Gestaltungsplan "Stegacker II"; Genehmigung vom 4. Juli 2023

Design plan · Wollerau

Document

Number
503/2023
Kind
Design plan
Commune
Wollerau
Canton
Schwyz
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Regierungsrat
In force since
Jul 4, 2023

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Text

Sonderbauvorschriften

Kanton Schwyz Gemeinde Wollerau

Gestaltungsplan «Stegacker 2» Sonderbauvorschriften (SBV) Gemäss @ 24 PBG

14. Dezember

2022

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Öffentliche Auflage vom ‚2.‚U..J..a.n„ „2.023 bis

Vom Gemeinderat

Wollerau

Der Gemeindepräsident

erlassen

am 27Mar22023

Nr.

QO?5‚+°

Der Gemeindeschreiber

Vom Regierungsrat mit Beschluss RRB Nr. ...SQ..S Der Landammann

mit Beschluss

........ am

Der Staatsschreiber

(+‚3r2Ö23

genehmigt

Inhaltsverzeichnis A

Allgemeine Bestimmungen ................................................ 3

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Zweck und Ziele der Planung................................................ 3

Bestandteile...........................................................................3 Geltungsbereich und ergänzendes Recht ............................. 4 Ausnahmen ...........................................................................4

Art. 5

Art. 6

Art. Art. Art. Art.

Bau- und Nutzungsvorschriften........................'........._....... 5 Baubereiche .......................................................................... 5 Abstände ...............................................................................6 Gebäude und Gebäudeteile ausserhalb Baubereiche........... 6 Art der Nutzung .................... ;................................................ 6 Nutzungsmass.......................................................................7 Etappierung ...........................................................................7

Art. Art.

Gestaltung ............................................................................7 Gestaltung .............................................................................7 Dachbegrünung..................................................................... 8

Art. Art. Art.

Verkehrserschliessung I Parkierung ................................. 8 Verkehrserschliessung .......................................................... 8 F usswege ..............................................................................9 Fahrzeugabstellplätze ........................................................... 9

Aussenraum .......................................................................10 16 Art. Erholungsflächen................................................................. 10

Art. 17 Freiflächen / Bepflanzung.................................................... 10

Art. 18

Terraingestaltung................................................................. 11 Ver- und Entsorgung ......................................................... 11

Art. 19

Entwässerung...................................................................... 11

Art. 20

Abfälle.................................................................................. 11

Art. 21 Schutzraumbaupflicht.......................................................... 12

Die Grundeigentümerlnnen, Antragstellerinnen KTN 122, 823, 865, 1840, 2091, 2092:

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.........

Rita

W Reichmuth

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Baumann-Schuler

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Alfred Josef

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Planpartner AG

Gemeinde Wollerau‚ Gestaltungsplan «Stegacker 2», Sonderbauvorschriften

Seite 2

Umwelt ................................................................................12

Art. 22

Lärmschutz .......................................................................... 1 2

28 more articles

Art. 23

Energie ................................................................................12

Art. 24

Beleuchtung.........................................................................12 Schlussbestimmungen ..................................................... 12

Art. 25 Inkrafttreten, Aufhebung, Änderung .................................... 12

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Gemeinde Wollerau, Gestaltungsplan «Stegacker 2», Sonderbauvorschriften

A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

lngress: ‘ Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf 55 24 und 30 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100, PBS) sowie gestützt auf Art. 81 ff. Baureglement der Gemeinde (BauR) vom 21. Juni 2016; den Gestaltungsplan «Stegacker 2» mit folgenden Sonderbauvorschriften (SBV):

Art. 1 Zweck u n d Ziele der Planung

‘ Der Gestaltungsplan «Stegacker 2» bezweckt die Sicherstellung einer gesamtheitlich konzipierten Bebauung mit hoher architektonischer Qualität, die sich besonders gut in die Umgebung einfügt.

