Neukirch-Nordost
Special-use plan · Egnach · Repealed Dec 4, 2019
Document
- Number
- 132
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Site development plan
- Commune
- Egnach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Feb 3, 1987
- In force since
- Feb 3, 1987
- Repealed
- Dec 4, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
EXErJIP·lAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL
vom
Nr. /~
-3. Feb. 1987
2
G'emeinde Egnach Arealliberbauungsplan ''Neukirch Nordost'', Genehmigungsgesuch Der Gemeinderat Egnach ersucht mit Schreiben vom 9. September 1986 den Regierungsrat um die Genehmigung des Arealliberbauungsplans ''Neukirch Nordost'' betreffend die Parzellen Nrn. 547, 548 und 550. 1. Das gesetzliche Verfahren wurde durchgeführt, ohne dass. die Betroffenen von der Einsprache- bzw. Rekursmöglichkeit Gebrauch gemacht hätten. Auch das Referendum gegen den
Arealliberbauun~
ist nicht ergriffen
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worden. Der Genehmigung des Plans steht daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht nichts entgegen. 2. Der Arealliberbauungsplan "Neukirch Nordost" ist richtig abgegrenzt und mit den notwendigen Angaben versehen. An der gegebenen Lage kann im Kern von Neukirch mit dem Gemeindehaus und der bestehenden Liegenschaft Berliat ein Schwerpunkt geschaffen werden, der den Anforderungen des Baugesetzes - nämlich der "besseren architektonischen und städtebaulichen Gestaltung'' - gerecht wird. Einige Bemerkungen müssen allerdings noch angebracht werden. - Der Strassenabstand auf Parzelle Nr. ''höchstens" und nicht
''mindestens~
548 darf
3,50 m betragen,
sonst würde das im Nebensatz geforderte Ziel nicht erreicht.
511.04/10 000/1.84
-
2 -
- Die Formulierung ''Das Dachgeschoss und der Kellerboden dürfen voll ausgebaut werden" ist soweit in Ordnung, unter der Bedingung, dass die zulässige Ausnützungsziffer eingehalten ist. Es ist jedoch nicht richtig, wenn solche Geschosse nicht als Vollgeschoss gerechnet werden. Das Baugesetz bzw. die Verordnung dazu bestimmen abschliessend, wann ein Dachgeschoss als Vollgeschoss gilt. - Die Anordnung der Abstellplätze ist im Plan C festgelegt. Die Reduzierung der Abstellplätze auf zwei der vorhandenen Längsparkierungen vor der Parzelle Nr. 547 ist mit dem ersten Bauvorhaben im Rahmen dieses Arealüberbauungsplans vorzunehmen. - Die Bezeichnung der Parzellen Nrn. 546 und 548 fehlt im Plan, obschon im Textteil einige Male auf sie hingewiesen wird. - Die Gemeindebehörde hat darauf zu achten, dass die Kinderspielplätze gernäss den entsprechenden Bestimmungen ausgeführt werden können. Plan B zeigt an gleicher Stelle eine Mantelbaulinie, wo ein solcher Spielplatz vorgesehen ist. Die gleiche Fläche ist im Plan D noch einmal als Grünanlage/Spielfläche bezeichnet. - Die ''beliebige'' Verschiebung der Bruttogeschossfläche darf nur im Rahmen der in Plänen eingetragenen Schranken vorgenommen werden, d.h. nur im Bereich der Bau- und Mantelbaulinien bzw. in den vorgesehenen Kuben auf der Parzelle Nr. 548. Die zweite zu beachtende Grösse ist die im Anhang unter Punkt 2 und 3 aufgeführte Berechnung der Bruttageschossfläche (BGF). Der Arealüberbauungsplan ''Neukirch Nordosten'' ist insgesamt nicht unzweckrnässig und kann genehmigt werden.
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3 -
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1 . Der Arealliberbauungsplan ''Neukirch Nordost'' der Gemeinde Egnach wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Durch die Genehmigung werden die Angaben der Pläne A, B, C und D sowie der Textteil allgemein verbindlich, dadurch insbesondere die Lage und Grösse der Bauten und Anlagen samt Ein- und Ausfahrten. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch, unter Beilage zweier Plansätze mit Textteil (mit Genehmigungsvermerk) - Architekturbliro Werner N. Klinzler, 9322 Egnach - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt flir Denkmalpflege - Amt flir Raumplanung unter Beilage eines Plansatzes mit Textteil (mit Genehmigungsvermerk) und der Gbrigen Akten Flir richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER