Gestaltungsplan "Kleiderbügelfabrik"; Genehmigung der Änderung vom 26. Juni 2007

Design plan · Muotathal

Document

Number
873/2007
Kind
Design plan
Commune
Muotathal
Canton
Schwyz
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jun 26, 2007
In force since
Jun 26, 2007

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Muotathal with its building zones.Open the full map

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1367_GP-Kleiderbuegelfabrik_2005-0439_V.pdfOpen in a new tab

Text

fon +4 1 41 819 70 40 fax +4 1 41 819 70 44

f riday@f

f reito g

riday. ch

mwst.nr. 547035

architektur gmbh bahnhofstr. 15, 6440 brunnen

Gemeinde Muotathal

So nderba uvo rsch riften

zum Gestaltungsplan Eigentumswohnungen Hauptstrasse 7 14. November 1995, Rev, 1l.Januar 1996, Rev, 23. November 2004

Genehm iq ungsvermerke:

=9,1&,,.&4bis -at/tz Z,.e^ € Vom Gemeinderat erlassen am : oJ,e.4,.bf Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: 30 Tage öffentlich aufgelegt von

EI ND

7.

rnt \\ Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr Der Staatsschreiber:

t{t S uo.n 5" Apn I 20oS Der Landammann

"W-CAO|"-

Landeiqentümer:

Architekt: Freitag Architektur

bH

hofstrasse 15, 6440 Brunnen

Rochus Freitag, M.Arch. SCI-Arc, dipl. Arch. FH Othmar Freitag, dipl. Arch. ETH/SlA

Sonderbauvorschriften 041 I 23.doc, 30,1 1.2004 Seite 1 von 5

f re t o g I

I

architektur gmbh bahnhofstr. 15, 6440 brunnen

Gestaltu ng sgebiet

Art. 1 Die besonderen Vorschriften gelten für das in der Situation 1:500 mit

einem punktierten Perimeter umgrenzte Gestaltungsgebiet mit 2'646m2

I

(GB 1218/KTN 619) Stellung zur

Arl.2

Grundordnung

Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des Baureglements und des Zonenplanes der Gemeinde Muotathal, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie sämfliche sonstigen, relevanten Vorschriften der kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetze. Zweck

Art. 3

Der Gestaltungsplan Eigentumswohnungen Hauptstrasse 7 bezweckt: ;l)

a) eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz und des bestehenden, nicht überbauten Geländes gemäss Art. 82 Abs. 3 Baureglement

b) die Einpassung in die bestehende ortsbauliche Situation

c) lntegraler Schutz des bestehenden Gebäudes Hauptstrasse 7, KIGBO-Objekt Nr. 04.023 Planungsmittel

Art. 4 a) Plan 1:500, Situation, Höhenbegrenzungslinien, Plan-Nr. 789-002,

Datum: 23. November 2004

b) Sonderbauvorschriften, Datum: 14. November 1995, Rev.23. Erläuterungen

November 2004

c) Bericht zum Gestaltungsplan, Datum: 14. November 1995 d) Richtprojekt Plan-Nr. 520/6068, Datum: 14. November 1995 lnhalt des

Art. 5 Gestaltu n gsplan es

I lm Plan 1:500, Situation, Höhenbegrenzungslinien (Art.4lit a SBV) werden verbindlich geregelt:

a) Baufelder Hauptbauten (Mantellinie) b) Freiflächen

c) Grün-/ Hartbelagflächen d) öffentliche Fusswege e) Höhenbegrenzungslinien

f) Baulinie für unterirdische Bauten g) Baulinie mit Anbaupflicht h) Firstrichtung für Hauptgebäude

i) Längsseite(Gebäudelänge) 2lm Plan 1:500, Situation, Höhenbegrenzungslinien (Art.4lit a SBV) sind richtungsweisend festgehalten:

