Gestaltungsplan "Breitfeld"; Genehmigung vom 22. Juni 1993
Design plan · Küssnacht
Document
- Number
- 1034/1993
- Kind
- Design plan
- Commune
- Küssnacht
- Canton
- Schwyz
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Jun 22, 1993
- In force since
- Jun 22, 1993
- Source
- ÖREBlex, canton Schwyz
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Text
QUARTIER ESTALTUNGSP N BREITFELD IN KUSSNACHT A. RIGI •s
SONDERBAUVORSCHRIFTEN I. JUU 1992
l,
QUARTIERGESTALTUNGSPLAN BREITFELD IN K0SSNACHT A. RIGI
SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Rechtsgrundlage:
Geltungsbereich:
Zweck
Art. 1 Der Bezirksrat erlasst, gestCitzt auf Paragraph 30 des
Planungs- und Baugesetzes (PBG) und Art. 8 und 56 ff des Baureglement des Bezirkes Kussnacht , sowie auf Antrag der GrundeigentUmer folgende Vorschriften zum Quartiergestaltungsplan Breitfeld in Kussnacht a.Rigi (QGP):
Art. 2 Die Vorschriften gelten fOr die Parzellen 801, 894, 2845. Diese
sind im Quartiergestaltungsplan Breitfeld in Kussnacht a.R. Plan Nr. 10 - 3 (M 1:500) vom 1.Juli 1992 punktiert umrandet.
Art. 3
Der Quartiergestaltungsplan will: 1 Eine gesamthaft konzipierte Bebauung mit verdichteter, qualitatsvoller Bauweise erlangen, die sich vorteilhaft in die Landschaft einfOgt, und mit der umliegenden Bebauung in guter Beziehung steht. 2 Eine okologisch vorteilhafte Oberbauung des Gebietes ermoglichen. 3 Die Bauten bezOglich lhrer Lage und Grosse, Stellung und ihrer kubischen Gestaltung, sowie deren Nutzung festlegen. 4 Die generelle Anordnung und Gestaltung der Aussenanlagen und Freiraume (mit GrOnflachen, Wegen, Platzen, Kinderspielpi~Uzen der wichtigsten Bepflanzungen, etc) bestimmen und in die Umgebung eingliedem.
5 Die Verkehrs- und Parkierungssituation innerhalb des QGP Perimeters regain. Insbesondere sollen die Verkehrsflachen minimiert und die Fussgangerverbindungen von den Fahrwegen getrennt werden. 6 Ausnahmen gegenOber der Zonennorm erlangen, namentlich die Vergrosserung der Gebaudehohe und Erhohung der Geschosszahl (Baufeld 1), Vergrosserung der Gebaudelangen und der Verringerung der Gebaudeabstande innerhalb des Planungsgebietes, sowie der Erhohung der AusnOtzung.
Planungsmittel
Baufelder:
Art. 4
Der Gestaltungsplan umfasst folgende Planungsmittel: 1) verbindliche und 2) richtungsweisende Planungsmittel i Verbindliche Planungsmittel: Situationsplan 1:500, Plan Nr. 10 - 3 Schemaschnitte 1 :500 {auf dem gleichen Plan) Sonderbauvorschriften 2 RichtY.ngsweisende Planungsmittel: Uberarbeitetes Wettbewerbsprojekt (Plane Nr. 1,2,3,4) mit Erlauterungsbericht und Modell 1:500 als Richtprojekt
Art. 5 Der QGP sieht verschiedene Baufelder vor. FOr die einzelnen
Baufelder gelten folgende Vorschriften: 1 Baufeld 1: Das Baufeld 1 besteht aus den Baufeldern 1A, 1B und 1C, fOr welche die gleichen Vorschriften gelten: - Geschosszahl 3, Gebaudehohe max. 10.00 m ab gewachsenem Terrain* (*gem. Hohenkurvenplan HSK lngenieur AG KOssnacht), s. auch Plan 10- 3. - Wohnen und/oder Nichtwohnnutzung (im Sinne dar Zonenvorschriftren ). - Die Erdgeschosswohnungen haben auf der SOdseite einen privaten Garten in der ca. Grosse der halben Wohnungsflache mit direktem Zugang aus den Wohnungen. - Zwischen den Baufeldern 1 und 2 ist eine 2.50 - 3.00 m breite Notzufahrt in dem auf dem QGP vorgesehenem Bereich zu realisieren. Diese hat an der sOdlichen Grenze des QGP Perimeters eine Verbindung zur Grepperstrasse.
