GP Hirschenplatz West
Special-use plan · Kreuzlingen · Repealed Nov 5, 2015
Document
- Number
- 1716
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Kreuzlingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Aug 10, 1971
- In force since
- Aug 10, 1971
- Repealed
- Nov 5, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Kreuzlingen with its building zones.Open the full map
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Text
3167-E-1.pdf
Bauverwaltung
AUSZUG AUS DEM
__
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vom
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10. Aug. 1871
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Bctr:l.:fi'ts
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Elnzolaost,al "t.un3splc.n mH, besondereu Bustlrar.mn:qen :fJ.r uad Deb~uungsa-1„ :.. ·1.1 ut~-i„1"'schon.~>lr~ ~:;~ ... ~~es Je;•• tlcr ..:1tac~·c, l:.~...... _1; li!1G< .!.1 ·' .\bwe:i.sung einer tl~.gcgen 0i:i~;e::.·nicht,en Jhschwcx'l'.°ie
einen Gcstalti.mgsplan zu s~b..:ff'en, dor oinersei·!;s cim' zonen :·:m~fJ,~.so Ueberbauung erlaubt., andersei·i;s gost::-„-t,tet, · dio unbefriedigend0n "for·Lösung ermöglicht, die sich a.~n benachbarten,
n.nt~r
Bund.osscb:rt'.i;
steh.enden Bau·l;~n des Semin.tl.I'B anpasst \lnd diose ~dnm•oll
Z.il:t Schreiben vom l ) . April 1971 ersucht d.t)l" S-1;.<' ·'.trat von Kr~uzli.:lr;cn. um Genohm:i.gung eiuos Gestn.l tnngapla.ns rui t boson<leren Beztim;1unfr&n i'ür da.s Bebauunasa.rea.l
"Hirschenp1;;,-tz-~: est".
Er mu-da vom Stsdir<:.t ~l
). November 1970 beachl9~sen. Die öffentliche ?lanau:t'lage erfolgte vom 9. bis 22 . Februar 1971. Es vurdc eine .Eim;_p1·ache eingereicht, die
der Stadtrat am 31. Nä.rz 1971 abwies.
Der Einsprecher Adolf Zendar, Ha.uptstresse 108, Krsuzlingen, erhob gegen diesen Entscheid fristgerecht Doschwerde beim Regierungsra.-1.;. Der Sta.dtrat Kreuzlingen ä.ussel'te sich zum Inha.1 t dt'r iloschlie3:dosehrift mit, einGr vom 16. Juni 1971 de ti ~rten Ve:t"nehmla.sstlll[J.
2. Ein erster Entvurf des Gestaltungsplana wurde von der Stadtbehörde schon im Jahro 1969 den interessierten Ara:t.ssi;ellen des Y..anton~ zur VorprUfu.'lg eilizareichi.e Er var eratcllt wo1·den, vrcil der Eigcmt.ümer
dor Parzellen Nr . 595 und 594 seinen Gevarbebc·trieb sanier an will.
Iliitto n..'1.1.n von dr.tr Stadt aus einen Umbau oder Neubau a.u.f' dem eogobenen A1•eal gemä.ss Da.ureglement- und Zonenplan b~villi:It t so wä.re os später unmöglich gewesen, <lie heut,e unbefriedigenden Vorkehrsver-
häl tnisse am liirsch~mplatz zu verbessern, dio gcwfi.llrte Uobo1•bauung dos in Fra.go stehenden Areals städtobaulich gut zu gesi:.a.lten
2
Basil:U:n. ·~
und schl:i.csslich wl:b:o auch c:Lno Ln.nd.umlcgun3 :i.r;1 cr„no;;cm
13ereich, die Vo:r·ft-tt.sso·tzung ciuer gcorr:lneten,
gu~1Jeu
Ueborbv.uung iwbi
aus5 eror<l ontlich o:i:s clnrert worden.
Es erwies Hich IÜl.l UD.Iciöglich, :!.'Ur clcn gcsi::.r2ten Kooplox, der in cUe enclgtil tir;e GostnJ.tu.ng des lih'Gchonplat21es o:i.nbozogon ve:;:füm r:r..i:::s t
schon heu"te in allen Toilon verbindlichen Gowbl ·tungsph:m zu erlassen.
