Klingler

Special-use plan · Ermatingen · Repealed Sep 2, 2026

Document

Number
95
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Oct 7, 2005
In force since
Oct 7, 2005
Repealed
Sep 2, 2026

Map

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

~1K7N~~~t~~t~RP TG

ENTSCHEID

Frauenfeld,

7. Oktober 2005 Entscheid Nr. 95 Allkorn Nr. 202/2005

Politische Gemeinde Ermatingen Änderung Quartierplan Klingler (Bezeichnung Baulinienplan-Änderung) Mit Schreiben vom 21. September 2005 ersucht die Gemeinde Ermatingen im Sinne von § 32 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) um Genehmigung einer geringfügigen Änderung des im Titel erwähnten Quartierplans. Im Quartierplan Klingler (RRB Nr. 1689 vom 3. November 1987) sind unter anderem Baulinien zur Strassenraumsicherung ausgeschieden worden. Gernäss Angabe im Planungsbericht soll eine bestehende Baulinie im Bereich der früheren Mühle Koch auf einer Länge von 32.50 m durch eine neue Baulinie für Bauten bis 8 m Gebäudehöhe ergänzt werden. Diese Ergänzung ermöglicht eine Betriebserweiterung der früheren Mühle, welche einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt wurde, bis auf einen Meter an die lndustrieerschliessungsstrasse. Gernäss Planungsbericht kann der geringe Abstand hinsichtlich der Verkehrsabwicklung ohne weiteres verantwortet werden. Auf Grund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse eingegangen. Die Quartierplanänderung erscheint im Sinne von § 33 PBG rechtmässig. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 22. August 2005 beschlossene Änderung des Quartierplans Klingler wird genehmigt.

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2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Plänen der Quartierplanänderung Klingler (mit Bezeichnung Baulinienplan-Änderung), je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt fOr Raumplanung, unter Beilage eines Plans der Quartierplanänderung Klingler (mit Bezeichnung Baulinienplan-Änderung) mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

ßr~A Regierungsrat H. P. Ruprecht

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

0 7. Okt. 2005