Gestaltungsplan "Thal"; Genehmigung vom 19. September 2000

Design plan · Gersau

Document

Number
1408/2000
Kind
Design plan
Commune
Gersau
Canton
Schwyz
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Sep 19, 2000
In force since
Sep 19, 2000

Map

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Text

@

KANTON SCHWYZ BEZIRK - GERSAU

GESTALTUNGSPLAN THAL SoNDERBAUVORSCHRTFTEN ( SBV )

Das Planungsgebiet umfasst das Grundstück GB. NR: 1 Einverständ niserklärung der Grundeigentümer

öffentlich aufgelegt vom

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Vom Bezirksrat erlassen am . . .?.8,...La.Q...49.08. Der Bezirksammann

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Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Bezirksrat Gersau erlässt, gestützt auf die S 24, 30 und 31 des Planungs - und Baugesetzes ( PBG ) des Kanton Schwyz vom 14. Mai 1987 und die Art. 12 und 82 des Baureglementes ( BauR ) des Bezirkes Gersau vom 5. Mai 1995 die nachfolgenden Vorschriften zum Gestaltungsplan Thal - Gersau.

Arl.2 Geltungsbereich

1 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan Thal - Gersau, Situation Mst. 1 :200, Plan Nr. 1999 - GH1 vom 23. 11. 99, markierten Gebiet. (GBNr. 1)

2 Sofern in den Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestimmungen angeführt sind, gelangen das Baureglement des Bezirkes Gersau vom 5. Mai 1995 und das kantonale Planungs - und Baugesetz vom 14. Mai 1987 ( Anderungen bis 8. Mai 1996 ) zurAnwendung

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan Thal- Gersau mit den dazugehörenden Sonderbau vorschriften bezweckt :

-

a) Die Gewährleistung einer sich harmonisch in das Gelände und die Umgebung einfügende Überbauung mit max. 4 Einfamilienhäuser und den dazugehörenden Nebenbauten. b) Die Regelung der Verkehrserschliessung, der Parkierungsorganisation sowie der Ver - und Entsorgung.

Art. 4 Planinhalt, Verbindlichkeit

1 Als verbindliche Planungsmittel gelten

:

Gersau Mst.

Gestaltungsplan ThalSonderbauvorschriften ( SBV )

1

200 Plan Nr. 1999 - GH1 23. 11 99 23. 11 99

2 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes unter Verbindlicher Planinhalt aufgeführten Planelemente sind verbind lich.

3 Die in der Legende des Gestaltungsplanes unter Orientierender Planinhalt aufgeführten Planelemente sowie der Erläuterungsbericht vom 23. 11. 99 sind wegleitend.

4 Das Richtprojekt Mst. 1 :200 150 besteht aus folgenden orientierenden Plänen Situation Richtprojekt Geländeschnitte AIBIC

Mst. 1 : 200 Plan Nr. 1999 - GH2 23 11. 99 Mst. 1 : 200 Plan Nr. 1999 - GH3 23 11. 99

Die Erschliessungspläne GH 4 - GH 6 müssen zum Zeitpunkt der definitiven Baueingabe für die Überbauung, vorliegen.

Art. 5 Ü berbau ungsvorschriften

1 Zulässig sind 4 Einfamilienhäuser mit oder ohne Einliegenrvohnung. ( Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Parteien Camenzind / Neuhaus und S. Hediger vom 1.2. 1999 )

2 Die Standorte der Hauptbauten werden durch die Baufelder bestimmt. Die max. Gebäudelänge richtet sich nach Art. 61 und Art. 76 BauR

3 Vorbauten gemäss $ 59 Abs.2 PBG in Anlehnung an Art. 50 Abs.3 BauR dürfen max. 1.50 m über die Baufelder hinausragen, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.

4 Nebenbauten gemäss $ 61 Abs. 1 PBG und Art. 53 Abs.'1 BauR haben intern einen Grenzabstand von min. 2.50 m einzuhalten. Gegenüber der Strasse 3.00 m Sie dürfen nicht näher als 6.00 m an die Erschliessungsstrasse gebaut werden, wenn die Einfahrt in die Garage senkrecht zu der Strasse erfolgt. ( Gemessen ab den äussersten Fahrbahnrand )

5 ln den Baufeldern Nr.3+4 ist ein Bereich vorgesehen in dem Nebenbauten gemäss SBV Art. 5 Abs.4 an eine mögliche gemeinsame Grenze gebaut werden dürfen. Bei lnanspruchnahme des Grenzbaurechtes müssen diese Bauten mit einem Flachdach ausgeführt werden. ( Begrünt )

Art. 6 Gestaltung

1 Die Bauten haben sich bezüglich Architektur, Volumengliederung sowie Material und Farbwahl gut in das bestehende Orts - und Landschaftsbild einzufügen.

