Baureglement; Genehmigung vom 2. Juli 2013

Land-use plan · Muotathal

Document

Number
612/2013
Kind
Land-use plan
Commune
Muotathal
Canton
Schwyz
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jul 2, 2013
In force since
Jul 2, 2013

Map

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1367_NP_2013-0612_V_Baureglement.pdfOpen in a new tab

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GEMEINDE MUOTATHAL

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GEMEINDE MUOTATHAL

ORTSPLANUNG REVISION 2O1 3

BAUREGLEMENT

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INHALTSVERZEICHNIS

Seite

I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Art. 1 1. Zweck

6

Art. 2

Art. 3 2. Geltungsbereich

a) Örtlich b) Sachlich

6 6

Art Art

4 5

3. Zuständigkeit a) Baubewilligungsbehörde b) Baukommission

6 6

Art

6

4. Vorbehalt des übrigen Rechts

7

II. PLANUNGSMITTEL Art Art

7

8

Art. 9

Art. 1O

Art. 1 1

Art, 12

1. Planungspflicht 2. Baureglement

7 7

3. Nutzungspläne a) Zonenplan b) Erschliessungsplan, Etappen c) Gestaltungsplan d) Erlass und Anderung von Nutzungsplänen

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III. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

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Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

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Art. 19 Erschliessung

1. Groberschliessung 2. Feinerschliessung 3. Beiträge an Verkehrsanlagen 4. Beiträge und Gebühren an andere Erschliessungsanlagen 5. Unterhalt der Grob- Erschliessungsstrassen 6. Übernahme privater Erschliessungsstrassen 7 . Baureife

8

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B Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

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I

Art. 2O Art,21

Art. 22

Art. 23 Art,24

1 . Grundsatz 2. Erhöhte Anforderungen 3. Dachgestaltung 4. Sonnenkollektoren und Wärmepumpanlagen 5. Reklamen, Schaukästen, Automaten

10

10 11 11 1"1

3

Seite

Art. 25 6. Hausantennen

12

C Konstruktion und Hygiene Sicherheit und Gesundheit a) Grundsatz b) Wohnhygiene

Art. 26

Art. 27 2. Umgebungsgestaltung

3. Kinderspielf lächen 4. Abstellflächen

Art. 28

Art. 29

Art. 30 r

12 12 12 12 13

D Emissionen und lmmissionen 1 . Grundsatz 2. Lärm, Empfindlichkeitsstufen 3. lmmissionsgrade 4. Luft 5. Bauarbeiten

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35 13

13 13 13

14

E Verkehrssicherheit 1. Strassennetz 2. Ein/Ausfahrten, Garagenvorplätze 3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder 4. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger, Ventilationsöffnungen 5. Benennung der Strassen 6. Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

Art. 36 I

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 4O

Art. 41 F

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14 14 14 15 15 15

Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten

Art. 42

Art. 43 1. Offene und geschlossene Bauweise

2. Verdichtete Bauweise

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Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47 3. Ausnützungsziffer

a) Begriff b) Anrechenbare Bruttogeschossfläche c) Anrechenbare Landfläche d) Ausnützungsübertragung

16 16 17 17

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Art. 48 4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

17

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5. Abstände Grenzabstand Begriff

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Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Art. 57

Art. 58

Art. 59

Art. 6O a) Begriff

b) Messweise

6. Gebäudelänge, Gebäudebreite 7. Nebenbauten, unterirdische Bauten B. Mehrlängenzuschlag 9. Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes 1 0. Gebäudeabstand 1 1. Strassenabstand 12. Gewässerabstand 13. Waldabstand 1 4. Andere Abstandvorschriften, Baulinien 1 5. Gebäudehöhe, Firsthöhe

G Ausnahmen und bestehende Bauten

Art. 61 1. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

Art. 62 2. Bestehende Bauten und Anlagen

18 18 1B

18 19 19 19 19

19

20 20 21

21

22

IV. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 63

Art. 64

Art. 65

Art. 66

Art. 67

Art. 68

Art. 69

Art. 70

Art. 70a

Art. 71 1

Art. 71a Zoneneinteilung

Bauzonen (Grundnutzung) Dorfzone Kernzone

Wohnzone W2 und W3 Wohn- und Gewerbezone WG2 und WG3 Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten, Zone für öffentliche Anlagen Tourismuszone Hölloch

Zone Bahntrasse Zone Selgis Zone für Fischzucht

23

24 24

24 25 25 25 26 26 26 27

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2. Ubrige Zonen der Grundnutzung

Art. 72

Art. 73

Art. 74

Art. 74a Landwirtschaftszone

Freihaltezone Naturschutzzone Lagerzone

28 28 28 29

3. Zonen mit überlagerter Nutzung

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Art. 75

Art. 76

Art. 77

Art. 7a

Art. 78a

Art. 78b

Art. 78c

Art. 79

Art. 80 Art 8Oa

Landschaftschutzzone Ouellschutzzone (Grundwasserschutzzonel Zone zur Materialgewinnung Zone für Materialablagerung Temporäre Zone Schutzmassnahmen Zone temporäre Bauarbeiten Tunnelzone Gefahrenzone O rtsbildsch utzzone, gesch ützte Kultu ro bjekte, Flederm a ussch utz Gewässerraumzone

29

30 30 30 31 31 31

31 31

32

5

4. Übrige Gebiete

Art. 81 Art a2

Art. 83 - I

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Übriges Gemeindegebiet Reservebaugebiete (Übriges Gemeindegebiet) Tabelle der Grundmasse

Seite

32 33 34

V. SCHUTZVORSCHRIFTEN

Art. 84 1 . Grundsatz

35

Art. 85 2. Hecken, Feldgehölze, Bachbestockungen, Natursteinmauern gem. Inventar35

Art. 86 3. Geologische Objekte und alpine Wüstungen

35

Art. 87 4. Oekologischer Ausgleich

35

I

I

VI. GESTALTUNGSPLAN (OUARTIERGESTALTUNGSPLAN} Art. Art. Art. Art.

1. Voraussetzungen 2. Abweichungen gegenüber der Grundordnung 3. lnhalt 4. Anderung und Aufhebung

88 89 90 91

36

36 36 37

VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

Art. 92

Art. 93 1. Bewilligungspflicht

2. Meldeverfahren 3. Verfahren a) Baugesuch b) Auflage und Publikation c) Vereinfachtes Verfahren d) Einsprache e) Entscheide f) Beschwerde

Art. 94

Art. 95

Art. 96

Art. 97

Art. 98

Art. 99

Art. 100 l

Art. 101

Art. 102

Art. 103

Art. 104

Art. 105 3B

39 39 39 40 40 40 40 40 40 40 41 41

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

I

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4. Beratung und Vorentscheide 5. Bauausführung a) Baubeginn b) Gestaltungsdauerder Baubewilligung, Friststillstand c) Einstellungvon Bauarbeiten, Wiederherstellung 6. Baukontrolle 7. Gebühren

37 38

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Art. 106

Art. 107

Art. 108 1. Strafbestimmungen

2. lnkrafttreten 3. Aufhebung früheren Rechts

Anhang mit separatem lnhaltsverzeichnis

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42 43

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BAUREGLEMENT DER GEMEINDE MUOTATHAL Die Gemeindeversammlung von Muotathal, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst:

I.

ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

1

I

Art. 1 1. Zweck

Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken:

a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete; b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.

Art. 2 2. Geltungsbereich

a) örttictr

Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Muotathal.

Art. 3 bl Sachlich

1

Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung und Ande-

rung von Bauten und Anlagen. 2

Eine Anderung liegt namentlich dann vor, wenn Bauten und Anlagen äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden.

Art. 4 3. Zuständigkeit

a) Baubewilligungs-

1

Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.

2

lhm obliegt der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist,

behörde

3 Bei Bedarf

kann der Gemeinderat sachkundige Berater beiziehen.

Art. 5 b) Baukommission

1

Die Baukommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern

2 Der Baupräsident

sowie die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Baukommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Dieser muss Mitglied des Gemeinderates sein; 5 76 Abs. 1 PBG.

3 Die Baukommission hat die Baugesuche

zu prüfen und die übrigen Geschäfte des Gemeinderates vorzubereiten, in welchen dieser einen Entscheid auf Grund dieses Reglements zu fällen hat. Sie stellt dem Gemeinderat Antrag.

a Der Gemeinderat

übertragen.

kann der Baukommission die Durchführung der Baukontrollen

7

4. Vorbehalt des

Art. 6 übrigen Rechts

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.

II.

PLANUNGSMITTEL

Art. 7 1. Planungspflicht

1 Die

Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen samt den zugehörigen Vorschriften (Baureglement).

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2 Der Gemeinderat informiert

die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Ablauf der Planungen. Er gewährleistet die Mitwirkung der Bevölkerung;

52Abs.1PBG. 3 Der Gemeinderat kann gestütztauf g

13 PBG Richtpläne erlassen. Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann sich dazu jedermann schriftlich beim Gemeinderat äussern. Dieser hat zu den Einwendungen schriftlich Stellung zu nehmen.

a Der Gemeinderat kann im

Sinne von 5 12 PBG Planungszonen erlassen.

5 Der Gemeinderat kann im Sinne von g

2. Baureglement

36 PBG eine Bausperre erlassen.

Art. 8 1 Das Baureglement

enthält Bestimmungen, welche die in Art. 7 genannten Pläne näher umschreiben; 5 21 Abs. 1 PBG.

2 Es legt zudem die allgemeinen Bauvorschriften

fest und regelt das Baubewilli-

gungsverfahren. 3 ln Ergänzung zu den Massvorschriften werden

im Anhang darstellende Erläuterungen beigelegt. Es kommt ihnen keine Rechtsverbindlichkeit zu.

Art. 9 3. Nutzungspläne

a) Zonenplan

1 Die

Gemeindeversammlung erlässt einen Zonenplan, der das Gemeindegebiet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnützung, Bauweise und lmmissionstoleranz einteilt. Das Baureglement enthält die näheren Bestimmungen der einzelnen Zonen; 3 17, S 25 ff PBG.

2 Für besondere Gebiete, wie

namentlich Schutzgebiete, können Teilzonenpläne mit eigenen Vorschriften erlassen werden.

3 Die Nutzungszonen sind in

den Zonenplänen 1 : 2'OOO, 1; 5'OOO und 1: 10'000 dargestellt. Für die Zonenabgrenzung im Bereich der Bauzonen ist der Zonenplan 1: 2'000 massgebend.

Art. 10 b) Erschliessungs-

1 Die Gemeindeversammlung

erlässt einen Erschliessungsplan, der die Groberschliessung der Bauzonen mit Verkehrsanlagen und Versorgungsund Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Energie, Abwasser) gesamthaft oder für Teile festlegt. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen; 5 23 Abs. 1 PBG.

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Der Erschliessungsplan enthält nach Bedarf die in I 23 Abs. 2 PBG vorgesehenen Angaben, mindestens aber die bestehenden Anlagen der Grober-

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schliessung und die Anlagen für noch nicht groberschlossene Bauzonen 3 Sollen gleichzeitig

mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausgaben der ersten und weiteren Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Angaben anzugeben; 5 23 Abs. 3 PBG,

Art. 11 cl Gestaltungsplan

1

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Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3'000 m2 in allen Zonen W und WG und für mindestens 1'500 m2 in der Kernzone einen Gestaltungsplan erlassen. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer und können diese sich nicht auf einen Gestaltungsplan einigen, so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört; 5 30 Abs. 1 PBG.

2 Der

Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriften des Kantons und der Gemeinde abweichen können, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Normalbauweise erreicht wird, siehe Art. BB- 91 (5 24 Abs. 1 PBG). Die Gemeindeversammlung bestimmt, wo ein Gestaltungsplan nötig ist.

Art. 12 d) Erlass und

Anderung von

1

Die Entwürfe von Nutzungsplänen mit den zugehörigen Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen; 5 25 Abs. 2 PBG.

Nutzungsplänen

2 Einsprachenbefugnis,

Beschwerderecht und Beschlussfassung bestimmen sich nach kantonalem Recht;9 26 f PBG.

3 Vom zuständigen

Gemeindeorgan beschlossene Nutzungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Sie sind für jederman verbindlich; I 28 Abs. 1 PBG.

III. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN A.

Erschliessung

Art. 13 1. Groberschliessung

1 Die Groberschliessung

besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen.

2 Die Gemeinde führt die Groberschliessung

in Zusammenarbeit mit anderen Erschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch; I 39 Abs. 1 PBG.

3 Erschliesst die

Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können die Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen oder bevorschussen. Hierfür ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag abzuschliessen. Die Gemeinde hat den Grundeigentümern die geleisteten Vorschüsse innert fünf Jahren nach Erstellung

I der Erschliessung zurückzuerstatten. Die Verzinsung bestimmt sich nach kantonalem Recht. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über; 5 39 Abs. 3 PBG.

I

4 Die Mitbenützung

und der Ausbau bestehender Groberschliessungsanlagen durch Dritte bestimmt sich sinngemäss nach E 41; 9 39 Abs. 4 PBG.