Der zur
Genohm.igu.ng vorgelegte Plan ist deshalb aufgeteilt in einen
Richtplan f'Ur das gü.Jlzc Areal, das zu sc..nicrün ist uncl oinon Gestr„J:tu:1cs~ plc..n, der flil' den westlichen Teil verbindliche Vorsch1·i:ft.en enthäJ:'o, <lie
in zwei Etappen zu re(Üisicren sind.
3. Die Dedin_,,O'"Ullgon :für den E:t'la,ss eines Gestaltun;;ssplo.ns sind erflillt.
Es sind weit mehr als drei Grundstücke einbezogen; die Flßche beträgt 6029 m2. Du.rch den Plu.n werden clie folgenden Bedingungen erfüllt: - Bessere 1tohnve:d1Ci.l tnisse bezüglich Bosonnung
- GUnstigore Verk2hrsregelung f'Ur den Eirschenplatz, die Haupt-, die P.emisbergstrasse, die Brühl- und die llofstattstr&sse - Vorteile i'ür das Ste.dt,bild durch differonziorte
Archit.ektoniscno Gestaltung
- Oekonomischero Erschliessung Der vom Baureglement gesetzte Ik~bmen für die Ausnutzung {l,O bei
halboffener Bauweise in der 3- 4 geschossigen Vohnzone) wird nicht überschritten. Die Grenz- wtd Gebäudeabstände sind gewahrt. Aus gestalterischer Sicht verstösst der Plan nicht gegen die BestiI!lI!lungen des Ba.ureglomentes; die Ueberschreitung der zonengemä.ssen Geschosszahl ist zulässig.
4. Auf den Plänen B, D und E sowie auf der Ta.belle C sind flir die erste und zweite Etappe die Angaben über die heutigen Eigentumsverhältnisse,
die ~1uta.tionen und den neuen Bositzsta.nd enthalten. Sio bedlirfen, mit Ausnahme dor Parzellcm des Bosclnrnrdefüh.rors Adolf Zendor, der im ao-
meinsamen Eigentum dos SUl.!>.tes Thm•go.u und der Stadt Kreuzlingen ste-
hende Parzellen und der dem Staat Thurgau gehörenden Sta.atsstrassen keines Kommentars.
3 -
a)
Der Beschwe1°cleführer Adolf Zender ist Eigentümer der Par7.cüle n 2 592 und 593 mit. einer Plächc von total 756 m • Auf der zuletzt genannten steht ein Wohnhaus. Ferner ist er zus2,mmen mit Stae.t und Stadt noch zu einem Drittel J~;igeutiimer cler Parzelle
:;s9,
die 103 rr? misst. Der rJ.an sieht vor, ihm neu die Parzelle X/2 ')
mit einer Fläche von777 m~ zuzuteilen. Grundsätzlich ist Adolf Zender mit dieser Zuteilung einverstanden, obschon er rechnerisch Anspruch auf etw2,s mehr Land hätte. Die geringe Hinderzuteilung ist jedoch gerechtfertigt, weil die neue Parzelle X/2 ganz an der Hauptstrasse liegt und wesentlich wertvoller ist, <Üs der alte dreigeteilte Besitzstand. Der Hinweis, es bestehe ein Wider··· spruch zwischen der Ziffer 6,23 der besonderen Bestimmungen des Plans (Bedingungen der Abtretung von Landflächen des Staates und der Stadt an Private mit separaten Kaufverträgen a.usserhalb des Gestaltungsplansverfalirens) und dem ihm zugestellten Einspracheentscheid (}al}_dillnle~sg erfolgt ohne Berücksichtigung des Bonitätswertes) ist nicht stichhaltig, weil Adolf Zender keine Mehrzuteilung erhält, die erworben werden muss. Die ganze neue }'arzelle wird ihm im Umlegrmgsverfahren zugeteilt, so dass seine unter Ziffer 8 verlangte Zusicherung nicht notwendig ist. Im weitern ist festzuhalten, dass, wie unter Ziffer b erwähnt, mit der Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Regierungsrat. auch die Zustimmungserklärung enthalten ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. b)
Der Staat Thurgau wird durch den Gestaltungsplan verpflichtet, den ihm gehörenden Anteil der Parzellen 588 und 591 (je die Hälfte), 589 (einen Drittel) und Teile der Parzelle 1712 (Remisbergstrasse) abzutreten. Im einzelnen sind die folgenden Mutationen vorgesehen: Parzelle 588, 602 m2. Beim ~taat verbleiben 56 m2 zur Verbreiterung der Hauptstrasse, 240 m werden abgetreten an die Stadt Kreuzlingen, 306 m2 dem neuen Eigentümer der Parzelle X/2 Parzelle 591, 314 m2 • l94.m2 werden an den neuen Eigentümer der Parzelle X/2 abgetreten; 120 m2 an den neuen Eigentümer der Parzelle X/4
·-
f~
-
D l} e 5°0 - 1arze ... 0;1, 103 . m2 •
9 m2 verbleiben beim Staat zur Verbreiterung dar Hauptstrasse,
84
0 gehen an den neuen ~igenttimer der Parzelle -x/0~,
m~
10 m2 ~n
den neuen !.'.;igentiimer der Parzelle X/6.