2 Das Richtprojekt ist wegweisend aber nicht bestimmend.

Art. 7 Dachgestaltung

1 Für Hauptbauten sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung zwischen 12" und 45 " zulässig. Die Hauptfirstrichtungen müssen parallel oder senkrecht zum Hang verlaufen. Pultdächer sind erlaubt. Für Nebenbauten sind Flachdächer enruünscht. ( Begrünt )

2 Für die Dacheindeckung der Hauptbauten sind Ton - , Betonziegel oder Kupfer zu venryenden. 2

Art. 8 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplangebietes hat über die im Gestaltungsplan eingezeichnete Zufahrtsstrasse zu erfolgen. Die Zufahrl Ost-West ab Renggstrasse ( Ausserhalb Gestaltungsplangebiet ) wurde mittels Dienstbarkeitsverträge geregelt. GB Nr. 679 Dienstbarkeitsvertrag vom 01. 02. 1999 GB Nr. 370 Dienstbarkeitsvertrag vom 20. 03. 1995

2 Für die Böschungen und Einschnitte im Bereich der neuen Zufahrtsstrasse des Gestaltungsplangebietes ist ein Neigungswinkel bis zu 60' zulässig ; dies unter der Bedingung, dass für die Böschungssicherung Systeme venruendet werden, bei denen die Böschungsflächen begrünt werden können.

3 Die Garagenvorplätze ( Private Ein - und Ausfahrten ) dürfen von den Eigentümern nicht abgesperrt werden. Sie dienen als interne Wendeplätze.

Art. 9 Parkierung

Die erforderliche Anzahl Ein - und Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in Anwendung von Art. 37 BauR im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung der einzelnen Häuser sind so auf einander abzustimmen, dass sich ein gutes Gesamterscheinungsbild ergibt.

2 Die Böschungsneigung darf in der Regel max. 2:3 betragen. Steilere Böschungen sind mit entsprechenden Hangsicherungsmassnahmen zulässig.( Gemäss. Art. 8 Abs. 2 dieser SBV )

3 Stützmauern sind in begründeten Fällen gestattet. Sie sind möglichst klein zu halten und durch Material, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten, dass sie das Orts - und Landschaftsbild nicht stören. lhre sichtbare Höhe darf ohne Abtreppung nicht grösser sein als 3.00 m. Höhere Mauern sind in der Höhe mindestens alle 2.50 m mittels wenigstens 1.00 m tiefen Bermen zu gliedern.

4 Die Bepflanzung hat mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu erfolgen

Art. 28 Abs. 1 BauR

Art. 1 1 Entsorgungsplätze

Der Entsorgungsplatz ist an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle zu realisieren und mittels Dienstbarkeitsvertrag mit dem zuständigen Grundeigentümer zu regeln. Art und Abmessung sind im Umgebungsplan des erst eingereichten Baubewilligu ngsgesuches darzustellen.

3

Art. 12 Ausnützung

1 Die maximal zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.55. ( inkl. Gestaltungsplan Bonus ) Von der anrechenbaren Landfläche ist die im Gestaltu n gsplan ei ngezeich nete Zufah rtsstrasse in Abzug zu bri ngen.

2 Ein Ausnützungstransport innerhalb des Gestaltungsplangebietes ist mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer möglich.

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Art. 13 Ausnahmen von der Regelbauweise

1 SBV Art. 5 Abs. 5 - ln den Baufeldern Nr.3+4 ist ein Bereich vorgesehen, in dem

Nebenbauten gem. SBV Art. 5 Abs. 4 an eine mögliche gemeinsame Grenze gebaut werden dürfen. Bei lnanspruchnahme des Grenzbaurechtes müssen diese Bauten mit einem Flachdach ausgeführt werden. ( Begrünt )

2 Die max. zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.55 ( Inkl. Gestaltungsplanbonus )

Art. 14 Nachtrag zum Gestaltungsplan Thal Plan Nr. 1999 - GHI

Hellblaue Graue

Flächen Flächen

Hellviolette Hellgrüne Dunkelgrüne

Flächen Flächen Flächen

Baufelder für Hauptbauten Baufelder für Nebenbauten mit Grenzbaurecht. Erschliessungsstrasse Gest. Plangebiet Freiflächen Bestehende Hecken, Sträucher und Bäume

Art. lS lnkrafüreten Der Gestaltungsplan Thal- Gersau, inkl. Sonderbauvorschriften ( SBV ), tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft.

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