Zonenplan <2003> Bitzi 2014

Zoning plan · Langrickenbach · Repealed Aug 8, 2022

Document

Number
52
Kind
Zoning plan
Commune
Langrickenbach
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Jul 24, 2014
In force since
Jul 24, 2014
Repealed
Aug 8, 2022

Map

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Text

Departement für Bau und Umwelt

~~

Thurgau"'~ Frauenfeld, 24. Juli 2014

Entscheid Nr. 52 0114/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Langrickenbach Zonenplanänderung Bitzi 2014

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat am 2. April 2014 beschlossene Zonenplanänderung Bitzi 2014 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Langrickenbach, Im Baumgarten 1, 8585 Langrickenbach, unter Beilage von 3 Exemplaren der Zonenplanänderung Bitzi 2014, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Kemmental, Im Baumgarten 1, 8585 Langrickenbach - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse .15, 8510 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von je zwei Exemplaren der Zonenplanänderungen Bitzi 2014, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 ersucht die Politische Gemeinde Langrickenbach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gemeinderat hat die Zonenplanänderung als geringfügige Änderung gernäss § 4 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung Bitzi 2014 betrifft die Parzellen Nm. 3062 und 3063, im Gebiet Bitzi, am südlichen Ortsrand von Langrickenbach. Mit der vorliegenden Zonenplanänderung sollen Teile der vorgenannten Parzellen neu der Wohn- und Gewerbezone 2geschossig respektive der Freihaltezone Siedlung und der Freihaltezone Landschaft zugewiesen werden. Es handelt sich dabei um einen Flächenabtausch von 82m 2 , mit welchem das Baugebiet nicht vergrössert wird. Gernäss Planungsbericht wird die Zonenplanänderung mitder Optimierung der Bebaubarkeit begründet, welche durch eine neue Erschliessungssituation ermöglicht werde.

~ Thurgau~~ 2/2

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Die ursprünglich geplante Erschliessung hatte die im Jahre 2010 im Rahmen der Ortsplanungsrevision festgelegte Bauzonenabgrenzung zur Folge. Diese nicht auf die Parzellenstruktur abgestimmte Abgrenzung ist aufgrund der neuen Erschliessungssituation nicht mehr zweckmässig. Eine Anpassung der Bauzonenabgrenzung im Sinne der Zonenplanänderung Bitzi 2014 ist daher durchaus nachvollziehbar. · Die Zonenplanänderung entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 4. Juli 2014