Die Abtretungen fiir die Verbreiterung der Hauptstrasse bedlirfe-.:i keines Kommentars; es ist selbstverständlich, dass damit den Interessen des Staates gedient ist. Die Abtretung v-0n 384 m2 der Remisbergstrasse ist als Uebergangslösung zu betrachten. In der ersten und zweiten Etappe des Gestaltungsplans wird die Einmündung cler Remisbergstrasse abgekröpft. De,durch kann über den westlichen 'l'eil d.er Einmündung verfügt werden. Nach Absprache mit dem Tiefbauamt erfolgt die Abtretung im RB.hmen des Gestaltungsplans
Ern
die Stadt Kreuzlingen. Diese hat dieses
Guthaben wieder einzuwerfen, wenn gemäss H.ichtplan A die engültige Lösung
- Einmilndung der Remisbergstrasse auf der Höhe der Vasen-
strasse und Ausbildung eines sauberen Strassenkreuzes - verwirklicht werden kann. Die Anteile an den Parzellen 588 und 589 löst die Stadt Kreuzlingen vom Staate Thurgau aus. Es wird daran aber die Bedingung geknüpft, dass auf der neuen Parzelle X/2 nur gem8,ss den besonderen Besiimmungen Ziffer 5.63 des Gestaltungsplans gebaut werden darf, also eine dreigeschossige Baute mit Satteldach (ev. mit Lukarnen) und einer Arkade. Der Ausbau des Dachgeschosses ist zu 50 ;1a erlaubt, wenn der geforderten Satteldachfläche entweder mit je maximal dreiteilig-hochformatigen Reihenfenstern oder entsprechende Lukarnen mit Giebelkontur aufgesetzt werden. Wünschenswert ist vom Standpunkt der Denkmalpflege aus eine Zwerchgiebelkonstruktion, da sie die Ueberlänge des ungeteilten Satteldachs mildert. Die Pläne fi.ir d.en Neubau A sind (Ziffer 5.63 der besondern Bestimmungen) der Kantonalen Denkmalpflege zur Begutachtung vorzulegen, die ihrerseits dafür sorgt, dass die Interessen der Eidgenössischen Denlunalpflege gewahrt werden. Auf Wunsch der Denlunalpflege muss die im Eigentum der Stadt Kreuzlingen verbleibende Neuparzelle Xl bei der Aus~ührung der zweiten Etappe des Gestaltungsplans (Plan J) als Grünfläche erhalten bleiben. Es darf darauf weder ein öffentlicher noch ein privater Parkplatz erstellt werden.
