Höhenstrasse

Special-use plan · Tobel-Taegerschen

Document

Number
3
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Tobel-Taegerschen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Jan 21, 2010
In force since
Jan 21, 2010

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 21. Januar 2010

Entscheid Nr. 3 0162/2009/DBU/ARP

Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen Revision Ortsplanung

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der von der Gemeindeversammlung Tobel-Tägerschen am 23. Juni 2009 erlassene Zonenplan wird genehmigt. 2. Das von der Gemeindeversammlung Tobel-Tägerschen am 23. Juni 2009 erlassene Baureglement wird mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 5 letzter Satz, Art. 15 Abs. 2 Satz 2, Art. 32 Abs. 5 und Art. 34 Abs. 6 genehmigt. 3. Der vom Gemeinderat Tobel-Tägerschen am 20. Januar 2009 beschlossene Richtplan (Siedlung, Verkehr, Versorgung/Entsorgung, Natur und Landschaft) wird genehmigt. 4. Der vom Gemeinderat Tobel-Tägerschen am 20. Januar 2009 erlassene Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte wird genehmigt. 5. Die Gemeinde Tobel-Tägerschen wird aufgefordert, im Sinne der Erwägungen, betreffend Natur- und Kulturobjekte ihren Schutzauftrag gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG (RB 450.1) angemessen zu erfüllen (Ergänzungen Baureglement und Schutzplan). 6. Die vom Gemeinderat Tobel-Tägerschen am 20. Januar 2009 beschlossenen Ausserkraftsetzungen der Quartierpläne „Eggler" (RRB Nr. 1701 vom 13.10.1992), „Obstgarten" (RRB Nr. 549 vom 26.3.1985) und „Oberdorf" (RRB Nr. 782 vom 10.4.1973) werden genehmigt. 7. Der vom Gemeinderat Tobel-Tägerschen am 20. Januar 2009 erlassene Baulinienplan „Chöller, Tobel" sowie die Änderung des Baulinienplans „Höhenstrasse" (DBU Entscheid Nr. 63 vom 11.9.2001) werden genehmigt. 8. Mitteilung an: - Gemeinderat Tobel-Tägerschen, 9555 Tobel, unter Beilage von drei Dossiers Revision Ortsplanung bestehend aus Zonenplan, Baureglement, Richtplan, Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte sowie aufzuhebende und neue Sondernut-

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zungspläne, je mit Genehmigungs- resp. Nichtgenehmigungsvermerken im Bau-reglement(chargé) - Grundbuchamt Affeltrangen, Hauptstrasse 22, Postfach 65, 9555 Tobel - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Forstamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Archäologie - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumplanung unter Beilage von zwei Dossiers Revision Ortsplanung je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken analog den Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 ersucht der Gemeinderat Tobel-Tägerschen um Genehmigung der Ortsplanung. Das Genehmigungsgesuch umfasst den Zonenplan, das Baureglement, den Richtplan, den Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte sowie aufzuhebende und neue Sondernutzungspläne. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Auflage-, Bekanntmachungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss erfolgten. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind keine Rekurse hängig.

2. Vorbemerkungen Die Ortsplanungen der ehemaligen Ortsgemeinden Tobel und Tägerschen stammen aus den Jahren 1991 und 1993 und wurden mit Beschluss Nr. 174 vom 12. Februar 1991 (Tobel) bzw. Nr. 1131 vom 28. September 1993 (Tägerschen) vom Regierungsrat genehmigt. Per 1. Januar 1999 haben sich die beiden Ortsgemeinden zur Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen zusammengeschlossen. Die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 RPG Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) haben sich u.a. durch diesen Zusammenschluss erheblich geändert, so dass eine Überarbeitung der bestehenden Planungen unumgänglich wurde. Der Gemeinderat hat nun Richt- und Nutzungspläne gesamthaft revidiert. Weiter sind, wo notwendig, Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Ausserdem entschied sich der Gemeinderat im Sinne von § 10 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (TG NHG; RB 450.1) für den Schutz von erhaltenswerten Natur- und Kulturobjekten einen Schutzplan zu erlassen. Der Planungsbericht orientiert über den Planungsablauf und die

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Planungsorganisation und enthält die zum Verständnis der Genehmigungsvorlagen notwendigen Informationen. Das DBU hat gemäss § 33 Abs. 1 PBG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG zu respektieren. Die zur Genehmigung eingereichte Revision der Ortsplanung wurde vom Amt für Raumplanung mit Bericht vom 4. April 2008 vorgeprüft. Die dargelegten Vorbehalte und Hinweise seitens des Kantonalen Amtes für Raumplanung wurden teilweise berücksichtigt.

