Stetten (SH); GB-Nr. 316

Forest and building zone boundary · Schaffhausen

Document

Kind
Forest and building zone boundary
Canton
Schaffhausen
Level
Cantonal
Approved by
Kt. KFA
Adopted
Aug 21, 2008
In force since
Aug 21, 2008

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•<anton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]

Schaffhausen, 21. August 2008

Gesuchsteller:

Gemeinderat Stetten, 8234 Stetten

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung auf dem nordwestlichen Teil des Grund­ stückes GB Stetten Nr. 316, Tubakwääldli.

Grundlage:

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Situationsplan 1 : 500 1.

1. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 stellte der Gemeinderat Stetten das Gesuch um Wald­ feststellung für den nordwestlichen Teil des Grundstückes GB Stetten Nr. 316, Tubak­ wääldli. Dem Gesuch beigefügt war ein Situationsplan 1 : 500 unterzeichnet vom Baurefe­ renten der Gemeinde Stetten mit Datum vom 16. Mai 2008. 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Ent­ scheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 Abs. 2 KWaV). 11. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildete der dem Gesuch vom 16. Mai 2008 beigelegte Situationsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nr. 23 vom 6. 6. 08 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 6. Juni bis 5. Juli 2008 öf-

fentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Gemeinde Stetten mit Brief schriftlich über die Auflage informiert. 2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. 3. Innert der Auflagefrist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustellung des Waldfeststellungsentscheides verlangt. II 1. 1.

Das Grundstück GB Stetten Nr. 316 grenzt im Nordwesten an die Parzelle GB Stetten Nr. 867. Die Parzelle GB Stetten Nr. 867 befindet sich in der Bauzone. In diesem Verfahren gilt es die Waldgrenze im nordwestlichen Teil des Grundstückes GB Stetten Nr. 316 zu klären.

2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 0,NaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be­ stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 0,NaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200- 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10- 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10- 20 Jahre.

2

Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG) ist festgelegt, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 2004 ist die Wald­ grenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Auf Einwuchsflächen werden die Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind bzw. die Wurzelstöcke mit mehr als 20 Jahrringen berücksichtigt. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Bestockung im fraglichen Bereich durch das Kantonsforstamt aufgenommen und im Plan vom 16. April 2008 festgehalten. Im nordwestlichen Teil des Grundstückes GB Stetten Nr. 316 befinden sich im äusseren Waldrandbereich die Stöcke Nm. 3 - 5, 7 - 9, 11 und 15 gemäss Plan vom 16.4.08. Die Stöcke stammen von Nutzungen, die vor 15 bis 20 Jahren ausgeführt wurden. Bei den Stöcken handelt es sich um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung. Die Stöcke weisen 20 bis 80 Jahrringe auf. Die Voraussetzungen für Wald sind damit bezüglich Baumarten

und Alter erfüllt. Die Stöcke der Bäume bestimmen somit den Verlauf der Waldgrenze. Gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien für die Waldfeststellung des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 verläuft die Waldgrenze 2 Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stock­ mitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Da im vorliegenden Fall die Bäume bzw. Wurzelstöcke näher als 2 m von einer Parzellengrenze stocken, ist die Wald­ grenze identisch mit der Parzellengrenze.

IV. 1.

Gemäss § 5 KWaV veranlassen die Gemeinden in der amtlichen Vermessung die Nach­ führung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilligungen rechtskräftig festge­ legten Waldgrenzen. 3

2.

Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Ent scheide von kantonalen Dienststellen eine Gebühr zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'000.-- zu entrichten.

V. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung im nordwestlichen Teil des Grundstückes GB Stetten Nr. 316 Wald im Sinne der Gesetzgebung ist, wobei die Waldgrenze identisch ist mit der Grenze zur Parzelle GB Stetten Nr. 867. 2.

Der Gemeinderat Stetten wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen und die Waldgrenze im Zonenplan einzutragen.

3.

Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen, 4. Mitteilung an: Gemeinderat Stetten, 8234 Stetten (einschreiben) Planungs- und Naturschutzamt

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Kantonsforstamt

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Beilage: Plan des Kantonsforstamtes vom 16.4. 08 4