5
Die :t>Iutationstabc lle C, der· Nut:ttions.pla.n D und der l'Jan des neuen
Besi tz.o;tfi.Jtc1 es D erha l tcn tFltcr den ob en [;ena~rnten B0d.ingungcn l?,cchtskraft, ebenso der Plau K, welcher festlegt, dass die Stadt Kreuzlingen vom Staat Teile der oben er~~J1nten Parzelle Ubernimmt. 5. Im Weitern werden mit der Gencbrnigung rechtskräftig: Plan P. Die grüne Baulinie ist auf~ul1eben. Sie wird ersetzt durch die gestaffelte rote Baulinie. Auf der Parzelle X/7 wird die vorspringende violette Kellerb::nüi11ie genehmigt. D:i.e Lage der unterircl:i s chen Sammelgarage, durch braune Baulinien gekennzeichnet, wird ebenfalls verbindlich festgelegt. Verbindlich ist schliesslich die Lage und Geschosszahl aller Bauten. Hauseingänge und Zufahrten sowie die internen Strassen und die Lage der oberirdis chen Auto-~hstcllpllitze werden imcinzelnen nicht verbindlich erklärt. Grundsitzlich wird aber keine Lösu;-ig gestattet, die vom Prinzip der Ziffer 4 und. 5. 9 (Erschlicssung aller Grundstücke südseits (les Hirschenplatzes von der Brüelstrasse) der besonderen Bestimmungen abweicht. Ebenso ist der Stadtrat von Kreuzlingen veriflichtet, bei Bewilligung der einzelnen Bauten des Gestaltungsplans die Ziffer 5.8, 5.10 und 5.11 einzuhalten. 6. Die ganze Ueberbauung kanI1 nur in Etappen. verwirklicht werden. Verbindlich für die erste Etappe ist der Plan H ohne Verlegung der Hofstattstrasse, verbindlich für eine zweite Etappe ist der Plan F, wobei die dort vorgesehenen Bauten nicht alle zur gleichen Zeit erstellt werden müssen. Schliessli.ch ist noch festzuhalten, dass der Richtplan A für die Gesamtlösung auch in die Genehmigtmg einbezogen wird; es ist für den Stadtrat
- nicht aber für die einzelnen Grundeigentümer
wegweisend und darf ohne Zustimmw1g des Regierungsrates nicht geändert werden. Der Regierungsrat beschliesst:
1. Der Ge3tn.l tu.ngs}>llrn "Hirschenplatz-West" der Sfo.dt Kreuzli.ngcn wird im Sinne der Erw~gungen genehmigt.
6
2. Die Be0 chwercle von Ad olf Zenclc:r, Schuhmacher, 1-buptst,ra c::se 108, Krenzl:i.ngen, wird abgewiesen. Der Beschwe rdeführer zahlt keine
Beschlusse staxe, s ondern lediglich eine AusfeYtigungsgebühr. 3. Mitteilung an:
Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen
unter Beilage eines Gestlatungspl a.ns
mit Genehmi gungs vermerk (:;-fach)
Adolf Zendcr, Hauptstrasse 108, 8280 Kreuzl:in~;en (mit lfückschein) Strassen- und ßautlepartement
( 4--fach)
Denbnalpf'lcge Tiefbauamt
Hochbam1mt Hegional:planungsamt
unter Beilag e eines Gestaltungsplans
mit Genehmi gungsvermerk und der Akten
Für richtigen Auszug
WH/he
3167-S-1.pdf
MUNIZ 1PALGEMErNDE
EI NZELGESTALTUNGSPLAN mit besonderen Bestim_m ungen für das ~ebauungsareal
, HI RSCHENPLATZ -WEST" zwi sch'ln Hauptstrass'l I
Hofstal1sfrass'l J BrÜ'llstrasse.
GENEHMIGUNGS -·EXEMPLAR
Genehmigung = Vom STADTRAT KREUZUNGEN
b'lschloss'ln
am
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3.
STJ.J_I·
'
Ders72;e.,1n:
.
,
Öfhntlich'l
Planauflag'l: g~~e.UU'-\R, l9'l.\ - ll..~€.~Cl.UAU. A91-~
Vom REGIERUNGSRAT d<Zs am ----~
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"'G~N - 1 ........ „\i •c
KANTON
10. Aug, 1971
THURGAU
g'ln'lhmigt
mit R.R.B.-No.
/1/G
Ei nzetgestaltungsplan
1
II
HI RSCHENPLATZ - WEST '
Jnhaltsverzeichnis · 0
Besondere BestimmUil8en (Textteil)
Pläne (alle M. 1:500)
A Richtplan für Gesamtüberbauung am "Hirschenplatz" B Alter Besitzstand C Provis. Mutationstabelle D Mutationsplan
E Neue Grundstücke F Gestaltungsplan "Hirschenplatz-West" (Erlass) inkl. Baulini en-Revision) G Kell ergeschosse / Sammelgarage H Erst e Bau-Etappe J
Weitere Bau-Etappen-Möglichkeiten
K Uebernahme von Parzellen durch Munizip~lgemeinde Kreuzlingen und Abtretungen von Staateatrassengebiet an die Stadt -Kreuzlingen. Z Zustimmungs-Erklärung
Einzelgestaltungsplan
„ HIRSCHENPLATZ - WEST''
-2-
T<Zxttei l
J . ZonenzugtZhörigkeit . Die durch den Geltungsbereich erfassten Grundstücke gehören
ol
der 3 bis 4 geechoesigen Wohnzone 'an..