5 Das

Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen der Groberschliessung bestimmt sich nach den Vorschriften des Baureglementes und des kantonalen Rechts; S 39 Abs. 5 PBG,

Art. 14 2. Feinerschliessung

1

Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung,

2 Sie ist Sache der Grundeigentümer,

soweit sie nicht von der Gemeinde oder den Versorgungswerken erstellt wird; 5 40 Abs. 2 PBG.

3

Soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder eine Flurgenossenschaft

gründen; 5 40 Abs, 3 PBG. a Der Gemeinderat kann die Eigentümer

und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinerschliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen; g 41 f PBG.

Art. 15 3. Beiträge an

Verkehrsanlagen 1

Die Kosten für die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen werden durch einen Beitrag der Gemeinde und Beiträge der Grundeigentümer, denen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, finanziert.

2 Der Kostenanteil

der Gemeinde bestimmt sich nach dem Nutzen für den Gemeingebrauch und wird im Erschliessungsplan festgelegt; 5 44 Abs, 2 PBG.

3 Die Erschliessungsbeiträge

der Grundeigentümer bestimmen sich nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile. Der Anteil jedes Grundeigentümers wird in einem Beitragsplan festgesetzt, Die Verteilungsgrundsätze und das Verfahren der Festsetzung und des Bezugs der Beiträge bestimmen sich nach kantonalem Recht; PBG g 44 ff und zugehöriger Verordnung.

Art. 16 4. Beiträge und

Gebühren an

Die Beiträge oder Gebühren für den Anschluss an andere Ver- und Entsorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Elektrizität) sowie die Betriebsgebühren für deren Benützung bestimmen sich nach den jeweiligen Reglementen und Konzessionen der Versorgungswerke; 5 51 PBG.

andere Erschliessungsanlagen

5. Unterhalt der

Art. 17

Grob-Erschliessungsstrassen;

1

Der Unterhalt der im Eigentum der Gemeinde stehenden Grob-Erschliessungsstrassen obliegt grundsätzlich der Gemeinde.

2 Die Gemeinde kann

den Unterhalt und die Schneeräumung von gemäss Art. 13

10

vorzeitig erstellten Anlagen den Nutzniessern übertragen, jedoch nur bis zum Zeitpunkt, nachdem die Erschliessung gemäss Ausbauprogramm hätte erstellt sein sollen, bzw. bis zur Übernahme durch die Gemeinde.

Art. 18 6. Übernahme

privater Er-

schliessungsstrassen

1 Die Gemeinde

kann auf Antrag des Eigentümers und durch Beschluss der Gemeindeversammlung private Erschliessungsstrassen, die dem Gemeingebrauch dienen, den Breitenmassen gemäss Art. 36 Abs. 2 und hinsichtlich Ausbau (BeIag, Entwässerung) dem heutigen Stand entsprechen, übernehmen. Die Übernahme ist unentgeltlich und im Übernahmevertrag kann ein angemessener Teil der Unterhalts- und Schneeräumungskosten weiterhin auf die ursprünglichen Eigentümer und weitere Anstösser abgewälzt werden.

2 Vorbehalten

bleibt die Übernahme privater Erschliessungsstrassen auf dem Enteignungsweg, sowie im Rahmen der Rückerstattung von Vorschüssen gemäss Art. 17 Abs. 3.

Art. 19 7. Baureife

1

Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden; 5 53 PBG,

2 Ein Grundstück ist baureif,

wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist; 5 37 Abs. 1 PBG,

3 Genügende Zugänglichkeit

setzt eine rechtlich gesicherte und technische hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine Zuf ahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen is! 5 37 Abs. 3 PBG.

a Wer private

Feinerschliessungsanlagen beansprucht, hat die Benützungsrechte durch Grundbuchauszug nachzuweisen,

B.

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 20 1. Grundsatz

1

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) das massgebliche Landschafts-, Orts-, Ouartier- und Strassenbild nicht stören.

2

Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Das Ortsbildinventar dient bei der Beurteilung als Richtlinie.

2. Erhöhte

Art. 21 Anforderungen

1

An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt: a) in den Dorfzonen und den unmittelbar an die Dorfzone angrenzenden Bauten b) an exponierten Hanglagen.

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11

c) im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften, namentlich beim Ortsteil Wil und Kloster. d) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beein-

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f Iussen.

2 Der

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Gemeinderat entscheidet bei Bauten und Anlagen gemäss Abs, 1, unter

Beizug eines Bauberaters oder einer Fachkommission, über allfällige Auflagen 3 Gestützt auf

das kantonale lnventar über geschützte oder schützenswerte Bauten und Bauteile (KIGBO) erlässt der Gemeinderat für die im Zonenplan eingetragenen Kulturobjekte auf dem Verfügungswege die erforderlichen Schutzmassnahmen; er hört zuvor den Eigentümer und nötigenfalls die kantonale Denkmalpflege an.

3. Dachgestaltung

Art. 22 dürfen in der Regel nur mit Giebel- oder Walmdächern mit einer

Dachneigung zwischen 20 und 50 Grad (alte Teilung) ausgeführt werden. Der

1 Hauptbauten

allseitige Dachvorsprung soll den Gebäudeproportionen angepasst sein und muss mindestens 50 cm betragen. 2 Bei An-

und Nebenbauten sowie bei Gewerbebauten können ausnahmsweise Pult- und Flachdächer gestattet werden.

3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte

von insgesamt 50 % der Fassadenlänge

sind gestattet. a Dächer und Fassaden aus Blech

sind gestattet, sofern rostgeschütztes und nicht reflektierendes Material verwendet wird, doch bedarf es dazu der Bewilligung des Gemeinderates oder der zuständigen kantonalen Stellen.

5 Die Firstrichtung ist in

der Regel auf den Terrainverlauf (senkrecht zur Höhenkurve) oder auf umliegende Bauten auszurichten. Bei unbestimmter Ausgangslage bestimmt der Gemeinderat die Firstrichtung.

4. Sonnenkollektoren und Wärmepumpanlagen

Art. 23 1 Sonnenkollektoren

und Wärmepumpanlagen sind zu bewilligen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die natürliche und bebaute Umwelt zu befürch-

ten sind. 2 Für Wärmepumpen, die öffentliche

Gewässer nutzen, ist die Konzession des Regierungsrates erforderlich; diese wird bei Entnahme aus dem Grundwasser nur für Gruppenanlagen erteilt.

3 Sonnenkollektoren,

sind in die Gebäudeoberfläche einzugliedern oder in die

Umgebung einzupassen, a Der Gemeinderat kann Auflagen

in Bezug auf die Gestaltung der Umgebung

und Bepflanzung verfügen.

5. Reklamen, Schaukästen,

Automaten

Art. 24

Reklameanlagen wie Verkaufstafeln, Schilder, Leuchtreklamen sowie Schaukästen und Verkaufsautomaten sind nur zu gestatten, wenn sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach kantonalem Recht.

12

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Art. 25 6. Hausantennen

1

Das Aufstellen von neuen sowie die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen und Parabolspiegeln mit mehr als 60 cm Durchmesser bedürfen einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren (Art. 96). Diese ist zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Art. 20 und 21 erfüllt sind.

C. I

I

Konstruktion und Hygiene

Art. 26 1. Sicherheit und

Gesundheit a) Grundsatz

1

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden; 5 54 Abs. 1 PBG.

2 Bauten zu Wohn-, Arbeits-

oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen; ! 54 Abs. 2 PBG.

3 Bei

der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind; 5 57 Abs. 1 PBG.

a Mehrfamilienhäuser und Gebäude mit Arbeitsplätzen sind so zu gestalten,

dass sie den speziellen Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Entstehen dadurch unverhältnismässige Mehrkosten oder überwiegen andere lnteressen, so kann auf Vorkehren für Behinderte ganz oder teilweise verzichtet werden; 5 57 Abs. 2 PBG.

Art. 27 b) Wohnhygiene

1

Bei der Stellung der Wohnbauten ist auf die Besonnung und Belichtung Rücksicht zu nehmen.

2

Alle Räume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik, gegen Schall und Feuchtigkeit und im Sinne eines sparsamen Wärmehaushalts, zu isolieren.

Art. 28 2. Umgebungsgestaltung

Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Auf die vorhandenen Bäume, Hecken und Sträucher ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen,

Art. 29 3. Kinderspielflächen

1 Beim Neubau von Wohnhäusern

mit mindestens drei Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Spielflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu unterhalten

2 Diese ist grundsätzlich

als zusammenhängende Grünfläche mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten.

3 lhre Fläche muss in den Zonen D und K wenigstens 1O

% und in den Zonen W und WG mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossflächen entsprechen.

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13 a Können aufgrund der örtlichen

Verhältnisse solche Flächen nicht angelegt werden, ist eine Abgeltung zu leisten. Sie beträgt Fr. 50.-- pro m2 fehlender Fläche und untersteht der lndexierung wie die Abgeltung von Autoabstellflächen. Die Abgeltungen sind zweckgebunden für öffentliche Kinderspielplätze

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anzulegen.

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4. Abstellflächen

Art. 30 l

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1

Bei Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein mindestens 1O m2 grosser

Abstellraum vorzusehen. 1

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2

1

Zudem sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Spielgeräte und Kehrichtbehälter zu erstellen.

D.

Emissionen und lmmissionen

1. Grundsatz

Art. 31 1 Bauten

und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; 5 55 Abs. 1 PBG.

2 Die Baubewilligung

ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte; 5 55 Abs.2 PBG.

2. L*m, Empfindlichkeitsstufen

Art. 32 1

Die Zuordnung der einzelnen Zonen zu den Empfindlichkeitsstufen gemäss

Art. 43

der Eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) wird in Art. 63 vorgenommen; vorbehalten bleiben aber Abweichungen, die sich direkt aus dem Zonenplan ergeben.

2ln Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe loder ll kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.

Art. 33 3. lmmissionsgrade

1

Es werden unterschieden nicht störende, mässig störende und stark störende

Betriebe. 2

Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen; in der Regel Empfindlichkeitsstufe ll.

3 Als mässig

störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten; in der Regel Empfindlichkeitsstufe lll.

,]

a Betriebe mit weitergehenden

Auswirkungen gelten als stark störend; Empfind-

lichkeitsstufe lV. 4. Luft

Art. 34 Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften

der Luftreinhalte-Verordnung und des kantonalen Ausführungsrechts.

.--

!

14

I

Art. 35 5. Bauarbeiten

1 Bauarbeiten

sind ohne übermässige Lärm- und Staubentwicklungen auszuführen in Berücksichtigung der ortsüblichen Ruhestunden.

2 Der Bauherr hat die zum Schutz der Anwohner

und Strassenbenützer erforder-

lichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. I j

3 Durch Bauarbeiten verursachten

Schmutzablagerungen, auf öffentlichen und privaten Verkehrsanlagen und in Leitungen, sind periodisch wegzuräumen.

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E.

Verkehrssicherheit

Art. 36 1. Strassennetz

1 Der Gemeinderat

führt die Aufsicht über das öffentliche Strassennetz und die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten übrigen Strassen und Wege.

2 Für die Strassenbreiten gelten

die folgenden Richtwerte: 5.40-6m Fahrbahnbreite - Erschliessungsstrassen: 4.00 m Fahrbahnbreite - Zufahrtsstrasse mindestens: 3.50 m Fahrbahnbreite

-Sammelstrassen

3 Für die Erschliessung

einzelner Wohnbauten kann der Gemeinderat geringere Ausbaubreiten f estlegen.

a Der Gemeinderat bestimmt im Projektierungsverfahren

die Notwendigkeit von

Trottoirflächen und deren Breite.

Art. 37 2. Ein/Ausfahrten,

Garagenvorplätze

1 Ein- und Ausfahrten

sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung.

2

Ausfahrten sind drei Meter vor dem Strassen- bzw. grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 3 % Gefälle zu reduzieren.

3 Bei

leder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.

Art. 38 3. Abstellflächen für

Motorfahrzeuge und Fahrräder

1 Bei der Neuerstellung

von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfes zu errichten; 5 58 Abs. 1 PBG.

2 Die Zahl der Abstellplätze ist

unter Berücksichtigung folgender Richtlinien fest-

zusetzen: a) bei Wohnbauten ein Abstellplatz pro Wohnung oder für 80 m2 Bruttogeschossfläche (BGF); bei grösserer BGF zwei Abstellplätze pro Wohnung.

Garagenvorplätze dürfen nicht als Abstellplätze angerechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohnungen sind zusätzliche Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zu erhalten; Berech-

_rt 15

nungswert: 30 % der normal benötigten Abstellplätze. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden; b) bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastgewerbe und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest. 3 Eine den Normbedarf wesentlich

übersteigende Anzahl Abstellplätze darf in der Kernzone nur bewilligt werden, wenn dafür ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist und Gründe der Verkehrsberuhigung dem nicht entgegenstehen.

4 Für Fahrräder

sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplätze vorzusehen, wie dies der Normbedarf für Motorfahrzeuge verlangt.

I

5 lst

die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 5'000.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1.4.1996 mit 113.8 Punkten (Oktober 1988 = 100) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst; 5 58 Abs. 2 PBG.

Art. 39 4. Dachrinnen,

Ablaufrohre, Schneefänger

Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen. Ventilationsöffnungen, die auf Verkehrsanlagen gerichtet sind, müssen mindestens 2 m über der Strasse bzw. Trottoirhöhe angebracht werden

Ventilationsöffnungen

Art. 4O 5, Benennung

der Strassen

Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Nummerierung der Gebäude sind Sache des Gemeinderates.

6. öffentliche

Art. 41 Einrichtungen

Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. entschädigungslos anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

auf Privatboden

F.

Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten

Art. 42 1. Offene- und

geschlossene

)

Bauweise

1 Die

2

offene Bauweise ist die Regel.

Die geschlossene und verdichtete Bauweise ist erlaubt, wo die Bau- und Zonenvorschriften oder der Gestaltungsplan sie zulassen.

3 Geschlossene

Bauweise liegt vor, wenn wenigstens drei an sich selbständige

Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt werden (2,B. Reihenhäuser). Terrassenhäuser sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig.

2. Verdichtete Bauweise

Art. 43 16

1

ln den Zonen W2, W3 und WG2 ist die individuelle verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulässig.

2 Sie

bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Dies soll erreicht werden durch die Möglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaffen von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtung sowie durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr.

3 Die Gebäudegruppen

in verdichteter Bauweise haben mindestens zu umfassen - in den Zonen W2 und WG2: 3 Wohneinheiten - in der Zone W3: 6 Wohneinheiten

Als Wohneinheiten gelten Wohnungen mit wenigstens vier Zimmern a Liegen die Voraussetzungen

der Absätze 1 und 3 vor, so kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer für Wohnflächen gegenüber der Grundordnung um maximal O.O5 erhöhen. Eine zusätzliche Erhöhung durch einen Gestaltungsplan ist nicht möglich. Die übrigen Überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art, 83.

5 Die Gebäudelänge

darf um maximal 10 m vergrössert werden; gegenüber Nachbargrundstücken kommt jedoch der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung, Die Gebäude- und Grenzabstände innerhalb einer verdichteten Überbauung können herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wohnhygienischen lnteressen entgegenstehen,

Art. 44 3. Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche;

a) Begriff

AZ

anrechenbare Bruttogeschossfl äche

anrechenbare Landfl äche

Art. 45 b) Anrechenbare

Bruttogeschoss-

1

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.

fläche 2 Davon werden

nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: a) zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind; b) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine

anrechenbare Räume erschliesst; c) die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Hei-

zungen, Lift- und Klimaanlage; d) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als 3 Wohnungen; e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; f) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen;

17

g) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen;

h) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;

i) in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.60 m beträgt.

3ln Bauten, die vor dem 1.8,1976 erstellt wurden, dürfen ungenutzte Räume im

I

Dachgeschoss zur Wohnungserweiterung umgebaut werden, sofern sie dazu geeignet sind, auch wenn dabei die zulässige Ausnützung überschritten wird. a Bei gewerblichen Bauten,

deren Raumhöhe 5 m übersteigt, ist die Bruttogeschossfläche aufgrund einer fiktiven Geschosshöhe von 3 m zu bestimmen; im Falle einer Umnutzung oder eines Neubaues ist das Gesuch als neues zu behandeln.

5 ln älteren Bauten (vor dem 1.8.1976), die nach heutigen Bedürfnissen

ungenü-

gend sanitäre Räumlichkeiten aufweisen, dürfen zweckdienliche Anbauten bewilligt werden, auch wenn die zulässige Ausnützung überschritten wird. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Abstandsvorschriften.

cl Anrechenbare Landfläche

Art. 46 1 Die anrechenbare

Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt, sowie Parzellenteile, die gemäss Zonenplan mit Nutzungsbeschränkungen belegt sind zum Bauten- oder Uferschutz oder

für öffentliche Fusswege. 2 Nicht angerechnet werden:

a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald;

b) die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt;

c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

d) Ausnützungsübertragung

Art. 47 1

Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstücks auf die Bauparzelle übertragen.

2 Der Dienstbarkeitsvertrag

ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.

Art. 48 4. Unterteilung und

Vereinigung von Grundstücken

1 Bei nachträglicher

Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werden.

2 Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen,

Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.

3 Diese Beschränkungen können im Grundbuch

angemerkt werden

I

18

5. Grenzabstand a) Begriff

Art. 49 1 Der

Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade; 5 59 Abs. 1 PBG.

2 Die

Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen; sie werden vor jeder Fassade entsprechend der jeweiligen maximalen Gebäudehöhe separat ermittelt; 5 59 Abs. 1 PBG.

3 Über die Fassade vorspringende

Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.5 m übersteigt (9 59 Abs.2 PBG). Solche Gebäudeteile dürfen im ersten Obergeschoss die ganze, in den weiteren Geschossen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge erreichen; für Dachvorsprünge gilt keine Längenbeschränkung.

Art. 50 Für Bauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50 %

der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m; 5 60 Abs. 1 PBG. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände in den Gewerbezonen, innerhalb von Gestaltungsplänen und bei verdichteter Bauweise Art. 43 unter Beachtung der Schutzabstände gemäss Feuerpolizeivorschriften.

b) Messweise

Art. 51

6. Gebäudelänoe. Gebäudebrelte

1

Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. Als Gebäudebreite gilt die giebelständige Hauptfassade.

2 Bei abgesetzten und gegliederten

Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Fassade.

3 Die zonengemässe

Gebäudelänge oder Gebäudebreite gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Unbewohnte und nicht gewerblichen Zwecken dienende Nebenbauten werden nicht berücksichtigt. Bei verdichteter Bauweise gilt die Gebäudelängenbeschränkung nach Art. 43,

a Die maximale Gebäudelänge

und Gebäudebreite darf um das Mass der Gebäuderücksprünge, die vom gewachsenen Boden bis zum Dach reichen verlängert werden, jedoch um maximal 3 m; dies gilt auch bei verdichteter Bauweise und bei Gestaltungsplänen.

7, Nebenbauten, un-

Art. 52 terirdische Bauten

1

Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.5 m Gebäudehöhe, 4.5 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten; 5 61 Abs. 1 PBG.

2 Unterirdische Bauten,

die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen; 5 61 Abs.2 PBG

3 Für Nebenbauten

und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten; 5 61 Abs, 3 PBG,

19

8. Mehrlängenzuschlag 1

I I

werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet.

3 ln der Kern-, Dorf- und Gewerbezone

l

ll

ln allen Bauzonen erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 2O m lang sind, auf den betreffenden Längsseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 2 m. Die Zuschläge werden senkrecht zur Fassade gerechnet.

2 Nebenbauten

l

Art. 53 9. Ungleiche Verteilung

entfällt der Mehrlängenzuschlag

Art. 54 des Grenzabstandes

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden; 5 62 PBG. 1

Art. 55 0. Gebäudeabstand

1

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände; 5 63 Abs. 1 PBG.

2 Bei mehreren

Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge; 5 63 Abs. 3 PBG.

3 Nebenbauten

dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten; 5 63 Abs. 2 PBG,

4 Steht bei lnkrafttreten

dieses Baureglements auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes; 5 63 Abs. 4 PBG.

Art. 56 1 1 . Strassenabstand

1

Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung; 5 65 Abs. 1 und I 68 Abs. 3 PBG.

2 Bei Privatstrassen,

die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen

Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten;

5 65 Abs. 2 PBG. 3 Einfriedungen

und Mauern dürfen bis zu 1 .2O m Höhe an die Strassengrenze gestellt werden; bei einer Höhe zwischen 1.20 m und 2 m beträgt der Abstand 50 cm; übersteigt die Höhe 2 m, dann beträgt der Abstand die Hälfte der Höhe Der Gemeinderat kann bei Einfahrten die Höhe aus Gründen der Übersicht beschränken.

4 Bauteile, die einen Vorplatz bedingen wie

Garagen, Rampen etc., müssen mindestens 5 m Abstand vom Strassen- bzw. Trottoirrand einhalten.

1

Art. 57 2. Gewässerabstand

1

Zum Schutz vor Hochwasser, der Gewährleistung des Gewässerunterhalts, der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Gewässers und zur Förderung der Vielfalt an tierischem und pflanzlichem Leben haben Bauten und Anlagen nach den Bestimmungen von Art. 21 der eidgenössischen Wasserbauverordnung WBV einen Gewässerabstand einzuhalten.

20

I

2 Dieser wird von der oberen Böschungskante

aus gemessen bis zur Fassade bzw. zum äussersten Anlageteil. Gegenüber den offenen Fliessgewässern sind

I

folgende Mindestabstände einzuhalten:

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r Muota

. Starzlen . Übrige Bäche I

15,0 m 10,0 m 6,5 m

Für vorspringende Gebäudeteile gilt 5 59 Abs. 2 PBG. Erlaubt sind auch Massnahmen im Sinne von Art. 62 Abs. 4 BauR. lm Bereich der Bauzonen wird im Zonenplan eine Gewässerraumzone ausgeschieden (Art. BOa BauR), Die dort festgelegten Nutzungsbeschränkungen gelten auch im Bereich des Gewässerabstandes,

I

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l 3 Bei

l

eingedolten Gewässern im Bauzonenbereich ist der Gewässerabstand mit Baulinien festzulegen. Fehlen Baulinien, so beträgt der Abstand 3 m gegenüber der Mittelachse der Eindolung.

I

j 1 3.

Art. 58 Waldabstand

1 Bauten

und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten; 67 Abs. 1 PBG,

2 Erschliessungsstrassen

sowie landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sind

im Abstandsbereich zulässig; 5 67 Abs. 2 PBG. 1

Art. 59 4. Andere Abstandsvorschriften, Baulinien

1

Abstandsvorschriften anderer Erlasse des Bundes und des Kantons sowie abweichende Abstandsvorschriften der Gemeinde im Sinne von 5 52 PBG bleiben vorbehalten.

2 Unter mehreren anwendbaren Abstandvorschriften geht jene

vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar; 5 68 Abs. 3 PBG,

3 Zum

Schutz vor nichtionisierender Strahlung sind gemäss Verordnung NISV vom 23. Dezember 1999 Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) definiert, die gegenüber Hochspannungsleitungen einen fallweise berechneten und durch Baulinien im Zonenplan festgelegten Abstand einhalten müssen, insbesondere:

o Wohnräume . Schulräume und Kindergärten, Pausenplätze . Alters- und Pflegeheime . StändigeArbeitsplätze . ÖffentlicheSpielplätze

a Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. 5 lm Bereich der am 12. Mai 1998 genehmigten Bauzone gilt für

OMEN weiterhin der im Zonenplan festgelegte Abstand von 8.0 m zum äussersten Gebäudeteil, auch wenn dadurch der gesetzliche Anlagegrenzwert nicht eingehalten wird.

6lm Bereich neuer Bauzonen gilt für OMEN ein grösserer Abstand, der mit Baulinien im Zonenplan festgelegt ist. lnnerhalb der Baulinien sind gemäss Art, 16 NISV keine OMEN gestattet. Für Bauten und Anlagen ohne empfindliche Nutzung kann der Abstand auf die vorgegebenen Masse der Leitungsverordnung LEV reduziert werden.

r1

21

Vorbehalten bleiben spezielle Bauten und Nutzungsarten, die eine Ausnahmebewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI benötigen.

Art. 6O 1 5. Gebäudehöhe,

Firsthöhe 1

l )

Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses; 5 60 Abs. 2 PBG,

2 Nicht berücksichtigt werden:

1 I

a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; $ 60 Abs.3 Bst. a PBG. b) Aufbauten bei Schrägdächern, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen und den First nicht überragen; 5 60 Abs. 3 Bst. b PBG. c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind; 5 60 Abs. 3 Bst. c PBG. d) Lüftungs- , Lift- und Siloaufbauten auf Flächendächern, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen und die Gebäudehöhe um maximal 3 m überragen; zudem soll deren Schattenwurf benachbarte Wohnzonen und Wohnbauten nicht wesentlich beeinträchtigen.

1 J

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3 Bei Dachneigungen

über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 geneigten Grad Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet; 5 60 Abs. 4 PBG

a Bei in der Höhe gestaffelten

Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt; 5 60 Abs. 5 PBG.

5 Die Firsthöhe

bemisst sich analog der Gebäudehöhe, jedoch bis zum höchsten Punkt des geneigten Daches.

6 Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe

darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 1 5 Grad beträgt.

7

Ausgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garagenzufahrten und Hauseingänge sind ohne Einflussnahme auf die Gebäudehöhe gestattet, sofern sie gesamthaft nicht mehr als das Mass der längsten Fassade überschreiten und bei der einzelnen Fassade höchstens die halbe Länge abgegraben wird.

G.

Ausnahmen und bestehende Bauten

Art. 61 1. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

1 Der

Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen lnteressen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden;

$73Abs.1 +2PBG. 2 Besondere Verhältnisse

liegen insbesonders vor, wenn: a) sonst eine unzumutbare Härte einträfe; 5 73 Abs. 1 Bst. a PBG. b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann; 5 73 Abs. 1 Bst. b PBG. c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahele-

---l

22 gen oder (5 73 Abs. 1 Bst. c PBG). d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann; 5 73 Abs. 1 Bst, d PBG.

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3 Eine Ausnahmebewilligung

I

a

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ist als solche zu bezeichnen und zu begründen

Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung der Gemeinderat zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes; 5 76 Abs. 3 PBG.

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Art. 62 2. Bestehende Bauten

und Anlagen 1

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il

Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert; 5 72 Abs, 1 PBG. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements.

'1

I

2 Bestehende

gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden; 5 72 Abs. 2 PBG.

l I j 3

I ,l

Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten; 9 72 Abs. 3 PBG.

a Bestehende, gegen Wärmeverlust

unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz-, Gebäude- und Gewässerabstände unterschreiten bzw. die zulässige Ausnützung überschreiten, soweit das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.

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23

IV. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 63 Zoneneinteilung

1 Das Gemeindegebiet 11

wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt LSV = Lärmschutzverordnung

a) Bauzonen (Grundnutzung) - Dorfzone - Kernzone

I

I

l

- Wohnzone 2 - Wohnzone 3 - Wohn- und Gewerbezone 2 - Wohn- und Gewerbezone 3

-t

- Gewerbezone - Zone für öffentliche Bauten - Zone für öffentliche Anlagen - Tourismuszone Hölloch - Zone Bahntrasse - Tunnelzone - Zone Selgis I - Zone Selgis ll - Zone für Fischzucht

b) Nichtbauzonen (Grundnutzung) - Landwirtschaftszone - Freihaltezone - Naturschutzzone - Lagerzone - Gewässerraumzone

Abkürzung D

K

W2 W3 WGz WG3

Stufe LSV ill ilr il il

G

ilt ilt ilt

OeB

1)

OeA Hoc ZBT TZ

1)

Se

StS

IV IV

Fz

lil

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Lw F

Ns La

ilt

GRZ-G

c) Zonen mit überlagerter Nutzung - Landschaftsschutzzone - Zone für Materialgewinnung ^ Zone für Materialablagerung - Temporäre Zone Schutzmassnahmen - Tone temporäre Bauarbeiten - Ortsbildschutzzone, geschützte Kulturobjekte, Fledermausschutz - Gefahrenzonen 1 und 2 - Tourismuszone Hölloch - Gewässerraumzone

d) Ubrige Gebiete - Übriges Gemeindegebiet - Reservebaugebiet mit geplanter späterer

Nutzung

I

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)

1

Ls

MG

MA ZSM

ZBA Os

GF1, GF2 Hoe GRZ-Ü

UeG

UeG - W2

) Soweit im Zonenplan nicht anders festgelegt, gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ll.

2 ln

den Zonen der überlagerten Nutzung gelten zudem die Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzung.

3 Die Tabelle

der Grundmasse enthält in Ergänzung zu den folgenden Bauzonenbestimmungen die Überbauungsmasse.

a Für alle Zonen

bleiben im Übrigen Schutzmassnahmen gemäss den kantonalen Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz vorbehalten.

)

24

Art. 64 1. Bauzonen,

Grundnutzung Dorfzone

1

Die Bestimmungen der Dorfzone bezwecken die Erhaltung und angemessene Erneuerung schützens- und erhaltenswerter Gebäudegruppen und deren Umgebung. Sie gelten auch für die im Zonenplan festgehaltenen Kulturobjekte und die Siedlung Lipplisbüöl im Sinne von Art. 24, Abs.2 der Raumplanungs-Verordnung (RPV); siehe Anhang.

2 Für

alle baulichen Massnahmen im Bereich der Dorfzone, bei unmittelbar anstossenden Bauvorhaben in anderen Zonen und bei allen Kulturobjekten ist im Sinne von Art. 21 eine qualifizierte Bauberatung zwingend vorgeschrieben. Alle diese Bauvorhaben sind zum Vorentscheid vorzulegen.

3 Die Dorfzone

ist für Wohnbauten, Dienstleistungs-, Gewerbebauten und landwirtschaftlich genutzten Bauten mit mässig störenden Auswirkungen (Art. 33 Abs. 3) bestimmt.

a Neubauten und

Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Bauvolumen, Bauhöhen, Baumaterial und Fassadengestaltung den umliegenden Bauten anzupassen.

Art. 65 Kernzone

1

ln der Kernzone sind neben Wohn-, Dienstleistungs- oder Gewerbebauten auch gemischte Nutzungen zulässig. Es sind mässig störende Betriebe gestat-

tet (Art. 33, Abs, 3). 2 Bestehende

Gewerbebetriebe, die benachbarte Wohnbauten über das erlaubte Mass stören, müssen im Sinn von Art.31 Vorkehrungen zur lmmissionsminderung treffen.

3 ln der Regel gilt

die offene Bauweise. Die geschlossene Bauweise ist gestattet auf Grund eines Gestaltungsplanes mit zusammenhängender Baulandfläche von mindestens 1 500 m2, jedoch darf die vorgesehene gewerbliche Nutzung in diesem Teilgebiet nicht mehr als 5O o/o der gesamten Bruttogeschossfläche betragen.

4 Für die Abstände gelten

die Abstände gemäss Art. 50 dieses Reglements; in den eng überbauten Teilen der Kernzone kann der Gemeinderat den Grenzabstand auf 30 % der Gebäudehöhe reduzieren, der Abstand beträgt mindestens 2.50 m. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art, 61 ist nicht erforderlich.

5 lm Bereich

der Ortsbildschutzzone Schachen ist die typische Firststellung längs der öffentlichen Strassen im Sinne des ISOS-lnventars besonders zu beachten.

Art. 66 Wohnzone W2 u. W3

1 Die Wohnzonen

sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.

Bei Neubauten sind gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungsbetriebe nur gestattet, wenn ihre Auswirkungen nicht störend sind (Art. 33 Abs. 2). 2 Bestehenden Gewerbebetrieben bleibt der Fortbestand garantiert im Sinne von

Art. 62

Abs. 1 und 2. 3 ln der Regel gilt

die offene Bauweise. Verdichtete oder geschlossene Bauweise ist gestattet im Sinne von Art. 43 oder im Rahmen eines Gestaltungsplanes über mindestens 3'0OO m2 Baulandfläche,

25 Wohn- und Gewerbezone WG2 und WG3

Art. 67 1 ln den Wohn- und Gewerbezonen sind neben Wohn-,

Dienstleistungs- oder Gewerbebauten auch gemischte Nutzungen zulässig. Es sind mässig störende Betriebe gestattet (Art. 33, Abs. 3).

2 Bestehende Gewerbebetriebe,

die benachbarte Wohnbauten über das erlaubte Mass stören, müssen im Sinn von Art.31 Vorkehrungen zur Immissionsminderung treffen.

3 ln der Regel gilt die offene Bauweise. Andere

Bauweisen sind gestattet im Rahmen eines Gestaltungsplanes über mindestens 3'O0O m2 zusammenhängende Baulandfläche, wobei die vorgesehene gewerbliche Nutzung höchstens 30 % der Bruttogeschossfläche des gesamten Gebietes ausmachen darf, ansonsten die Erhöhung der Ausnützung grundsätzlich nicht gestattet ist.

Art. 68 Gewerbezone

1

Gewerbezonen sind für mässig störende Gewerbebetriebe und kleinere lndustriebetriebe bestimmt. Für standortgebundenes Personal können je nach Betriebsgrösse maximal drei Wohnungen bewilligt werden (Art. 33, Abs. 3).

2 Für Bauten gegenüber

angrenzenden Wohn- und Wohn-Gewerbezonen gelten die Grenzabstände gemäss Art. 50 und der Mehrlängenzuschlag gemäss Art, 53

3 lnnerhalb der Gewerbezone kann der Gemeinderat die Reduktion

des Gebäudeabstandes bis auf 4 m bewilligen, sofern die Belichtung der Arbeitsräume ausreichend ist und in Berücksichtigung der Feuerpolizeivorschriften (Anhang)

a Die Gewerbezone

,,Allmeindli" ist bestimmt für Lagerplätze von Bauunternehmern und Gewerbetreibenden. Wohnbauten sind nicht gestattet. Gewerbliche Bauten sind nur gestattet, soweit sie für den Schutz der Materialien und Umschlaggeräte notwendig sind; in der roten Gefahrenzone sind keinerlei Bauten gestattet. Baubewilligungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umweltschutz.

5 Die Gewerbezone Hinterstalden

ist bestimmt für Lagerplätze und Kleinbauten

Wohnbauten sind nicht gestattet. 6 ln der Gewerbezone

Plackenboden - Balm sind Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel untersagt. Die Lage des höchsten Grundwasserspiegels ist im Einzelfall nachzuweisen.

Zone für öffentliche Bauten

Art. 69

Zone für öffentliche 1 ln der Zone für öffentliche Bauten und in der Zone für öffentliche Anlagen dürAnlagen

fen nur Bauten und Anlagen der Gemeinde und ihr zugehöriger lnstitutionen errichtet werden. An zonenfremden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Generell ist die Lärmempfindlichkeitsstufe ll einzuhalten, Davon abweichende Lärmempfindlichkeitsstufen sind im Zonenplan speziell vermerkt. 2 ln der Zone für öffentliche Bauten

haben sich die Bauobjekte gut in das Ortsund Landschaftsbild einzupassen. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften anzuwenden und ebenso der Mehrlängenzuschlag. Die Gebäudemasse werden dem Zweck entsprechend vom Gemeinderat bestimmt.

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26 3 ln der Zone für öffentliche Anlagen sind eingeschossige Bauten nur für stand-

ortgebundene Zwecke erlaubt. Bei einzelnen Objekten sind die wesentlichen Nutzungsarten durch Buchstaben gekennzeichnet. Vorrangig gilt jeweils die Nutzung ,, H" für Holzlagerung. ,,P" kennzeichnet öffentliche Parkplätze und mit ,,M" werden zeitlich beschränkte Materialzwischenlager und dessen Aufbereitung erlaubt.

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Art. 70 Tourismuszone

Hölloch

1 Die Tourismuszone Hölloch

bezweckt die Errichtung von Bauten und Anlagen im Zugangsbereich zum Hölloch, die für den Betrieb und zur Betreuung von Besuchern benötigt werden. Die Zone wird in einen Bereich Grundnutzung und in einen Bereich überlagerte Nutzung unterteilt, Für alle Bauten, Anlagen und Geländekorrekturen sind die Gestaltungsvor-

schriften im Sinne der Ziele des Landschaftschutzes nach Art.6 Abs. 1 des NHG (Natur- und Heimatschutzgesetz) zu beachten. 2 Der Bereich Grundnutzung ist im Zonenplan flächig bemalt dargestellt und kann

in Beachtung der gesetzlichen Grenz-, Waldabstände und der Gewässerräume überbaut werden, Für Hochbauten gelten die nach Art. 83 BauR festgelegten Überbauungsmasse der Zone WG2.

Die Nutzung zu Wohnzwecken ist nur für standortgebundene Bedürfnisse erlaubt. AIIfällige touristische lnfrastrukturen für Übernachtungen, Verpflegung, Weiterbildung und lnformationen sind gestattet. 3 lm Bereich der überlagerten Nutzung sind grundsätzlich nur Anlagen erlaubt,

die

der Zufahrt zum Betriebsgebäude und als Zugang und Warteraum zum Hölloch dienen. Der Umgebung angepasst sind möglichst naturverbundene Bauweisen und Materialien anzuwenden. a Vorgängig jeglicher

baulicher Nutzung ist über das gesamte Areal der Tourismuszone Hölloch ein Gestaltungsplan vorzulegen, Darin sind alle zukünftigen baulichen Vorhaben und Nutzungen im Sinne eines Vorprojekts darzustellen und allfällige Etappierungen zu kennzeichnen.

Zone Bahntrasse

Art. 70a t Die Zone Bahntrasse (ZBT) dient der Sicherung des Trasses der Standseilbahn

z lnnerhalb der Zone Bahntrasse sind nur die nötigen Bauten und Anlagen für die

Standseilbahn, Ver- und Entsorgungsleitungen (Kanalisation, Kommunikation usw.) sowie Druckleitungen für die Wasserkraftnutzung zulässig. Zone Selgis

Art. 71

t Das Gebiet der Grundnutzung Selgis I ist für lntensiverholungsanlagen, insbesondere für Schiess- und Sportanlagen, landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung, sowie für Materialgewinnung und Materialablagerung vorgesehen. Die Nutzungsbereiche überlagern sich teilweise. z ln den im Zonenplan Selgis I bezeichneten Bereichen sind gestattet

a) lm Bereich Schiess- und Sportanlagen o Zivile Schiessanlagen für Sport und Jagdbedürfnisse o Bauten und Anlagen für Sportaktivitäten aller Art. r Bauten und Anlagen für Weiterbildungsaktivitäten im Freien.

27

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Landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung samt zugehörigen Bauten.

Die Wohnnutzung ist nur im Rahmen der standortgebundenen Bedürfnisse erIaubt. Verpflegungsstätten sind gestattet, jedoch nur soweit sie den Bedürfnissen der Anlagenbesucher dienen.

r1

b) Die Bereiche Materialgewinnung und Materialablagerung gemäss Art. 77 und 7B BauR gestatten zudem: . Die Verarbeitung und die Aufbereitung von Gesteins-, Kies- und Erdmaterialien. r Die Erstellung sowie der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen und provisorischen Bauten sowie deren etappenweise Verschiebung.

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s Über das Gebiet Selgis I besteht Gestaltungsplanpflicht. Dieser kann in 2 Teilen

erarbeitet werden: Bereich a) Schiess- und Sportanlagen bevor weitere Nutzungen bewilligt werden;

Bereich b) Materialgewinnung und Materialablagerung, nachdem in einem späteren Zeitpunkt die Nachnutzung dieses Gebietes von den dannzumal zuständigen lnstanzen festgelegt wurde. lm Gestaltungsplan soll die räumliche Verteilung der bestehenden und geplanten Bauten und Anlagen festgelegt werden. Die Erschliessungsanlagen sind zu koordinieren und allfällige Nutzungskonflikte (2.8. lmmissionen) sind zu bereinigen. + lm Gebiet der Grundnutzung Selgis ll sind gestattet:

a) Die Materialgewinnung und Materialablagerung gemäss Art.77 und 78 BauR, sowie: o Die Verarbeitung und die Aufbereitung von Gesteins-, Kies- und Erdmaterialien,

o Die Erstellung als auch der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen und provisorischen Bauten sowie deren etappenweise Verschiebung.

b) Die sukzessive Auffüllung mit lnertstoffen und unverschmutztem Aushubmaterial und die Rekultivierung des ursprünglichen Waldareals nach Abschluss des etappenweisen Abbaus.

Art. 71a Zone für Fischzucht

t Die Zone für Fischzucht bezweckt den Erhalt und die Aufzucht gefährdeter Tierund Pflanzenarten und ist Lebensraum einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt. z lm Teilbereich Fischzucht sind alle dafür notwendigen Anlagen und Bauten ge-

stattet. Offene Wasserläufe und Becken sind möglichst naturnah auszubilden. Für den Aufstieg der Fische von der Muota in den Riedterbach ist ein separates Fliessgewässer vorzusehen, s Als Ersatz der bisher gewerblich genutzten Energieerzeugungsanlage

wird im

Riedterbach ein Wasserrad installiert, womit Oeko-Strom erzeugt wird, der ins Netz des EBS eingespiesen wird. Dazu gehören ebenfalls alle betriebsnotwendigen Anlagen und Bauten. + Diese Zone soll nach Möglichkeit öffentlich zugänglich sein, Neben einem

beschilderten Umweltlehrpfad sind auch Bauten vorgesehen, worin Weiterbildung und Besichtigung von Themen in den Bereichen Umweltschutz, Renaturierung von Gewässern und umweltschonende Energieerzeugung möglich sind s Die Zufahrt erfolgt über die westlich benachbarte Lagerzone.

Grundsätzlich sind nur eingeschossige Bauten ohne Wohnnutzung gestattet.

28 Der Zone ist die Lärmempfindlichkeitsstufe lll zugeordnet. Zur Nutzung und Ausgestaltung der Zone für Fischzucht ist vorgängig die Erarbeitung eines Gestaltungsplanes vorgeschrieben.

Art. 72 2. Übrige Zonen der

Grundnutzung

Landwirtschafts-

1 ln

der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationswechsels als zonenkonform. Vorbehalten bleiben die Baubeschränkungen überlagerter Nutzungszonen.

zone

2 Es gilt

die Empfindlichkeitsstufe lll. lmmissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.

3

Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

Art. 73 Freihaltezone

1

Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, zur Gliederung von Dorfteilen, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern und Waldrändern dauernd vor weiterer Überbauung freizuhalten sind.

2 Neubauten sind nicht

zulässig, Bestehende Bauten dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

3 Der Neubau und Ausbau von Strassen

und Wegen ist gestattet.

4 Die Freihaltezone ist grundsätzlich

eine Nichtbauzone. Dort wo sie im Bauzonenbereich und zudem im weitgehenst überbautem Gebiet liegt und dem Umgebungsschutz von Kulturobjekten dient, ist der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde zuständig.

Art. 74 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone

ist entsprechend dem Zonenplan als Grundnutzung oder als überlagerte Nutzung ausgebildet und umfasst Biotope wie Uferbereiche, Auen, Tümpel, Riedgebiete und Moore sowie seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen. Sie enthält ausserdem geschützte Einzelobjekte. (Listen A1 und B1 im Anhang).

2 Sie bezweckt

den Erhalt und die Pflege eines Gebietes als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt; das bestehende Landschaftsbild soll in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

3 Nutzungen, die dem Schutzzweck

widersprechen, sind untersagt. Verboten sind insbesondere Düngungen und Abgrabungen, Drainagen, Ausgraben von Pflanzen, das Fangen und Töten von Tieren sowie das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen.

4 Die konkret zu beachtende Nutzung

und Pflege wird vom Gemeinderat mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich vereinbart Sofern keine Einigung zustandekommt, kann der Gemeinderat die erforderlichen Schutzmassnahmen auf dem Verfügungsweg erlassen. Dagegen kann

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29 nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden. Bis zum Abschluss eines Vertrages oder dem Erlass einer Verfügung gelten für die Nutzung und Pflege die allgemeinen Vorschriften gemäss Absatz 3, 5 und 6.

1

5 Die Naturschutzzonen sind extensiv zu 6

bewirtschaften

Hochmoore, Schilfröhrichte und die Magerwiese Brandwald dürfen nicht beweidet werden.

7 Der

Gemeinderat ist entsprechend dem Schutzzweck befugt, unter Vorbehalt der Bewilligung zuständiger Behörden des Bezirks und des Kantons, weitere Pflege- und Unterhaltsmassnahmen zu verlangen oder Ausnahmen von den Schutzvorschriften zu bewilligen.

8 Für erhebliche

Erschwernisse und Ertragseinbussen bei naturschutzgerechter Pflege und Nutzung sind im Rahmen der bestehenden kantonalen Ansätze Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen auszurichten. Die Höhe der Beiträge wird im Vertrag gemäss Ziff er 4 dieses Artikels, der sich auf die Vorgaben des kantonalen Rechts abstützt, geregelt.

e Der Gemeinderat kann die Naturschutzgebiete 10

markieren lassen.

Wird ein geschütztes Objekt beschädigt, sind die widerrechtlichen Massnahmen rückgängig zu machen oder es ist ein angemessener Ersatz zu leisten, wenn die Herstellung des alten Zustandes nicht mehr möglich ist; die Kosten, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen, sind zu übernehmen; zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

Art. 74a Lagerzone

1 ln der Lagerzone

ist die vorübergehende und dauernde Lagerung von Materialien und Gütern gestattet. Nicht zulässig ist das Lagern von umweltgefährdenden Stoffen, das Deponieren oder Zwischenlagern von Abfällen sowie von Recyclingbaustoffen aus aufbereiteten Bauabfällen.

2 Hochbauten

aller Art sind nicht gestattet

3. Zonen mit über-

lagerter Nutzung

Landschaftsschutzzone

Art. 75 1 Die Landschaftsschutzzone

umfasst Gebiete mit besonderem Schönheitswert oder die Umgebung schützenswerter Bauten oder Baugruppen und bezweckt die Erhaltung und Pflege des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes und der typischen Bepflanzung.

2 ln der Landschaftsschutzzone

sind wasserbauliche Massnahmen sowie land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen im Rahmen des Schutzzweckes gestattet. Allgemein ist durch geeignete Stellung, Gestaltung, Material- und Farbwahl eine bestmögliche Einordnung in das Landschaftsbild anzustreben.

3 Wesentliche

Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Strassen, Wege und Parkierungsflächen sind zulässig, soweit sie für die Nutzung des betreffenden Gebietes unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches lnteresse nachgewiesen ist,

a Der Gemeinderat sorgt nötigenfalls

durch Erlass von Verfügungen für die

rl

30 Erhaltung einzelner wertvoller Objekte wie Hecken, Baum- und Ufergehölze, markante Bäume, Gewässer, Findlinge, Trockensteinmauern etc. lm Zonenplan und in den im Anhang beigefügten Listen sind Hinweise auf die Bedeutung, den Schutzzweck und die Objektnummer aufgeschrieben. 5 ln Schutzzonen,

die der Freihaltung und dem Umgebungsschutz von Natur- und Kulturobjekten dienen, sind sichtbehindernde Bepflanzungen und Umzäunungen nicht erwünscht.

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O,uellschutzzone {Grundwasserschutzzone)

Art. 76 1 Die

Ouellschutzzone (Grundwasserschutzzone) schützt bestehende oder vorgesehene Grund- und Ouellfassungen und ihre Umgebung.

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2 Der Gemeinderat

erlässt nach Bedarf und nach den Gewässerschutzvorschriften für jede Ouell- oder Grundwasserfassung einen besonderen Schutzplan für den Fassungsbereich und das umliegende Gebiet, sowie zugehörige Reglemente.

1 rl

3 Bis zum Erlass dieser Pläne und Reglemente dürfen in den im Zonenplan

aus-

geschiedenen Ouell- und Grundwasserschutzbereichen, wie auch im Bereich noch nicht gefasster Ouellaufstösse weder Bauten und Anlagen noch Materialentnahmen oder Ablagerungen bewilligt werden.

Art. 77 Zone zur Materialge\ /rnnung

1 Diese Zone ist

für den Abbau von Steinen, Kies, Erde und anderen Rohstoffen bestimmt.

2 Der Abbau ist landschaftsschonend

vorzunehmen; in der Bewilligung ist die Endgestaltung nach dem Abbau festzulegen.

3 Für die Dauer des Abbaues sind die entsprechenden betriebsnotwendigen

Einrichtungen gestattet. Zone für Materialablagerung

1 Die Zone für

Art. 78 Materialablagerung ist zur Ablagerung von Material gemäss

Art. 77 und ferner von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial, zur

Deponierung, Umlagerung und Aufbereitung und Entsorgung von lnertstoffen gemäss den Vorschriften des Bundes über die Abfälle (namentlich die TVA) anderseits bestimmt. Hierfür sind die betriebsnotwendigen Einrichtungen gestattet.

2 Die Nutzungsart

und die Nutzungsdichte sowie die Endgestaltung sind mit einem Gestaltungs- oder Rekultivierungsplan zu regeln.

3 Solange die erforderlichen

Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Rekultivierung unterstehen diese Gebiete den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

4 Für die Errichtung

der lnertstoffdeponien sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die erforderlichen Bewilligungen des Kantonalen Amtes für Umweltschutz (Errichtungs- und Betriebsbewilligung) erforderlich. Zudem ist die Realisierung einer lnertstoffdeponie auf die Ziele der kantonalen Abfallplanung abzustimmen.

5

Aus Gründen des Landschaftsschutzes werden die beiden Standorte für Materialablagerung, Hesigen und Büö1, nicht gleichzeitig betrieben.

31

Art. 78a Temporäre Zone

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S chutzm a ssn a h men

1 Die

temporäreZone Schutzmassnahmen (ZSM) ist ausschliesslich zur Erstellung von Schutzmassnahmen gegen die Beschussgefahr der Schiessanlage Selgis bestimmt.

2 Massnahmen um

die nötige Schutzwirkung gegenüber der Standseilbahn sicherzustellen sind zulässig.

3 Nach Fertigstellung

der Schutzmassnahmen müssen alle Flächen, die für den Unterhalt der Schutzmassnahmen nicht notwendig sind, aufgeforstet werden

Art. 78b Zone temporäre

Bauarbeiten

1 Die Zone temporäre Bauarbeiten (ZBA)

ist eine überlagernde Zone. Sie regelt Gebiete mit temporären Bauarbeiten, in welchen nach Beendigung der Bauarbeiten wieder ausschliesslich die Regelungen der Grundnutzungszone gelten.

2 Erdverschiebungen (Aufschüttungen, Abgrabungen)

im Rahmen von Bauprojek-

ten sind zulässig. 3 lnnerhalb der Zone temporäre Bauarbeiten

sind Bauten und Anlagen die der Grundnutzungszone widersprechen nicht zulässig.

a Nach Fertigstellung der Standseilbahn müssen alle Flächen mit der Grundnut-

zung Wald, die für den Unterhalt der Bahn nicht notwendig sind, aufgeforstet werden.

Art. 78c Tunnelzone

1

Die Tunnelzone dient der Sicherung der Tunnelstrecke. Allfällige oberirdische Bauten und Anlagen bis max. 3 m unter das gewachsene Terrain reichen.