Siedlungsgebiet Eine der wichtigsten Aufgaben jeder Ortsplanung ist eine sachgerechte Dimensionierung und Begrenzung des Siedlungs- und Baugebietes sowie der einzelnen Bauzonen. Diese Aufgabe ergibt sich aus dem zentralen Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Dabei hat die Gemeinde auch die inneren Nutzungsreserven zu erfassen und diese im Rahmen der Ortsplanung als Beitrag zur haushälterischen Nutzung des Bodens zu aktivieren (Art. 47 Abs. 2 Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.1). Bei der Dimensionierung und der Wahl der Bauzonentypen spielt, neben Faktoren wie z.B. den Gemeindezielen, die Gemeindefunktion gemäss Ziffer 1.1 des Kantonalen Richtplans (KRP) eine wichtige Rolle. Gemäss dieser sind alle Gemeindeteile der Gemeinde Tobel-Tägerschen „Dörfer und Weiler ohne zentrale Funktion". Damit ist der Auftrag verbunden, die Bauzonen auf eine zurückhaltende bauliche Entwicklung auszurichten und die Erneuerung der Dörfer von innen heraus vorzunehmen. Ferner sind die Qualitäten des Orts- und Landschaftsbildes zu respektieren und der eigenständige Charakter sowie die Lebensfähigkeit zu erhalten und zu stärken. Gemäss Ziffer 2.2 KRP, ist grundsätzlich eine ausgeglichene Flächenbilanz anzustreben, wenn Landwirtschaftsgebiet dem Siedlungsgebiet zugeteilt werden soll. Im Rahmen der Vorprüfung hat das Amt für Raumplanung sowohl auf die Annahme einer sehr optimistischen Bevölkerungsentwicklung als auch auf die grossen Nutzungsreserven im Siedlungsgebiet hingewiesen. Das Siedlungsgebiet wird gemäss Angaben im Planungsbericht um 12.45 ha vergrössert und umfasst neu 86.22 ha. Damit wurde das Siedlungsgebiet im Vergleich zur Vorprüfung nochmals um 0.9 ha vergrössert. Die Bauzonen erfahren eine Vergrösserung von 14.16 ha, das heisst die Bauzonengrösse weist neu eine Fläche von 84.06 ha auf. Im Vergleich zur Vorprüfung werden damit die Bauzonen nochmals um zusätzliche 1.85 ha vergrössert. Von den zusätzlichen 14.16 ha der Bauzonen entfallen 2.5 ha auf die Erweiterung der Grünzonen und 3.1 ha auf die Zuweisung von Erikon und Thor zur Weilerzone. Weitere 1.5 ha

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entfallen auf die bereits genehmigte Erweiterung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Gebiet Braati, sowie 1.0 ha auf die Sonderbauzone für Holzverarbeitung im Gebiet Hartenau (genehmigt vom DBU mit Entscheid Nr. 94 vom 20.12.2007). Mit Entscheid Nr. 27 vom 19.3.2009 hat das DBU die Zuweisung von 4.4 ha zur Arbeitszone Chrüzacker-Lantwis genehmigt. Die restlichen 1.7 ha verteilen sich auf verschiedene Anpassungen am Bauzonenrand. Das Amt für Raumplanung hat im erwähnten Vorprüfungsbericht darauf hingewiesen, dass Reduktionen des Baugebietes anzustreben seien. Der neue Zonenplan weist gemäss Planungsbericht (Anhang) eine Einwohnerkapazität von 128 % sowie eine Flächenkapazität von 136 % (ohne Grünflächen) auf. Die Flächenkapazität des Zonenplans ist somit gegenüber der Vorprüfung um 4 % gestiegen. Die Einwohnerkapazitäten sind zwar gegenüber der Vorprüfung um 13 0% gesunken (von 141 % auf 128 $), dies ist aber auf eine geänderte Berechnungsmethode (tiefere Einwohnerzahlansätze pro Hektare) und ein tieferes Verdichtungspotenzial in bereits überbauten Bauzonen zurückzuführen. Gemäss Planungsbericht Seite 45 werden Baugebietsreduktionen als nicht sinnvoll erachtet und es wird auf eine zunehmende Bautätigkeit hingewiesen. Trotz der geänderten Berechnungsmethoden müssen die genannten Kapazitäten immer noch als hoch eingestuft werden. Relativiert werden kann die Grösse der Bauzonen insofern, dass sich zumindest ein Teil der unüberbauten Flächen innerhalb der weitgehend überbauten Gebiete von Tobel und Tägerschen befindet. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens der Gemeinde kann der Zonenplan gleichwohl genehmigt werden.