2 Baufeld 2: - Geschosszahl1, Gebaudehohe 3.50 m ab gewachsenem Terrain* (*gem. Hohenkurvenplan HSK lngeniuer AG, KOssnacht), s. auch Plan 10 - 3. - Nichtwohnnutzung (im Sinne der Zonenvorschriften ) oder Gemeinschaftsraume zu Baufeldern mit Wohnnutzung. - Zwischen den Baufeldem 1 und 2 ist eine 2.50 - 3.00 m breite Notzufahrt in dem auf dem QGP vorgesehenem Bereich zu realisieren. Diese hat an der sudlichen Grenze des QGP Perimeters eine Verbindung zur Grepperstrasse.
3 Baufeld 3: - Geschosszahl 4, Gebaudehohe 12.50 m ab gewachsenem Terrain* (* gem. Hohenkurvenplan HSK lngenieur AG Kussnacht), s. auch Plan Nr. 1o - 3. - Wohnen und I oder Nichtwohnnutzung (im Sinne der Zonenvorschriften). - Nichtwohnanteil zusammen mit Baufeld 4 gemass Normalbaureglement Art. 48. - Die Erdgeschosswohnungen haben auf der Westseite einen privaten Garten in der ca. Grosse der halben Wohnungsflache mit direktem Zugang aus den Wohnungen. - Die Bauten auf Baufeld 3 und 4 sind entweder zusammengebaut oder sie mussen einen Abstand von mind. 3.00 m (Notzufahrt) aufweisen.
4 Baufeld 4: - Geschosszahl 2, Gebaudehohe 8.00 m ab gewachsenem Terrain* (*gem. Hohenkurvenplan HSK lngenieur AG, KOssnacht), s. auch Plan 10 - 3. - Nichtwohnantei! zusammen mit Baufeld 4 gemass Normalbaureglement Art. 48. - Die Bauten auf Baufeld 3 und 4 sind entweder zusammengebaut oder sie mussen einen Abstand von mind. 3.00 m als Notzufahrt zwischen Baufeld 3 und 4 oder mind. 2.00 m innerhalb Einzelbauten auf Baufeld 4 aufweisen.
5 Baufeld 5: - Umfasst das bestehende Mehrfamilienhaus Holzgang an der Grepperstrasse mit Garagen und Vorplatz. - Die Wohnungen behalten ihre privaten Garten ungefahr in der heutigen Grosse. 6 Die Obrigen Gebiete und die in den Baufeldern 1 bis 4 nicht Oberbauten oder fUr Notzufahrten vorgesehenen Flachen sind freizuhalten und im Sinne von Art. 13 und 14 dieser Sonderbauvorschriften und des beiliegenden uberarbeiteten Wettbewerbsprojektes als private Garten, Garten- und Parkanlagen fUr die Bewohnerlnnen der Oberbauung, Spielwiesen oder -platze und Wege zu gestalten.
AusnUtzung
Art. 6 1
lm Planungsgebiet gilt die AusnOtzungsziffer gemass Bezirksbaureglement mit dem Zuschlag von 0.05 bei Vorliegen eines Quartiergestaltungsplanes.
2 FOr jedes Bauvorhaben ist als Bestandteil des Auflageprojektes die beanspruchte BGF auszuweisen und die verbleibende BGF fOr die restliche Bebauung zu berechnen (AusnOtzungsbuchhaltung). Der Bezirksrat teilt der Bauherrschaft im Rahmen der Baubewiiligung allfallige Abweichungen mit.
