Gestaltungsplan "Bitzi"; Genehmigung vom 1. September 2015

Design plan · Steinen

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Number
825/2015
Kind
Design plan
Commune
Steinen
Canton
Schwyz
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Regierungsrat
In force since
Sep 1, 2015

Map

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Text

hWpARCHITEKTEN AG HÜSLER, WISS UND PARTNER

Gemeinde Steinen Gestaltungsplan "Bitzi"

Sonderbauvorschriften Publikation:

Öffentliche Auflage vom:

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bis:

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Erlass:

Gemeinde Steinen am:

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mit Beschluss Nr.:

CRff./A../fZ'.j

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Im Namen des Regierungsra s:

Der Landammann:

Der Staatsschreiber:

..

~

Grundeigentümer:

Vertreten durch:

Gesuchsteller:

Vertreten durch: Projektverfasser:

HWP Architekten AG Bahnhofstrasse 3, 6403 Küssnacht

Heinz Hüsler:

Küssnacht, 20. Juni 2014 rev. 30. März 2015

H:11) Produklive Projeklel212414) Ämter· Wer1<eIGeslallungsplanI20150330 Sonderbauvorschriflen rev.docx

~

.

hWpARCH ITEKTEN AG HÜSlER, WISS UND PARTNER

Inhalt

Art. 1 Rechtsgrundlagen

3

Art. 2 Zweck

3

Art. 3 Gestaltungsbereich

3

Art. 4 Ergänzendes Recht

4

Art. 5 Bestandteile

4

Art. 6 Lage und Grösse der Bauten

4

Art. 7 Gestaltung

8

Art. 8 Art und Mass der Nutzung

9

Art. 9 Verkehrserschliessung und Parkierung

9

Art. 10 Spiel-I Garten- I GrOn- und Freiflächen

10

Art. 11 Entwässerung

11

Art. 12 Abfalle

12

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Art. 13 Waldabstand I Gewässerraum

12

Art. 14 Energie

12

Art. 15 Ausnahmen

12

Art. 16 lnkrafttreten

13

Art. 17 Änderung, Aufhebung

13

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Allgfi'meine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsgrundlagen

a)

Art. 2

Der Gemeinderat Steinen erlässt,gestützt auf § 30 des Planungs- und Baugesetzesdes Kantons Schwyz (PBG) vom 14.05.1.987 sowie gestützt auf Art. 40 ffdes Baureglementesder Gemeinde Steinen (BauR) vom 20. April 1.990 mit Nachträgen 1 vom.12. März 2000, Nachtrag 2 vom 08.02.2004 und Nachtrag 3 vom 15.05.201.1 im Gebiet "Bitzi" folgenden Gestaltungsplan mit nachstehenden Sonderbauvorschriften (SBV).

Zweck a)

Der Gestaltungsplan "Bitzi" bezweckt eine gesamthaft konzipierte Bebauung mit hoher architektonischer Qualität zu erlangen, die sich gut in die Landschaft und Topographie einfügt.

b)

Insbesondere werden folgende Ziele umgesetzt: Die Überbauung wird in die Umgebung modelliert und mit dieser im Dialog stehen. Die Voraussetzungen für eine landschaftlich und architektonisch gut gestaltete Überbauung mit einer hohen Wohnqualität werden geschaffen. Die Bauten werden bezüglich Lage, Volumen und Gestaltung definiert. Durch die Festlegung der grosszügigen und zweckmässigen Aussenanlagen sowie deren Anordnung und Gestaltung, wird die hohe Qualität der Frei- und Erholungsflächen sicher gestellt. Der Anschluss des Gestaltungsplangebietes an das Übergeordnete Strassennetz sowie dieVerkehrsführung und Parkierung innerhalb des Gestaltungsplangebietes wird mit einer rationeUen,landsparenden und verkehrssicheren Erschliessung in einer äusserst schwierigen topografischen Situation geregelt. Eine zweckmässige Ver- und Entsorgung wird auf Grundlage des geologischen Gutachtens sichergestellt. Eineenergieeffiziente Bauweise im zertifizierten Minergiestandard wird garantiert. Eine. gute Besonnung wie auch die Aussicht aller Baufelder wird durch eine klare Definition der Geschossigkeit erreicht.