Richtplan Siedlung, Verkehr, Versorgung/Entsorgung, Natur und Landschaft Der Gemeinderat stuft in Ziffer 3.2.2 des Planungsberichtes eine Zunahme der Einwohnerzahl für die nächsten 20 - 25 Jahre auf etwa 1600 Einwohner als realistisch ein. Wie im vorangegangenen Kapitel dargelegt, verfügt der Zonenplan über genügend einwohnerrelevante Bauzonenflächen, die nicht nur den erwähnten 1600, sondern sogar 1750 Einwohnern Platz bieten. Weiter ist festzustellen, dass das Flächenausgleichsprinzip des Kantonalen Richtplans um 1.7 ha verletzt ist (gemäss Ziffer 2.2 KRP). Auch wenn die neuen Grün- und Weilerzonen aus der Bilanz genommen werden können, weil die Grünzonen keine Bauzonen im eigentlichen Sinne sind und die Weilerzonen bereits überbaute Gebiete umfassen, verbleiben zusätzliche 1.7 ha neues Siedlungsgebiet. Die Aussage im Planungsbericht (Seite 19), dass es für geringfügige Änderungen am Zonenrand nicht zwingend einen Flächenausgleich brauche, stimmt so nicht. Die zitierte Stelle in den Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz (Kapitel 4, Seite 14) bezieht sich auf § 5 Abs. 2 PBG, das heisst auf die Zuständigkeit des Verfahrens und hat nichts mit dem Flächenausgleichsprinzip zu tun. Ziel einer ausgeglichenen Flächenbilanz ist in erster Linie, das Kulturland als Landwirtschaftsgebiet zu sichern und das ackerfähige Land, insbesondere die Fruchtfolgeflächen im bestehenden Ausmasse zu erhalten. Die Flä-

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chenbilanz gemäss KRP ist grundsätzlich anzustreben. Das bedeutet, dass in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann. Da im Zonenplan genügend einwohnerrelevante Bauzonentypen, aber auch grosse Flächen an reinen Gewerbeoder Industriezonen für den Zeithorizont eines Richtplans ausgeschieden sind, kann eine Verletzung des Flächenausgleichsprinzips grundsätzlich nicht akzeptiert werden. Dennoch kann in Anbetracht der erst kürzlich ausgeschiedenen Arbeitsplatzzone für eine aktuelle Betriebsansiedlung sowie der zweckmässig platzierten und zurückhaltend ausgeschiedenen Richtplangebiete das Siedlungsgebiet insgesamt akzeptiert werden. Zum Teilrichtplan „Verkehr" weist das Kantonale Tiefbauamt darauf hin, dass bauliche und signalisationstechnische Massnahmen an öffentlichen Strassen in speziellen Verfahren abzuhandeln sind. Solche Massnahen müssen mit dem Tiefbauamt des Kantons Thurgau abgesprochen und allenfalls Antrag gestellt werden. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass die Quellwasserschutzzonen der Quellen der Staatsdomäne im Teilrichtplan Versorgung/Entsorgung fehlen. Im Weiteren sei die Bachverlegung Hartenauerbach (Massnahme N. 001) bereits ausgeführt.