Besondere BESTIMMUNGEN.
4 . Zweck .
Der Einzelgestaltungsplan soll: - eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erzielen, indem die Hofstattetrasse rechtswinklig zur Brüelstrasse angeordnet wird , und indem die Grundstücke südseits des Hirschenplatzes von der Brüelstrasse her erschlossen werden; - eine städtebaulich ansprechende Geetal~ung erwirken durch Zulassung differenzierter Gebäudehöhen; - eine Ueberbauung verwirklichen , die auf die historischen Gebäude von Seminar und Klosterkirche Rücksicht nimmt; - durch Landumlegungen eine vernünftige Neu-Ueberba.uung der einzelnen Parzellen verwirklichen.
1. Erlass .
1.1
Der Stadtrat Kreuzlingen erlässt, gestützt auf Art. 21, lit. b des Baureglementes, :ftir das Bebauungsareal "Hirschenplatz-West" einen Einzelgestaltungsplan. Geltungsbereich und Inhalt sind in den beigefügten Plänen B bis G (M. 1:500) eingezeichnet.
l.·2
Dieser Einzelgestaltungsplan basiert auf dem beiliegenden Richtplan A über das Gebiet zwischen Hauptstrasse und Brüelstrasse unter Berücksichtigung der für später vorgesehenen neuen Verkehrsanlagen. Dieser Richtplan (ohne Rechtewirkung) hat nur informativen Charakter.
2. Ei nb~ z og!(nt
5. Besond<ir<l
Für die erfassten Grundstücke sind. die nachfolgenden besonderen ,
Grundst\.icktZ. .
Der Einzelgestaltungsplan gilt für die folgenden Grundstücke des Vermessungskreises Kreuzlingen-Zentrum: Kat.No. Fläche 117 m2 a) Bausrundstücke 587 602 m2 588 103 m2 589 314 m2 591 424 m2 592 332 m2 593 594
733 m2 1367 m2
1552
458 m2
595 1231 2227
mit einer Gesamtfläche = 1232 b) Strassenanteilen:
.
B<isti mmungen.
' 1568
mit einer Gesamtfläche =
1711 1722
1902
680 m2
II 1, 1
vom Baureglement abweichenden Bestimmungen massgebend. Soweit eine nähere Umschreibung fehlt , sind die Angaben der beigefUgten Pläne B bis G verbindlich.
5.1
1
li ,,
gemäss Plan F.
5.2 Ausnützung
Die Ausnützung der Liegenschaften im Bereich des Gestaltungsplanes beträgt im Durchschnitt max. 100 ~' bezogen auf den neuen Flächenbesitzstand •
253 m2
5383 m2 210 m2 5 m2 11 m2 413 m2
7 m2
ergibt eine Totalfläche des Geltungebereichee von
Baulinien Die Baulinien eüdwestlmch der Hauptstrasse, nordwestlich der Hofstattstrasse und nordöstlich der Brüelstrasse werden durch diesen Einzelgestaltungsplan neu festgelegt,
5.3 646 m2 6029 m2.
Gebäude Die Stellung der Gebäude und die Gebäudehöhen sind in Plan F festgelegt.
5.4
Fassaden Die Gestaltung der Fassaden zusammengebauter Häuser sind aufeinander abzustimmen.
Ei nzczl gczstaltll'lgsplan
, HIRSCHENPLA TZ-WEST 1
Tczx t teil
:
11
-4-
Fortsetzung .
- 3-
5.63 Neuparzelle X/2 Auf dieser Parzelle is.t gemäss Plan F eine 3-geschossige Baute A zu erstellen. Das Gebäude ist mit einem Sattel dach einzudecken. Der Ausbau des Dachgeschosses , event. unter Verwendung von Lukarnen , ist gestattet. Im Erdgeschoss iet eine Arkade anzustreben. Die Pläne des Neubauobj~ktes sind der kantonalen Denkmalpflege zur Begutachtung zu unterbreiten. Die Erschlieasung des Grundstückes erfolgt provisorisch von der Hauptstrasse her. Bei einer Neu-Ueberbauung der anschliessenden westlichen Parzellen ist die Erschliessung nach Möglichkeit auf die ·Brüelstraase auszurichten .
5.5 Neuparzellen Die neuen Parzellen s ind provi8orisch mit X/l bis X/8 bezeichnet; siehe provis . Mutationstabelle C und die Pläne D und E.
5.6 Einzelbestimmungen 5.61 Beupa.rzelle X/7 Es ist eine 4-geschossige Baute G nach der Regelbauweise zu erstellen. Ein Attikageschoss und ein östlicher, eingeschossiger Vorbau gemäss ~lan F sind gestat t et. Das Attikageschoes darf einseitig an den Neubau auf Neuparzelle X/6 angelehnt werden. Eracgliessung von der Brüelstrasse her. 5. 62
Jleuparzelle X/6. Gemäss Plan F sind auf dieser Parzelle zu erstellen: a) eine 5-geschoss ige Baute F parallel zur Hofstattstrasse, ohne Attikageschoas; b) eine 3-geechossige Baute E an der Ecke Hauptstrasse/Hotstattetrasse, ohne Attikageechoss; c ) die beiden 1-geschossigen Ladentrakte B und C an der Hauptstrasse als Verbindung zum Gebäüde A; d) die zweigeschossige Backetubenbaute D im Hof kann belassen werden. Der Wohnungsaufbau über der Backstube ist nach Ablauf von 10 Jahren ab . Fertigatellüng der Neubaute F auf Verlangen des Stadtrates abzubrechen. e) Im Hinterhof sind unterirdisch die notwendigen Garage- und Abstellplätze in der Halle H zu erstellen ; f) Die Erschliessung dieses Grundstückes erfolgt von der Brüelst~asse her; g) Die Verwirklichung der Gesamtüberbauung dieser Parzelle ist voraussichtlich nur etappenweise möglich; vergleiche Pl äne Hund J.
0
5. 64 Neuparzelle x/4 Es ist eine 4-geschoasige Baute J nach der Regelbauweise gemäas Plan F zu erat~llen. Die Erschliessu.ns des Grundstückes erfolgt gemeinsam mit der benachbarten Neuparzelle X/6 .
5.65 Neuparzelle X/ 3 Es ist nach der Regelbauweise eine 4-geschoseige Baute K gemäss Plan F zu erstellen. Die beiden G•bäude J und K sind zusammenzubauen und in Höhenlage und Fassadengestaltung aufeinander abzustimmen.
5. 66
Neuparzelle X/5 Sie ist vorgesehen für die Vwrlegung der Trafostation des EWK, bisher bestehend auf Alt-Parzelle Kat.No . 2227.
5.67 Neuparzelle X/l Verbleibt in Eigentum der öffentlichen Hand und kann in einem spätern, westlich angrenzenden GeataltU?l8splan einbezogen werden.
Einz'llgestaltungsplan
11
HIRSCHENPLATZ - WEST 1' .
T exttei 1 : Forts'l tzung.
-66. Landmutationen.
6.1
Umfang derselben FUr die Verwirklichung des Einzelgestaltungsplanes sind Landmutationen notwendig. Die Landmutationsflächen sind im beiliegenden Plan D festgehalten, während im Plan E die Neuparzellen dargestellt sind. Die provisorische Mutationstabelle C enthält die alten und die neuen Grundstilckgrössen, sowie deren Veränderungen.
6.2
Durchführung derselben 6.21 Die Landmutationen sind spätestens bei der Einreichnung der Baueingabe für die nutznieeeenden Liegenschaften vorzunehmen; sie können jedoch nur im Einverständnis ~it dem Abtreter erfolgen. Dies bedingt allenfalls für die Neuparzel le X/6 und X/7 eine etappenweise Bauauaf'ührtmg gemäse den Plänen Hund J. 6.22 Soweit die Stadt Kreuzlingen bezw. der Staat Thurgau durch Landabtretungen belastet sind, verpflichten sie sich zum Vollzug derselben.