2 Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: — Sicherstellen einer Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität; — Sicherstellen einer Wohnbebauung die sich architektonisch als Gesamtes besonders auszeichnet und sich harmonisch in die ortsbauliche und Iandschaftliche Umgebung einfügt; — Sicherstellen eines gut gestalteten und naturnahen Siedlungsraumes; — Sicherstellen einer vorteilhaften Ausrichtung der Wohnräume auf die Landschaft unter Berücksichtigung der Lärmsituation; — Sicherstellung von differenzierten Frei- und Erholungsflächen von hoher Qualität und Durchgrünung der Überbauung; — Sicherstellung einer rationellen, zusammengefassten, verkehrssicheren Erschliessung und weitgehend unterirdischen Parkierung sowie einer zweckmässigen Ver- und Entsorgung; — Sicherstellung eines öffentlichen Fusswegs (Querverbindung Bushaltestelle, Einkaufmöglichkeiten, Erholung) und einer attraktiven, arealinternen Durchwegung; — Überführung der Vorschriften gemäss dem Quartiergestaltungsplan «Stegacker» (genehmigt am 28. Januar 1992) zur Bestandesbaute Assek. Nr. 1807 ohne materielle Einschränkungen; — Verdichtete und energieeffiziente Bauweise.

Art. 2 Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan «Stegacker 2» besteht aus folgenden verbindlichen Bestandteilen: — Situationsplan Massstab 1500, vom 14.12.2022 — Sonderbauvorschriften (SBV), vom 14.12.2022

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N

Gemeinde Wollerau, Gestaltungsplan «Stegacker 2», Sonderbauvorschriften

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Folgende Bestandteile haben wegleitenden Charakter: Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 14.12.2022 Richtprojekt, Architektur, dat. 14.12.2022 Richtprojekt, Landschaft, dat. 14.11.2022

Art. 3 1

Geltungsbereich und ergänzendes Recht

Der Gestaltungsplan «Stegacker 2» gilt für den im Situationsplan be-

zeichneten Perimeter.

2 Soweit der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinde Wol, ‚ lerau. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 4 Ausnahmen

Der Gestaltungsplan «Stegacker 2» weicht in folgenden Inhalten von der Regelbauweise ab: Erhöhung der Ausnützungsziffer in den Zonen WS und W4 um gesamthaft maximal 15% bis zu den Massen gemäss Art. 9 SBV, Erhöhung der Anzahl Vollgeschosse in den Baubereichen D , S 1 , 8 2 , N 1 ,

N2 um 1 Vollgeschoss gemäss Art. 5 SBV, Erhöhung der zulässigen Gebäude- und Firsthöhen in den Baubereichen D, S1, 82, N1, N2 um 3.0 m resp. 4.0 m gemäss Art. 5 SBV, Unterschreitung der gestaltungsplaninternen Grenz- und Gebäudeabstände mitsamt der arealinternen Mehrlängenzuschläge gemäss Art. 6 Abs. 2 SBV.

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B

BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 5 Baubereiche

‘ Hauptbauten sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 festgelegten Baubereiche zu erstellen. Sie dürfen maximal die folgende Geschosszahlen, Gebäudelängen, Gebäude- und Firsthöhen aufweisen.

Baubereich Vollgeschosse

A

max.

Attikageschosse max.

0

B

c

D

E1

52

F

N1

N2

61

82

21

22

4

4

4

4

1

1

4

4

4

4

4

1

0

0

0

1

0

0

0

1

0

1

0

0

Gebäudehöhe max. (m) 13.0 13.0 13.0 13.0 13.0 Frei 5.0 13.0 13.0 13.0 13.0 10.5 Frei Firsthöhe max. (m)

13.0 13.0 13.0 13.0 16.0 Frei 5.0 17.0 17.0 17.0 17.0 15.0 Frei

?fifj'Tff Höhe"k°te 536.5 359.5 538.5 541.8 537.4 525.4 529.0 543.7 546.6 545.4 548.3 536.8 526.0 Gebäudelänge max. (m)

Frei

40

Frei

40

'

40

Frei

2 Es sind sowohl die Gebäude- und Firsthöhen als auch die maximalen Höhenkoten einzuhalten. Es gilt jeweils das geringste Mass. 3 Kamine, technisch bedingte Aufbauten wie Liftüberfahrten, Oblichter‚ Ab-

sturzsicherungen, Rauchabzugsanlagen und dergleichen sowie Anlagen zur Gewinnung und Umwandlung erneuerbarer Energie dürfen die maximalen Höhenbestimmungen überschreiten. “ In den Baubereichen A bis F, N1/N2, 3 1 / 8 2 und 2 1 / 2 2 ist je ein Haupt-

gebäude zu erstellen. Die Baubereichsgrenzen zwischen E1 und E2, S1 und 32, N1 und N2 sowie 21 und 22 dürfen überbaut werden. 5 Die Anzahl Untergeschosse innerhalb des Perimeters ist frei. 6 Unterirdische Bauten im Sinne von 5 61 PBG, sind nur in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich zulässig. Davon ausgenommen sind Gebäudeteile wie Lüftungsschächte und Fluchtwege und dergleichen.

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Art. 6 ‘

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Abstände

Abstände gegen aussen (externe Abstände) sind einzuhalten.

2 Innerhalb des Perimeters können die Grenz— und Gebäudeabstände unterschritten werden, sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Grenzbauten sind zulässig. Durch arealinterne Grundstücksunterteilung resultierende Abstandsunterschreitungen sind zulässig. 3 Das Hauptgebäude im Baubereich B hat gegenüber dem Bestandesbau Assek. Nr. 1807 im Baubereich 21 einen Gebäudeabstand von mindestens 16.0 m einzuhalten. Das Hauptgebäude im Baubereich A hat gegenüber den Bestandesbauten auf KTM 865 sowie gegenüber einem Gebäude in E1/E2 einen Gebäudeabstand von mindestens 16.0 m einzuhalten. Der minimale Abstand zu einem Gebäude im Baubereich F wird durch die Baubereichsgrenzen bestimmt. Alle weiteren Gebäudeabstände innerhalb des Perimeters haben mindestens 12.0 m zu betragen.

4 Mit Nachbargrundstücken darf der Grenzabstand unter Einhaltung des Gebäudeabstandes ungleich verteilt werden. Hierfür muss eine Vereinbarung im Sinne von 5 62 PBG vorliegen.

Art. 7 Gebäude u n d Gebäudeteile ausserhalb Baubereiche

Ausserhalb der Baubereiche dürfen folgende Gebäude, Gebäudeteile und

Anlagen erstellt werden: — In den Frei- und Erholungsflächen sind Nebenbauten im Sinne von 5 61 PBG für allgemeine Zwecke zulässig. Die Grundfläche aller Nebenbauten zusammen darf höchstens 300 m2 betragen; — Unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Abstände, dürfen horizontal über die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachversprünge, Balkone, Erker usw. im Sinne von 5 59 Abs. 2 PBG die Baubereiche um maximal 1.50 m überschreiten. Davon ausgenommen ist der Baubereich 2 2 ;

— Über das gewachsene Terrain ragende Teile von Sammelgaragen, soweit ein gutes Gesamtbild sichergestellt werden kann und sich diese gut in die Umgebung einfügen; — Bauten und Anlagen für die Verkehrserschliessung, die Ver- und Entsorgung, Technik sowie für Spiel und Aufenthalt.

Art. 8 Art der Nutzung

1 Innerhalb der Baubereiche A bis D, E1/E2 sowie N1/N2 und 31/32 sind Wohnnutzungen und nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. 2 Im Baubereich 21/22 sind Geschäfts- und Gewerbebetriebe, Gaststätten, Verwaltungsbauten sowie Wohnnutzungen zulässig.