Zonenplan Der zur Genehmigung vorliegende Zonenplan ersetzt die Zonenpläne der ehemaligen Ortsgemeinden Tobel und Tägerschen. Die im Rahmen der Vorprüfung gemachten Bemerkungen zum Zonenplan wurden bis auf den Verzicht der Grünzone entlang dem Wiesenbach (Ortsteil Tobel) aufgenommen. Die verschiedenen Bauzonenänderungen sind im Planungsbericht (Seite 27 ff) begründet. Die eingesetzten Nutzungszonen und deren Abgrenzungen erscheinen insgesamt auf die lokalen Verhältnisse abgestimmt. Den neuen Weilerzonen steht nichts entgegen. Gemäss Planungsbericht Seite 46 erfüllen sie die Bedingungen des Kantonalen Richtplans (Ziffer 1.7). Im Ortsteil Tobel wird auf die rund 15 m breite Grünzone entlang dem Wiesenbach zugunsten einer Wohn-/ Gewerbezone verzichtet. Wie bereits im Rahmen der Vorprüfung erläutert, ist dies unverständlich, umso mehr, als in anderen Ortsteilen entlang von Bächen eine neue Grünzone angeordnet wurde. Die Gewässer brauchen einen Freiraum, nicht zuletzt als Korridor für die Wanderung von einheimischen Kleintieren sowie als Standort für die feuchtigkeitsliebenden Pflanzen entlang von Bächen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne festgelegte Grünzone die gesetzlich festgelegten Gewässerabstände von 15 m einzuhalten sind (§ 64 PBG). Die Arbeitszone im Gebiet "Chrüzacker" ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Das Amt für Raumplanung weist darauf hin, dass aufgrund der exponierten Lage des Gebietes am Siedlungsrand und Dorfeingang die Ausarbeitung des Gestaltungsplanes im öffentlichen Interesse liegt. Mit dem Gestaltungsplan muss auf die spezielle Lage am Ortseingang reagiert werden. Die Umzonung der Industriezone

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im Gebiet "Chrüzacker" in die Sonderbauzone Tanklager ist sachgerecht. Mit dieser Umzonung wird eine Spezialzone für das Tanklager geschaffen. Dies wird auch mit dem neuen Art. 11 des Baureglements unterstrichen, der lediglich Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Tanklager erlaubt. Damit wird sichergestellt, dass bei einer allfälligen Aufgabe des Tanklagers in diesem Gebiet kein unerwünschter Industrieort entsteht, der an dieser exponierten Lage unerwünscht wäre. Das Forstamt begrüsst, dass das Ufergehölz und der Wald (beides Wald im Rechtssinn) mit derselben Symbolik bezeichnet werden. Das Forstamt schlägt vor, auch dieselbe Darstellung im Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte, sowie im Richtplan anzuwenden. Die bestehende, rechtskräftige Abgrenzung Wald-Bauzone (Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991) wurde im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision der Ortsplanung auf das gesamte Gemeindegebiet ausgedehnt. Gegen die ergänzte Abgrenzung Wald-Bauzone sind keine Einsprachen eingegangen. Nach § 11 Abs. 2 der kantonalen Waldverordnung (WaldV; RB 921.11) sind die neuen Detailpläne Nr. 2 bis 4 mit Ablauf der Auflagefrist rechtskräftig geworden. Sämtliche in den Detailplänen enthaltenen, verbindlichen Waldgrenzen wurden in den Zonenplan übernommen. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um den dynamischen Waldbegriff für das gesamte Baugebiet der Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen gemäss dem zur Genehmigung eingereichten Zonenplan aufheben zu können. Dies bedeutet, dass inskünftig allfällig einwachsende Bestockungen nicht als Wald im Rechtssinn gelten; sie können jederzeit ohne Rodungsbewilligung entfernt werden. Das Amt für Archäologie weist darauf hin, dass die Zone Archäologischer Fundstellen als Zone Archäologischer Funde zu bezeichnen sei.

