Gestaltungsplan "Sparkling Il"; Genehmigung vom 21. Juni 2011
Design plan · Wollerau
Document
- Number
- 643/2011
- Kind
- Design plan
- Commune
- Wollerau
- Canton
- Schwyz
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Regierungsrat
- In force since
- Jun 21, 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Schwyz
Map
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1323_GP-Sparkling-II_2011-0643_V.pdfOpen in a new tab
Text
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GESTALTUNGSPLAN KTN 785, 1029, 1042
GESTALTUNGSPLAN ,SPARKLING II", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SON DE RBAUVO RSC H Rl FTE N
SCHINDELLEGI DEN
DER GRUNDEIGENTOMER KTN 785, 1029, 1042 DER PROJEKTVERFASSER
OFFENTLICH AUFGELEGT VOM
1 1. Oez. 2009 I
VOM GEMEINDERAT ERLASSEN AM
DER GEMEINDEPRASIDENT
DIE GEMEINDESCHREIBERIN
BIS:
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....... ...... ...... .'... .f~~ .................... ......... .
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DER LANDAMANN
DER STAATSSCHREIBER
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Chaltenbodenstr. 16 · 8834 Schindellegi ·Tel +41 44 728 90 20 · [email protected] · www.simmengroup.ch
Art. 1 Rechtsgrundlage
Art. 2 Geltungsbereich
Der Gemeinderat erlasst gestutzt auf Art. 12 Baureglement, sowie
Art. 30
PGB den folgenden Gestaltungsplan ,Sparkling II".
i
Die Sonderbauvorschriften gelten fOr das im Gestaltungsplan schwarz umgrenzte Gebiet. 2Der Gestaltungsplan umfasst folgende GrundstUcke: • Kataster-Nr. 785 1'524.00 m2 • Kataster-Nr. i 029 755.00 m2 • Kataster-Nr. i 042 1'016.00 m2 Total 3'295.00 m2 3soweit nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des rechtsgultigen Baureglementes (BR) der Gemeinde Wollerau, respektive das kantonale Planungs- und Baugesetz (PSG).
Art. 3 Zweck
Die Sonderbauvorschriften bezwecken: a) Eine architektonisch hochwertige und zeitgemasse Oberbauung, welche den lokalen Gegebenheiten sowie dem Gelande angepasst ist. b) Einheitliche Gestaltung, und Erscheinung der Bauten und der Umgebung. c) Gute Anpassung an die bestehende Umgebung. d) Grosszugige Erholungsflachen. e) Gewahrleistung der Erschliessung der geplanten Spange West sowie einer Temporarerschliessung uber die Altenbachstrasse.
Art. 4 Planinhalt, Verbindlichkeit
i
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen: • Gestaltungsplan MST. 1:500 dat. 04.12.2009 (Situation + Schnitte) • Sonderbauvorschriften • Erlauterungsbericht Richtprojekt MST. 1:500 • Umgebungsplan MST 1:500 dat. 04.12.2009 • Vergleich AusnahmenNorteile • Nachweis Mehrlangenzuschlag dat. 04.12.2009 2soweit nicht anders geregelt wird eindeutig unterschieden zwischen ,verbindlichen' (Gestaltungsplan, Sonderbauvorschriften) und ,orientierenden' Planungsmitteln (Erlauterungsbericht, Richtprojekt, Umgebungsplan) lm Gestaltungsplan wird zudem unterschieden zwischen ,verbindlichen' (Festlegungen) und ,orientierenden' (Hinweise) Planteilen.
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3Die Ausfuhrungen im Erlauterungsbericht sind Wegleitend. lm spater eingereichten Bauprojekt dart davon abgewichen werden, sofern die dazugehorigen Sonderbauvorschriften und das Gesamtkonzept eingehalten werden. Dies gilt ebenfalls fUr den orientierenden Planinhalt im Gestaltungsplan.