Art. 3 Gestaltungsbereich

a)

Die Sonderbauvorschriften (SBV) gelten für das im Situationsplan 1:500, Plan Nr. 2124-500-gp-sit /2124-500-gp-sc vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 gekennzeichnete GestaltungspIangebiet.

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Art. 4 Ergänzendes Recht

a)

b)

Art. 5 Das Planungsgebiet befindet sich in der Bauzone W2. Soweit

der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauund Zonenvorschriften der Gemeinde Steinen. Definition Wald und Gewässerraum: - Plan Waldfeststellung 1:1000, Mut. Nr. 1346 vom 16.09.2009 (Nachführungsgeometer Ueli Klausener) - Plan Gewässerraum 1:200, Plan Nr. 2013.29-01 vom 25.06.2013 (bsp Ingenieure + Planer AG)

Bestandteile a)

Verbindliche Planungsmittel: Sonderbauvorschriften (SBV) vom 20.06.2014 rev. 30,03.2015 Gestaltungsplan: Situation und Schnitte 1:500, Plan Nr. 2124-500-gp-sit /2124-500-gp-sc vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015.

b)

Richtungsweisende Planungsmittel: Erläuterungsbericht zum Gestaltungsplan vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 Richtprojekte: Situation 1:500, Plan Nr. 2124-500-rp-sit vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 Richtprojekte: Typen 1-71:200 vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 Nachweis Bruttogeschossfläche, Plan Nr. 2124-1000-gp-bgf vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 Zuteilung Bruttogeschossfläche, Plan Nr. 2124-500-gp-bgf vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 Nachweis Spiel- und Freiflächen vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 Nachweis Parkplätze vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 Erschliessungsstrasse: Situation 1:200, Plan Nr. 465-01 vom 10.03.2014 rev. 30.03.2015 (bsp Ingenieure + Planer AG) Erschliessungsstrasse: Werkleitungen 1:200, Plan Nr. 46502 vom 10.04.2014 rev. 30.03.2015 (bsp Ingenieure + PlanerAG)

Planungs- und Baubestimmungen

Art. 6

Art. 6 1

Lage und Grösse der Bauten Allgemein a)

Die Lage, Grösse und Höhe der Bauten werden durch die im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder und Mantellinien bestimmt.

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b)

c)

d) e) f)

g)

h)

i)

D k)

I)

Art. 6 2

Dabei sind folgende Masse kumulativ einzuhalten: Gebäudehöhe max, 10.00 m Firsthöhe: max, 14.00 m Koten der einzelnen Mantellinien Gegenüber Grundstückenausserhalb des Gestaltungsperimeters sind die Grenzabstände gemäss BauR und PBG einzuhalten, Innerhalb des Gestaltungsperimeters Rönnen die Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten und die Gebäude- und Firsthöhen überschritten werden. Im Bereichder4 Ausweichstellen kann der Strassenabstand unterschritten werden. Hauptbauten sind nur innerhalb der Mantellinien zulässig, Technische Aufbauten wie Kamin- undEntlüftungsanlagen sowie Liftaufbauten dürfen die Mantellinien in der Höhe um max. 1.00 m überschreiten. Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlungerneuerbarer Energie sind zulässig, Bei Flachdächern dürfen diese max. 12° Neigungaufweisen, bei Schrägdächern sind sie als Indachlösung zu gestalten, Die MantelHnien dürfen nicht überschritten werden, Dachaufbauten zur reinen Belichtung des Dachraumes wie Dachfenster oder Lichtkuppeln dürfen die Mantellinien in der Höhe um 0,50 m überschreiten. Sonstige Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind· gemäss Art. 7 BauR zu gestalten, Balkone und Vordächer dürfen die Baufelder bzw. MantelHnien um maximal 1.50 m überragen, Neben- und unterirdische Bauten im Sinne von § 61 Abs, 1-3 PBG dürfen auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden. Es sind die ordentlichen Abstandsvorschriften einzuhalten. Die maximale Gebaudelänge von 30.00 m darf für anrechenbare Vollgeschosse nicht überschritten werden.

