Schulhaus Engelswilen
Special-use plan · Kemmental
Document
- Number
- 36
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Kemmental
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jul 24, 2015
- In force since
- Aug 31, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
9237-E-1.pdf
Departement für Bau und U!llwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 24. Juli 2015
Entscheid Nr. 36 0007/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Kernmental am 1. Dezember 2014 und 1. April 2015 beschlossene Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Kemmental, Gemeindezentrum, 8573 Siegershausen, unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans Schulhaus Engelswilen, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - IPG Keller AG, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Schulhaus Engelswilen, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ersucht der Gemeinderat Kernmental um Genehmigung des Gestaltungsplans Schulhaus Engelswilen (nachfolgend: Gestaltungsplan). Der Gestaltungsplan wurde nicht vorgeprüft Im Rahmen der Überprüfung der eingereichten Unterlagen wurde festgestellt, dass ein Teil der Sonderbauvorschriften nicht genehmigungsfähig sein würde. Der Gestaltungsplan wurde deshalb zur Überarbeitung an die PG Kernmental zurückgewiesen. ln der Folge wurde der Gestaltungsplan überarbeitet und erneut beschlossen und öffentlich aufgelegt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Auflage- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
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Thurgau"~ 2/3
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan umfasst die Parze.lle Nr. 3292 ohne das Ufergehölz. Das Areal liegt gernäss Entscheid Nr. 35 des Departementes für Bau und Umwelt vom 12. April2012 in der Wohn- und Gewerbezone und in der Landschaftsschutzzone, und ist im Bereich der Wohn- und Gewerbezone mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. ln der Wohn- und Gewerbezone mit einer Fläche·von rund 4'400 m 2 steht das ehemalige Schulhaus Engelswilen. Der Schulbetrieb wurde im Jahr 2010 eingestellt. Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) die Festlegung der Randbedingungen für die Umnutzung des vorhandenen Schulhauses zu Wohn- und Gewerbezwecken sowie den Umfang massvoller baulicher Veränderungen. Im Weiteren bezweckt .e r die Festlegung der Aussenraumgestaltung und -nutzung. Im Gestaltungsplan werden Baubereiche ausgeschieden, die sicherstellen, dass das Gestaltungsplan-Areal nicht mit zusätzlichen Neubauten bestückt werden kann. Im Gestaltungsplan werden zudem Vorschriften zur Umgebungsgestaltung und Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild erlassen. Da das Baureglement der Gemeinde Kernmental noch nicht an das seit 1. Januar 2013 geltende Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) angepasst wurde, erfolgt bei den allgemeinen Bau- und Gestaltungsvorschriften die Festlegung der im Gestaltungsplanperimetererforderlichen Massvorschriften. Die Festlegung von Regeln für Dachaufbauten, -einschnitte und Dachflächenfenster erfolgte, weil das Baureglement keine Vorschriften dafür in der Wohn- und Gewerbezone enthält. Die Geschossflächenziffer beträgt entsprechend der Umrechnungstabelle, im Anhang der Verordnung des R~gierungsrates zum PBG (PBV; RB 700.1) maximal 0.8. Von der Regelbauweise wird bei der Gebäudelänge und -höhe abgewichen. Durch den Anbau eines Einstellraumes auf der Südwestseite des Schulhauses wird die maximale Gebäudelänge von 40 m um ca. 10m überschritten. Weil der zusätzliche Einstellraum in das Zugangsbauwerk integriert wird, entsteht jedoch keine grössere Längenausdehnung als bisher. Die Gebäudehöhe beträgt in der Wohn- und Gewerbezone 7.60 m. Um die bestehende Höhe bei baulichen Massnahmen beibehalten zu können, wird die talseitige Fassadenhöhe im Baubereich Schulhaus entsprechend der bestehenden Baute auf 9.0 m festgelegt. Die Situierung der Baubereiche und die Umgebungsgestaltung nehmen Rücksicht auf die bestehende Baute und das Ortsbild. Zusammen mit den Gestaltungsvorschriften führt dies zu einem besseren ortsbaulichen Ergebnis, als es nach der .Regelbauweise der Fall wäre. Die Abw~ichung von der Regelbauweise kann somit akzeptiert werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angebracht. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass das betroffene Gebiet im aktuellen Generellen Entwässerungsplan
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Thurgau"'~ .
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(GEP Kernmental 2001) noch nicht als Wohn- und Gewerbezone ausgewiesen ist. Im Ingenieurprojekt für die Kanalisation, welches dem Amt für Umwelt separat zur Genehmigung einzureichen ist, sind die Auswirkungen aufdie bestehenden Abwasseranlagen zu beschreiben. Der GEP ist bei der nächsten Überarbeitung entsprechend anzupas- · sen. Der Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 0. Aug. 2015
9237-S-1.pdf
Gemeinde Kernmental Kanton Thurgau
Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen
Sonderbauvorschriften 1. Öffentliche Planauflage: 12.12.2014 bis 31 .12.2014 2. Öffentliche Planauflage: 17.04.2015 bis 06.05.2014
Untersteht dem faku ltativen Referendum gernäss § 24 Abs. 3 PBG
Vom Gemeinderat beschlossen:
1.
01.12.2014
2.
01 .04.2015
Der Gemeind ammann:
Oie Gemeindeschreiberin:
Katharina Grünig
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt: Entscheid Nr.
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KAI\JTON THURGAU vom DEPARTEMENT s=OR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
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ln Kraft gesetzt durch die Gemeinde:
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Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen
Sonderbauvorschriften Seite 2/6
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................................................. 3
Art. 1 Geltungsbereich
3
Art. 2 Zweck
3
Art. 3 Bestandteile und ihre Wirkung
3
Erschliessung ..................................................................................................................................................... 3
Art. 4 Verkehrserschliessung
3
Art. 5 Parkierung
3
Art. 6 Unzulässige Ein- und Ausfahrten
4
Überbauung und Gestaltung .............................................................................................................................. 4
Art. 7 Baubereiche
4
Art. 8 Bau- und Gestaltungsvorschriften
4
Art. 9 Umgebungsgestaltung
5
Art. 10 Etappierung
5
Schlussbestimmungen ....................................................................................................................................... 6
Art. 11 IPG Keller AG
Inkraftsetzung
6
10.03.2015
Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen
Sonderbauvorschriften Seite 3/6
Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Kernmental erlässt gestützt auf§ 26 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 01.01.2013 den Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Gebiet der Parzelle Nr. 3292 im Grundbuch Kernmental in der Bauzone respektive in der Landschaftsschutzzone.
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Art. 2 1
Zweck
Der Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen legt die Randbedingungen für die Umnutzung des vorhandenen Schulhauses zu Wohn- und Gewerbezwecken sowie den Umfang massvoller baulicher Veränderungen fest.
2
Im Weiteren bezweckt er die Festlegung der Aussenraumgestaltung und -nutzung.
Art. 3 Bestandteile und ihre Wirkung
Planungsinstrument
Verbindlichkeit
Sonderbauvorschriften
allgemeinverbind lieh
Situationsplan 1:500
allgemeinverbindlich
Planungsbericht
informativ
Erschliessung
Art. 4 1
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt wie bisher über zwei Zufahrten von der Bergstrasse. Die südliche Zufahrt bleibt unverändert und erschliesst weiterhin den bestehenden Parkplatz vor dem Schuleingang und den Bereich der internen Zufahrt entlang der Südostfassade des Schulhauses. Die bestehende nördliche Zufahrt in den Parkplatz vor dem ehemaligen Lehrerwohnhaus wird weiter nach Norden verlagert. Die neue Zufahrt erschliesst den Parkplatz vor dem ehemaligen Lehrerwohnhaus und den Bereich der internen Zufahrt entlang der nordwestlichen Parzellengrenze.
2
Die Bereiche der internen Zufahrten sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.
Art. 5 1
IPG Keller AG
Verkehrserschliessung
Parkierung
Die Parkierung für die Bewohner und Beschäftigten erfolgt weiterhin auf den beiden Parkplätzen an der Bergstrasse. Zusätzlich ist gernäss Situationsplan westlich des Schulhauses ein Fahrzeugeinstellraum für grössere Fahrzeuge vorzusehen (Baubereich Einstellraum). 10.03.2015
Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen 2
Sonderbauvorschriften Seite 4/6
Pro Wohneinheit sind 1.5 Abstellplätze vorzusehen, ab einer Wohnungsgrösse von 3.5 Zimmer 2 Abstellplätze. Die Zahl der Parkplätze für die Beschäftigten orientiert sich an den gültigen SNV-Normen.
Art. 6 Unzulässige Ein- und Ausfahrten
Im bezeichneten Bereich sind keine Zu- und Wegfahrten zur Kantonsstrasse zulässig.
Überbauung und Gestaltung
Art. 7 11
Baubereiche
Innerhalb der Baubereiche Lehrervvohnhaus und Schulhaus dürfen die bestehenden Ba,uten für Wohn- und Gewerbezwecke umgenutzt und baulich verändert werden .
2
Im Baubereich Einstellraum darf ein Fahrzeugeinstellraum mit begehbarem Flachdach errichtet werden.
Art. 8 Bau- und Gestaltungsvorschriften
1
Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 0.8.
2
Die maximal zulässigen Gebäudelängen sind durch die Baubereiche festgelegt.
3
Vorspringende Gebäudeteile gernäss § 24 PBV dürfen über den Baubereich hinausragen.
4
ln den Baubereichen sind folgende maximalen Fassadenhöhen zulässig: Baubereich Lehrervvohnhaus
7.6m
Baubereich Schulhaus
6.6 m Bergseite (Nordost- und Südostseite) 9.0 m Talseite (Nordwest- und Südwestseite)
Baubereich Einstellraum
5
4.5m
Dachaufbauten, -einschnitte und Dachflächenfenster sind zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen auf der jeweiligen Dachseite gesamthaft maximal die Hälfte der Länge der zugehörigen Fassade umfassen.
6
Die Fassadengestaltung kann massvoll verändert werden, sofern die Nutzung oder energetische Aspekte diese Massnahme erfordern .
7
Ausserhalb der Baubereiche dürfen maximal zwei Klein- respektive Anbauten neu erstellt werden. Als Kleinbauten oder Anbauten gelten Bauten gernäss § 22 PBV. Ihr Grenz- und Gebäudeabstand beträgt mindestens 3.0 m.
IPG KellerAG
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Sonderbauvorschriften Seite 5/6
Für bauliche Anlagen, Terrainveränderungen und Mauern gilt ein minimaler Grenzabstand von 0.5 m.
9
Nicht genutzte Flachdächer über 25 m2 sind zu begrünen.
10
Bauten und Anlagen sind sorgfältig auf die Umgebung abzustimmen. Die Neugestaltung der Fassade oder des Dachs ist durch Bemusterung im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen.
Art. 9 1
Umgebungsgestaltung
Die Grünflächen dienen der Gartennutzung und enthalten Spiel- und Freizeitanlagen. Die bestehenden Anlagen dürfen weiterhin genutzt und zeitgernäss erneuert werden. Neue Anlagen in Form eines Schwimmteichs, eines Beachvolleyballplatzes oder Ähnlichem sind zulässig.
2
Entlang der Südostgrenze der Parzelle ist zur Einfriedung gegenüber der angrenzenden Weide die Pflanzung einer auf die Umgebung abgestimmten, maximal 1.0 m hohen Hecke auf einer Stützmauer zulässig. Die Stützmauer ersetzt die bestehende Böschung und darf maximal 1.0 m Höhe aufweisen. Die Einfriedung darf die Übersicht bei der Ausfahrt in die Kantonsstrasse nicht beeinträchtigen.
3
Die bestehende Einfriedung an der nordwestlichen Parzellengrenze in Form eines lichtund luftdurchlässigen Zauns darf zeitgernäss erneuert werden. Die Sichtbeziehung ins Tal der Kemme ist zu erhalten.
4
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind die vorhandenen Hecken und Bäume zu erhalten oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
5
Bei Neuanpflanzungen sind vorzugsweise einheimische Gehölze zu verwenden.
6
Die Fläche in der Landschaftsschutzzone ist dauerhaft zu unterhalten.
7
Die bestehende Geländeform gilt als massgebendes Terrain. Durch die Umnutzung des Schulhauses verursachte Geländeanpassungen in Form von Böschungen und Stützmauern sind bis zu einem Umfang von 1.5 m zulässig.
Art. 10 Etappierung
ln der ersten Etappe erfolgt die Umnutzung des Schulhauses zu Wohn- und Gewerbezwecken und die Errichtung des Fahrzeugeinstellraumes westlich des Schulhauses. 2
ln der zweiten Etappe wird die nördliche Grundstückszufahrt nach Norden verlegt und eine zusätzliche interne Zufahrt erstellt. Beide Etappen können gleichzeitig ausgeführt werden.
IPG Keller AG
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Gemeinde Kernmental Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen
Sonderbauvorschriften Seite 6/6
Schlussbestimmungen
Art. 11 Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan Schulhaus Engelswilen tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zu einem von der Gemeinde festgesetzten Datum in Kraft.
IPG Keller AG
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