Nutzungsplanung (2006) Ausscheidung der Gewässerräume

Water space · Gächlingen

Document

Number
6/125
Kind
Water space
Commune
Gächlingen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Feb 25, 2020
In force since
Feb 25, 2020

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 25. Februar 2020 Gemeinde Gächlingen, Teilrevision der Nutzungsplanung umfassend Ausscheidung der Gewässerräume; Genehmigung

Protokoll-Nr. 6/125

I. Die vorliegende Teilrevision der Nutzungsplanung setzt sich zusammen aus der Änderung des Artikels 31 der Bau- und Nutzungsordnung, den Detailplänen 213270/01-15, sowie dem Plan 213270/16, auf welchem über das ganze Gemeindegebiet sämtliche Gewässerräume und Bachverläufe dargestellt werden. Mit der Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung wird die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der seit Erlass des Zonenplans mehrfach geänderten Vorgaben des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) und der zugehörigen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorgenommen. Die Teilrevision der Nutzungsplanung wurde von der Gemeindeversammlung von Gächlingen am 7. Juni 2019 beschlossen und vom 21. Juni bis am 11. Juli 2019 öffentlich aufgelegt. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 5. September 2019 ersucht die Gemeindekanzlei um Genehmigung der Teilrevision durch den Regierungsrat. II. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen und Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass sowohl die Zonenplanänderung als auch die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurden die Zonenplanänderung und die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

3.

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Die Bachverläufe, offen und eingedolt, wurden als Hinweise im Zonenplan dargestellt. Grundlage für die Bachverläufe sind die Ökomorphologiedaten über die Gewässer, welche durch Tiefbau Schaffhausen erhoben wurden. Die Ökomorphologiedaten wurden anfangs 2019 nochmals überarbeitet. Aufgrund des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstands des Projektes waren deshalb die «alten» Ökomorphologiedaten mit den aktualisierten Daten (unterschiedlich definierte Abschnitte und Abschnittsnummern) auf Unterschiede zu prüfen. Nachdem die Prüfung durch das zuständige Planungsbüro ergeben hat, dass die ursprünglich ausgeschiedenen Abstandslinien auch die Kriterien der neuen Daten erfüllen, wurde entschieden, dass weder an den Gewässerraumbreiten noch an der Lage der Gewässerachsen Änderungen nötig sind. Aufgrund des administrativen Aufwandes wurde deshalb auch auf eine Anpassung an die aktualisierten Ökomorphologiedaten verzichtet (insbesondere Abschnittsnummern).

4.

Im Planungsbericht wird die Priorisierung des Revitalisierungspotentials der verschiedenen Gewässerabschnitte an verschiedenen Stellen falsch wiedergegeben. Der letzte Teil von Abschnitt 3200/09 des Chrebsbachs wird in der kantonalen Revitalisierungsplanung als priorisierter Gewässerabschnitt Nr. 5 eingetragen (Massnahmentyp Wiederherstellung Längsvernetzung). Der Abschnitt Nr. 3240/04 von N2 des Näppentalbachs wird in der kantonalen Revitalisierungsplanung als mittel eingestuft. Der Abschnitt des Näppentalbachs N3 wird in der kantonalen Revitalisierungsplanung als gering eingestuft. Obwohl die genannten Abschnitte auf Fehlannahmen basieren, stehen weder die Breite noch die Lage der jeweiligen Gewässerräume einer Genehmigung im Weg.

5.

Im Planungsbericht ist für den Abschnitt Biberichgraben Bi1 keine Interessensabwägung dokumentiert, obschon dieser auf dem Plan Nr. 213270/01 eingezeichnet ist. Da der Nutzen einer Revitalisierung in der kantonalen Revitalisierungsplanung als gering eingestuft wird, der Bachabschnitt vollständig eingedolt ist, keine Hochwassergefahr besteht und keine überwiegenden Interessen bekannt sind, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden.

6.

Auf den Plänen Nrn. 213270/12 und 13 fehlen die Bewirtschaftungseinschränkung nach Ausscheidung der Gewässerräume bzw. sind nicht vollständig und auf den Plänen Nrn. 213270/12, /13, /14, /15 fehlen die Landschaftsschutzzonen.

7.

Auf dem Übersichtsplan sind die Pläne 213270/12 und 213270/13 vertauscht. Der Plan dient jedoch lediglich der Übersicht.

8.

Vor Einreichung zur Genehmigung zuhanden des Regierungsrates wurden die Pläne vorab dem Amt für Geoinformation Schaffhausen (AGI) zugestellt. Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde vom Amt geprüft und am 16. August 2019 ins Nachführungssystem des AGI übernommen. Der bei den PDF-Plänen zur Bestätigung der 2

Prüfung eingefügte Vermerk des AGI weist einen Fehler auf (Jahreszahl 2018 statt 2019). Der Vermerk wurde in Absprache zwischen dem zuständigen Planungsbüro und dem AGI als redaktioneller Fehler belassen. Da das Datum der Dokumentation des Prozesses dient und keine Auswirkungen auf das Grundeigentum entfaltet, kann die Genehmigung dennoch erteilt werden. 9.

