Bitzibach "Zentrum"

Special-use plan · Kradolf-Schoenenberg

Document

Number
37
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Kradolf-Schoenenberg
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Jul 27, 2015
In force since
Sep 1, 2015

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 27. Juli 2015

Entscheid Nr. 37 0098/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Änderung Baulinienplan Bitzibach, Kradolf

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 29. April 2015 beschlossene Änderung des Baulinienplans Bitzibach, Kradolf wird genehmigt. 2. Mitteilung an: . - Gemeinderat Kradblf-Schönenberg, Thurbruggstrasse 11 a, 9215 Schönenberg a.d. Thur, unter Beilage von zwei Dossiers Änderung Baulinienplan Bitzibach, Kradolf, je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Umwelt - Ingenieurbüro A. Keller AG, Sangenstrasse 12, 8570 Weintelden - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Änderung Baulinienplan Bitzibach, Kradolf, mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 ersucht der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse· hängig. Gemäss Ausführungen aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung VOfTl 29. April 2015 führt der Bitzibach im begradigten Verlauf von der Steinackerstrasse durch das Grundstück Nr. 2262 zur Bahnhofstrasse und muss saniert werden. Im Zusammenhang mit der Sanierung der Steinackerstrasse wird der Bitzibach renaturiert. Mit der Änderung des Bachverlaufs und des Baulinienplans Bitzibach, "Zentrum" Kradolf(DBU-Entscheid Nr. 3 vom 19. Januar 2005) eröffnet sich eine mögliche Überbaubarkeit der Parzelle Nr.2262. ln diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass hierfür der Zonenplan bei nächs-

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Thurgau~~. 212

ter Gelegenheit respektive Notwendigkeit anzupassen ist. Beim Baulinienplan wird zwischen einer Baulinie für Bauten und einer Baulinie für ebenerdige Anlagen unterschieden. Die Baulinien aus dem Jahre 2005 werden im erwähnten Teilbereich des Baulinienplans Bitzibach aufgehoben. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Erlass der Änderung des Baulinienplans Bitzibach angebracht. Der vorliegende Baulinienplan entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Weg.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 0. Aug. 2015