Vorschriften der BauO grundsätzlich zur Anwendung. Das bedeutet, der Zugang zu den Gebäuden ist hindernisfrei zu gestalten. Die im Quartierplan vorgesehene Vorschrift, dass 20 % der Wohnungen behindertengerecht zu erstellen sind, geht über die Pflicht zur hindernisfreien Gestaltung des Zugangs hinaus und steht im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 BauO. Hinweis: Die Vorschrift sollte jedoch wie folgt konkretisiert werden: «Pro Gebäude sind mindestens 20 % der Wohnungen behindertengerecht zu erstellen. Die Pflicht zur behindertengerechten Ausgestaltung der Wohnungen reduziert sich für die Wohnungen im Altbau, sofern der zu erwartende Nutzen für Behinderte in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht oder wichtige Anliegen des Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen. Eine entsprechende Überprüfung ist im Baugesuchsverfahren zu erbringen. Können im Altbau aus den vorgenannten Gründen nicht 20 % der Wohnungen behindertengerecht erstellt werden, so sind diese 20 % zusätzlich in den Neubauten zu erstellen.»

Art. 6

1: Hinweis: Es wird empfohlen, Satz 1 wie folgt zu konkretisieren: «Im Rahmen des Bauprojektes ist die Fassadengestaltung im Sinne von Art. 1.2 weiter zu präzisieren.»

Art. 6

2: Hinweis: Die Formulierungen «filigran gestaltete Laubengangerschliessung» und «angemessene Breite» sind sehr offen formuliert. Es ist zu prüfen, ob die Vorschrift konkretisiert werden kann.

Vorschlag wird nicht umgesetzt: Die Neubauten werden vor der Sanierung des Altbaus umgesetzt. Bei Fertigstellung der Neubauten ist damit nicht klar, ob der zu erwartende Nutzen für Behinderte im Altbau in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht. Damit die Quote 20% behindertengerechter Wohnungen im Rahmen des QP sichergestellt werden können, ist der Hinweis nicht zielführend. Die Formulierung wird belassen.

Art. 6

3: Hinweis: Es sollte konkretisiert werden, dass sich Begrünung und Solarenergienutzung nicht ausschliessen.

Art. 6

4: Es wird auf die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünungen SFG sowie die kantonale Richtlinie zur Erstellung von Solaranlagen verwiesen. Hinweis: Hier muss die Nennung der konkreten Ausgabe und des Erscheinungsjahrs erfolgen. Ausserdem hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Normen auch allgemein zugänglich sind.

Art. 7

4: Hinweis: Zu den Pflichtparkplätzen gehören auch diejenigen für Besucher. Es muss sichergestellt sein, dass die Besucher freien Zugang zur Tiefgarage haben. Zum Verweis auf die VSS Norm s. Bemerkung zu Art. 5.13.

Art. 7

5: Die Bezeichnung «Wohneinheit» ist nicht eindeutig definiert. Es ist unklar, ob damit eine Wohnung gemeint ist. Hinweis: Die Vorschrift ist zu konkretisieren.

Vorschlag wird umgesetzt.

Konkretisierungen würden die Gestaltungsmöglichkeiten unnötig einschränken. Der Artikel wird gestrichen resp. Konkretisierung soll bei Baueingabe erfolgen. Die Grundlage zur Ausgestaltung liefert Richtprojekt: «filigran gestaltete Laubengangerschliessung» durch stellenweise Berankung der Fassade. «angemessene Breite» Prinzipschnitt AA Richtprojekt. Zudem soll die Fassade als Begegnungsort fungieren und entsprechend gestaltet werden (Beschrieb im Planungsbericht Kap. 7.3). Derzeitige Formulierung schliesst eine Kombination «Solaranlage mit Begrünung» zwar nicht aus. Formulierung soll präzisiert werden. Vorschlag wird umgesetzt.

Vorschlag wird umgesetzt.

Unserer Ansicht nicht nötig (wenn, dann im Planungsbericht). In Art. 38 BauG wird der Begriff «Wohneinheit» ebenfalls ohne eindeutige Definition genutzt. Vorschlag wird nicht umgesetzt.

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

Prüfbericht

Beurteilung/Umsetzung

Art. 7

7: Hinweis: Dritte können nicht mittels Quartierplanvorschrift zum Abschluss einer Dienstbarkeit verpflichtet werden. Die entsprechenden Erläuterungen sind ggf. in den Planungsbericht zu verschieben.

Die Dienstbarkeit darf gemäss Besprechung (Stadt SH und PNA) in den Vorschriften eingetragen werden. Der Satz wird wie folgt umformuliert: «Der im Plan eingetragene Weg wird über eine Dienstbarkeit gesichert […]». Hinweis wird im Planungsbericht festgehalten.

