Zonenplan <1985> Gebiet Schwizere, Schulareal
Zoning plan · Kesswil · Repealed May 27, 2021
Document
- Number
- 1250
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Kesswil
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Oct 3, 1989
- In force since
- Oct 3, 1989
- Repealed
- May 27, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
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DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
- 3. Okt. 1989
Nr. ~2s-o
4 Aenderung des Zonenplans und des Riebtplans 1 EG Kesswil Genehmigungsgesuch
1. Mit Schreiben vom 6. September 1989 ersucht der Gemeinderat Kesswil um Genehmigung einer Aenderung der oben aufgeführten Pläne. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Planauflage-, bzw. Bekanntmachungs- und Beschlussesverfahren entsprechend den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt wurden. Beim Baudepartement sind keine Rekurse hängig. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung der Vorlagen nichts entgegen. 2. Am 21. Januar 1985 genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 145 insbesondere den Zonenplan der Gemeinde Kesswil. An der Versammlung vom 29. Juni 1989 hat die Gemeinde nun eine kleine Aenderung dieses Zonenplans beschlossen, indem im Gebiet "Schwizere" ein Teil der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten OeB umgezont wurde. Diese Umzonung betrifft ein unmittelbar an die öffentliche Zone OeB anschliessendes Areal mit einer Fläche von 3'627 m2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der kommunale Besiedlungsrichtplan (RRB Nr. 525 vom 11. April 1989) diese Zonierung vorzeichnet. Diese Planungsmassnahme ist bezüglich der vom Kantonalen Richtplan geforderten Flächenbilanz neutral, weil diesem Nachweis die Fläche des Landwirtschaftsgebietes gernäss Kantonalem Richtplan zugrunde gelegt wird.
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Gleichzeitig mit der erwähnten Nutzungsplanänderung hat der Gemeinderat konsequenterweise auch den Besiedlungsrichtplan vom 11. April 1989 angepasst, indem das fragliche Gebiet vom bisherigen "Zukünftigen Baugebiet" ins "Baugebiet" überführt wurde. Damit wird die bisherige Richtplanaussage zur Ausgangslage. Sowohl die Zonenplan- als auch die Richtplanänderung sind zweckmässig. Somit steht einer Genehmigung der Vorlagen auch in materieller Hinsicht nichts entgegen.
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:
1. Die von der Gemeindeversammlung Kesswil am 29. Juni 1989 beschlossene Aenderung des Zonenplans - gernäss Plan Nr. 2115-01 - wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Kesswil am 11. April 1989 beschlossene Aenderung des Richtplans Besiedlung - gernäss Plan Nr. K-104/2.- wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Kesswil, 8593 Kesswil, unter Beilage von je zwei Plänen Nrn. K 104/2 und 2115-01; je mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Raumplanung unter Beilage von je zwei Plänen Nrn. K 104/2 und 2115-01; je mit Genehmigungsvermerk Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
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Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal