Oberdörfli-Heerenwies
Special-use plan · Erlen
Document
- Number
- 112
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Erlen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Dec 17, 2003
- In force since
- Dec 17, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
EXEIY1PLAR ARP ~rG
17. Dezember 2003 Entscheid Nr. 112 Allkom Nr. 167/2003
Politische Gemeinde Erlen Zonenplanänderungen: Ennetaach Parzelle Nr. 147 I Gebiet Oberdörfli Heerenwies I Rösslistrasse I Buchackern Parz. Nr. 11,31 Buchackern Parzellen Nrn. 11, 13, 405, 415 Baulinienpläne: Oberdörfli - Heerenwies I Rösslistrasse
1. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 ersucht der Gemeinderat Erlen um Genehmigung der im Titel erwähnten Pläne. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 hat der Gemeinderat einen überar;beiteten Planungsbericht nachgereicht. Aufgrund der Akten kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden . Der beim Departement für Bau und Umwelt gegen die Zonenplanänderung "Gebiet Oberdörfli - ,Heerenwies" erhobene Rekurs wird in einem separaten Verfahren behandelt.
2. Mit Beschluss Nr. 418 genehmigte der Regierungsrat am 25. April 2000 das Baureglement der Politischen Gemeinde (PG) Erlen . Im Beschluss stellte die PG Erlen eine Totalrevision der Ortsplanung innerhalb von 2 bis 3 Jahren in Aussicht. Dem Planungsbericht ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Bearbeitung der zur Genehmigung eingereichten Zonenplanänderungen die Ortsplanung vertieft beurteilt worden sei. Das Ergebnis ist in Ziffer 4 des Planungsberichts wie folgt zusammengefasst. Eine totale Überarbeitung des Zonenplans sei nicht er: forderlich. Die Überprüfung bedinge lediglich fünf Zonenplanänderungen. Das Baureglement entspreche den heutigen Anforderungen. Hingegen müsse der Richtplan überarbeitet werden.
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3. Beim Erlass von Nutzungs- und Richtplänen kommt den Gemeinden nach Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung {RPG; SR 700) ein
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erheblicher Gestaltungsspielraum zu. ln formeller Hinsicht wird dieser durch die Genehmigungspflicht durch eine kantonale Behörde (Art. 26 RPG) und in materieller Hinsicht durch die materiellen Grundsätze und Ziele des Planungs- und Umweltrechts sowie der übergeordneten Planung begrenzt. Im Rahmen der Bearbeitung eines Genehmigungsgesuchs prüft das Departement für Bau und Umwelt gernäss § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung entsprechen.
4. Zentrale Aufgabe jeder Ortsplanung ist die gesetzeskonforme Dimensionierung und Begrenzung des Siedlungsgebietes bzw. des Baugebietes und der einzelnen Bauzonen. Dies ergibt sich aus dem für die Planung wohl wichtigsten Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens. Bei der Dimensionierung des Siedlungsgebietes sind neben den Gemeindezielen auch die Funktion der Gemeinde gernäss kantonalem Richtplan (KRP) wichtige Randbedingungen. Nach Ziffer 1.1.2 des Textes zum KRP ist die PG Erlen ein ,.zentraler Ort im Entwicklungsraum" und ein ,.Wirtschaftsschwerpunkt" (Ziffer 1.2 Text KRP). Diese Einstufungen gelten für die Ortsteile Erlen und Ennetaach sowie abgeschwächt für Riedt. Zentrale Orte in den Entwicklungsräumen sind als eigenständige Wohn- und Arbeitsstandorte zu fördern. Eine gute Erreichbarkeit dieser Orte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist zu gewährleisten. ln den Ortsplanungen ist eine massvolle Siedlungsentwicklung vorzusehen. ln diesen Orten sind regionale Gewerbe- und Dienstleistungsstützpunkte zu fördern. Nach Ziffer 1.2 des Textes zum KRP ist in kantonalen Wirtschaftsschwerpunkten dafür zu sorgen! dass ausreichend baureifes Industrie- und Gewerbeland vorhanden ist. Nach Ziffer 1.1.3 des Textes zum KRP sind die übrigen Ortsteile wie zum Beispiel Buchackern sogenannte Dörfer und Weiler ohne zentrale Funktionen. Der entsprechende Planungsgrundsatz des kantonalen Richtplans verlangt, dass der eigenständige Charakter und die Lebensfähigkeit solcher Dörfer und Weiler zu erhalten und zu stärken sind. Ferner sind die Qualitäten des Orts- und Landschaftsbildes zu respektieren und die Bauzonen auf eine zurückhaltende bauli-
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ehe Entwicklung auszurichten. Des Weiteren ist die Erneuerung dieser Dörfer und Weiler von innen heraus zu ermöglichen.