Das Gestaltungsplan-Konzept sieht drei Baubereiche für Hauptbauten vor: der Baubereich A (orange) der Baubereich B (blau) der Baubereich C (gelb) sowie Baubereiche für die Parkierung und Entsorgung: der Baubereich P (rot) der Baubereich Container (rot schraffiert)

Art. 6 3

Baubereich A, Baufelder A 1, A2, A3 Baubereich für Mehrfamilienhäuser a)

Für die Geschossigkeit gelten folgende Bestimmungen: Untergeschosse gemäss Art. 23 BauR 2 Vollgeschosse 1 Dachgeschoss gemäss Art, 23 BauR

b)

Die Höhenlage der Hauptbauten definiert sich aus festgelegten Koten für das jeweilige Zugangsgeschoss infolge Erschliessung

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ab dem Strassenniveau. Die Kote der Mantellinie ist gemäss nachfolgender Tabelle definiert: Baufeld A1 A2 A3 c)

d)

Kote Zugangsgeschoss 497.00 m Cl.M. (UG) 497.00 m Cl.M. (UG) 496.60 m ü.M. (UG)

Kote Mantellinie

Kote Mantellinie Tal

509.50 m ü.M.

506.50 m Cl.M.

509.50 m ü.M.

506.50 m Cl.M.

509.10 m ü.M.

506.10 m Cl.M.

Von den jeweiligen Koten Zugangsgeschoss darf um. max. 1.00 m abgewichen werden, wobei die vorstehend definierten Koten der Mantellinien gem. Tabelle einzuhalten sind. DasDachgeschoss ist gemässArt. 23 BauR.zu gestalten. Die Lage ist frei wählbar, jedoch muss das gesamte Dachgeschoss innerhalb der talseitig um 45 von der ,Kote Mantellinie' zur ,Kote Mantellinie Tal' gekröpften Mantellinie liegen; siehe Tabelle Art. 6.3 b). 0

Art. 6 4

Baubereicb B, Baufelder 81 bis B9 Baubereich für Einfamilienhäuser, wahlweise mit Einliegerwohnungen a)

Für die Geschossigkeit gelten folgende Zulässigkeiten: Untergeschosse gemäss Art. 23 BauR 2 Vollgeschosse kein zusätzliches Dach- und/oder Attikageschoss

b)

Die Höhenlage der Hauptbauten definiert sich aus festgelegten Koten für das jeweilige Zugangsgeschoss infolge ErschHessung ab dem Strassenniveau. Di.eKote der Mantellinie ist gemäss nachfolgender Tabelle definiert: Baufeld

Kote Zugangsgeschoss

Kote Mantellinie

B1

505.00 m ü.M. (EG)

511.50 m ü.M.

B2

505.95 m ü.M. (EG)

512.45 m ü.M.

B3

508.60 m Cl.M. (OG)

512.10 m Cl.M.

B4

503.80 m Cl.M. (UG)

516.30 m Cl.M.

B5

504.80 m Cl.M. (UG)

517.30 m Cl.M.

B6

507.45 m ü.M. (UG)

516.95 m Cl.M.

515.2om ü.M. (EG)

521.70 m ü.M.

B8

515.70 m Cl.M. (EG)

522.20 rn ü.M.

B9

512.35 m Cl.M. (UG)

521.85 m ü.M.

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c)

Art. 6 5

Von den jeweiligen Koten Zugangsgeschoss darf um max. 1.00 m abgewichen werden, wobei die vorstehend definierten Koten der Mantellinien gem. Tabelle einzuhalten sind.