Art. 8

1: Hinweis: Bestandteil des Begrünungskonzeptes und der Aussenraumgestaltung muss auch ein Pflanzplan inkl. Wahl der Pflanzenarten respektive des Saatgutes sein. Hierbei ist es nötig, vorausschauend zu planen, da regionales Saatgut ggf. im Vorjahr der Pflanzung direkt von Spenderflächen gesammelt werden muss.

Art. 8

2: Hinweis: Es ist zu prüfen, ob die Heckenelemente in Richtung Herblingerbach an den Heckenbestand entlang des revitalisierten Bachabschnitts angepasst werden.

Art. 8

3: Der Erhalt und, wo nicht möglich, der Ersatz von Bäumen und Sträuchen werden vorgeschrieben. Dies ist im Hinblick die ökologische Funktion (Fledermausflugkorridor und ggf. Fledermaus-Jagdhabitat) der Fläche zu begrüssen. Hinweis: Das Pflanzen von Hochstamm-Obstbäumen gegenüber anderen Bäumen soll priorisiert werden, da Hochstamm-Obstgärten ein bevorzugtes Jagdhabitat der Fledermausarten Braunes und Graues Langohr sind, welche in der naheliegenden Kirche Herblingen ein Quartier haben.

Art. 8

4: Ausschliesslich gestalterisch motivierte Vorgaben zur Begrünung der Fassaden werden als nicht stufengerecht angesehen. Hinweis: Es ist zu prüfen, ob die entsprechenden Vorgaben zur Fassadengestaltung erforderlich sind oder ob sie allenfalls weggelassen werden sollten.

Art. 8

5: Hinweis: Die Vorschrift Art. 8 Abs. 5 sollte wie folgt konkretisiert werden: «Der Anteil der Spiel- und Gemeinschaftsflächen beträgt mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche aller Hauptbauten. Zu den Spiel- und Gemeinschaftsflächen muss ein hindernisfreier Zugang erstellt werden. Das Gefälle der Zugänge darf 6 % nicht übersteigen und die Breite muss mindestens 1.0 m betragen.» Sollen Ausnahmen zugelassen werden, sind in der Vorschrift konkrete Bedingungen für diese Ausnahmen zu definieren.

Art. 8

6: Die Ausscheidung der Gewässerräume erfolgt für alle Gewässer, auch des Herblingerdorfbachs, im eigentümerverbindlichen Verfahren. Die Vorschriften dieses Verfahrens sind einzuhalten. Antrag: Aussagen zu Zuständigkeiten bei der Projektierung sind nicht Gegenstand eines Quartierplans und sind entsprechend zu streichen.

Art. 12

2: Im 1. Satz wird auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP) verwiesen. Hinweis: Die konkrete Fassung ist zu bezeichnen. Im 3. Satz wird auf die VSA-Richtlinie «Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten» verwiesen, also auf die Richtlinie einer privaten Organisation. Diese Richtlinie ist veraltet und wurde durch die neue VSA Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» ersetzt. Hinweis: Es ist auf die neue Richtlinie zu verweisen. Hier muss zudem die Nennung der konkreten Ausgabe und des Erscheinungsjahrs erfolgen. Ausserdem hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die privaten Normen auch allgemein zugänglich sind.

Der an den QP Perimeter anschliessende Bachabschnitt ist nicht von Hecken gesäumt. Heckenelemente im Rahmen der Revitalisierung sind wünschenswert, müssen aber unabhängig vom anschliessenden Bachabschnitt erstellt werden. Pendenz Revitalisierungsplanung Zur Kenntnisnahme In 8.2 gilt bereits, dass für Wiesen dorfkerntypische Obstbaumwiesen zu planen sind. Dorfkerntypische Obstbäume sind i.d.R. Hochstamm-Obstbäume. Die Fassadenbegrünung ist sowohl Teil des architektonischen Ausdrucks, als auch der Aussenraumgestaltung und wird von uns als wichtiges Element eingestuft. Die Vorgabe ist zudem nicht nur gestalterisch motiviert: Aussenbegrünung trägt z.B. auch zu einem angenehmeren Stadtklima bei und erfüllt eine ökologische Funktion als Lebensraum für Kleinstlebewesen und Vögel etc. Hinweis wird nicht umgesetzt. Die Einhaltung der Vorschrift (max. 6% Gefälle) ist nicht realistisch bzw. führt sie insb. in Hanglage zu keinem befriedigenden Resultat. Der Passus wird deshalb gestrichen.

Wird gemäss Antrag umgesetzt.

Auf den Verweis auf das GEP wird verzichtet (Aufgrund Alter und Überholtheit nicht mehr gebräuchlich und in Überarbeitung). Stattdessen soll die VSA-Richtlinie massgebend sein. Vorschlag wird umgesetzt.

