Gestaltungsplan "Zingel"; Genehmigung vom 7. Juli 2009

Design plan · Morschach

Document

Number
793/2009
Kind
Design plan
Commune
Morschach
Canton
Schwyz
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jul 7, 2009
In force since
Jul 7, 2009

Map

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Text

24.4,2007 "Y,

Gemeinde Morschach

Gestaltunssolan .. Zinge[". Morschach (KTN 262 Morschach)

soN DERBAUVORSCHRTFTEN (SBV)

30 Tage öffenrtich aufgetegt uor

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Vom Gemeinderat ertassen u^

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Genehmigt vom Regierungsrar mit RRB Nr. )8.$uor ],Qh\4 2003 Der

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20.1.2006/74.4.2007

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Der Staatsschreiber

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2

Antrag der Grundeigentümer

Die Grundeigentümer beantragen dem Gemeinderat Morschach, den Gestattungsptan ,,Zinget" mit Sonderbauvorschriften zu ertassen.

Morschach, den

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Grundeigentümer Parzette KTN 262 (Gesuchstetter):

I

finfache Gesettschaft Zinget, Mugerenstrasse 60, 6330 Cham, nämtich

Planer: Kaufmann Architektur + Ptanungs AG, Bergstrasse 32a, 6410 Gotdau

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3

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Gemeinderat Morschach ertässt gestützt auf die S 24 und 30 des kantonaten Ptanungs- und Baugesetzes (PBG) und gestützt auf Art. 5, 12 und 83 ff des Baureglements der Gemeinde Morschach (BR) den Gestattungsptan Zingel für die Parzette KTN 262, Morschach.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestattungsplan ,,Zinge[" besteht aus fotgenden Teilen

a) denverbindtichenPlanungsmittetn . verbindtiche Planinhatte des Gestattungsptanes 1:500, Plan-Nr. 210-40, vom 20.1.2006.

. verbindliche Ptaninhalte des Planes Quer- und Längsschnitte 1:500, Plan-Nr. 210-41, vom 20.1.2006.

. Sonderbauvorschriften vom 20.1 .2006 / 24.4.2007

.

b) den tedigtich richtungsweisenden und orientierenden, d.h. nicht verbindtichen Planungsmitteln . orientierende Ptaninhalte des Gestaltungsptanes 1:500, Plan-Nr. 210-40, vom 20.1.2006.

o orientierende Planinhalte des Planes Quer- und Längsschnitte 1:500, Ptan-Nr. 210-41, vom 20.1.2006. o Ertäuterungsbericht, mit Anhängen, vom 20.1.2006/24.4.2007. Richtprojekt UG/PP 1:500, Ptan-Nr. 210-42, vom 20.1.2006. o Richtprojekt Normalgeschoss 1:500, Plan-Nr. 210-43, vom 20.1.2006. o Richtprojekt Ansicht West 1:500, Plan-Nr. 210-44, vom 20.1.2006. o vorgesehene Mutation betreffend Abtrennung Gestattungsplangebiet (W3), KTN 262 (Mutation Nr. 781 der HSK Ingenieur AG vom 28.4.2003). o Situation Höhenkurven 1:500, Ptan-Nr.0243-200, vom 20.1.2006. o Situation Erschliessung 1:500, Ptan-Nr. 0243-201, vom 20.1.2006. o Längenprofit Haupterschtiessung 1:500/50, Plan-Nr. 0243-202, vom 20.1.2006. Längenprofit Hauszufahrt 81 und 82 1:500/50, Ptan-Nr.0243-203, vom 20.1.2006. o Querprofit Haupterschliessung 1 :200, Ptan-Nr. 0243-204, vom 20.1.2006. o Querprofil Hauszufahrt 81 und 82, 1:200, Plan Nr. 0243-205, vom 20.1.2006. Gefahrenbeurteitung Sturz und Rutschprozesse vom 30.3.2005.

.

. .

Art. 3 Geltungsbereich des Gestaltungsplanes ,,Zingel"

Der Gestaltungsplan ,,Zinge[" gitt für den im Gestattungsptan 1:500 eingetragenen Perimeter (Gestattungsptangebiet, Bauzone W3) mit 10'734 m2.

4

Art. 4 Zweck

Der Gestaltungsplan,,Zinge[" bezweckt:

1 Festtegung der Baubereiche, horizonta[ und vertikat, mit optimater Einfügung in Hangvertauf und Anbindung an tatwärtige Erschtiessung.

