Hecke / ParzNr. 256, 285, 287
Protection plan · Gachnang
Document
- Kind
- Protection plan
- Subkind
- Nature objects
- Commune
- Gachnang
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- Gemeinderat
- Procedure
- Einzelentscheid, geschützt
- Adopted
- Feb 20, 2009
- In force since
- Feb 20, 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map
Files
Gach-NO-0002-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
au
Änderung
Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte Standortkorrekur geschützte Hecke "Mooshalden" , Oberwil Öffentliche Auflage 25. Februar - 16. März 2009 Auf der Parzelle 292, GB Oberwil ist im kommunalen Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 71 vom 13.07.2004) fälschlicherweise eine Hecke als geschütztes Naturobjekt eingetragen. Der korrekte Standort ist auf der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 256 und 285 sowie 287. Die Korrektur soll im Schutzplan entsprechend eingetragen werden.
Rechtsmittel: Wer durch die aufgelegte Korrektur berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erheben. Einsprachen sind an den Gemeinderat Gachnang, Neues Schloss, Islikonerstrasse 7, 8547 Gachnang, zu richten. Gachnang, 20. Februar 2009
• • • bisherig eingetragener Hecken-Standort korrigierter Hecken-Standort
Mooswis 010
on
Tobe/äcker
Show the full text
;7enacker
Breiti
..
HoseJm"o~
Auszug aus den Bestimmungen zu den geschützten Kultur und Naturobjekten
Art. 3
Schutz der Naturobjekte 1) Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Naturobjekte sind unter Schutz gestellt. Sie sind in Ihrer Fläche, Eigenart und Zusammensetzung zu erhalten. 2) Machen gewichtige Vorhaben eine Entfernung unumgänglich, so ist in unmittelbarer Nähe für gelichwertigen Ersatz zu sorgen. 3) Der Gemeinderat kann für weitere schützenswerte Einzelobjekte Anordnungen treffen
Art. 4
Eingriffe in die geschützten Objekte 2) Unterhalt und Pflege von Naturobjekten im üblichen Rahmen sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig. 3) Eingriffe entgegen den Schutz und Pflegevereinbarungen sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Diese verfügt eine n Stopp der schädigenden Tätigkeiten bis zur definitiven Begutachtung. 4) Zuwiderhandlungen werden nach übergeordnetem Recht verfolgt.
I
Legal bases
RB 450.1 · TG NHG · Cantonal
RB 450.11 · TG NHV · Cantonal
SR 451 · NHG · Federal
SR 451.1 · NHV · Federal