Im Hinblick auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen muss die Bau- und Nutzungsordnung als Gesamtwerk vorliegen und die jeweiligen Änderungen müssen mit Fussnoten klar dem jeweiligen Beschluss zugeordnet werden. III.

Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.

Die Teilrevision der Nutzungsplanung, umfassend die Ausscheidung der Gewässerräume auf den Plänen 213270/01-15 und 213270/20 sowie die Änderung des Artikel 31 der Bau- und Nutzungsordnung, wird genehmigt.

2.

Die Gemeinde Gächlingen wird eingeladen, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Genehmigung ein aktuelles Gesamtwerk der aktuellen Bau- und Nutzungsordnung zu erstellen, in welchem die jeweiligen Änderungen mit einer Fussnote klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden können. Das Dokument ist dem Planungsund Naturschutzamt zuzustellen.

3.

Mitteilung an: –

Gemeinderat Gächlingen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

–

Baudepartement ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])

–

Planungs- und Naturschutzamt , unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected], [email protected])

–

Amt für Geoinformation ([email protected])

–

Tiefbau Schaffhausen (Gewässer) ([email protected])

–

Interkantonales Labor ([email protected]) DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger 3

Änderungen Bau- und Nutzungsordnung

Gemeinde

Gächlingen

Kanton Schaffhausen

••

Anderung Bau- und Nutzungsordnung Genehmigung

Einwendungsverfahren vom 5. April 2019 bis 4. Mai 2019 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 7. Juni 2019 Die Gemeindeschreiberin

Käthi Pinto

Öffentliche Auflage vom 21. Juni 2019 bis 11. Juli 2019 Genehmigt durch den Regierungsrat am

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Stand

09.08.2019

Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer

Art. 31 1

A.'o Gev,<ä&&er ge,iteR a!le offeReR oder eiRyedeekteR, fla1-Jemd oder 2:eii\116ise v1Bsser:fi,ihroR deR Bäehe, 'llemer 1-JRd Te!Ghe. Dte Gewässer 1-JRd ihro Ufer siRd yesehiJtZ:t; jef}.'iGhe 8ew!rt sGhaftt.JRg oder VeFäRder.J'Rg Jot bewUUg1-JRg&f)f.lJGhttg.

2

DerAbstaRd VOR 8a1-JteR 1-JRd ARlageR geyeRiJber Gev.<ässem riGhtet s!Gh RaGh Art. 30 Abs. 1 8a1-JgesetZ:. Bei eiRyedo.'toR Gevlässem betFägt der 8a1-JabstaRd 2.6m ab Rohr aGhse. !m R!e&&beroiGh VOR Gev.<ä&&em kaRR der GemeiRdorat weiteryeheRde SGh1-JtzmassRahmeR DROffHleR.

3

SGhl-Jtll!ele, MassRahmeR, PflegemassRahmeR 1-JSW. w deR Gev.<ässem 1-JRd !hroR Ufern B!Rd im f.R116Rtar RaGh Natl-Jr 1-JRd Heimat&Gh1-Jtz,geset2: eRtha,lfeR. 1

Gewässer und ihre Gewässerräume sind geschützt. Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und Ge­ wässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.

2

Die Gewässerabstandslinien legen die Mindestabstände für Bauten und Anlagen gegen­ über Gewässern fest. Innerhalb dieser Linien gelten die entsprechenden Gestaltungs­ und Bewirtschaftungsvorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.

3

Die im Zonenplan definierten eingedolten Bachver1äufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Zugang zu den Leitungen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.

4

Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Bei revitalisier­ ten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zustän­ dig, in allen übrigen Fällen bei Gewässern 3. Klasse die Grundeigentümer.

5

Bei stehenden Gewässern mit einer Fläche von weniger als 5'000 m2 , die keine Gewäs­ serabstandslinien aufweisen, gilt für Bauten und Anlagen ein Gewässerabstand von min­ destens 5 Metern ab Uferlinie. Die Vorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung für Nutzung und Bewirtschaftung kommen hier nicht zur Anwendung. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder und Kleinstgewässer wie zum Beispiel künstlich angelegte Weiher in Gartenanlagen, Schwimmteiche und dergleichen.

Erläuterungen:

Kursiv: bestehend in der heutiger:1 , B�u- und Nutzungsordnung ' 1- ,).:. .o Normal: wird neu in der Bau- und Nutzungsordnung aufgenommen 01-JrohyestriGheR: wird aus der Bau- und Nutzungsordnung entfernt Grün: Änderungen nach der öffentlichen Auflage des Einwendungsverfahrens

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