2 Festtegung der verkehrsmässigen Erschliessung mit optimater Einfügung der Erschtiessungsstrasse in Hangverlauf, dabei mit Haupterschliessung ab dem talseitigen Gestattungsptangebiet Mettten (Erschtiessungsstrasse Mettten, S 41 PBG und Art. 17 Abs.4 BR) und Nebenerschtiessung ab der Degenbatmstrasse, mit trottoirmässiger Trennung des Fussgängerverkehrs von der Haupterschtiessung. 3

Ermöglichung der Erschliessung von Nachbarparzetten / -landftächen.

4

Festtegung besonders grosszügiger Frei- und Spietftächen.

5 Parkierungsanordnung mit mehr als drei Viertel überdeckt oder unterirdisch angetegten Pftichtparkplätzen.

6 Haushätterische Bodennutzung mit Erfüttung der raumptanerischen Zietsetzung der verdichteten Ü berbauu n g ( Nutzu n gsi ntensivieru n g).

Art. 5 Gestaltungsplanbereiche

Der Gestattungsptan ,,Zinge[" enthätt gemäss Gestaltungsplan 1:500, Ptan-Nr. 210-40, folgende verbindtichen Gestattungsplanbereiche und Gestattungsvorgaben:

a. Baubereich MFH (siehe Art. 6 SBV). b. Baubereich DEFH (siehe Art.7 SBV). c. Baubereich eingeschossige Bauten (siehe Art. 8 SBV). d. Baubereich Haupterschliessungsstrasse mit Trottoir (siehe Art. 9 SBV). e. Baubereich Hauszufahrten (siehe Art. 10 SBV). f . Baubereich Wendeptatz (siehe Art. 11 SBV). g. Umgebungs- und Grünftächen (siehe Art. 12 SBV).

Art. 6 Baubereich MFH

1 Gestattet sind Mehrfamilienhäuser (MFH), dies mit den maximat zulässigen Gebäudetängen und -breiten gemäss den Baubereichen im Gestattungsptan 1:500, Ptan-Nr. 210-40, und mit den maximal zutässigen Gebäude- und Firsthöhen gemäss den Höhenbegrenzungstinien im Ptan Quer- und Längsschnitt 1:500, PtanNr. 210-41.

5

2 Bezügtich der Gebäude- und Firsthöhe getten die Maximatmasse nach Art. 75 BR, ohne Gestaltungsplan, d.h. 10 m (Gebäudehöhe) und 14 m (Firsthöhe), dies jeweits zuzüglich max. 2 m an Hangtagen mit einer Hangneigung über 25 %, massgebend der gewachsene Boden und zwar auf der Fatttinie des Hanges im Schwerpunkt des Gebäudes (Art. 75 BR). Beim Baubereich 84 darf jedoch bei der Nordfassade die regtementarische Normat-Gebäudehöhe von 10 m (ohne Hangtage) um 0.7 m überschritten werden (d.h. Gebäudehöhe von 10.7 m).

3 Dachvorsprünge und Batkone nach S 59 Abs. 2 PBG dürfen die Baubereiche um max. 1.5 m überschreiten.

4 Technische Aufbauten (2.B. Liftüberbau, Kamin, etc.) dürfen die maximal zulässigen Firsthöhen um max. 1.5 m überragen.

5 Die Gebäudetänge der Bauten innerhatb der Baubereiche MFH beträgt höch' stens 30 m, dies jedoch ohne Berücksichtigung von eingeschossigen Bauten nach Art. 8 SBV, soweit diese in den Baubereich MFH hineinragen.

6 Es sind innerhalb den maximaten Gebäude- und Firsthöhen nach Abs. 1 und 2 folgende Anzahl an Vottgeschossen (VG) nach Art. 50 BR und fotgende Anzahl an talseitig sichtbaren Geschossen nach Art. 63 BR gestattet: Baubereich MFH, A1: Baubereich MFH, 42: Baubereich MFH, 81: Baubereich MFH, 82: Baubereich MFH, 83: Baubereich MFH, 84: Baubereich DEFH:

3VG 4VG 4VG 4VG 4VG 3VG 3VG

4 tatseits sichtbare Geschosse 5 tatseits sichtbare Geschosse 5 talseits sichtbare Geschosse 5 tatseits sichtbare Geschosse 5 talseits sichtbare Geschosse 4 tatseits sichtbare Geschosse 3 talseits sichtbare Geschosse.