5. Im Planungsbericht sind die vom Gemeinderat geprüften und nicht weiter verfolgten aber auch die geänderten und nun zur Genehmigung eingereichten Zonenplanänderungen erläutert. Der Bericht enthält nur dürftige Angaben zur haushälterischen Nutzung des Bodens und zum im KRP enthaltenen Planungsgrundsatz der ausgeglichenen Flächenbilanz. Mit Ausnahme der Zonenplanänderung Buchackern, Parzelle Nr. 113, sind die Auswirkungen auf den planerischen Gesamtzusammenhang insgesamt untergeordnet. Zur Zonenplanänderung Oberdörfli - Heerenwies ist zu bemerken, dass diese wohl auch durch Vollzugsdefizite (§ 5 Abs. 4 PBG) ausgelöst wurde. Die zu Lasten der Landschaftsschutzzone und einem Gebiet mit Vernetzungsfunktion erfolgte Baugebietsausdehnung wird indessen mit dem zur Genehmigung eingereichten Baulinienplan abgeschwächt. ln diesem Plan ist in dem von der Zonenplanänderung betroffenen Bereich eine besondere Baulinie ausgeschieden. Diese besondere Baulinie schränkt die baulichen Möglichkeiten stark ein. Insbesondere sind keine Wohnbauten zulässig. Damit sind die landschaftlichen Anliegen in diesem Bereich trotz der Erweiterung der Bauzone insgesamt gewahrt.
Der Gemeinderat weist daraufhin, dass der Richtplan revidiert werden muss. Nach § 7 PBG gehört zu einer Ortsplanung auch ein Richtplan. Angesichts der seit längerer Zeit abgelaufenen Frist (§ 113 PBG) wird der Gemeinderat eingeladen, diesen Planungsschritt umgehend in Angriff zu nehmen. Dabei ist insbe: sondere dem Aspekt der haushälterischen Nutzung des Bodens und der von Ziffer 1.1.1 des Textes zum KRP geforderten Lenkung der verstärkten Siedlungsentwicklung nach innen sowie der damit verbundenen Aktivierung der Nutzungsreserven (Art. 4 7 Abs. 2 RPV) die nötige Beachtung zu schenken. Im Planungsbericht sind unter Kapitel C1 auch Hinweise enthalten, die auf eine Baulandhortung und eine zu grosse Kapazität hinweisen. So ist die Verfügbarkeit von Bauland im Hinblick auf die gesetzeskonforme Dimensionierung der
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Bauzonen von zentraler Bedeutung. Im Sinne von Art. 15 RPG ist nicht verfügbares Land für eine Zuweisung zu Bauzonen nicht geeignet. Andernfalls wird eine geordnete Besiedlung und die haushälterische Nutzung des Baulandes behindert. Im Rahmen der Revision des Richtplanes sind namentlich die vorgenannten Aspekt vertieft zu beurteilen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Richtplanung namentlich Anpassungen des Zonenplans zur Folge haben kann.
Betreffend die weiteren Zonenplanänderungen bedarf lediglich eine in Buchachern einer vertieften Beurteilung. Mit der teilweisen Zuweisung der am östlichen Rand von Buchackern liegenden Parzelle Nr. 113 zur Dorfzone erfolgt eine Erweiterung des Siedlungsgebiets in ein im kantonalen Richtplan bezeichnetes Vorrangegebiet Landschaft. Damit werden landschaftliche Anliegen tangiert. Hinzu kommt, dass der Siedlungsrand des kompakten Ortsbildes aufgelöst wird, womit massgebende materielle Planungsgrundsätze, welche die Schonung der Landschaft und der Einordnung von Siedlungen (Art. 3 RPG) verlangen, verletzt werden. Auch die unerwünschte Präjudizwirkung für weitere Auflösungen des Siedlungsrandes ist zu gross. Die fragliche Planänderung erfolgte zudem ohne Flächenausgleich. Die fragliche Bauzone widerspricht dem erwähnten Siedlungskonzept (KRP Ziffer 1.1.3). Buchackern ist danach nicht der geeignete Ort innerhalb der PG Erlen, um das Siedlungsgebiet zu erweitern. Vielmehr ist hier eine Siedlungsentwicklung nach innen anzustreben. Nur damit kann auch der Anspruch der geordneten Besiedlung erfüllt werden. Das Landwirtschaftsamt macht in seiner Stellungnahme darauf aufmerksam, dass mit dem Bodenrechtsentscheid Nr. 124 vom 5. Mai 2003 dem Eigentümer der Parzelle Nr. 113 die Bewilligung erteilt worden sei, die westlich angrenzende und vollständig in der Bauzone befindende Parzelle Nr. 101 mit einem 7Y2Zimmer Wohnhaus zu verkaufen. Begründet sei das Gesuch mit der Aufgabe der Landwirtschaft und dem Wegzug der Kinder. Der Stall stehe leer und das Wohnhaus sei zu gross für zwei Personen. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, das Wohnhaus zu verkaufen und ein kleineres zu erwerben. Es könne nun nach Auffassung des Landwirtschaftsamtes nicht angehen, dass für die Befrie-