2 lnnerhalb der Tunnelzone

sind nur die nötigen Bauten und Anlagen für die Standseilbahn, Ver- und Entsorgungsleitungen (Kanalisation, Kommunikation usw.) sowie Druckleitungen für die Wasserkraftnutzung zulässig.

Art. 79 Gefahrenzone

1 Die

Gefahrenzone bezeichnet die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedrohten Gebiete.

2 ln

der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone GF1, rot) dürfen keine Bauten erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig,

3 ln der Zone mit geringer

Gefahr (Gefahrenzone GF2, blau) bedürfen Bauvorhaben (Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung) besonderer baulicher Schutzmassnahmen, welche die Gefährdung beheben oder wesentlich einschränken,

Art. 80 Ortsbildschutzzone

geschützte Kulturobjekte

1

An geschützten Kulturobjekten und deren Umgebung wie auch in der Ortsbildschutzzone sind Neu- und Umbauten besonders sorgfältig vorzunehmen; nötigenfalls ist ein Berater (2.8. kant. Denkmalpflege) beizuziehen. (Listen D1, E1 und H im Anhang).

32 tl

2 Bei schützenswerten Kulturobjekten gemäss Liste I ist die Bauabsicht vor-

gängig der kantonalen Denkmalpflege zu melden. Ftedermausschurz 3 An Oblekten, die gemäss Liste F1 im Anhang von Fledermäusen als Ouartier

benützt werden, sind vor jeglicher baulicher Massnahme die regionalen Fledermausexperten anzuhören.

Art. 80a Gew ässerrau mzo ne

1 Die

Gewässerraumzone (GRZ) dient zum Schutz vor Hochwasser, der Gewährleistung des Gewässerunterhaltes, der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Gewässers und zur Förderung der Vielfalt an tierischem und pflanzlichem Leben (Biodiversität). Die GRZ umfasst den Wasserkörper, die Uferböschungen und die daran anschliessenden Uferbereiche.

2 Die GRZ kann sowohl eine überlagernde

als auch eine Zone der Grundnutzung sein. Wird eine Bauzone von der GRZ überlagert, so kann die überlagerte Parzellenfläche in der Bauzone weiterhin für die Ausnützung angerechnet werden.

3lnnerhalb der GRZ sind nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig. Bestehende Bauten und Anlagen können erneuert und teilweise geändert werden. Ersatzbauten sind nicht zulässig. Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn damit der Gewässerraum im Sinne des Zonenzweckes verbessert wird. a Baubewilligungspflichtige Bauten dürfen mit der Fassade bis an die GRZ ge-

stellt werden. Ein Abstand von 6,5 m ist in jedem Fall einzuhalten. Längs Muota und Starzlen gelten die in Art. 57, Abs. 2 BauR vorgeschriebenen Gewässerabstände. Gegenüber bestehenden Hauptbauten kann der Gewässerraum bzw. der Gewässerabstand in Beachtung der Bestandesgarantie reduziert werden. Für Wege und unterirdische Leitungen können Ausnahmen gewährt werden. 5 lnnerhalb der Gewässerraumzone

ist längs offenen Gewässern eine gewässergerechte Ufervegetation aus Bäumen, Hecken, Hochstauden, Magerwiesen und Pionierpflanzen zu erhalten und nach Möglichkeit zu fördern. Ebenfalls sind Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Lesesteinhaufen etc. unbedingt zu erhalten.

6 Auf

einer Breite von 3 m ab der Böschungskante oder ab Bestockung ist die Düngung nicht zulässig (gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Der Gemeinderat kann im Einzelfall im Rahmen von vertraglichen Regelungen mit den Grundeigentümern und/oder Bewirtschaftern die erforderliche Schutz- und Pf legemassnahme festlegen.

Art. 81 4. Übrige cebiete

Übriges Gemeindegebiet

1

Jene Gebiete, die keiner Zone gemäss Art, 64 - 74 zugewiesen werden, bilden das übrige Gemeindegebiet.

2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen

des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3 Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Ge-

meinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

33

Reservegebiete

(übriges Gemeindegebiet)

Art, 82

1 Reservegebiete

haben orientierenden Charakter und unterstehen den Bestimmungen des übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Einzonung.

2 Reservegebiete

sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und Eignung vorrangig in diesen Gebieten vorzunehmen.

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Zu den Reservegebieten kann die Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Auflage Wünsche und Anregungen äussern, bevor der Gemeinderat deren Festlegung im Zonenplan beschliesst. Sie sind für die Organe der Gemeinde verbindlich, nicht aber für die Grundeigentümer.

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Art. 83 Tabelle der Grundmasse

In den einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Überbauungsmasse: Dorfzone

Kernzone

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K

Art. 64 Art, 65

Wohnzone Art. 66

W3

Wohn- und Gewerbezone Art. 67

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Gewerbe-

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für reine Wohn- | für Gewerbe.g"- | tüt reine Wohn- | für Gewerbe.ge-

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I nutzte Flächen

Art. 68

Zone öffentl. Bauten und

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AnbSFnArt.69 Oe

Ausnützungsziffer: Einzelbauweise

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Verdichtet nach Art. 43

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10.8 m 14.8 m 19.0 m

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23.0 m 33.0 m 50.0 m

30.0 m

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0.65 o.7 o.7

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0.5 0.55 o.55

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10.8 m 14.8 m 19.0 m

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8.5 m 12.5 m 17.0 m

Gebäudehöhe

*

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Firsthöhe

*

Gebäudebreite:

*

14.8 m 19.0 m

Einzelbauweise

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3O.O m

Verdichtet nach Art. 43

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30.0 m 40.O m

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5O.O m

23.0 m 33.0 m 50.0 m

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3.5 m

3.5 m

4.0 m

4.0 m

mind. 3.0 m

Abs. 3

Abs. 3

Abs. 2

Abs. 2

Abs. 3

Abs. 3

Abs. 3

Abs. 2

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III

Gebäudelänge:

Gestaltunqsplan Grenzabstand: unter

Vorbehalt kant. Mindestgrenzabstände lmmissionsgrad:

Art. 33 Empf indlichkeitsstufe

nach LSV * r

LSV

keine Beschränkung, jedoch im Rahmen der übrigen Zonenvorschriften Ausnahmen in diesem Sinne sind nicht gestattet. Eidgenössische Lärmschutzverordnung vom 1 5. Dezember 1986

35

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V. SCHUTZVORSCHRIFTEN

I l

Art. 84 1. Grundsatz

1 Der

Gemeinderat erstellt ein lnventar der schützenswerten Natur- und Landschaftsobjekte; jedermann ist befugt, darin Einsicht zu nehmen.

2 Besonders

schützenswerte Gebiete und Objekte sind in den Anhängen zu diesem Reglement und im Zonenplan als geschützt aufgeführt.

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Art. 85 2. Hecken, Feldgehölze, Bachbe-

stockungen, Natur-

1 Die

Erhaltung von Hecken, Feldgehölzen und Bachbestockungen sowie deren traditionsgemässer Unterhalt und die regelmässige Pflege sind auch dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn diese Objekte im lnventar und der Liste B1 im Anhang nicht aufgeführt und im Zonenplan nicht eingetragen sind. lst infolge baulichen Massnahmen eine Hecke oder auch ein Feldgehölz im Weiterbestand gefährdet, so kann allenfalls in Absprache mit der kantonalen Fachstelle dafür ein Ersatz gepflanzt werden.

steinmauern ge-

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mäss lnventar

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2 Natursteinmauern

dürfen nicht entfernt werden; Reparaturen sind mit ange-

passten Materialien vorzunehmen.

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3 Die Bestockung

entlang des alten Hohlweges von unter Stutz nach Egg ist zu pflegen; die Trockensteinmauern und Wegsteinplatten sind sachgerecht zu unterhalten.

Art. 86 3. Geologische

Objekte und alpine Wüstungen

' Die in der Liste B1 im Anhang aufgeführten Dolinen, Höhlen, Ouellen, Wasserfälle, Grundwasseraufstösse, Findlinge und markante Gupfsteine dürfen nicht verändert werden; der Gemeinderat kann bei einem überwiegenden lnteresse Ausnahmen bewilligen.

2

Unter Schutz stehen auch die alpinen Wüstungen (abgegangene Alpsiedlungen) inkl. Pferch- und Sperrmauern. Diese Anlagen dürfen nicht verändert werden. Sofern überwiegende lnteressen Beeinträchtigungen unumgänglich machen, ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich, Dieser macht dem Staatsarchiv frühzeitig Mitteilung.

Art. 87 4. Oekologischer

Ausgleich

1 Der

Gemeinderat sorgt im Sinne der kantonalen Bestimmungen über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich mit Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen sowie andern Schutzmassnahmen für den Erhalt, die Anlage und die Erneuerung ökologischer Ausgleichsflächen innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes.

2 Als

l

ökologische Ausgleichsfläche gelten Landschaftsbereiche und Lebensräume mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie Bachläufe, Uferbestockungen, Flösche, Hecken, Natursteinmauern, Feldgehölze, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene und bedrohte Lebensgemeinschaften,

3 Art.74 gilt sinngemäss, namentlich hinsichtlich der möglichen Beitragsleistungen.

36

I

VI. GESTALTUNGSPLAN (OUARTIERGESTALTUNGSPLAN)

Art. 88 1, Voraussetzungen

1

Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungspflicht besteht, können in allen W und WG Zonen und in der Kernzone Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach Art. 1 1 erreicht wird.

2

Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen; b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellfläche vorgesehen ist; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; d) die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden;

e) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird; f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird; 9) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. h) der Minergie-Standard eingehalten wird. 3 ln bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne

eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

Art. 89 2. Abweichungen

gegenüber der Grundordnung

1 lm Gestaltungsplan

kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt

bleiben; $ 24 Abs. 2 PBG. 2

Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. B8 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer für Wohnflächen um höchstens 0.05, b) Vergrösserung der Gebäudelängen gemäss Art. 83 c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände, d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäude innerhalb der Überbauung. Vergrösserung e) der Gebäude und Firsthöhen, um max. 3 m sowie der Gebäudelängen gemäss Art. 83.

Art. 9O 3. Inhalt

1 Der

Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten: a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 oder 1:1'OOO mit Einmeterhöhenkurven,

37

r-

b) Angabe über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung, c) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten, d) Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, e) Angaben über die Versorgung und Entsorgung, f) Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen, die anrechenbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer, g) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 88 nachgewiesen, sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt

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werden. 2 Sofern

es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen.

3 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch

4. Anderung und Aufhebung

anzumerken

Art. 91 1 Der

Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden; 5 31 Abs. 1 PBG.

2 Er kann nach

Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit lnkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde; 5 31 Abs. 1 PBG

3 Die Gemeindeversammlung

kann beim Erlass oder bei Anderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird; 5 31 Abs. 2 PBG,

VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

Art. 92 1. Bewilligungspflicht

1

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden; 5 75 Abs, 1 PBG.

2 Die Bewilligung wird im Melde-,

vereinfachten oder ordentlichen Verfahren

erteilt; 5 75 Abs. 1 PBG. 3 Bewilligungs- oder zumindest meldepflichtig

sind insbesondere:

a) Unterhaltsarbeiten oder lsolationen, die nach aussen in Erscheinung treten inklusive auffällige Farbgebungen. b) Ausbau von Keller- und Estrichräumen für Wohn- oder Arbeitszwecke. c) Abbruch von Bauten oder Gebäudeteilen. d) Kleinbauten, Silos. e) Sonnenkollektoren, Wärmepumpanlagen und dergleichen. f) Offene Materiallagerplätze und Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Stoffen. g) Beförderungsanlagen jeder Art.

38

h) Private Verkehrsanlagen wie Strassen und Plätze sowie Ausfahrten auf öffentlichen Strassen.

i) Freileitungen, grössere Aussenantennen, Parabolantennen, Krananlagen, Masten und dergleichen.

k) Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Verkaufstafeln, Leuchtreklamen sowie Automaten, Schaukästen und dergleichen.

l) Mauern und Einfriedungen längs Verkehrsanlagen, soweit eine Höhe von 1.2 m überschritten wird. m)Wesentliche Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Materialdeponien und dergleichen.

n) Wohnwagen und ähnliche Objekte, die für mehr als 48 Stunden am gleichen Ort aufgestellt werden und als Ersatz für feste Bauten dienen. a Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:

a) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen,

b) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäude, unter Vorbehalt von Art. 21.

c) kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartenchemin6es, ungedeckte Gartensitzplätze und Planschbecken für Kinder,

d) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden,

e) Baureklametafeln.

Art. 93 2. Meldeverfahren

1 Das Meldeverfahren

findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Anderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten lnteressen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind.

2 Der Meldung an den Gemeinderat sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens

nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Bauverwaltung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an. 3 BIeibt

ein dem Gemeinderat gemeldetes geringfügiges Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt; 5 75 Abs. 6 PBG.