Art. 7 Baubereich DEFH

1

Gestattet ist ein Doppeteinfamitienhaus (DEFH), ein Zweifamitienhaus oder ein Einfamilienhaus, dies mit der maximal zutässigen Gebäudetänge und -breite gemäss dem Baubereich im Gestaltungsptan 1:500, Plan-Nr. 210-40, und mit der maximal zutässigen Gebäude- und Firsthöhe gemäss der Höhenbegrenzungstinie im Quer- und Längsschnitt 1:500, Ptan-Nr. 210-41. Zusätztich gestattet sind je eine Eintiegerwohnung mit je maximal2l /2 Zimmern.

2 Dachvorsprünge und Batkone nach S 59 Abs. 2 PBG dürfen den Baubereich um max. 1.5 m überschreiten.

3 Technische Aufbauten (2.8. Liftüberbau, Kamin, etc.) dürfen die maximal zulässige Firsthöhe um max. 1.5 m überragen.

4 Es sind innerhatb der maximaten Gebäude- und Firsthöhe nach Abs. 1 drei Vott'

geschosse nach Art. 50 BR und drei tatseitig sichtbare Geschosse nach Art. 63 BR gestattet.

6

Art. 8 Baubereich eingeschossige Bauten

1

Gestattet sind eingeschossige Bauten, dies mit den maximat zutässigen Gebäu' detängen und -breiten gemäss den Baubereichen im Gestattungsptan 1:500, Ptan-Nr. 210-40, und mit den maximal zutässigen Höhen (Gebäude' und Firsthöhen) gemäss den Höhenbegrenzungstinien im Quer- und Längsschnitt 1:500, Ptan-Nr. 210-41.

2 Die eingeschossigen Bauten dürfen untereinander und mit den Bauten in den Baubereichen MFH nach Art. 6 SBV und im Baubereich DEFH nach Art. 7 SBV zusammengebaut werden, dies ohne Gebäudetängenbeschränkung bezügtich den MFH, DEFH und der eingeschossigen Bauten.

3 Dachvorsprünge nach S 59 Abs. 2 PBG dürfen die Baubereiche um max. 1.5 m überschreiten.

4 Getänder dürfen die maximal zutässigen Gebäude- und Firsthöhen um max. 1.5 m überragen.

Art. 9 Baubereich Haupterschliessungsstrasse mitTrottoir

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Über den Baubereich Haupterschtiessungsstrasse mit Trottoir erfolgt die strassenmässige und fussgängermässige Feinerschtiessung der Baubereiche MFH und eingeschossige Bauten nach Art. 6 und 8 SBV, sowie von Nachbarparzetlen und -tandftächen, soweit diese darüber erschtossen werden, und zwar ab dem talwärtigen Baugebiet/Erschtiessungsstrasse Mettlen (Gestattungsplan Mettten) (S 41 PBG und Art. 17 Abs. 4 BR). Zur Überquerung des Degenbatmbächtis siehe

Art. 19

Abs. 1 SBV.

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Die Steigung beträgt höchstens 17 %.

3 Zudem sind Besucherparkplätze sowie sämttiche Bauten und Antagen wie im Bereich Umgebungs- und Grünftächen nach Art" 12 SBV gestattet.

Art. 10 Baubereich Hauszufahrten

1 Über den Baubereich Hauszufahrten erfolgt die strassenmässige und fussgän' germässige Feinerschtiessung der Baubereiche MFH, DEFH und eingeschossige Bauten nach Art. 6, 7 und 8 SBV sowie von Nachbarparzelten und -tandf[ächen, soweit diese darüber erschlossen werden, und zwar ab der Haupterschties' sungsstrasse nach Art. 9 SBV (für Baubereich MFH und eingeschossige Bauten nach Art. 6 und 8 SBV) resp. ab der Degenbatmstrasse (für Baubereich DEFH und eingeschossige Bauten nach Art.7 und 8 SBV).

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7

2 Die Hauszufahrten setber haben eine Mindestbreite, inkt. Randstein, von 3 m aufzuweisen.

3 lm Bereich (Vorptätze) zwischen den Mehrfamitienhäusern und den Hauszufahrten erfotgen die Einfahrten in die gedeckten oder unterirdischen Parkierungsanlagen sowie sind die Besucher-Parkplätze nach Art. 15 Abs. 2 sBV anzulegen. Mögtich sind auch Ausweichstetten und Wendemögtichkeiten.

4 Zur Überquerung des Degenbatmbächtis siehe Art. 19 Abs. 1 SBV. 5 Zudem sind sämttiche Bauten und Antagen wie im Bereich Umgebungs- und Grünftächen nach Art. 12 SBV gestattet.

Art. 11 Wendeplatz

1 lm Baubereich Wendeptatz ist ein Wendeptatz für Fahrzeuge, inkt. LKW, zu ersteIten.

2 Der Baubereich Wendeplatz darf auch ats (Kinder-) Spietftäche konzipiert und benützt werden.

3 Zudem sind Besucherparkptätze sowie sämttiche Bauten und Antagen wie im Bereich Umgebungs- und Grünftächen nach Art. 12 SBV gestattet.

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Art. 12 Umgebungs- und Grünflächen

1 lm Bereich der Umgebungs- und Grünftächen sind Werkteitungen, unterirdische Bauten und Nebenbauten nach S 61 PBG, Terraingestattungen mit Böschungen, Stützmauern, Treppen und dergleichen, Fusswege, Sitzptätze sowie Gartenund Grünanlagen, Bepflanzungen und Bestockungen sowie Spiet- und Erhotungsftächen und generell atte mit diesen Nutzungen zusammenhängenden Antagen sowie auch Steinschlagschutzvorrichtungen gemäss Art. 18 SBV gestattet. Nebenbauten sind jedoch nur gestattet, soweit sie im Zusammenhang mit den Erholungs- und Kinderspietftächen nach Art. 14 SBV stehen.

2 Gestattet sind auch Stützbauwerke wie Stützmauern und Böschungen für die angrenzenden Baubereiche Haupterschtiessungsstrasse, Hauszufahrten sowie Wendeplatz, ink[. Einfriedungen/Abhagungen. Ebenfalts gestattet sind Wendeptätze, dies am Ende der Hauszufahrten, sowie im Bereich enttang der ganzen nordwestlichen Grenze des Gestattungsptangebiets eine Erschtiessungsstrasse zur Erschliessung der Nachbarparzette KTN 283.

3 Hinter resp. unter den Strassenstützmauern gemäss Art. 16 Abs. 3 SBV sind,

dies bei Verbindung mit den Bauten in den Baubereichen MFH A2 und 41, mit jeweits eingeschossigen Bauten, Bauten (Abstett-/Kelterräume, Garagierungen, etc.) mit den in Art. 16 Abs. 3 SBV umschriebenen maximaten Höhen gestattet.

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4 lm Bereiche, wetcher im Gestaltungsplan 1:500, Plan-Nr. 210-40, richtungswei-

send angegeben ist, kann ein Fussweg zur Fussgänger-Verbindung des Gestattungsptangebietes (Baubereiche MFH) mit der Degenbalmstrasse ersteltt werden. Zur Überquerung des Degenbatmbächtis siehe dabei Art. 19 Abs. 1 SBV.

. 5 Stützmauern mit einer Höhe von mehr ats 2 m sind zu begrünen oder davor zu bepftanzen oder zu bestocken.

6 Die Umgebungs- und Grünftächen sind über das ganze Gestattungsplangebiet gesehen so zu gestalten, dass sie der Durchgrünung der Überbauung dienen. Für die Rahmenbepftanzung sind mögtichst einheimische Gehötze zu verwenden.

Art. 13 Gestaltung der Bauten

1 Für atle Mehrfamitienhäuser nach Art. 6 SBV ist die gteiche Baukörpertypotogie zu verwenden, dies (wo keine eingeschossige Baute vorgetagert ist) mit einem in den oberen Geschossen tatwärts überspringenden Hauptbaukörper mit darunter zurückversetztem untersten Socketgeschoss (Eingangsgeschoss), mit talseits unterschiedticher Materiatisierung von Socketgeschoss (murat) und darob [iegendem Hauptbaukörper (2.B. Hotzschindeln oder Eternit) sowie mit ftach geneigtem Schrägdach mit Hauptgiebetrichtung nach Westen.

2 Die eingeschossigen Bauten nach Art. 8 SBV sind generetl mit Flachdächern auszuführen.

3 Die eingeschossigen Bauten nach Art. 8 SBV sind gteich wie die Socketgeschosse der Mehrfamitienhäuser tatseits mural auszuführen.

Art. 14 Erholungs- und Kinderspielflächen

1 Für die Mehrfamitienhäuser sind in den Umgebungs- und Grünftächen nach Art. 12 SBV Erhotungs- und Kinderspielftächen zu erstetten, dies im Ausmass von mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossftäche in den Mehrfamitienhäusern, wobei nach Art. 30 Abs. 1 BR nur Wohnungen mit mehr ats 2 1 /2 Timmern angerechnet werden. Die Ftäche des Wendeptatzes nach Art. 11 SBV wird dabei nicht mitgerechnet. Die Erhotungs- und Kinderspietftächen dürfen dabei auch in ortstypisch in den Hang eingebetteten (Katkmerget-) Ptätzen mit Sitzgelegenheiten und schattenspendenden Bäumen angeordnet werden, dies in Kombination mit den gemeinsamen Aufenthattsbereichen der SiedIungsbewohner.

2 Der ungefähre mögtiche Standort der Erhotungs- und Kinderspietftächen ist richtungsweisend im Gestaltungsptan 1:500, Ptan-Nr. 210-40, angegeben (SF).

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Art. 15 Parkierung

1 Mehr ats drei Viertel der Pftichtparkptätze der Mehrfamilienhäuser und des Doppeteinfamilienhauses, dies gesamthaft über das ganze Gestattungsptangebiet gerechnet, sind überdeckt oder unterirdisch anzulegen.

2 Bei jedem Mehrfamilienhaus sind im Baubereich Hauszufahrten nach Art. 10 SBV mindestens zwei Besucherparkptätze anzutegen und zu diesem Zweck zu erhatten.

3 Bei jedem Mehrfamitienhaus sind im Socketgeschoss oder in den eingeschossigen Bauten gut zugängtiche Abstettplätze oder Einstetträume für Fahrräder zu errichten.

Art. 16 Abstände

1 Die Grenz- und Gebäudeabstände nach S 59 bis 63 PBG und Art. 51 ff BR sowie die Strassenabstände nach S 65 PBG sind in atlen Baubereichen mit Ausnahme resp. unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 8 sowohl innerhalb des Gestaltungsptangebiet wie nach aussen zu Nachbarparzetten einzuhatten.

2 Gegenüber den Nachbarparzetlen ausserhalb des Gestattungsplangebiets gehen die nach Abs. 1 einzuhattenden Abstände den nach Art. 6, 7 und 8 SBV in den betreffenden Baubereichen gestatteten Gebäudehöhen vor. Diese zulässigen Gebäudehöhen dürfen atso gegenüber den Nachbarparzetten nur insoweit ausgeschöpft werden, ats dabei die Abstände nach aussen nach Abs. 1 vorne eingehatten sind oder Abs. 8 zur Anwendung getangt.

3 Enttang dem Baubereich Haupterschliessungsstrasse nach Art. 9 SBV dürfen im Bereich des Mehrfamitienhauses A2 mit eingeschossigen Bauten hangwärts hin-

ter der Stützmauer der Haupterschtiessungsstrasse Bauten (Abstett-/Ketterräume, Garagierung, etc.) direkt an die Stützmauer gestettt werden, dies so ohne Strassenabstand, wobei diese Bauten die Höhe der Stützmauer und dabei maximal das betreffende gewachsene Terrain zuzügtich einen Meter, nicht überschreiten dürfen. Ein gteiches Näherbaurecht zur Strasse, dies zudem ohne Einhaltung eines Gebäudeabstandes, gitt für Bauten zwischen den Mehrfamitienhäusern A1 und A2, mit eingeschossigen Bauten, einerseits und der östtich davon getegenen Hauszufahrt andererseits, wobei diese Bauten die Höhe der Hauszufahrt nicht überschreiten dürfen.

4 Die Balkone mit einer Ausladung von höchstens 1.5 m an der Westfassade des Mehrfamilienhauses 81 dürfen auf der ganzen Fassadentänge, und nicht nur einem Drittel davon (Art. 51 Abs. 4 BR), den vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstand zum Mehrfamitienhaus A2 unterschreiten.