Baubereich C, Baufelder C1 bis C6 Baubereich für Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser oder Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen

a)

Für die Geschossigkeit gelten folgende Zulässigkeiten: Untergeschosse gemäss Art. 23 BauR 2 Vollgeschosse 1 Dachgeschoss gemäss Art. 23 BauR

b)

Die Höhenlage der Hauptbauten definiert sich. aus festgelegten Koten für das jeweilige Zugangsgeschoss infolgeErschliessung ab dem Strassenniveau. Die. Höhe der Mantellinie ist gemäss nachfolgender Tabelle definiert:

Baufeld C1 C2 C3 C4 C5 C6 c)

d)

Art. 6 6

Kote Zugangsgeschoss 515.25 m ü.M. (UG) 516.00 m ü.M. (UG) 515.25 m ü.M. (UG) 512.70 m ü.M. (UG) 511.50 m ü.M. (OG) 509.10 m ü.M. (OG)

Kote Mantellinie

Kote Mantellinie Tal

527.75 m ü.M.

524.75 m ü.M.

528.50 m ü.M.

525.50 m ü.M.

527.75 m ü.M.

524.75 m ü.M.

525.20 m ü.M.

522.20 m ü.M.

518.00 m ü.M.

515.00 m ü.M.

515.60 m ü.M.

512.60 m ü.M.

Von den jeweiligen Koten Zugangsgeschoss darf. um max. 1.00 m abgewichen werden, wobei die vorstehend definierten Kotender Mantellinien gem. Tabelle bestehen bleiben. Das Dachgeschoss ist gemäss Art. 23 BauR zu gestalten. Die Lage ,ist frei wählbar, jedoch mussdas gesamte Dachgeschoss innerhalb der talseitig um 45 0 von der ,Kote Mantellinie' zur ,Kote Mantellinie Tal' gekröpften Mantellinie liegen; sieheTabelle Art. 6.3 b).

Baubereich P Baubereich für Parkierung

Eingeschossige An- und Nebenbauten für die Parkierung a) Unterniveaubauten: Für den Baubereich P wird ein gegenseitiges Grenzbaurecht für Unterniveaubauten definiert, sodass die Nutzung als Carport gewährleistet bleibt. b) Über Terrain: Für den Baubereich P wird ein gegenseitiges Grenzbaurecht für eingeschossige Bauten definiert. Wird der Baubereich P als Parkierung genutzt, so muss auf die Grenze gebaut werden. c) Die Gebäudehöhe ist auf 3.00 m beschränkt.

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d)

Das Dach ist als Flachdach oder als leicht geneigtes Schrägdach auszuführen, Eine Neigung von maximal 12° ist zulässig.

Art. 1 Gestaltung

Art. 1 1

Allgemein

a)

b)

c)

d)

e) f)

g) h)

i)

Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine. gute architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erre.icht wird. Die Gestaltung der Bauten hat hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung ein harmonisches, homogenes Erscheinungsbild zum Ziel.. Bezüglich Bebauungs- und Freiraumgestaltung ist der Richtprojektplan 1:500, Plan Nr. 2124-500-rp-sit vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 resp. die Richtprojektpläne Typen 1-7 1:200 vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 richtungsweisend. Abweichungen vom Richtprojekt sind nur zulässig, sofern eine qualitativ mindestens gleichwertige Lösung realisiert werden kann. Die Fassaden sind als Lochfassaden zu gestalten. Folgende Materialien sind zulässig (Aufzählung abschliessend): Holz Verputz Naturstein Eternit Beton, jedoch nur im Sockelgeschoss Folgende Farbtöne für Holz, Verputz und Eternit sind zulässig (Aufzählung abschliessend): Erdtöne Vorbauten, Anbauten, Nebenbauten, etc. haben sich hinsichtlich der Farbgebung den Fassadenfarben anzupassen. Alle Teile sind aufeinander abzustimmen und haben eine gestalterische Einheit zu bilden. Für Balkone und Wintergärten gelten zusätzlich zu vorstehender Materialgebung folgende Materialien zur Verfügung: Metall Glas Die Farbgebung di.eser Elemente hat mit der Farbgebung der Fassade e.ine gestalterische Einheit zu bilden. Die. Dächer sindgem. Art. 7.2, 7.3 und 7.4 auszuführen. Vordächer sind filigran .zu gestalten. Fenstersind ohne Sprossen zu gestalten. Spiegelgläser sind nicht erlaubt. Für die einzelnen Bauvorhaben istmit dem Baugesuch ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlungerneuerbarer Energieaufpächern können 'Nie folgt realisiert'Nerden: Bei Satteldächern sind die PV-Anlagen und Kollektoren als Indachlösungen zu realisieren. Bei Flachdächern dürfen diese eine maximale Neigung von 12° aufweisen. Technische Dachaufbauten sind unauffällig zu gestalten. Form und Farbe sind dem Dach entsprechend zu wählen. Davon ausgenommen sind Kamin- und Entlüftungsanlagen.

