Zonenplan <1988> Hosenruck, Parz. 655

Zoning plan · Wuppenau · Repealed Dec 6, 2022

Document

Number
68
Kind
Zoning plan
Commune
Wuppenau
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Dec 16, 2015
In force since
Dec 17, 2015
Repealed
Dec 6, 2022

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 16. Dezember 2015

Entscheid Nr. 68 0165/2015/ARE

Politische Gemeinde Wuppenau Zonenplanänderung Hosenruck Bereich Parzelle Nr. 655

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Wuppenau am 20. August 2015 beschlossene Zonenplanänderung Hosenruck Bereich Parzelle Nr. 655 (Fläche 1, weisse Fläche zu Landwirtschaftszone) wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Wuppenau am 20. August 2015 beschlossene Zonenplanänderung Hosenruck Bereich Parzelle Nr. 655 (Fläche 2, weisse Fläche zu Dorfzone) wird nicht genehmigt. Die Fläche 2 verbleibt in der Landwirtschaftszone und wird im Plan mit einem Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerk versehen. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Wuppenau, Dorfstrasse 10, 9515 Wuppenau, unter Beilage von drei Dossiers der Zonenplanänderung Hosenruck Bereich Parzelle Nr. 655, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerk (A-Post+) - Grundbuchamt Affeltrangen, Hauptstrasse 22, Postfach 65, 9555 Tobel -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage vonzwei Dossiers der Zonenplanänderung Hosenruck Bereich Parzelle Nr. 655, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 11. September 2015 ersucht der Gemeinderat Wuppenau um Genehmigung der vorliegenden Zonenplanänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen die Zonenplanänderung keine Rekurse hängig. Fläche 1 Oie zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung umfasst einen Teil der Parzelle Nr. 655 am nördlichen Rand des Weilers Hosenruck in der Politischen Gemeinde Wuppenau. Im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision wurde die Umzonung der Teilparzelle (nachstehend: Fläche 1) von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone an der Ge-

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meindeversammlung vom 1. April 2014 abgelehnt und im zur Genehmigung eingereichten Zonenplan als weisse Fläche ohne Zonenzuteilung abgebildet. Gernäss Entscheid Nr. 40 des DBU vom 30. April 2014 muss die weisse Fläche 1 wieder einer Zone des Nichtbaugebiets zugewiesen werden. Entsprechend dieser Auflage wird bei der nun · vorliegenden Zonenplanänderung die Fläche 1 wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt und dadurch der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. Die Zonenplanänderung der Fläche 1 erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und kann genehmigt werden. Fläche 2 Nebst der Fläche 1 soll für eine weitere, an die Fläche 1 angrenzende, kleinere Fläche (nachstehend: Fläche 2) eine Zonenplanänderung vorgenommen werden. Es ist geplant, diese weisse Dreiecksfläche der Dorfzone zuzuweisen . Im Auflageplan zur Ortsplanungsrevision war diese Fläche als Landwirtschaftszone deklariert. Diese Zuweisung wurde an der Gemeindeversammlung vom 1. April 2014 nicht beanstandet. Fälschlicherweise wurde diese kleine Fläche im zur Genehmigung eingereichten Zonenplan entgegen dem Auflageplan als Dorfzone koloriert und so vom DBU mit Entscheid Nr. 40 vom 30. April 2014 fälschlicherweise genehmigt. Die Fläche 2 war auch im vorangehenden Zonenplan (RRB Nr. 367 vom 8. März 1988) der Landwirtschaftszone zugewiesen. Auch bei einer späteren Anpassung des Zonenplans im Jahr 1·994 (RRB Nr. 253 vom 22 Februar 1994), bei welcher verschiedene Flächen im Ortsteil Hosenruck von der zweigeschossigen Wohnzone (W2) in die Dorfzone umgezont wurden, war die Fläche 2 nicht von der Zonenplanänderung betroffen. Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die frag liche Fläche nie in' einem ordentlichen Verfahren der Dorfzone zugewiesen wurde und deshalb in der Landwirtschaftszone verbleibt. Aus raumplanerischer Sicht würde eine Zuweisung zur Dorfzone auch keinen Sinn machen. Sollte dennoch die Absicht bestehen, die kleine Dreiecksfläche von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone umzuzonen, müsste für die Zonenplanänderung ein ordentliches Auflageverfahren durchgeführt werden. ln diesem Zusammenhang gilt es ·indes darauf hinzuweisen, dass gernäss Art. 38 Abs. 2 RPG bis zur Genehmigung des sich in der Revision befindlichen Kantonalen Richtplans die Fläche der rechtskräftig· ausgeschiedenen Bauzonen im "f,hurgau insgesamt nicht vergrössert werden dürfen. Eine Einzonung der Fläche 2 könnte ohne Flächenausgleich zu r Zeit nicht genehmigt werden.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 7. OEZ. 2015