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5 Zwischen den eingeschossigen Bauten nach Art. 8 SBV sowie zwischen diesen eingeschossigen Bauten und den Bauten in den Baubereichen MFH und DEFH ist kein Grenz- und kein Gebäudeabstand einzuhalten, sondern es getten die Mindestabstände gemäss den Baubereichen im Gestattungsptan 1:500, plan-Nr. 210-40. Die eingeschossigen Bauten dürfen gemäss entsprechenden Baubereichen auch zusammengebaut werden.

6 Der grosse Grenzabstand ist bei atten Häusern bei der tatseitigen Westfassade einzuhatten.

7 Unterirdische Bauten und Nebenbauten dürfen nach S 61 PBG mit schriftticher Einwittigung des Nachbarn bis an die Grenze der Parzetten innerhatb und aus, serhalb des Gestaltungsptangebiets gestettt werden.

8 Bezügtich der mögtichen ungteichen Verteitung des Grenzabstandes zu parzetlen innerhatb und ausserhalb des Gestattungsptangebiets gitt S 62PBG.

Art. 17 Ausnützung

1 Die anrechenbare Landftäche nach Art. 47 BR ist identisch mit der Ftäche des Gestattungsplangebiets von 10'734 m2, abzügtich die Ftäche des Degenbatmbächtis (offenes Gewässer) von 68 m2 1Art. 47 Abs.2 tit. a BR), sowie äuzuggc1t die Strassenfläche der Haupterschliessungsstrasse von 653 m2 (Art. 47 Abs. 2 tit. b BR, da noch keine erschtiessungsplanmässig rechtskräftig ausgeschiedenen Fein- und Groberschtiessungsstrassen), und beträgt damit 10'013 m2.

2 Die zulässige Ausnützung, inkt. Gestattungsptanbonus, beträgt 0.7s. 3 Bei einer Ausnützung von 0.75 und einer anrechenbaren Landftäche nach Abs.

1

von 10'013 m2 ist im Gestattungsptangebiet eine Bruttogeschossftäche (BGF) von insgesamt 7'509.75 m2 gestattet.

4 Die Ausnützung wird über das gesamte Gestaltungsptangebiet berechnet und ist gesamthaft ei nzu hatten.

5 Ausnützungsübertragungen ausserhalb des Gestaltungsptangebiets auf andere Parzetlen der gteichen Bauzone w3 sind nach Art. 48 BR gestattet.

Art. 1 8 Steinschlagschutz

Ausreichende Schutzmassnahmen gegen Sturzprozesse (Steinschtagschutz) sowie Rutsch- und Hangmurprozesse sind zusammen mit dem Baugesuch nachzuweisen. Soweit bautiche Massnahmen ausserhatb des Gestattungsptangebietes und somit ausserhatb der Bauzone erfotgen soltten, bteiben attfättig erfordertiche Ausnahmebewitligungen bezügtich des Watdabstandes sowie zusätzlich die erfordertfche Bewittigung gemäss Raumptanungsgesetz (RPG) (u.a. Nachweis Standortgebundenheit) vorbehatten. Die Anordnung weitergehender Massnahmen, insbesondere nach Massgabe der Beurteitung durch den Fachbereich Naturgefahren des Kantonsforstamtes, wird ausdrücktich vorbehatten.

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Art. 1 9 Degenbalmbächli

1 Für die Haupterschtiessungsstrasse mit Trottoir gemäss Art. 9 SBV, für die Hauszufahrt zum Baubereich DEFH gemäss Art. 10 SBV und für die Fussgängerverbindung vom Gestaltungsplangebiet zur Degenbatmstrasse gemäss Art. 12 Abs. 3 SBV können zur Überquerung des Degenbalmbächtis entsprechende Brücken erstettt werden. Für die genaue Gestattung der Brücken mit attfättiger Veränderung des Degenbalmbächtis bteibt das Baubewittigungsverfahren vorbehalten.

2 Bezügtich dem Gewässerabstand der sonstigen Bauten und Anlagen zum Degenbatmbächti gitt Art. 58 BR und S 66 PBG, dies auch für Bauten und Anlagen im Baubereich DEFH nach Art. 7 SBV und im Baubereich Hauzufahrten nach Art. 10 SBV.

Art. 20 Technische Erschliessung

1 Die Hauptteitungen der Ver- und Entsorgung werden im Baubereich Haupterschtiessungsstrasse mit Trottoir nach Art. 9 SBV geführt.

2 Die Entwässerung erfotgt im Trennsystem. 3 Die Schmutzwasserteitungen der Überbauung Zinget werden an die öffenttiche Schmutzwasserleitung der Gemeinde (Groberschtiessungsanlage) enttang dem Degenbatmbach angesch lossen.

4 Das gefasste Meteorwasser wird zur und über die Meteorwasserleitung im Baugebiet Mettten (in Erschtiessungsstrasse Mettlen) mit Versickerungsantage Mettlen abgeleitet (S 41 PBG und Art. 17 Abs. 4 BR).

5 Die bestehende Freileitung des EW Attdorf von der Degenbalmstrasse bis zum nördtichsten Punkt des Gestattungsptangebiets wird durch das EW Attdorf abgebrochen und durch eine neue unterirdische Kabetrohrantage in den Baubereichen Wendeptatz, Haupterschtiessungsstrasse und Hauszufahrten und in den Umgebungs- und Grünftächen ersetzt.

Art. 21 Ausnahmen von der Normalbauweise

Mit dem Ertass des Gestattungsptanes ,,Zinget" werden in Abweichung von der Normalbauweise fotgende Ausnahmen bewittigt (Art. 84 BR und 5 24 PBG):

a. Generelte Festtegung der zutässigen Gebäude- und Firsthöhen in m.ü.M. nach

Art. 6

, 7 und 8 SBV.

b. Vergrösserung der zutässigen Gebäudehöhe um 70 cm bei der Nordfassade des Baubereichs 84 nach Art. 6 Abs. 2 SBV (10.70 m anstatt 10 m; Art. 75 BR).

I

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c. Erhöhung der zutässigen Vottgeschosszah[ und der zutässigen Anzahl tatseitig

sichtbarer Geschosse um jeweits ein Geschoss bei den Baubereichen MFH 42, 81, 82 und 83, dies nach Art. 6 Abs. 6 SBV (Art. 75 BR). d. Vergrösserung der Gebäudetänge nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 2 SBV (eingeschossige Bauten/MFH/DEFH; Art. 75 BR). e. Befreiung vom Strassenabstand nach Art. 16 Abs. 3 SBV (Bauten hinter Strassenstützmauer und unterhatb Hauszufahrt; Art. 57 Abs. 2 BR und 5 66 Abs. 2 PBG). f. Befreiung vom Gebäudeabstand nach Art. 16 Abs. 3 SBV (Bauten unterhatb der Hauszufahrt; Art. 75 BR und S 59 ff PBG). g. Unterschreitung des Gebäudeabstandes nach Art. 16 Abs.4 SBV (Balkone des MFH 81; Art. 51 Abs. 4 BR). h. Befreiung vom Grenz- und Gebäudeabstand nach Art. 16 Abs. 5 SBV (eingeschossige Bauten/MFH/DEFH; Art. 75 BR und S 59 ff PBG). i. Erhöhung der Ausnützung nach Art. 17 Abs. 2 SBV (0.75; Art. 75 BR).

Art. 22 Zivilrechtliche Vereinbarungen

Zivilrechttiche Vereinbarungen und Grunddienstbarkeiten zwischen Eigentümern im GP-Gebiet sowie mit Eigentümern ausserhatb dem GP-Gebiet gehen den vortiegenden Sonderbauvorschriften sowie generett den Überbauungsmögtichkeiten innerhatb des GP-Gebietes, soweit sie diese Überbauungsmögtichkeiten gegenüber dem Gestattungsplan einschränken, in dem Sinne vor, dass sie weiterhin zivitrechttich zwischen den betroffenen Grundeigentümern gelten und nicht durch den Gestaltungsptan aufgehoben werden. Sie sind jedoch nicht Bestandteil des Gestattungsptanes.

Art. 23 Subsidiäres Recht

Soweit die vortiegenden Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, getangen auf das Gestattungsptangebiet ,,Zinget" das heute gettende Bauregtement (BR) der Gemeinde Morschach vom 3.6.1998 und das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) zur Anwendung.

Art. 24 lnkrafttreten

Der Gestattungsplan ,,Zinge[", inkt. den Sonderbauvorschriften, tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.