Baureglement Das neue Baureglement basiert auf den bisherigen Reglementen der ehemaligen Ortsgemeinden Tobel und Tägerschen. Die im Rahmen der Vorprüfung abgegebenen Hinweise wurden mehrheitlich berücksichtigt. Dennoch sind zum Baureglement folgende Bemerkungen anzubringen:

Art. 6 Abs. 5 letzter Satz: Dieser Satz ist zu unbestimmt. Die Betroffenen, das

heisst weder der Bauherr noch die Nachbarn können aufgrund dieser Formulierung darauf schliessen, unter welchen Voraussetzungen bestehende, vor dem 1. April 1979 erstellte Bauten in der Dorfzone voll ausgebaut werden dürfen. Dies widerspricht der Rechtssicherheit. Art. 6 Abs. 5 letzter Satz kann demzufolge nicht genehmigt werden.

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Art. 15 Abs. 2 Satz 2: Wie in der Vorprüfung darauf hingewiesen, wird mit Satz 2

dem Gemeinderat eine umfassende Kompetenz eingeräumt, auf den Bau von Bauten oder Anlagen Einfluss zu nehmen. Dies widerspricht der Eigentumsgarantie und den Bestimmungen zur Regelbauweise, welche zumindest im Bezug auf Gebäudehöhe und -länge sowie Grenzabstand den Rahmen des Zulässigen markieren. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mittels Auflagen ohnehin nur untergeordnete Mängel eines Bauvorhabens geheilt werden können. Leidet das Bauvorhaben jedoch an einem gröberen Mangel (beispielsweise im Bezug auf die Stellung oder das Ausmass der Baute), muss die Baubewilligung verweigert werden bzw. der Bauherr hat eine Projektänderung einzureichen in dessen Zuge das Auflageverfahren wiederholt werden muss. Aus diesen Gründen kann Art. 15 Abs. 2 Satz 2 nicht genehmigt werden.

Art. 16

: Der 3. Absatz in der Bestimmung zur Naturschutzzone wurde unerklärlicherweise nach der Vorprüfung aus dem Baureglement gestrichen. Damit wird dem Schutz der Naturschutzzonen im Sinne von § 10 Abs. 1 TG NHG nicht genügend nachgekommen. Die Gemeinde Tobel-Tägerschen wird aufgefordert, folgenden Absatz zu ergänzen: In der Naturschutzzone gilt ein generelles Dünge-, Ablagerungs- und Deponieverbot. Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind untersagt. Andernfalls müsste die Gemeinde gemäss TG NHG entsprechende Schutzanordnungen erlassen.

Art. 19

: Da sich die Höhenbeschränkung auf die First- und nicht auf die in der Verordnung des Regierungsrates zum PBG (PBV; RB 700.1) abschliessend geregelte Messweise der Gebäudehöhe bezieht, ist diese Bestimmung grundsätzlich genehmigungsfähig. Dabei wird allerdings davon ausgegangen, dass mit der Firsthöhenbeschränkung auf 532.0 m ü.M. kein Konflikt mit der in diesen Bereichen zulässigen Gebäudehöhe entsteht.

Art. 22

und 23: Wie in der Vorprüfung festgestellt, enthalten nebst der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton sowie dem Gewässerschutzgesetz diverse andere Gesetze Bestimmungen zu Wald, Ufergehölzen und vor allem Gewässern. Entsprechend wurden die jeweiligen Hinweise aus dem Wortlaut der Bestimmungen eliminiert. Leider findet sich der (unvollständige) Hinweis auf WaldG, WaG und GSchG immer noch in den Hinweisen. Darauf sollte bei der definitiven Drucklegung des Baureglements verzichtet werden.

Art. 30

Abs. 3: In dieser Bestimmung hat sich ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Es findet sich zweimal ein Absatz 3. Dieser Fehler ist bei der definitiven Drucklegung zu korrigieren.

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Art. 32 Abs. 5: Der Umfang der Besitzstandsgarantie ergibt sich aus § 81 PBG und

erfasst nicht den Abbruch und Wiederaufbau. Art. 32 Abs. 5 sprengt daher den Rahmen von § 81 PBG, widerspricht daher übergeordnetem Recht und kann nicht genehmigt werden.

Art. 34 Abs. 6: Diese Bestimmung mit der Umschreibung „unter Vorbehalt" ist zu

unbestimmt. Sollen Dachflächenfenster erlaubt werden oder nicht? Des Weiteren kann es nicht sein, dass es dem Gemeinderat überlassen ist, wie viele Dachflächenfenster und in welcher Grösse zugelassen werden. Weder der Bauherr noch die Nachbarn können sich so ein Bild über die Zulässigkeit von Dachflächenfenstern machen. Dies widerspricht der Rechtssicherheit, weshalb diese Bestimmung nicht genehmigt werden kann.

Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte Gemäss § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (TG NHG; RB 151.3) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege erhaltensweder Objekte sicherzustellen. Erhaltenswerte, flächige Objekte (z. B. Ortsbilder, Naturschutzgebiete) sind im Zonenplan in Übereinstimmung mit Art. 17 RPG grundsätzlich entsprechenden Nutzungszonen (z. B. Dorfzone, Weilerzone, Naturschutzzone) zugewiesen. Der zur Genehmigung eingereichte Schutzplan über die Naturund Kulturobjekte regelt den Schutz erhaltenswerter, punktförmiger und linearer Natur- und Kulturobjekte im Sinne von § 10 Abs. 1 TG NHG. Gemäss Ziffer 1.9 des Kantonalen Richtplans (KRP) haben Gemeinden die in neueren Hinweisinventaren (ca. ab 1985) als „besonders wertvoll" und „wertvoll" eingestuften Kulturobjekte mit den in § 10 TG NHG aufgeführten Massnahmen zu schützen. Die Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen wählte das Vorgehen mit einem Sondernutzungsplan, was zulässig und bewährt ist. Insgesamt sind die Vorgaben des Kantonalen Richtplanes gemäss Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege in Bezug auf die Festsetzung der Kulturobjekte ausser bei folgenden fünf Objekten, die in den Hinweisinventaren als „wertvoll" eingestuft sind, erfüllt: - Tägerschen, Parz. Nr. 7 und 57; Hinweisinventar Objekt-Nr. 6 und 4 - Tägerschen, Parz. Nr. 38; Hinweisinventar Objekt-Nr. 8 - Tägerschen, Parz. Nr. 81; Hinweisinventar Objekt-Nr. 147 - Türn, Parz. Nr. 208; Hinweisinventar Objekt-Nr. 65 Das Amt für Denkmalpflege hält in seiner Stellungnahme fest, dass zur Schutzwürdigkeit dieser fünf Objekte im Vergleich zur Vorprüfung keine neueren Erkenntnisse oder Begründungen vorlägen, die eine Nichtaufnahme in den Schutzplan rechtfertigen würden. Damit sei Ziffer 1.9 des KRP nicht erfüllt. Auf diesen Mangel sei bereits im Rahmen der Vorprüfung hingewiesen worden. Leider sei das Amt für Denkmalpflege in das weitere Verfahren nicht mehr involviert gewesen, sodass die erwähn-

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ten Nichtberücksichtigungen nicht nachvollziehbar seien. Die Gemeinde TobelTägerschen wird eingeladen, den Schutzplan bezüglich Kulturobjekte umgehend in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Im Weiteren verweist das Amt für Denkmalpflege auf die laufende Revision des Hinweisinventars. Ergänzungen der Liste blieben deshalb ausdrücklich vorbehalten. Sondernutzungspläne Mit der Teilrevision der Ortsplanung werden folgende rechtskräftige Sondernutzungspläne ausser Kraft gesetzt: - Aufhebung Quartierplan „Eggler" (RRB Nr. 1701 vom 13.10.1992) - Aufhebung Quartierplan „Obstgarten" (RRB Nr. 549 vom 26.3.1985) - Aufhebung Quartierplan „Oberdorf" (RRB Nr. 782 vom 10.4.1973) Gleichzeitig wurde im Bereich des aufzuhebenden Quartierplans „Oberdorf" ein neuer Baulinienplan „Chöller" erarbeitet und der rechtskräftige Baulinienplan „Höhenstrasse" geringfügig angepasst. Die Begründungen sind dem Planungsbericht zu entnehmen.

Departement für Bau und Umwelt

Dr. Jakob Stark

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 2 2, Jan. --2,»-r