3 Zur Berechnung der BGF sind die jeweils geltenden Formulierungen des Bezirkes KOssnacht anzuwenden.
Bauweise, Lage und Anordnung der Bauten
Baufeidergrenzen
Art. 7 1
Die Bauweise ertolgt gemass QGP, wobei das Oberarbeitete Wettbewerbsprojekt als Richtprojekt dient. 2 Die Baufelder sind im Grundriss mit Baubegrenzungslinien und in den Schemaschnitten mit Hohenbegrenzungslinien maximal definiert und vermasst.
Art. 8 i
Die Baufeldergrenzen sind auf dem Plan 10 - 3 dick ausgezogen und vermasst. 2 Die Baufeldergrenzen bestimmen die ausserste zulassige Fassadenflucht fOr aile Geschosse von Baukorpem. Ausnahme bilden Veranden, Wintergarten, Treppenhauser, Vordacher, Kamine, Erker, Balkone, Lift- und Lichtschachte, welche die Baubegrenzugslinien auf eine Tiefe von max. 2.50 m Oberragen dOrfen. Vorbehalten bleibt Art. i 0 dieser Sonderbauvorschriften.
3 Nebenbauten durten ausserhalb der Baubegrenzungslinien im Rahmen des kant. Planungs- und Baugesetzes erstellt werden, sofern sie sich in Bezug auf lage, Gestaltung, und Materialisierung gut in die Oberbauung einpassen.
Hohenbegrenzungslinien
Art. 9 1
Die Hohenbegrenzungsiinien sind auf dem Plan 10 - 3 dick ausgezogen und vermasst. 2 Die Hohenbegrenzungslinien bezeichnen die grosstmogliche Hohenausdehnung der Gebaude unter Angabe der Gebaudehohen ab gewachsenem Terrain* (* gem. Hohenkurvenplan HSK lngenieur AG KOssnacht). Fur die Bemessung gilt der Schnittpunkt
der Fassade mit der Dachhaut, bzw. bei Flachdachern bis Oberkante des Dachabschlusses.
Grenz- und Gebaudeabstande, Dachvorsprunge, Strasse nabstande
Gestaltung, Baukorpergliederung
Dach
Umgebungsgestaltung
Art. 10 1
GegenOber den Grundstucken und Gebauden ausserhalb des QGPGebietes mOssen samtliche Bauteile die Grenz- und Gebaudeabstande gemass Planungs- und Baugesetz einhalten. 2 lnnerhalb des QGP-Gebietes konnen die Abstande gemass QGP unterschritten warden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind zu beachten.
Art. 11 Grundsatziich hat die Gestaltung der Anlage nach dem
Oberarbeiteten Wettbewerbsprojekt, welches richtungsweisenden Charakter hat, zu erfolgen.
Art. 12 1
In samtlichen Baufeldern sind Flachdacher oder flache Puitdacher auszufOhren. Diese konnen in Blech ausgefOhrt, begnJnt oder als Dachterrassen gestaltet sein. 2 Dachvorsprunge sind bis 1.50 m zugelassen. Balkone oder Terrassen durfen ganz Oberdeckt werden. 3 Dachaufbauten durfen die Hohenbegrenzugslinien im Rahmen des kant. PBG Art. 60.3b Oberschreiten, ebenso technische Dachaufbauten wie Kamine und Uftaufbauten.