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3 Das Hauptgebäude in Baubereich F darf nur als Gemeinschaftsraum genutzt werden. Eine entsprechende Nutzung ist auch in den Erdgeschossen der übrigen Baubereiche zulässig. Die Wohnnutzung ist im Baubereich F ausgeschlossen. Erschliessungsflächen sowie Abstellräume und ähnliche Nutzungen sind im Baubereich E ebenfalls zulässig. 4 Es sind Wohnungen mit unterschiedlichen Grössen und Zimmerzahlen zu erstellen.

Art. 9 ‘

max. Bruttogeschoss-flä-

che, B G F (m2)

Nutzungsmass

Es sind die folgenden Bruttogeschossflächen (BGF) zulässig: Wohnzone W3

Wohnzone W4

Zentrumszone

Total

Total 3 616

Total 7 983

Total 1 362

12 962

2 In den Baubereichen 21/22 ist entsprechend dem Baubestand eine maximale BGF von1 670 m2 zulässig. 3 Mit der Baueingabe ist die Einhaltung des maximalen Nutzungstransfers gemäss Art. 30 BauR nachzuweisen.

Art. 10 Etappierung

1 Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und ortsbaulich überzeugenden Überbauung der jeweiligen Teiletappen voraus. Ferner müssen die gestaltungsplankonforme Überbauung und Erschliessung des gesamten Areals bei jeder Etappe gewährleistet bleiben.

2 Die im Situationsplan neu festgelegte öffentliche Fusswegverbindungen muss beim Abschluss der ersten Bauetappe fertiggestellt sein.

C

GESTALTUNG

Art. 11 Gestaltung

‘ Gebäude, Anlagen, Frei- und Erholungsflächen sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine besonders gute bauliche, archi— tektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird.

2 Hinsichtlich der Bebauungs-‚ Freiraum- und Terraingestaltung gelten die Richtprojekte Architektur und Landschaft gemäss Art. 2Abs. 2 SBV als

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wegleitend. lm Baubewilligungsverfahren kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden, sofern die ausgewiesenen Vorteile nicht geschmälert werden und sofern nachweislich eine mindestens gleichwertige Qualität hinsichtlich Ökologie, Gestaltung und Einordnung erzielt werden kann. 3 Die Gestaltung der Gebäude soll hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung im Ganzen zu einem besonders guten und ausgewogenen Erscheinungsbild führen. In den Baubereichen A bis D sind Punktbauten mit einer kreuzförmigen Grundform zu gestalten. 4 Mit Ausnahmen von Nebenbauten gemäss 5 61 PBG sind nur Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5% zulässig. 5 Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat ein Fachgutachten in Auftrag geben. Das Fachgutachten ist zusammen mit dem Bauprojekt öffentlich aufzulegen.

Art. 12 Dachbegrünung

Flachdächer von Neu- und Ersatzbauten sowie bei wesentlichen Umbauten sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Dachterrassen, Dachflächen von Nebenbauten und dergleichen sowie Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung von erneuerbarer Energie ausgestattet werden.

D

VERKEHRSERSCHLIESSUNG / PARKIERUNG

Art. 13 Verkehrserschliessung

‘ Die verkehrstechnische Erschliessung für die Sammelgarage der Baubereiche A bis F sowie 31/82, N1/N2 erfolgt erdgeschossig an der im Situationsplan 12500 bezeichneten Lage. 2 Die verkehrstechnische Erschliessung des Bestandesbaus Assek. Nr. 1807 im Baubereich Z1/Z2 erfolgt über die im Situationsplan dargestellte, bestehende Verkehrserschliessung Sonnenrain/Stegacker. 3 Die Zu- und Wegfahrt für Besuchende sowie für Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge und dergleichen zum gesamten Perimeter erfolgt über die bestehende Verkehrserschliessung Sonnenrain/Stegacker.