5.7 Spätere Anpassungemöglichkiet Sollten sich bei der Erstelltmg eines Gestaltungsplanes für die Grundstücke Kat.No. 586, 590 und 1063 zeigen, dass für die Neuparzellen X/2, X/3 und X/4 gesamthaft oder einzeln bezUglich Bebauung und Zufahrten bessere Lösungen möglich sind, können die entsprechenden Bestimmungen dieses Gestaltungsplanes abgeändert werden. Dies kann jedoch nur im Einveretändmis mit den betroffenen, dannzumaligen Grundeigentümer dieser Parzellen geschehen. 5.8
Abstellplätze und Garagen. 5.81 Abatellplätze Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach den Bestimmungen des Baureglementes. Ihre Anordnung ist im Plan F bestimmt. 5.82 Garagen · Es ist die gemäss Baureglement vorgeschriebene Anzahl von Abs.t ellgelegenheiten in den Garagen zu erstellen. Bei der Berechnung der Garageplätze und der Abstellplätze können diese ~uaammengerechnet werden. Verkehrsregelung 5.91 Die Zufahrten zu den Liegenschaften hat grundsätzlich von der Brüelstraese her zu erfolgen; ausgenonunen ist die Zufahrt zu den Abs•ellplätzen der Neuparzellen X/l und X/2. 5.92 Die Grundeigentümer räumen sich gegenseitig die gemäss Plan F notwendigen Fahr- und Fueswegrechte ein.
5.10 Kinderspielplätze Der Stadtrat kann, wenn die Zweckbestimmung der Bauten dies ermöglicht, auf die Erstellung von reglementarischen Kinderspielplätzen veraichten. 5.11 Antennenanlagen Solche sind als Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. FUr Projektierung, RegelUllß der Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten ist ein konzessionierter Fachmann zuzuziehen,
0
.
6.23
Die Bedingungen der Abtretungen von Landflächen der · Stadt Kreuzl:ingen bezw. des Staates Thursau an die Privaten erfolgt mit separaten Kaufverträgen ausserhalb des Gestaltungsplanverfahrens.
7. Grundbuch<Zin tragungen.
7.1 Die Rechtsgültigkeit dieses Einzelges~altungs planea ist im Grundbuch auf den einbezogenen Parzellen anzumerken. 7.2
8.
Die Mutations- und Grundbuchkosten sind von sämtlichen Eigentümern im Verhä ltnis zur Grösse der eingeworfenen Grundstückflächen gemeinsam zu tragen. Die Koeten werden von der Stadt Kreuzlingen vorgeschossen und sind im Zeitpunkt des Antrittes der neuen Parzellen zu begleichen.
Vollzug.
8.1
Die Ueberbauung der einzelnen Grundstücke kann zeitlich unabhängig erfolgen.
8.2
Die Pläne H und J zeigen die Möglichkeiten etappenweiser Auafiihrungen.
Einzczlgczstaltungsplan
11
o·
HIRSCHENPLATZ - WEST'' Tczxttczi l
: F~rt setzung .
-7Für die Neubauten auf den Neuparzellen X/6 und X/7 bezw. für jene auf den Neuparzellen X/3 und X/4 ist je eine
8.4
8.5
gleichzeitige Projektierung wünschenswe~t. Den Be.timmungen des Einzelgestaltungsplanes ist im Zeitpunkt der Ueberbauung des einzelnen Baugrundstückes nachzu kommen. Im überigen gelten die Bestimmungen des Baureglementes der Stadt Kreuzlingen.
Ei nzel gczstal'tungspl an
H IRSCHENPLATZ-WEST J1 •
,,
·Z
Zustimmungs - Erklärung : Die Eigentümer der durch den vorliegenden Einzelgestaltungsplan betroffenen Grundstücke erklären sich hiemit nachstehend unterschriftlich mit Form , Inhalt und Rechtswirkung, sowie mit der Anmerkung des Gestaltungsplanes im Grundbuch einverstanden: Datum:
Kat.No. 587
Eigentümer:
Unterschriften:
i Staat Thurgau i Emil Rutishauser
589 1/3 Staat Thurgau l/3 Emil Rutishauser 1/3 Adolf Zander
592 )
Adolf Zender
594 ) 595
Heinz Hofmann
1231
Frau Eliae Lutz-Lang
1552
Wwe. Anna Gerster-Dörig) lll/r l1r//m.e1m/· · Annalies Büchel-"'ersterj~ ~ Silvia Meier-~erster . Kurt Gerster
593
J.At! .r'.~/d-~~
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