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Art. 13 1
Folgende Elemente der Umgebungsgestaltung sind verbindlich: (Lage s. QGP) I. Solitarbaum oder Baumgruppe auf Hugelkuppe II. Je ein Aussichtspunkt mit Baum an der Nordwestecke der Baufelder i A, 1B und 1C. Die definitive Lage richtet sich nach dem Bauprojekt. Ill. Spazierwege. Mindestbreite 140 em: a) entlang der Hangkante, von der Grepperstrasse (Nordecke des QGP-Perimeters) bis Baufeld 1A, b) als Verbindung zwischen a), resp. den Aussichtspunkten (II) und der Notzufahrt zwischen den Baufeldern 1 und 2, jeweils auf der Nordseite der Baufelder 1A, 1B und 1C,
IV
c) als Verbindung zwischen der Grepperstrasse und der Notzufahrt zwischen den Baufeldern 1 und 2 auf der nordlichen und sudlichen Seite der Baufelder 3 und 4. Die definitive Lage richtet sich nach dem Bauprojekt. Baumreihe entlang der Grepperstrasse, Stammhohe 3.00 m. Die definitive Lage richtet sich nach dem Bauprojekt.
2 Die definitiven Standorte fOr Kompost und Container richten sich nach dem Bauprojekt. Die Containerstandorte sind mit der Bezirksverwaltung zu bestimmen. 3 Nicht Oberbaute unterirdische Bauten mussen mit einer Humusschicht uberdeckt warden und durchgehend begrunt sein, wo nicht Terrassen, Wage und Platze vorgesehen sind. 4 Es sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Art. 14 Kinderspielplatze
1 lnnerhalb des QGP-Perimeters sind grosszugige Kinderspielplatze (= fOr die Bewohnerlnnen der Oberbauung zugangliche Grun- und Hartflachen) einzurichten. Sie sind in den Planen des Auflageprojektes darzustellen und ihre Flache ist rechnerisch nachzuweisen. Die Gassen und Wege, die nicht dem Fahrverkehr dienen, konnen in die Berechnung miteinbezogen warden. 2 lhre Flache muss mindestens15°/o der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Bruttogeschossf!ache betragen.
Art. 15 Verkehrswege
Aile Verkehrswege (fOr Fahrzeuge und Fussgangerlnnen) und oberirdischen Parkplatze haben wasserdurchlassige Belage. Einzig die Rampe und Zufahrt der Parkgarage konnen einen Teerbelag aufweisen. Falls ein Hartbelag fUr andere Flachen vorgesehen wird, muss gewahrleistet bleiben, dass das Oberflachenwasser an Ort versickert. Diese Bestimmung gilt nicht, wo Verkehrswege Ober unterirdischen Bauten angelegt sind.
Art. 16 Verkehr
1 Die dem Verkehr dienenden FUichen sind zu minimieren. 2 Der Anschluss an die Grepperstrasse erfolgt Ober die - bestehende Einfahrt der Uegenschaft Holzgang (Baufeld 5), - Zufahrt fOr Anlieferung vor dem Baufeld 4 und - Zu- und Wegfahrt (Parkgarage und Notzufahrt) an der SOdostecke des QGP-Gebietes. Die Gestaltung erfolgt in Absprache mit dem Tiefbauamt des Kantons Schwyz.
3 Die Parkplatze sind, wo immer moglich, unterirdisch anzuordnen. Die Zufahrt fOr Anlieferung ist in ihrer Gestaltung deutlich von der Tiefgaragenzufahrt zu unterscheiden und als private Vorfahrt sichtbar zu machen (Belagsanderung, Schwelle ott). Der Fahrbahnbelag der Anlieferung dart zu keiner Versiegelung der Oberflache fOhren (Rasengittersteine, Verbundsteine oa.).
4 FOr die Berechnung der notigen ParkpliUze gelten die Bestimmungen des gOitigen Bezirksbaureglementes.
lnkrafttreten
Art. 17 Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des QGPs durch den
Regierungsrat in Kraft.
ERLASS DURCH DEN BEZIRKSRAT, BRB-NR...................... KOSSNACHT A. RIGI, DEN
......................................................
DER BEZIRKSRAT GENEHMIGUNG DURCH DEN REGIERUNGSRAT, RRB-NR. .................... SCHWYZ, DEN
......................................................
DER REGIERUNGSRAT DIE ANTRAGSTELLER UNO GRUNDEIGENT0MER: ROBERT HOLZGANG EDMOND E. BURGI DER ARCHITEKT ROBERT KOHLER
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