Gestaltungsplan "Riedmatt"; Genehmigung vom 27. Juni 1975

Design plan · Sattel

Document

Number
1277/1975
Kind
Design plan
Commune
Sattel
Canton
Schwyz
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Regierungsrat
In force since
Jun 27, 1975

Map

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Text

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Sonderbauvorschriften ftir den Ueberbauungsplan Ried.matt

Der Gemeinderat Sattel erlässt gestutzt auf§ 41 Baugesetz nachstehende Sonderbauvorschriften für das Gebiet Ried.matt:

Art. 1 Geltung

1 Die Sonderbauvorschriften gelten für das vom Ueber-

bauungsplan Ried.mattli umschriebene Baugebiet (Plan 1 : 1 1 000, genehmigt von der Gemeindeversammlung am 22. Dezember 1974) 2 sowe1_t nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gemeindebaureglementes vom 4. Mai 75.

Art. 2 EinordnW1g

Bauten und Anlagen sind derart in die landschaftliche UmgebWlg einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 3 z" _,ent:inteilung

1Das Gebiet Ried.matt wird in die Zonen A, Bund C eingeteilt. 2FUr die Zone A gelten die Bestimmungen der WohuGewerbezone (Art. 28 und Art. 31 Baureglement). 3 FUr die Zone B gelten die Bestimmungen der Wohnzone

W3 und fUr die ~one C jene der Wohnzone W2 (Baureglement Art. 27 unq Art. 31).

Dachgestaltung

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Art.

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1 In der Regel sind nur Giebel- und Pultdächer zulässig. Der Gemeinderat kann Dachiormen bewilligen, welche die gestalterische Gesamtwirkung der Ueberbauung nicht stören. 2

Dcr Gemeinderat kann bei guter architektonischer Gestaltung Dachaulbauten bewilligen.

Art. 5 /mtenncn

1

Antennen sind bowilligt.mgspflichtic;

2

3owcit nicht Gemüins.chai:'tsantcmncn für mehrere Bauten möglich sind, ist je Haus nur eine Aussenanten11.e · anzubringen •. Art~ 6 l•'arbgebung

1 Die Farbgebung bedarf der Zustimmung des Gemeinde-

rates.

2Die Baul<ommission kann Farbmuster verlangen.

Art. 7 Umgebung

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·.... )

1 Es müssen zusammenhängende Grünflächen erstellt wer-

den, die mit einer der landschaftlichen Umgebung entsprechenden Bepflanzung zu versehen sind. 2K:unstbauten wie Mauern, 'freppen etc. sowie wesentliche

Tet".rainverä>;1derungen müssen in den Plänen enthalten sein und dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Art. 8 ICinderspiel-1 Inncrhalb des Ueberbauungsplangebietes sind KindorplUtzc

s~ielplätze zu erstellen, die 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche betragen. r . -1

.,

- 3 -

2Diese Plätze können mit den Grünflächen gemäss

Art. 7

kombiniert werden.

Art. 9 Kindergar- Im Gebiet des Ueberbauungsplanes Ried.matt kann der

tenareal Gemeinderat bei Bedarf für diese Ueberbauung ein Areal ftir einen öffentlichen Kindergarten verlangen.

Art. 10 Abstellplätze

)

1 Mindestens 60 % der Parkflächen ftir Motorfahrzeuge

müssen als Einstellräume (unterirdisch oder überdeckt) erstellt werden. 2

An windgeschützten Zufahrtsstellen sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtbehälter vorzusehen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Bauvorschriften treten mit dem Erlass durch den Gemeinderat und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Genehmigt: vom Gemeinderat in der Sitzung vom 10.6.1975

Nr. 1277 Vorstehende Sonderbauvorschriften werden genehmigt Schwyz, den 27. Juni 1975 Im Namen des Regierungsrates: Der Landammann:

Der Staatsschreiber:

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