Art. 94 3. Verfahren

a) Baugesuch

1 Das Baugesuch ist

auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen der Gemeindeverwaltung einzureichen : a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung, allfälliger Nachweis von Benützungsrechten z. B. Zufahrtsrecht, b) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Höhenfixpunkt, c) Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben, d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1 : 1OO mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhekoten am Bau, e) Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und

39 Kinderspielplätzen,

f) detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforder-

'1

lich ist und Berechnung des kubischen lnhalts. Die Berechnung der Flächenmasse und der Kubatur muss in separaten Unterlagen übersichtlich dargestellt sein, g) schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze, h) die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung, i) besondere Gesuchunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen. 2 Bei Um-, An- und Aufbauten

sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.

3 Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich

ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden, sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint. a Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer

und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format 44 einzureichen.

b) Auflage und Publikation

Art. 95 1 Der Gemeinderat legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Er gibt

die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt; 5 78 Abs. 1 PBG 2 Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu

erstellen, das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Für Strassenbauten und Wasserverbauungen ist kein Baugespann erforderlich; S 78 Abs. 2 PBG. 3 Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs

stehen gelassen werden. Wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt, kann der Gemeinderat eine vorzeitige Beseitigung gestatten; 5 78 Abs. 3 PBG. c) Vereinfachtes Verfahren

Art. 96 1 Der Gemeinderat

bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Anderungen bewilligter Bauvorhaben, wenn keine öffentlichen oder privaten lnteressen berührt werden, nach schriftlicher Anzeige an die direkten Anstösser und an die zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirkes, ohne öffentliche Auflage und Publikation; 5 79 Abs. 1 PBG,

2 ln diesen und anderen begründeten Fällen dispensiert er von der Erstellung

eines Baugespanns und kann auch die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren. 3 Mit der schriftlichen Anzeige wird eine Frist von 20 Tagen angesetzt mit dem

Hinweis, dass innert dieser Frist Einsprache im Sinne von Art. 97 Abs. 2 erhoben werden kann; 5 79 Abs. 2.

Art. 97 d) Einsprache

1

Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden; 5 B0 Abs. 1 PBG,

40 2 I

Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz einzureichen; 5 BO Abs. 2 PBG.

3 Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus den

aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen; 5 BO Abs. 3 PBG.

Art. 98 e) Entscheide

1

Der Gemeinderat sorgt für eine beförderliche Behandlung der Baugesuche; 5 81 Abs, 1 PBG.

2 ln der Regel hat er das Baugesuch und die Einsprachen innert zwei Monaten

nach Einreichung der genügenden Unterlagen und dem Eingang der Bewilligung anderer zuständigen lnstanzen zu beurteilen; S 81 Abs. 2 PBG. 3 Über das Baugesuch und allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen ist gleichzeitig

Beschluss zu fassen. Die Baubewilligungsverfügung und der Einsprachenentscheid sind allen Parteien gleichzeitig mitzuteilen; 5 B1 Abs. 3 PBG.

Art. 99 f) Beschwerde

Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einsprachenentscheide kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Das zulässige Rechtsmittel ist den Parteien anzuzeigen; 5 82 PBG.

4. Beratung und

Art. 100 Vorentscheide

1 Die Gemeinde berät auf Anfrage

den Gesuchsteller unverbindlich über die Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren; 5 84 Abs 1 PBG. Sie kann hierfür gemäss Zeitaufwand Gebühren erheben

2 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann

dem Gemeinderat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine

Baubewilligung; 5 84 Abs. 2 PBG. 3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche

Baubewilligungsverfahren nach Art. 95 ff . durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss; 5 84 Abs. 3 PBG.

5. Bauausführung

Art. 101 a) Baubeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und allfällige Entscheide über öffentliche- und zivilrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind; 5 85 PBG.

bl Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand

Art. 102 1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung

beträgt zwei Jahre, vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden; 5 86 Abs. 1 PBG.

2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilpro-

zesses still; 5 86 Abs. 2 PBG.

cl Einstellung von Bauarbeiten,

Art. 1O3 1 Der Gemeinderat verfügt

die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Be-

41

willigung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. ln seiner Verfügung kann er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; 5 87 Abs. 1 PBG.

Wiederherstellung ,

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2 Er verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder

Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist; 5 87 Abs. 2 PBG.

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Art. 104 6. Baukontrolle

1 Der Gemeinderat

überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüsts; 5 88 Abs. 1 PBG. b) die notwendigen Höhenfixpunkte; 5 88 Abs. 1 PBG. c) die Erstellung des Kanalisationsanschlusses vor dem Eindecken, d) die Fertigstellung der Bauten vor dem Bezug; 5 BB Abs. 1 PBG,

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2 Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn

oder von der Bauleitung dem

Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen. 3 Das Ergebnis

der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten, Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen; 5 88 Abs. 2 und 3 PBG.

a Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle

und

sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Art. 105 7. Gebühren

1 Der Gemeinderat

erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren; 5 89 Abs. 1 PBG.

2 Er erlässt hierfür eine Gebührenordnung; 5 89 Abs. 2 PBG

VIII. SGHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 106 Strafbestimmungen

1

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die gestützt darauf erlassenen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschriften der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz mit Haft oder Busse bis Fr. 50'OOO.-- bestraft. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen; 5 92 Abs. 1 PBG.

2 Die Strafverfolgung verjährt in

drei Jahren seit der Feststellung der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein; 5 92 Abs. 2 PBG.

3

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar; S 92 Abs. 3 PBG

Art. 107 2. lnkrafttreten

1

Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

42 2 Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hängigen Baugesuche

sind nach den Vor-

schriften dieses Reglements zu beurteilen.

Art. 108 3. Aufhebung

früheren Rechts

Mit lnkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement vom 7. Dezember 1997 aufgehoben

Angenommen an der Urnenabstimmung vom 25. November 2O12 und für die Teilrevision Stoos vom 25. September 201 1

Ort, Datum: 6436 Muotathal 06. Dezember 2O12

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NAMENS DES GEMEINDERATES: Der Gemeindepräsident:

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Der Gemeindeschreiber Langenegger Thaddäus

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Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 61212013 vom 2. Juli 2O13

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REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ: Der

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Dr. Mathias E. Brun

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ANHANG

Darstellende Erläuterungen zum Baureglement

Auszug aus dem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (vom 14. September 1

978)

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Auszug aus der RaumplanungsverordnunS (RPV) 4. + 5. Abschnitt (Stand O1 . November 2O12)

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Liste A1

Liste der geschützten Natur- und Landschaftsgebiete, die durch GemeindeBeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten.

Liste B1

Liste der geschützten Einzelobjekte des Natur- und Landschaftschutzes, die durch Gemeinde-Beschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten.

Liste C 1

Liste der geschützten Natur- und Landschaftsobjekte gemäss Eintrag im kantonalen Richtplan, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten.

Liste D 1

Ergänzende Schutzmassnahmen im Zonenplan, die gestützt auf das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS mit Gemeindebeschluss und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten.

Liste E1

Liste der geschützten kommunalen Kulturobjekte, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft

1

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tritt. Liste F1

Liste der geschützten Fledermausquartiere, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft tritt

Liste G

Orientierende Liste der Natur- und Landschaftsobjekte die im nationalen lnventar enthalten sind und im Zonenplan zur Orientierung aufgeführt werden.

Liste H

Orientierende Liste der Bauten, die gemäss Inventar KIGBO und mit Beschluss des Gemeinderates und des Regierungsrates vom 9. Juni 1 980 (RRB 1048) geschützt

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sind.

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Orientierende Liste der schützenswerten Bauten, die im Falle einer Restaurierung vom Regierungsrat ins kantonale lnventar aufgenommen werden.

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47

EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM SCHWEIZERISCHEN ZIVILGESETZBUCH (GS 1 75) 5. Abschnitt: Sachenrecht

I I

a) Nachbarrecht

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l. Geländeveränderungen

I

I

Allgemeines

1

I

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852 Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.

853 Abgrabungen

I

1

Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.

2 Bei

der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.

I

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Aufschüttungen

1

I

Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.

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2 Übersteigt die Scheitelhöhe

2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel

dieser Höhe.

I

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555

1

I Stützmauern

1 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht

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übersteigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.

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2 Übersteigt

I

die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser

Höhe.

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l

ll. Einfriedungen

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Erstellung und

1

2

I

Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.

Unterhalt

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Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der gemeinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.

l 1

3 Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden

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1

Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1 .2O m dürfen an die Grenze gestellt werden.

2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen Me-

ter an die Grenze gestellt werden. I

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3 Für höhere Einfriedungen gilt

der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes

4B

858 Gefährliche Einfriedungen

Gefährliche Einfriedungen sind verboten

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$59 Bepflanzungen

1

Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze beträgt:

a) bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss- und Kastanienbäumen 5 m; b) bei Hochstamm-Obstbäumen 4 m; c) bei Niederstamm-Obstbäumen 2 m; d) bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen hal-

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ben Meter.

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2 lst das Nachbargrundstück

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Wald, beträgt der Grenzabstand 1 m

lV. Anspruch des Nachbarn

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560 Anspruch des Nachbarn

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1

Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten.

2 Dieser

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Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter.

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Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes

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Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes

t Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen. 2 Ein allfälliger Schaden ist

dem Nachbar voll zu ersetzen

49

Auszug aus der Verordnung über die Raumplanung (RPV); vom 28. Juni 2OO0 (Stand O1. November 20121 4. Abschnitt: Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Art. 39 Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten

1 ln Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen:

a, die Anderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Anderung ganzjährig bewohnt werden;

b. die Anderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen 2 Die Kantone können

die Anderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn:

a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden;

b, der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt;

c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und

d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist. 3 Bewilligungen nach

diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben

a Bewilligungen nach Absatz 2fallen dahin, wenn die

Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist

5 Bei rechtswidrigen

Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird.

Art. 4O Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG)

1 Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass: a. dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt; b, dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt;

c. der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt; d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt. 2 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen

Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzeptzu erbringen.

angewiesen ist (Art. 24b

50 3 Als Nebenbetrieb

mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen

Gewerbe gelten insbesondere:

a. Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder;

b. sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen. 4 Steht für die Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen

Nebenbetriebs nach

Art. 24b Absatz l bis RPG in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu

wenig Raum zur Verfügung, so dürfen Anbauten oder Fahrnisbauten bis zu einer Fläche von 100 m2 zugelassen werden. 5 Sind die Voraussetzungen

für eine Bewilligung nach Artikel 24b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.

Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG

Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt

oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).

1

2 Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.

Art. 42 Anderung altrechtlicher Bauten und Anlagen

Eine Anderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die ldentität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig,

1

2

Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der ldentität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.

3 Ob die ldentität der Baute

oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter gesamten Würdigung der Umstände zu beurteilen. ln jedem Fall gelten folgende Regeln:

a. lnnerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.

b. Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.

c, Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. a Eine Baute oder Anlage darf nur wieder

aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an

51

ihrer Nutzung ein ununterbrochenes lnteresse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.

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Art. 42a Anderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten

(Art.24d Abs. 1 RPG) 1 lm Rahmen von Artikel 24d Absätze 1 und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.

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3 Der Wiederaufbau kann

nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.

Art.42bAnderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks hobbymässiger Tierhaltung (Art.24d Abs. 1bi" RPG) 1

Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.

2 Sie ist an allfällige Möglichkeiten

zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42

Absatz 3 anzurechnen.

Art. 42c Besonders tierfreundliche Haltung

(Art.24d Abs. 1bi. RPG) 1 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt, müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erf üllen. 2

Wo das Bundesrecht keine solchen Kriterien festlegt, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, welche Mindestvoraussetzungen eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten.

Art. 43 Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen

(Art. 37a RPG) 1

Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:

a, die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; b. keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; c. die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;

d.-f.... 2 Die zonenwidrig genutzte

Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.

3 Soll die zonenwidrig genutzte

Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt

Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen

Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn: a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;

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52

b. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche lnfrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden; d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;

e. keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen.

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ll

5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch

:t :I

1 Die zuständige

"t

Art. 44 kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammenhang mit

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück anmerken:

a. die Existenz eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG); b. auflösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung erteilt worden ist; c. die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 2 Sie kann weitere Eigentumsbeschränkungen,

insbesondere Nutzungs- und Verfügungsbeschränkun-

gen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen. 3 Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grundstück

rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. ln den anderen Fällen darf das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind.