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digung des Wohnbedarfs Kulturland neu eingezont werde. Das Wohnhaus und das Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 101 weise genügend Volumen auf, um eine Umbaulösung ins Auge zu fassen. Aus dem Richtplan der Gemeinde gehe überdies hervor, dass die bauliche Entwicklung von Buchackern im Westen und nicht im Osten geplant sei. Es könne nicht sein, dass wegen eines Einzelinteresses davon abgewichen werde. Das Landwirtschaftsamt stellt Antrag, die Zuweisung der Parzelle Nr. 113 zur Dorfzone nicht zu genehmigen. Dem Planungsbericht kann entnommen werden, dass die fragliche Einzonung durch den Eigentümer ausgelöst worden sei, weil er hier ein Einfamilienhaus erstellen möchte. Ferner wird im Bericht festgestellt, dass diese Einzonung nicht zu einer inneren Verdichtung beitrage. Gleichwohl sei den Bewohnern von kleinen Dörfern und Weilern die Möglichkeit einer Entwicklung zu bieten und die Attraktivität der Dörfer und Weiler dürfe nicht verloren gehen. Wie bereits vorne erwähnt, entspricht diese Betrachtung im Grundsatz der Vorgabe des KRP. Indessen sieht der KRP andere planerischen Massnahmen vor (vgl. Ziffer 1.1.3). Im Sinne von § 33 PBG kann die fragliche Einzonung nicht genehmigt werden.
Im Zusammenhang mit den vorliegenden Zonenplanänderungen wurden zwei Baulinienpläne zur Genehmigung eingereicht. Im Rahmen der verwaltungsin-
ternen Zirkulation bemerkt das Amt für Umwelt zum Baulinienplan Oberdorf Heerenwies, dass im schraffierten Bereich auf der Parzelle Nr. 606 entlang dem Tobelbach für Bauten und Anlagen weiterhin der ordentliche Gewässerabstand gilt.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Gemeinderat Erlen am 3. Juni 2003 beschlossenen Zonenplanänderungen "Ennetaach Parz. Nr. 147", "Gebiet Oberdörfli - Heerenwies", ,.Rössli-
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strasse" und "Buchackern Parz. Nrn. 11, 13, 405, 415" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Die vom Gemeinderat Erlen am 3. Juni 2003 beschlossene Zonenplanänderung "Buchackern Parz. Nr. 113" wird im Sinne der Erwägungen nicht genehmigt.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass im vom Rekurs betroffenen Bereich Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben.
4. Der Gemeinderat Erlen wird beauftragt, die von der Nicht-Genehmigung betroffenen Grundeigentümer zu informieren.
5. Die vom Gemeinderat Erlen am 3. Juni 2003 beschlossenen Baulinienpläne "Rösslistrasse" und "Gebiet Oberdörfli - Heerenwies" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
6. Mitteilung an: - Gemeinderat Erlen, 8586 Erlen unter Beilage je eines Zonenplanausschnitts "Ennetaach Parz. Nr. 147", "Gebiet Oberdörfli- Heerenwies", "Rösslistrasse", und "Buchackern Parz. Nrn. 11, 13, 405, 415" und je zwei Baulinienplänen "Rösslistrasse" und "Gebiet Oberdörfli - Heerenwies" alle mit Genehmigungsermerken und unter Beilage eines Zonenplanausschnitts "Buchackern Parz. Nr. 113" mit Nichtgenehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von je zwei Zonenplanausschnitten "Ennetaach Parz. Nr. 147", "Gebiet Oberdörfli- Heerenwies", "Rösslistrasse", "Buchackern Parz. Nr. 113" und "Buchackern Parz. Nrn. 11, 13, 405, 415" und unter Beilage eines Baulinienplans "Rösslistrasse" und eines Baulinienplans
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"Gebiet Oberdörfli - Heerenwies" mit Vermerken gernäss Gemeindeexemplaren sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
~~<~ Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 17. Dezember 2003