k) Zufahrt zu Unterniveaugarage

l) oberirdischeBepflanzung m) Zufahrten

Seite 2

f ret to g a

architektur gmbh bahnhofstr. 15, 6440 brunnen

n) Kanalisation bestehend, öffentlich o) Kanalisationsanschluss, neu p) Wasserversorgung q) elektrische Versorgung s Verbindliche Gestaltungsplaninhalte,

wozu neben den im Plan 1:500 genannten, verbindlichen Planangaben (siehe Plan-Legende) die gesamten vorliegenden Sonderbauvorschriften gehören, sind

verpflichtend und in jedem Fall einzuhalten. a Die oben sowie in der Legende zum Plan 1:500 aufgeführten, lediglich

richtungsweisenden Angaben sind nicht verbindlich, sondern zeigen nur Möglichkeiten innerhalb der verbindlichen Angaben des Gestaltungsplanes auf. Die Erläuterungen nach Art. 4lit c und d sind nur richtungsweisend. Baufelder

Art. 6 1 Die Baufelder für Hauptbauten sind durch Mantellinien

bestimmt. Diese dürfen allseits mit den im Baureglement der Gemeinde Muotathal, Art. 49, bestimmten Vorbauten um 1.50 m überschritten werden und zwar auch gegenüber den nördlichen und südlichen Strassen ausserhalb des Gestaltu n gsgebietes. z Bei Baulinien mit Anbaupflicht sind die östlichen Neubauten (West-

und Südfassaden der Neubauten) auf diese Linie zu bauen. Vorbauten nach Absatz 1 dürfen die Baulinie mit Anbaupflicht überragen. s Unterirdische Bauten dürfen bis an die im Gestaltungsplan

festgelegten ,,Baulinie für unterirdische Bauten" gestellt werden q

Nebenbauten nach Art. 52 Baureglement sind ausserhalb der Baufelder im gesamten Gestaltungsgebiet gestattet, wobei sie sich von der Situierung und Gestaltung her gut einzuordnen haben. Baufeld Hauptbauten

Art. 7 t Die bestehenden Gebäude sind durch Pflege der alten Bausubstanz

lnnen sowie Aussen im Wesentlichen zu erhalten. Bei baulichen Veränderungen ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen. 2 Die neuen Bauten sind so zu gestalten, dass zusammen mit

der

bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach folgenden Kriterien

a) Gebäudehöhe, Firsthöhe (gemäss Plan 1:500, Höhenbegrenzu n gslinien)

b) Firstrichtung (gemäss Plan 1:500, Situation)

c) Dachneigung 30 bis 45" (alter Teilung) d) Baulinie zur Strasse (gemäss Plan 1:500, Situation) e) ,,trockene", schlichte Formensprache in Anlehnung an die bestehende Bebauung entlang der Hauptstrasse

f) Gliederung der Ost-/ Westfassade mit Quergiebel Seite 3

f re t CI g I

architektur gmbh

bahnhofstr. 15, 6440 brunnen

s Bei der Baulinie mit Anbaupflicht zwischen Alt- und Neubauten ist das

Bauen bis zur Baufeldbegrenzung gestattet. Zwischen Altbauten und Neubauten ist der Gebäudeabstand nach Art. 55 Baureglement nicht einzu halten. + Sowohl nördlich zur Schützenstrasse wie südlich zur Hauptstrasse

dürfen Hauptbauten mit der gemäss Gestaltungsplan festgesetzten Höhe (16.50 m bzw. 12.00 m) an die Mantellinie gestellt werden. 5 Gegenüber den östlichen Nachbarparzellen sind die Grenzabstände

gemäss Baureglement einzuhalten. Gebäudelänge und

Art. B

Meh rlängenzusch lag

1 Die Längsseiten der Hauptbauten innerhalb der Baufelder (Alt-

und

Neubauten zusammen) liegen bei den Nord- und Südfassaden zu den Strassen (Hauptstrasse und Schützenstrasse) hin (Art. 53 Baureglement). 2 lnnerhalb der Baufelder Hauptbauten bestehen keine Beschränkungen

betreffend Gebäudelänge und Gebäudebreite. 3 lm ganzen Planungsgebiet, und zwar auch gegenüber den nördlichen

und südlichen Strassen wird der Mehrlängenzuschlag aufgehoben. Parkieru ng

Art.

I

Unterirdisch sind keine Besucherparkplätze anzuordnen. Oberirdisch sind im Bereiche der Grün-/Hartbelagflächen nach Art. 11 SBV, Besucher und Eigentümerparkplätze zulässig." Freiflächen

Art. 10 Die Freiflächen sind auch für Kinderspielplätze bestimmt. Diese sind mit

angemessenen Geräten auszustatten. Zum Schutz für Kleinkinder ist die Anlage mit einer Einfriedung zu versehen. Die maximale Höhe der Einfriedung beträgt aufgrund der nötigen Strassenübersichtsverhältnisse 0.80 m, respektive wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde festgesetzt. Grün-/ H artbelagfläch

Art. 11 en

Die Grün'/ und Hartbelagflächen sind auch Bestandteil des Kinderspielplatzes. Auf ihnen sind zudem oberirdische Parkplätze gestattet. Zum Schutz für Kleinkinder ist die Anlage mit einer Einfriedung zu versehen. Von der Hauptstrasse (Kantonsstrasse), und Schützenstrasse sind gemäss Plan '1:500, Situation, dauernd geöffnete Zufahrten möglich. Zufahrt Arl. 12

Unterniveaugarage

Die Zufahrt zur unterirdischen Parkgarage ist privatrechtlich

(Grunddienstbarkeit) geregelt.

Seite 4

freito g

l

architektur gmbh bahnhofstr. 15, 6440 brunnen

:

Abstellflächen

Art. 13 Für jede Wohnung ist eine Abstellfläche von mindestens 5 m2

vorzusehen Ausnahmen

Art. 14 lm Rahmen des Gestaltungsplanes wird teilweise von der

Regelbauweise abgewichen. Folgende Abweichungen sind geplant und

-t

bewilligt:

a) Gebäude- und Firsthöhe der bestehenden Bauten von 17.00 m (Bestandesgarantie) gemäss Plan Höhenbegrenzungslinien

b) Keine Gebäudelängen- und Gebäudebreitenbeschränkungen innerhalb der Baufelder-Hauptbauten gemäss Art. B Abs. 2 SBV und Plan 1:500, Situation, Höhenbegrenzungslinien

c) Kein Mehrlängenzuschlag auf der nördlichen und südlichen Längsseite gemäss Art. 8 Abs. 3 SBV und PIan 1:500, Situation, Höhen beg renzu ngslin ien

d) Nördliche und südliche Grenz- und Strassenabstände nach Art. 7 Abs.4 SBV und Plan 1:500, Situation, Höhenbegrenzungslinien, wobei die Strassenabstände ab der Fassade und nicht ab den nach

Art. 6

Abs. 1 SBV gestatteten Vorbauten gemessen werden.

e) Unterirdisches Grenzbaurecht (Grenz- und Strassenabstand) an die nördliche Schützenstrasse und an die südliche Hauptstrasse gemäss

Art. 6 Abs. 3 SBV und Plan 1:500, Situation

f) Befreiung von der Einhaltung des Gebäudeabstandes zwischen Altund Neubauten nach Art.7 Abs.3 SBV und Plan 1:500, Situation, Höhen beg renzu n gslin ien.

g) Reduktion der Grösse der Abstellräume pro Wohnung auf 5 m2, gemäss Art. 13 SBV ln krafttreten

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Art. 15 Der Plan 1:500 mitsamt den Sonderbauvorschriften tritt mit der

Genehmigung des Regierungsrates gemäss $ 30 Abs. 5 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes in Kraft. Diese Sonderbauvorschriften ersetzen jene vom 14. November 1995, Rev. 1 1. Januar 1996.

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