49

50

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

Prüfbericht

Beurteilung/Umsetzung

Art. 12

3: Hinweis: Die Regelungen über die Ver- und Entsorgungsleitungen können nur für Leitungen des Quartierplangebiets abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen in den entsprechenden kommunalen Erlassen angewandt werden. Der entsprechende Abschnitt ist ggf. anzupassen, sofern Leitungen ausserhalb des Quartierplangebiets gemeint sind.

Art. 14

3: Hinweis: Soweit auf private Normen oder Richtlinien verwiesen wird, wird auf die Ausführungen zu Art. 5.13 verwiesen. Normen und Richtlinien müssen von der Gemeinde zur Einsicht bereitgestellt werden.

Es sind keine Leitungen ausserhalb des Quartierplangebiets gemeint. Keine Anpassungen.

Vorschlag wird umgesetzt.

Hinweise zum Situationsplan Im Planungsgebiet besteht gemäss Gefahrenkarte Wasser eine geringe Gefährdung. Unmittelbar entlang des Bachverlaufs besteht ein geringes Schutzdefizit. Bezüglich der Naturgefahren werden im Planungsbericht Aussagen getroffen und in den Vorschriften wird in Art. 1 1 geregelt, dass Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren zu treffen sind. Aufweiche Bereiche sich diese Vorschrift bezieht, ist im Situationsplan nicht ersichtlich. Antrag: Im Situationsplan sind die gefährdeten Bereiche, auf welche sich die Vorschritten gemäss Art. 11 beziehen, zu kennzeichnen. Aus dem Situationsplan ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die Lage der Spiel- und Gemeinschaftsflächen definitiv am eingezeichneten Ort sein muss oder sie nur schematisch ist. Bei den Entsorgungsstellen hingegen wird in der Vorschrift definiert, dass die Lage nur schematisch ist. Hinweis: Im Situationsplan ist eindeutig aufzuzeigen, welche Standorte definitiv sind und bei welchen die Lage nur schematisch ist.

Im Planungsbericht (Kap. 4.9) werden die Gefahren bzw. Oberflächenabfluss und Hochwassergefahr (inkl. Planausschnitte) erwähnt und den Umgang mit diesen bereits erläutert. Kein weiterer Handlungsbedarf nötig. Es wird zusätzlich in den Vorschriften ergänzt, dass die Standorte der Spiel- und Gemeinschaftsflächen schematisch eigezeichnet sind.

Antrag zum Planungsbericht nach Art. 47 RPV Der Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV ist obligatorischer Bestandteil der Nutzungsplanung und dient der Erläuterung der Planung. Im Planungsbericht ist die vorgenommene Interessensabwägung vollumfänglich zu dokumentieren. Hinweis: Der Bericht ist in Bezug auf folgende Themen zu ergänzen: Beurteilung der ortsbaulichen Einpassung, Beurteilung der Volumetrie der beiden Neubauten in Fragen der Körnigkeit und Satzung sowie Höhenentwicklung in Bezug zu den Nachbarbauten. Im Planungsbericht fehlen Erläuterungen zu dem Wildtierkorridor von regionaler Bedeutung sowie zum «Empfindlichen Gebiet Nr. 56» gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d) BauO sowie dem dazugehörigen Merkblatt. Hinweis: Im Planungsbericht ist nachvollziehbar aufzuzeigen, dass der Wildtierkorridor und die Lage im «Empfindlichen Gebiet Nr. 56» in der Planung respektive im Rahmen der Interessensabwägung angemessen berücksichtigt wurden. Es ist aufzuzeigen, inwiefern die Vorgaben des «Merkblatt zum Bauen in empfindlichen Gebieten» mit dem Quartierplan berücksichtigt werden. Hinweis: Im Planungsbericht auf S. 24 ist im zweitletzten Abschnitt zu ergänzen: Zusammen mit dem Baugesuch ist zu gegebener Zeit für die Tiefgarage ein Objektschutznachweis mit den entsprechenden Hochwasserschutzmassnahmen einzureichen. Antrag: Bezug IVHB-BauO klarstellen und Umgang mit abweichenden Vorgaben benennen.

Soll im Planungsbericht ergänzt werden.

Soll im Planungsbericht ergänzt werden.

Weitere Themen Betr. Liegenschaftsentwässerung, Altlasten, Lärmschutz und Abfälle/Recycling

Die Stellungnahmen zu den Themen Liegenschaftsentwässerung, Altlasten, Lärmschutz und Abfälle/Recycling wurden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu berücksichtigen.

Privater Quartierplan Engel: Planungsbericht

1. Juni 2022 (Beschluss und Genehmigung)

Anhang 4) Planschnitte bei Bebauung nach Referenzprojekt

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Planungsbericht Beilage 2

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Rev is ion :

Zu r Kesse lschm iede 29 CH -8400 W in te r thu r T : +41 52 577 60 35 o f f ice@h la .ch: : www .h la .ch

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