Kompaflex Parzelle Nr. 2219
Special-use plan · Egnach
Document
- Number
- 29
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Egnach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Apr 11, 2008
- In force since
- Apr 11, 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau"~ Frauenfeld, 11. April 2008
Entscheid Nr. 29 0047/2008/DBU/ARP
Politische Gemeinde Egnach Baulinienplan Kompaflex Parzelle Nr. 2219
1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung des Baulinienplans Kompaflex Parzelle Nr. 2219. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden . Beim Departement fü r Bau und Umwelt ist zur Vorlage kein Rekurs hängig. 2. Der Baulinienplan Kompaflex Parzelle Nr. 2219 umfasst das Gebiet der Parzelle Nr. 2219 und liegt westlich von Steinebrunn in der Politischen Gemeinde Egnach. Die fragliche Parzelle wird im Süden durch die Amriswilerstrasse (Kantonsstrasse) , im Westen durch die Gemeindestrasse nach Ober Burüti und im Osten sowie Nordosten durch den Almensbergerbach begrenzt. Der Baulinienplan setzt sich aus einem allgemeinverbindlichen Plan (1 :500)' und einem informativen Planungsbericht zusammen. Auslöser für den zur Genehmigung vorliegenden Baulin ienplan sei gemäss Planungsbericht die Sicherung der Bestandesgarantie der sich im fraglichen Gebiet befindenden Gebäude und An lagen , weil diese teilweise den Ufergehölz- und Gewässerabstand unterschreiten würden. Die Abstände werden nun differenziert mittels Baulinien geregelt. Diesbezüglich wird zwischen Baulinie für Bauten , Baulinie für offene Überdachungen, Baulinie für Bauten und Anlagen und Baulinie für Anlagen unterschieden. Weitere zum Verständnis notwendige Angaben enthält der Planungsbericht Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren äusserte sich das Amt für Umwelt, Abteilung Wasserwirtschaft/Wasserbau, in seiner Stellungnahme vom 4. März 2008. Demnach entspreche der nördliche Bereich der Baulinie für Anlagen dem heutigen Belagsrand. Diese Zusicherung der Bestandesgarantie konnte gemacht werden, weil diese Zufahrt für die Firma Kompaflex notwendig- sei. Die Gewässerraume inschränkung könne jedoch nur toleriert werden , wenn entlang des Baches ke in Materiallager etc. eingerichtet würde. Somit sei die Baulinie für Anlagen im Bereich entlang des Baches als Baulinie für Verkehrsanlagen zu verstehen. Der Baulinienplan Kompaflex Parzelle Nr. 2219 erfüllt die Anforderungen von § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
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Thurgau""~ 2/2
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Egnach am 15. Januar 2008 beschlossene Baulinienplan Kompaflex Parzelle Nr. 2219 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Egnach, 9315 Egnach, unter Beilage von drei Baulinienplänen Kompaflex Parzelle Nr. 2219, je mit Genehmigungsvermerken (charge) - Amt für Umwelt - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Baulinienplans Kompaflex Parzelle Nr. 2219 mit Vermerken analog der Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Departement für Bau und Umwelt /
;ft~~ Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
t t April 2GOB