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53 --1

'1

j

Liste A1

Liste der geschützten Natur- und Landschaftsgebiete, die durch Gemeinde-Beschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. Ort der im Zonenplan aufgeführte Objekte

Objekt Nr

Schutzart

Bedeutunq

planerische Schutzmassnahmen

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4 6 7 o

10 12 13

14 Nr. 2688

17 N 22 24 25

26 32 Nr. 2701

+36N

Nr.2702

37

Nr. 2682

38N 39N 42N

Nr. 2682

Nr. 1703

Nr.270O

Nr.27Q7 Nr. 2708 Nr. 2703 Nr. 2705 Nr. 2697

Vordere Brügg Tröliger Boden Heizgütsch Grindsblacken Kilisried Fugglen Balm Schlichenden Brünnen Balm

Ahöreli Ober Saum/Chalbertal Riedblätz

Hinter Seeberg Hinter Seeberg

48N

Chlöntal Gampeleggen Unter Gampel

50

Flöschen

51

Roggenstöckli

52N

Abnenmatt

53

Tor

54

Abnenmattstöckli Glattalp Böden Glattalp SAC

47 Nr. 1726

Franzosenschanze, Schlattli Ober Utenberg Ober Utenberg Brandwald Günteren Mülistuden Husmatt

56N 57N 58N

Milchbüelen

61 N

Glattalp - Seeboden

62N

Läng Boden

Historisches Objekt Hochmoor Hochmoor Trockenstandort Trockenstandort Flachmoor Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Hochmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Grundwasserauf stösse Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Grundwasserauf stösse Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor Flachmoor

NS = Naturschutzzone GN: Grundnutzung Üru = überlagerte Nutzung N = Objekte, die auch im nationalen lnventar erfasst sind

x

X X

x

X

X

X

x x

X X X X

X

x

NS,ÜN

X

NS,ÜN

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NS,ÜN NS,ÜN

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X

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x

X

X

X

NS,ÜN

54 -l

I I I

Liste 81

Liste der geschützten Einzelobjekte des Natur- und Landschaftschutzes, die durch Gemeinde-Beschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten.

l

I

Objekt Nr

Ort der im Zonenplan aufgeführten Objekte

planerische Schutzmassnahmen

Bedeutung Schutzart

I 1

)

I I

(!

(g

o

.9

G

o L

ctt

NO=

Naturobjekt

LS

Landschaftsschutzzone

NS=

Naturschutz-

(E

.Y

o

zone

105 106 107 109 110

Lauiloch Blackerli - Siteli Unter Stutz - Egg Märenbrunnen Grünenwaldsee Grünenwald Hesigen/Selgis Hesigen/Stöck

111

Mühlestuden/Stöck

112

Blackerli Kirche Ried Bettbach Chappelmatt Sand/Vorderbrücke Laupferts

100

Höhle

X

NO

Ouellaufstösse alter Hohlweg

x x

NO, LS

Felsquelle

X

Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz

X

Einzelbäume

x

NO NO NO NO NO NO NO NO

Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz Trockensteinma uer Trockensteinmauer Trockensteinma uer

X

LS, NO

X

Feldgehölz

X

Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz

X

123

Oberstein, Föllmis Sand/Vorderbrücke Föllmis Föllmis

Hecken

X

124

Rambach

X

125 126

Schwarzmattli

Ufer/Bachgehölz Trockensteinmauer

X

127

BÜöI

Hecken Hecken

128 129

Brand Eu/Boden

Trockenst. m./Hecken

X

x

130

Tristel Tristel Chälenberg, Stoos Unter Utenberg, Unterstoos Figgleren - Huebli

Hecken Troc kensteinm auer Hecken

NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO

101

104

113

114 115 116 117 118 119

120 121 122

131

132 133

134 135 136 137 138 139

140 141

Bächtenmatt Bächtenmatt

Günteren

Figgleren

Obermattli

von Ehrlen bis Anzenen Plattenbach zw. Plattenbach und Figgleren s' Hansis, ob Hoftrog Hundschöpfi

142 143 144 145 146

oberhalb Mählbaum Mählbaum/Otten Starzlen

147

Guggenhürli - Richtung Rest. Son-

Ehrlen Ehrlen - Krümpis

X

x X X X

X X X X

X

X X

x x

Trockensteinmauer

X

Troc kensteinmau er Trockensteinma uer

x

Trockensteinmauer Trockensteinma uer Trockensteinmauer Trockensteinmauer Trockenstein mauer Trockensteinmauer Trockensteinmauer Trockenst. m./Hecken

X

Hecken Trocken stein mauer Hecken

X

Ufer/Bachgehölz Ufer/Bachgehölz

x

Ufer/Bachgehölz Schlucht

X

X

x X X X X X X

x X X

NO, LS

LS LS

NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO NO

ne

148 149

i

Höchmauer bis Guggenhürli Hüribachtobel

x

NO NO

55

Liste G'l

rl

Liste der geschützten Natur- und Landschaftsobjekte gemäss Eintrag im kantonalen Richtplan, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. Verzeichnis und Ort der im Zonenplan aufgeführten Objekte

I

Bedeutung

planerische Schutzmassnahmen der Gemeinde im Zonenolan

regional

ÜN GN

überlagerte Nutzung Grundnutzunq

l Waldreservat Bödmeren erweitert durch das Ge-

biet Fureneggen

Pflanzenschutzgebiet Gross Chilchberg - Höch Turm

Heubrig-Bergen-Saas

X

Naturschutzzone der Grundnutzung und überlagert von der Landschaftschutzzone (A)

X

ÜN Naturschutzzone, Landschaftschutzzone

X

Landschaftschutzzone

Liste D 1 Ergänzende Schutzmassnahmen im Zonenplan, die gestützt auf das lnventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS mit Gemeindebeschluss und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft treten. Au{zählung der wertvollsten Objekte, soweit diese nicht schon im KIGBO enthalten sind.

Schutzmassnahmen im Baureglement und Zonenplan

Wil, alter Dorfkern am Hang mit Pfarrkirche.

Kennzeichnung aller geschützten Bauten; Dorfzone, Freihaltezonen als Umgebungsschutz und eine das ganze Baugebiet umfassende Ortsbildschutzzone mit Bauberatung.

G4

Objekt von nationaler Bedeutung.

G2

Schachen, Dorferweiterung des 19.12O. Jh. auf der Talsohle. Als Hauptcharakteristikum des inneren Dorfbildes ist eine dichte Abfolge von giebelständigen Häusern (First zur Strasse hin gerichtet). Objekt von nationaler Bedeutung.

Kernzone ohne Ausnützungsziffer; stark reduzierte Gebäudeabstände; Ortsbildschutzzone analog Gebietszuweisung ISOS; Bauberatung.

56

Liste E1 l

Liste der geschützten kommunalen Kulturobjekte, die durch Gemeindebeschluss zu dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft tritt. Verzeichnis der im Zonenplan aufgeführten Objekte

Bedeutung

Nr.

100

Franzosenschanze (lnventarblatt Objekt 1 der

lokal

Landwirtschaftszone, Wald, Landschaftschutzzone

Objekt !

Schutzmassnahmen in der Zonenplanung

)

kommunalen, flächenhaften Natur- und Landschaftsobjekte) 101

Fliegerdenkmal

lokal

Freihaltezone

102

St. Klara Kapelle, Frauenkloster

lokal

Landwirtschaftszone, Landschaftschutzzone, Ortsbildschutzzone

103

Lourdes Grotte

lokal

Landschaftschutzzone

104

Alpsiedlung Lipplisbüöl

lokal

Kulturobjekt und geschützte Gebäudegruppe im Sinne

von Art. 24 Abs. 2 RPV (siehe Anhang)

Liste F1

Liste der geschützten Fledermausquartiere, die durch Gemeindebeschluss ztr dieser Ortsplanungsrevision und mit Genehmigung der Regierung in Rechtskraft

tritt. Objekt oder Reg. Nr.

Verzeichnis der im Zonenplan aufgeführten Objekte

Schutzkategorie gemäss kantonalem Fledermausinventar

Bedeutung

Bemerkung

N

tr .9

ctl

o

1 133

42 43

)

1

-l

805

Haus Hauptstr. 96 Höhle Lauiloch Kirche Ried St. Klara Kapelle, Frauenkloster

3 3 3 2

G

.Y

-9

X X X

x

Wochenstube Winterquartier Sommerquartier Sommerquartier

57

Liste G

Orientierende Liste der kantonalen Natur- und Landschaftsobjekte die im nationalen lnventar enthalten sind und im Zonenplan zur Orientierung aufgeführt werden. Verzeichnis und Ort der im Zonenplan aufgeführten Objekte

G

E

o (E

tr

Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler BedeutunS (BLN) . Silberen (Karstlandschaft)

Nr. 1601

X

Nr. 104

X

Nr. 1731 Nr. 2706 Nr. 2709

X

Nr.2710

X

Nr. 2684 Nr. 2689 Nr. 2690 Nr. 2698

X

102 N 103 N

X

lnventar der Auengebiete

. Auenwald Tristel

lnventar der Flachmoore

. Pragel Nord . Gross Boden . Schaffärch . Gütschen . Guetentalboden . Goldplangg . Chrüzgütsch . Charetalp

. Bettbach. Wasserfall . Hölloch - Stalden Höhlensystem

X

X

X X X

X

58 ,]

Liste H

Orientierende Liste der Bauten, die gemäss lnventar KIGBO und schluss des Gemeinderates und des Regierungsrates vom 9. Juni 1980 1O48) geschützt sind. Bezeichnung der im Zonenplan aufge-

mit Be(RRB

Bedeutung

lührten Objekte

Ko-Nr

D = F = OS = LS = 04.001 2 3

4 5 b

7 8 9 10 11

12 13 14 15 16 17 18 19

20 21

22 23

24 25 26 27 28 29

30

Dorfzone Freihaltezone Ortsbildschutzzone Landschaftschutzzone

G

E q

o

ctt

-v

.9

KTN

o L

Pf arrkirche, Muotathal

X

7081709

Kerchel, Wil Pfarrhaus, Wn 27 Pfarrhelferhaus, Wil 31 Gasthaus Hirschen, Wil 35 Sigristenhaus, Wil 29 Haus Betschart, Wil 37 Haus Betschart, Wil 41 Haus Lustnau 2

X

713 716

X

112

X X X X

715 713 706

X

1284

X

770

Haus Tristel 2 Haus Tristel 4 Haus Boden 1, Ried Haus Husmattli Kirche Johannes d.T., Ried

X

871

X

167I

Kaplanenhaus. Ried Haus Kleinhaus, Ried Haus ober Gwerd 3, Ried Haus unter Gwerd 1, Ried Haus Müli, Mühlestuden 29, Ried Haus Büöl 2, Ried Haus Büöl 1, Ried altes Schulhaus. Wil Kleiderbügelfabrik, Hauptstr. 7 Haus Oberschachen, Hauptstr. 74 I 76 Haus Oberschachen, Hauptstr. 78 Haus Oberschachen, Hauptstr. 90 Frauenkloster St. Josef Haus Hoftrog 1

X

HausHoftrogT l9

X

143311468 929

X

907

X

X

925 1820

X

979

X

978

X

976

X

969

X

2139

X

696

X

619 688 694 518

X X X X X X

12 3 7

Haus Hoftrog 5 Haus Obermattli Kapelle St. Maria, Wil

X

6

X

180

X

Jb

X

31

34

Haus Huob Haus Gigeren

X

35 36 37

Haus Kleinotteli, Stalden 17 Haus Hostet, Stalden 19 Haus Stalden 23

X

236 z2ö

3B

Kapelle Herrgottstutz, Bisisthal

X

39

Herz-Jesu-Kirche, Bisisthal Kapelle Maria lmmerhilf Haus Wil 33

X

Haus Aport 4 Haus Tristel 6

X

1B

X

Haus Maienen 4, Ried Haus Bödeli, Hauptstr. 150 Haus Hauptstr. 1 90 Alphütte Oberes Roggenloch

X

872 1 693

Alphütte Roqqenloch

31

32 33

40 41

42 52

54 63 65 77 78

X X

X X

227 226 345 358 711

X

535 50

X

954

X

944

X

59 l

Liste I

Orientierende Liste der schützenswerten Bauten, die im Falle einer Restaurierung vom Regierungsrat ins kantonale lnventar aufgenommen werden, Bezeichnung der im Zonenplan aufget i

Bedeutung

führten Objekte

Ko-Nr

I

i

D : K = F = OS = LS =

j I

04.o43 44 )

:

l

)

I

o

ct

718

Haus Büchsenen

X

46

Haus Lustnau 1 0 Haus Lustnau 6 Haus Bi der v. Brügg 5 Haus Bi der v. Brügg 7 Haus Bi der v. Brügg 9 Stall Laupferts

X X

782 773 772

X

835

X

834

Haus Tristel 6 Haus Oberried, Ried

X

872

X

2137

Haus Nühus, Ried Haus Hauptstr. 34 Haus Brämis 1 Haus Hinterschachen (Schlosshaus) Haus Hauptstr. 68 Haus Hauptstr. 86

X

908 665

62 67 68 70

74 75

I

o

.Y

KTN

45

72 73

,]

.9

1 431

71

,)

G

X

61

l

GI

X

52 56 57 58 59 60

l

Freihaltezone Ortsbildschutzzone Landschaftschutzzone

Restaurant Schützenhaus

51

I

Kernzone

Haus Wil 6

47 48 49 50

I

Dorfzone

X

833

X

899/900

X X

651

X

2026

X

656 517

X

Haus Hoftrog 3

X

4

Haus Obermatt Haus Hinterer Seeberg 5, Bisisthal Alphütte Mittlist - weid

X

30

X

351

X

397

Alphütte Mittenwald Haus Unter Saum Haus Hilträteren, Bisisthal AIphütte Abnenmatt, Wasserberg

X

404

X

412 463 438

X X