‘ Mit der Gestaltung der Freiräume ist eine funktionierende Notzufahrt für Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten. Die Notzufahrt darf nur vom Langsamverkehr, von Rettungsfahrzeugen und gelegentlich von Umzugsfahrzeugen befahren werden. Die Notzufahrt ist gemäss der „Richtlinien für

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Feuewvehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen“ der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) auszubilden. 5 Am Ende der bestehenden Strasse „Sonnenrain" ist im Bereich der im Situationsplan 1:500 dargestellten Verkehrsfläche eine normgerechte Wendeanlage (PW, LKW, Feuerwehr, Entsorgung) bereitzustellen. 5 An der im Situationsplan 1:500 dargestellten Lage im Bereich Verkehrsfläche darf eine Bushaltestelle erreicht werden.

Art. 1 4 Fusswege

Die im Situationsplan 1:500 eingetragene öffentliche Fusswegverbindung ist zu gewährleisten und dauernd zugänglich zu halten. Ebenso sind an den bezeichneten Lagen interne Fusswegverbindungen zu erstellen. Die öffentliche Fusswegverbindung hat eine Breite von mindestens 1.5 m aufzuweisen. Fusswegverbindungen sind sicher zu gestalten. Mit dem Fusswegnetz ist eine gute Vernetzung der Frei- und Erholungsflächen mit den Wohnnutzungen zu gewährleisten. Die öffentlichen Fusswege sind im Grundbuch einzutragen.

Art. 1 5

Fahrzeugabstellplätze

1 Für die Bemessung der Anzahl Fahrzeugabstellplätze Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Wollerau.

gelten

die

2 Motorfahrzeugabstellplätze für die Nutzungen in den Baubereichen A bis F sowie N1/N2 und 81/82 sind unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkplätze sind nur für Besuchende und Kunden an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen zulässig. 3 Motorfahrzeugabstellplätze für die Nutzungen im Baubereich 21/22 dürfen ober- und unterirdisch angeordnet werden. Oberirdische Abstellplätze sind an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen zulässig. 4 Es sind ausreichend Abstellplätze für Zweiräder und Kindewvagen bereitzustellen. Die Abstellplätze sind gut zugänglich in Gebäuden oder in Eingangsnähe zu den Gebäuden anzuordnen. Die Abstellplätze müssen fahrend erreichbar sein.

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E

AUSSENRAUM

Art. 16 Erholungsflächen

‘ Für die Bauten in den Baubereichen A bis D und E1/E2 sowie 31132 und N1IN2 sind gesamthaft mindestens 30% der Bruttogeschossflächen als zusammenhängende Erholungsflächen im Sinne von Art. 14 BauR mit gemeinschaftlicher Funktion und hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten und in ihrem Zweck zu erhalten. Für den Baubereich Z1/Z2 sind mindestens 20% der zum Wohnen genutzten Bruttogeschossflächen als Erholungsflächen bereitzustellen. Die Erholungsflächen sind insbesondere in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen anzuordnen. 2 Als Erholungsflächen sind Flächen anrechenbar, die den Anforderungen gemäss Art. 14 BauR und Art. 81 Abs. 2 lit b BauR genügen. 3 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lagen sind Spielplätze anzuordnen. Die Lage der Spielplätze für Jugendliche und Kleinkinder sind im Situationsplan speziell bezeichnet. 4 Die Erholungsflächen sind allen Bewohnern im Gestaltungsplanperimeter zugänglich. 5 Bei der Gestaltung der Kinderspielplätze sind die Empfehlungen der „Pro Juventute" („Spiel-Info“) zu berücksichtigen.

Art. 17 Freiflächen I Bepflanzung

‘ Frei- und Erholungsflächen sind nach einheitlichen Grundsätzen und entsprechend ihrer Funktion besonders gut zu gestalten (Materialieierung, Möblierung, Bepflanzung). Die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersgruppen sind zu berücksichtigen. 2 In den Freiflächen sind mindestens 6 Standorte mit Sitzgelegenheiten anzuordnen. 3 Die Freiflächen dürfen nur im Bereich unter Balkonen z u privaten Zwe-

cken genutzt und gestaltet werden. ‘ Gestützt auf das wegleitende Richtprojekt Landschaft sind mindestens 8 Grossbäume und mindestens 10 Obstbäume zu pflanzen. Desweiteren sind die Freiflächen der Nutzung entsprechend gemäss dem wegleitenden Richtprojekt, Landschaft angemessen zu bepflanzen. 5 Im Nahbereich des Pavillons ist ein Baumdach zu pflanzen.