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Art. 7 2

Baubereich A, Baufelder A1 bis A3 a) b)

Art. 7 3

Baubereiche B, Baufelder B1 bis B9 a) b)

c)

Art. 7 3

Di.e Bauten sind unter Beachtung von Art.. 7.1 zu gestalten. Als Dachformen sind Flachdächer und leicht geneigte Satteldächer mit einer Neigung bis maximal 12° zulässig. Die. Dächer sind giebelständig zum Hang auszurichten. Für di.e Dacheindeckung der Satteldächer sind dunkl.e Materialien und Farben zu verwenden. Glasierte Ziegel sind nicht erlaubt.

Baubereiche C, Baufelder C1 bis C6 a) b)

Art. 8

Die Bauten sind unter Beachtung von Art. 7.1 zu gestalten. Als Dachform sind nur Flachdächer zulässig.

Die Bauten sind unter Beachtung von Art. 7.1 zu gestalten. Als Dachform sind nur Flachdächer zulässig.

Art und Mass der Nutzung a) b)

c)

d)

Die Nutzung hat sich nach den Vorschriften des BauR in der Bauzone W2 zu richten. Die maximal mögliche Bruttogeschossfläche wird den einzelnen Parzellen fest zugewiesen gemäss Plan, Nachweis Bruttogeschossfläche, Plan Nr. 2124-1 OOO-gp-bgf vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015. Ein Transfer von Bruttogeschossfläche ist innerhalb des Gestaltungspianperimeters nur zwischen NachbargrundsWcken im Maximalmass von 10% der zugewiesenen Bruttogeschossfläche möglich. Für die Berechnung der anrechenbaren Geschossflächen sind die..zum Zeitpunkt des Erlasses des Gestaltungsplans gültigen Formulierungen des BauR der Gemeinde Steinen massgebend.

Verkehr

Art. 9

Art. 9 1

Verkehrserschliessung und Parkierung Allgemein a) b)

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab dem Spiegelbergweg. Die Erschliessung hat folgende Kriterien zu gewährleisten: Die Erschliessungsstrasse hat eine Breite von mindestens

~~5s~;o~~:Zn~weisen, der Kurvenbereich ist nach VSS Norm Es sind 4 Ausweichstellen und 2 Wendeplätze zu realisieren. 1 Wendeplatz Ende Erschliessungsstrasse bei Baufeld A3. 1 Wendehammer Ende Erschliessungsstrasse bei den Baufeldern B7 und C1.

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c)

d)

e)

f)

g)

Sicherstellen der Zufahrt zu den Einstellhallen des Baubereiches A, der Baufelder A 1 bis A3. Sicherstellen der Zufahrt zu den Grundstücken der Baubereiche Bund C, der Baufelder B1 bis B9 und C1 bis ca, Die Richtprojekte, gemäss Plan Richtprojekte Sit. 1:500, Nr. 2124-500-rp-sitvom 20.06.2014 rev. 30.03.2015 sowie gemäss der Richtprojektpläne .1 :200 vom 20.06.2014 rev. 30.03.2015, sind richtungsweisend. Die neue. Erschliessungsstrasse ist als Begegnungszone!Spielstrasse zu gestalten. Ausweichstellen sind imGestaltungsplan definiertundsind freizuhalten. Die Sicherstellung erfolgt mittels Grundbucheintrag. Der bestehendeSpiegelberg-Wanderweg (Wegrodel Spiegelbergweg-Spielgelbergstrasse) wird gemäss Gestaltungsplan verbreitert. Bei der Parzellierung ist der Fussweg als öffentliches Fusswegrechtaufdie jeweils belasteten Parzellen zu übertragen. Weiter wird eine zusätzliche Wegverbindung von der neuen Erschliessungsstrasse zur Spiegelbergstrasse geschaffen. Auch dieser Fussweg ist im Grundbuch den Stammgrundstücken anzumerken und ist als öffentliches Fusswegrecht auf die jeweils belasteten ParzeUen zu übertragen. Die Berechnung der Pflichtparkplätze richtet sich nach BauR. Dabei sind 60% der Parkplätze gedeckt resp. in Garagen oder Einstellhallen auszuführen. Die befahrbaren Flächen dienen auch dem Güterumschlag, für das Wenden und für das Befahren durch Ambulanz, Schadenwehr und Schneeräumung. Der Erschliessungsbereich der Baufelder für den Fahrverkehr ist im Gestaltungsplan mit Pfeil bezeichnet.

Freiraum

Art. 10

Art. 10 1

Spiel-! Garten-! Grün- und Freiflächen Allgemein a)

b) c)

d) e)

Die Aussenräume, namentlich die Spiel- ! Garten- ! Grün- und Freiflächen sind gemäss Gestaltungsplan auszuführen. Sie dienen demAufenthalt und der Erholung. Für die Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische Gehölze zu verwenden. Es dürfen auf den privat genutzten Parzellen.keine..Hochstammbäume gepflanzt werden. Weiter gelten für Bäume., Hecken und Sträucher die Abstandsvorschriften gem. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) des Kantons Schwyz. Terrainveränderungen sind zulässig. Stützmauern dürfen eine max. Höhe von 2.00 maufweisen und sind wie folgt zu materialisieren (Aufzählung abschliessend): Beton Natursteinquader Steinkörbe

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10

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1)

g)

Art. 10 2

Baubereich A, Baufelder A 1, A2 und A3 a)

b)

Art. 10 3

Es gelten die Abstandsvorschriften gem. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) des Kantons Schwyz. Für Einfriedungen und Absturzsicherungen sind Grünhecken oder GeIänder in Holz oder Metall vorzusehen. Metallgeländer sind metallfarben oder anthrazit zu realisieren. Mitden jeweiligen Baueingaben sind Umgebungspläne mit einzureichen.

Die,gemeinschaftliche Freifläche und der Kinderspielplatz/Spielfläche, im Gestaltungsplan als solche gekennzeichnet, •sind naturnahzu gestalten. Diesedienen der Erholung undkönnenvon allen Bewohnern des Gestaltungsplanperimeters genutzt werden. Die.Spielstrasse dient als Begegnungszone. Diese, ist als solche auszubilden. Fussgängersind gegenüber den Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt und dürfen die gesamte Verkehrsfläche benützen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/ho Gesamthaft stehen damit 2'270 m2 Spiel~ und Freifläche der Gemeinschaft zur Verfügung. Für den Baubereich A sind explizit 719 m2 Spielfläche ausgeschieden. Somit ist für diesen Baubereich die Vorgabe von 20% der Bruttogeschossfläche erfül,lt. Die Spielfläche setzt sich aus dem Kinderspiel platz/Spielfläche als naturnaher Spielplatz von 436 m2 sowie dem Kinderspielplatz von283m 2 vor dem8aufeld A3 zusammen. Die, Spielfläche ist so zu möblieren, dass sie von unterschiedliche Altersgruppen benützt werden kann.

Baubereiche Bund C, Baufelder 81 bis B9 und C1 bis CE) a)

b)

Für die Baubereiche Bund C müssen keine zusätzlichen Spielund Freiflächen nachgewiesen werden, da es sich um eine Bebauung mit Einfamilienhäuser oder Doppeleinfamilienhäuser handelt und dadurch die Freiflächen auf den eigenen Parzellen vorhanden sind. Die Eigentümer der Baubereiche Bund C dürfen die unter Art. 10.2 erwähnten Spiel- und Erholungsflächen aber mit nutzen. Die befestigten Flächen sind mit sickerfähigen Belägen auszuführen.