Art. 5 Nutzungsweisen
Das Gestaltungsgebiet wird baulich wie folgt genutzt: Terrassenhauser A + B
Art. 6 Abmessungen der Baukorper
AZ = 0517 (045 + 15 %)
1 Die Baubereiche bestimmen den jeweils zulassigen horizontalen Spielraum zur Gestaltung der Baukorper. 2Die maximal zulassigen Gebaudehohen sind aus den Schnittdarstellungen im Gestaltungsplan in M.u.M. zu entnehmen. Die Bemessung der Gebaudehohe erfolgt gemass den Bestimmungen des BR, Art. 61 & Art. 62. Technische Aufbauten im Sinn von BR Art. 42 Abs. 6 sind zulassig. 3Die maximalen Gebaudehohen werden wie folgt festgelegt: Terrassenhaus A max. 8.50 M oder G: 591.90M.u.M. Terrassenhaus B max. 8.50 M oder G: 593.iOM.u.M. 4Die maximalen Gebaudelangen werden wie folgt festgelegt: Terrassenhaus A max. 35.50 M Terrassenhaus B max. 40.00 M 5Die internen Gebaudeabstande, Gestaltungsplan zu entnehmen
sind
aus
der Situation
6Die Abmessungen von Nebenbauten, Unterstanden und Gartenpavillon, welche gegenuber den Nachbarparzellen zum GPAreal die Abstande gemass BR Art. 62 Abs. 1 einhalten, werden im Bewilligungsverfahren definiert. 7unterirdische Bauten gemass BR Art. 62 Abs. 2, durfen uber den festgelegten Baubereich hinausragen. 8Es sind max. 6 Stufen erlaubt. Zusatzlich zu den zulassigen Anzahl Stufen ist ein Garagengeschoss erlaubt. 9Abgrabungen zur Freilegung der ersten Baustufe (uber Garage) sind erlaubt.
Art. 7 Verkehrserschliessung
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1Die interne Verkehrserschliessung (exkl. Besucherparkplatze) des GP-Perimeters hat aus schliesslich unterirdisch zu erfolgen.
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2Die Zufahrt erfolgt uber die Tiefgarage Sparkling (Spange West). Als Temporarerschliessung gilt die Zufahrt uber die Altenbachstrasse, welche nach Fertigstellung der geplanten ,Spange West" zuruckgebaut wird. (siehe SBV Art. 7, Absatz 3 + 4, GP Sparkling)
Art. 8 Allgemeine Erschliessung
Die Fusswege sind aus dem GP zu entnehmen und als richtungsweisend zu betrachten. Spatere Abweichungen im Bezug auf Position und Dimensionierung sind grundsatzlich zulassig.
Art. 9 Gestaltung
1Die Neubauten haben sich gut in das gegebene Landschaftsbild einzufUgen. 2Die Dacher sind einheitlich als Flachdacher auszubilden. 3Die Flachdacher sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrunen. Es gelten die Bestimmungen des BR Art. 42 Abs. 2g. 4Eine hohe Einheitlichkeit ist anzustreben. So sind die Gebaude in ahnlichem Material zu gestalten. 5Fur die Umgebung muss eine intensive Begrunung angelegt werden. Der Richtungsweisende Umgebungsplan ist massgebend.
Art. i 0
Abstellplatze fUr Container
Es muss eine allgemeine Sammelstelle fUr Hausmull und Grunabfalle erstellt werden. Die Standorte sind im Gestaltungsplan Sparkling ersichtlich.
Art. 11 Heizungsanlagen
Die Beheizung der Gebaude sowie der Poolanlagen hat mittels erneuerbaren Energien zu erfolgen. Die Erschliessung mittels Fernleitung erfolgt aus der Heizzentrale Sparkling. Wohnbauten mussen den Minergiestandard einhalten.
Art. 12 Umgebungsgestaltung
1Freiflachen sind aile unbebauten Flachen, die weder der Erschliessung noch der Parkierung dienen. Diese sind zu modellieren, zu begrunen und einheitlich zu bepflanzen. Bauten und Anlagen wie Fusswege, Sitzplatze, Pergolen, Gartenpavillon, Schwimmbader, StUtzmauern, Aussentreppenanlagen sowie notwendige Entsorgungseinrichtungen sind darin zulassig. 2Die Erholungs- und Kinderspielflachen mussen mindestens 350m2 aufweisen.
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3stOtzmauern sind zum wesentlichen Teil durch vorgestellte Bepflanzung oder durch Kletterpftanzen zu begrunen.
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Art. 13 lnkrafttreten des
Gestaltungsplanes
Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kt. Schwyz in Kraft.
simmenarchitects ag 20.09.2011 Iss
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