6 Die Freiflächen sind mit standortgerechten und vorzugsweise einheimischen Pflanzenarten zu begrünen. Die Bepflanzung, Saat sowie das Ausbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, welche auf der schwarzen Liste oder Beobachtungsliste von lnfoFlora aufgelistet sind, sind im gesamten Gestaltungsplanperimeter nicht gestattet. Im Rahmen des

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Baubewilligungsverfahrens ist ein Bepflanzungskonzept zu erstellen, das die Siedlungsökologie und die Artenvielfalt fördert.

Art. 18 Terraingestaltung

6 Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich gut in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 7 Terrainveränderungen und Stützmauern haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. “ Unterirdische Bauten müssen der Bepflanzung entsprechend überdeckt werden. Bei den dargestellten Grossbäumen ist eine minimale Erdüberdeckung von 1.5 m zu gewährleisten, bei Obstbäumen eine Überdeckung von

mindestens 1.0 m.

F

4

VER- UND ENTSORGUNG

Art. 19 Entwässerung

1 Die Entwässerung erfolgt nach dem rechtskräftigen Generellen Entwässerungsplan (GEP) sowie dem aktuellen Stand der Technik. 2 Alle befestigten Flächen wie oberirdische Abstellflächen, Fusswege, Öffentliche Plätze und dgl. sind, soweit technisch möglich und aufgrund der geologischen Verhältnisse im Untergrund zweckmässig, mit sickerfähigen Belägen zu versehen. 3 Das Meteowvasser soll soweit möglich versickert oder, falls dies aus geologischen Gründen nicht möglich ist, mit geeigneten Mitteln retendiert oder in einen Vorfluter abgeleitet werden.

4 Im Baubewilligungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz vor Oberflächenabfluss darzustellen. Gestalterische Massnahmen, die explizit diesem Zweck dienen, müssen sind sich gut einordnen und sind zulässig.

Art. 20 Abfälle

Für Neubauten ist im Bereich der Wendeanlage eine ausreichend dimensionierte, gemeinsame und gut zugängliche Entsorgungssammelstelle (Unterflurcontainer) bereitzustellen. Die Sammelstelle ist so anzuordnen und auszugestalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen.

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Gemeinde Wollerau, Gestaltungsplan «Stegacker 2», Sonderbauvorschn'ften

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Art. 21 Schutzraumbaupflicht

Im Gestaltungsblanperimeter besteht die Pflicht zum Erstellen von Zivilschutzräumen. Die Anzahl der zu erstellenden Schutzraumplätze richtet sich nach der jeweils geltenden Gesetzgebung.

G

UMWELT

Art. 22 Lärmschutz

Für die Baubereiche A bis D, E1/E2, F, N1/N2, 31/32 ist im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe ll (ES ||) gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) nachzuweisen. Im Baubereich Z1/Z2 ist der lmmissionsgrenzwert der ES Ill einzuhalten.

Art. 23 Energie

Neu- und Ersatzbauten im Perimeter haben den MINERGIE®-Standard zu erfüllen, wobei die Anforderungen dem aktuellen Stand der Technik im jeweiligen Baujahr entsprechen müssen.

Art. 24 Beleuchtung

Mit der Umgebungs-Beleuchtung darf die umgebende Landschaft nicht unnötig beleuchtet werden. Auf eine nach oben gerichtete UmgebungsBeleuchtung ist zu verzichten.

H

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 25 Inkrafttreten, Aufhebung, Änderung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. -

3 Mit Inkrafttreten dieses Gestaltungsplans «Stegacker 2» wird der Quartiergestaltungsplan «Stegacker» (Genehmigung vom 28. Januar 1992, RRB 182/1992) aufgehoben.

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Gestaltungsplan

Kanton Schwyz G e m e i n d e Wollerau

Gestaltungsplan «Stegacker 2» Situationsplan 1:500 Gemäss 5 2 4 PBG

14. Dezember 2022

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Landeskarte 1:25'00

Vom Gemeinderat Wollerau erlassen a m

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Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber

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ff Vom Regierungsrat mit Beschluss

Nr. ..PQ3

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Der Landammann

Die Grundeigentümerlnnen, Antragstellerlnnen

KTN 122, 823, 865, 2091,2092

Grundstücks renze

Grundstücksgrenze

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Baumahh-Schuler

Grundstücksgrenze

Bachmann—Schuler S i l v i a

Rita

Reichmuth Anne-Marie Theresia

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ler Josef

.................. 25Meter —___

Verbindlicher I n h a l t _

Perimeter

Art. 3 _

Baubereich mit Bezeichnung

Art. 5 95395

maximale Höhenkote (m ü.M.)

Art. 5 unterirdischer Baubereich

Art. 5 <"—“—

minimaler Gebäudeabstand (12m,16m)

Art. 6 // / / /

Erholungsfläche

Art. 16 Schnitt Q1 (Orientierender Inhalt)

13mmaxima_le

‚\ alelirstfhöfiaf

Art. 17 Freifläche

KTM 855

536.90 5358

1 5m maxim

/

Art. 1 3

Spielplatz, K=Kleinkinder, J = Jugendliche (Lage schematisch)

Art. 17 öffentlicher Fussweg (Lage schematisch)

Art. 14 interner Fussweg (Lage schematisch)

Art. 14 Verkehrserschliessung Sammelgarage mit Anordnungsbereich

Art. 13 VA

Verkehrserschliessung Sonnenrain/Stegacker, Bestand

Art. 13 IE

Sammelstelle Entsorgung (Lage schematisch)

5 more articles

Art. 20 El

Oberirdische Parkplätze (Lage schematisch)

Art. 15 @

Wendeanlage (Lage schematisch)

Art. 13 O12

Koordinatenpunkt mit Punktnummer

I—VA—|

max. 10.5m‚....

""K'

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Schnitt Q2 (Orientierender Inhalt)

;I"

Verkehrsfläche (Lage schematisch)

/

_ _132

n_1ax_imale Ge

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536.5

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KTN 1918

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„] ,

Wegleitender Inhalt

537.4

16mmaximale Firslhöhe

Fussabdruck Richtprojekt Roosslrasse

Rückbau Gebäude

Schnitt Q3 (Orientierender Inhalt) Q7

Grossbäume (Lage schematisch)

Art. 17 ‚)

Obstbäume (Lage schematisch)

Art. 1 7

Orientierender Inhalt ___

Zonengrenze

4-.

Wegrodel Bestandesbau KTN 1918

Hinweisender Inhalt _

bestehende Gebäude ausserhalb

Bushaltestelle (Lage schematisch) Bushaltestelle bestehend ausserhalb Perimeter (Lage schematisch) A

1 m Höhenlinie

I:I

Gewässer

Koordinatenpunkte (LV95)

—--——

bestehende Hochspannungsleitung unterirdisch, AXPO

—

Bauten und Anlagen bestehend, erstellt auf der Basis des Quartiergestaltungsplans "Stegacker", RRB 182 vom 28. Januar 1992

-

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29053_05A_230103_GP_Plan.vwx 01 [Gestaltungsplan] 29053_29A_210800_AV-Daten

P L A N P A R T N E R

Koordmatentabelle

A G

RAUMPLANUNG STÄDTEBAU ENTWICKLUNG

HEINZ BEINER - URS BRÜNGGER - LARS KUNDERT - URS MEIER - STEPHAN SCHUBERT - CHRISTOPH STÄHELI OBERE ZÄUNE 12 CH—8001 ZÜRICH TEL +41 (0)44 250 58 80 FAX +41 (0)44 250 58 81 www.planpartner.ch

Koordinatenmmkte (LV95)

Koordinatenpunkte ILV95)

Koordinatenpunkte (LV95)

Punk!Nr.