Ver- und Entsorgung

Art. 11 Entwässerung

a)

Die Vorgaben des generellen Entwässerungsplans bezüglich Ableitung von unverschmutztem und verschmutztem Abwasser sind einzuhalten. Horizontale Dachflächen, die extensiv begrünt werden, sollen als Retention genutzt werden, so dass das Meteorwasser dosiert in den Stiglibach abgegeben werden kann. Die Grundstücksentwässerung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

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11

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b) c) d)

e)

Art. 12

Oberirdische Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind mit sickerungsfähigen Belägen zu versehen. Das Schmutzwasser wird in die öffentliche Kanalisation im Spiegelbergweg eingeleitet. Gemäss dem geologischen Gutachten vom 26,05,2014 der Dr. Heinrich Jäckli AG darf zu keiner Zeit Meteorwasser zur VersicRerung gebrachtwerden. Das Meteorwassermuss konsequent gefasstund in den StigHbacheingeleitetwerden. Die Retention muss im Baubewilligungsverfahren nachgewiesen werden,

Abfälle

a) b)

Für die Abfallentsorgung ist gemäss Gestaltungsplan ein zentraler Standort vorgesehen. Dieser ist als "Baufeld Container' im Gestaltungsplan Situation und Schnitte 1:500, Plan Nr. 2124-500-gp-sit/ 2124-500-gp-sc vom 20.06.2014 rev, 30.03.2015 bezeichnet.

Umwelt

Art. 13 Waldabstand / Gewässerraum

a)

b)

Art. 14 Der Waldabstand von 15 Meter ist im Gestaltungsplan Situation

und Schnitte 1:500, Plan Nr. 2124-500-gp-sit / 2124-500-gp-sc vom 20.06.2014 rev, 30,03.2015 bezeichnet. Der Gewässerraum bzw. Gewässerabstand von 5,60 Meter ist im Gestaltungsplan Situation und Schnitte 1:500, Plan Nr. 2124500-gp-sit /2124-500-gp-sc vom 20.06.2014 rev, 30.03.2015 bezeichnet.

Energie

a) b)

c)

Die Bauten sind im Minergiestandard zertifiziert auszuführen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist der Minergiestandard des jeweiligen Erstellungsjahres nachzuweisen. Vor Baubeginn .ist das Zertifikat vorzuweisen. Nebst dem Nutzungs-Verbot von 01 als fossilen Brennstoffgemäss Minergie- dürfen auch keine Holzheizungen zur Wärmeerzeugung erstellt werden.

Ausnahmen

Art. 15 Ausnahmen

a)

Im Rahmen des Gestaltungsplanes darf von der Regelbauweise abgewichen werden, Folgende Abweichungen sind geplant und beWilligt: Unterschreitung der internen Grenz- und Gebäudeabstände um bis zu 3.00 m, Unterschreitungdes Strassenabstandes im Bereich der 4 Ausweichstellen um bis zu 2.00 m

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Die Gebäudehöhe wird um max. 3.00 m, von 7.00 m auf 10.00 m, erhöht. Die Firsthöhe wird um max. 3.00 m, von 11.00 auf 14.00 m, erhöht. Überschreitung der Gebäudelänge für nicht anrechenbare Vollgeschosse (sichtbares Untergeschoss). Erhöhung der Ausnützung um 0.10 von 0.40 auf 0.50 in der BauzoneW2. Im Baubereich B darf in Abänderung zur Bauordnung kein zusätzliches Dach- und/oder Attikageschoss realisiert werden.

Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

a)

Art. 17

Die Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Rechtskraft.

Änderung, Aufhebung

a)

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

Küssnacht, 20. Juni 2014 rev. 30. März 2015

H:\1) Produktive Projekte\2124\4) Ämter - Werke\Gestaltungsplan\20150330 Sonderbauvorschriften rev,docx

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