E - Koordlnate

N - Koordinate

Punkt Nr.

E - Koordlnate

N - Koordinale

Punkt Nr.

E - Koordinale

N - Koordinate

Punkt Nr.

E - Koordlnate

N - Koordinate

1 2 3 4 5 5 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

2'697'03254 2'697'042.90 2'697’068.30 2'697'057.94 2'697'070.83 2'697'088.65 2'697'112.38 2697'094.06 2'697'098.00 2'697'101.64 2'697’111.91 2'697'109.94 2'697'105.64 2'697'021.83 2'697'067.02 2'697'06326 2'697'034.28 2'697'038.03 2’697'01123 2'697'01123 2'697’021.83 2'697'021.83 2'697'029.37 2’697’032.53 2'697'03253

1'227’541.40 1’227'511.71 1'227’520.57 1'227'55026 122756701 1'227'541.45 1'227'558.45 1'227'584.02 1'227'589.86 1’227'582.79 1'227'584.84 1'227'594.65 1'227'593.79 1'227'580.56 1‘227’560.79 1'227'592.02 1'227'588.53 1’227’557.31 1'227'559.76 1'227'569.56 1'227'569.56 1'227'587.16 1'227'587.16 1'227'592.80 1'227'599.86

31 32 33 34 35 36 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

2'697'007.78 2'697'007.78 2’696’999.33 2'696'996.18 2'696'996.18 2'697'005.92 2'697'008.18 2'697'02313 2'697'023.23 2'697'033.83 2'697'033.83 2'697'04453 2‘697'04453 2'697'04346 2'697'019.78 2'697'019.78 2'697'011.37 2'697'048.80 2'697'074.70 2'697’039.83 2'697'065.73 2'697'114.18 2'697’11324 2'697'108.00 2'697’102‚68

1'227'599.86 1'227'58056 1'227'58056 1’227'566.09 1'227'557.86 1'227'55736 1’227'613.06 1’227’513.06 1'227'624.76 1'227’624.76 1'227'64236 1'227'642.36 1'227‘652.49 1'227'655.06 1'227'655.06 1'227'635.76 1’227'635.76 1'227'638.72 1'227'631.46 1'227'606.71 1’227'599.45 1’227'620.25 1'227'624.88 1'227'637.40 1'227'643.66

59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83

2'697'104.79 2'697'096.27 2'697'078.01 2'697'082.78 2'697'090.49 2'697'09221 2'697'092.49 2'697’098.44 2'697‘096.27 2'697'084.25 2'697'05.64 2'697'079.09 2‘697'058.80 2‘697'050.83 2'697’016.84 2'697'008.18 2'697'024.49 2'697’04528 2'697'082.85 2697’119.96 2'697'133.10 2'697’147.42 2‘697'137.49 2'697'108.23 2697'073.03

1'227'646.00 1’227’653.82 1'227’650.10 1'227’612.43 1'227'615.45 1'227'615.80 1‘227'614.39 1'227'647.04 1'227’64852 1'227'648.07 1’227‘663.64 1‘227‘650.32 1'227'635.92 1’227'655.06 1’227’655.06 1’227'621.23 1’227‘564.49 1’227’50480 1'227'518.01 1'227‘544.57 1'227'553.95 1'227'559J5 1‘227'609.15 1'227'603.22 1'227'590.10

84 100 101 102 103 104 105

2‘697’069.88 2'697'116.81 2'697'133.99 2'697'141.58 2'697’124.40 2'697'125.61 2'697'142.14

1'227'614.27 1'227'597.55 1'227'601.08 1'227'56359 1'227'560.11 1'227’554.16 1'227'560.85