Oberau
Special-use plan · Kradolf-Schoenenberg · Repealed Mar 19, 2008
Document
- Number
- 23
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Kradolf-Schoenenberg
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopted
- Mar 19, 2008
- In force since
- Mar 19, 2008
- Repealed
- Mar 19, 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
EXEMPLAR ARP TG
Thurgau~ Frauenfeld , 19. März 2008
Entscheid Nr. 23 0251 /2007/DBL!J/ARP
Politische Gemeinde Krado lf~Schönenberg Gestaltungsplan Oberau 2, Kradoff Aufhebung Gestaltungsplan Oberau, Kradoff
1. Mit Schreiben vom 30. November 2007 und 3. März 2008 ersucht der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg um Genehmigung des Gestaltungsplanes überau 2, Kradol~ sowie um die Genehmigung der Aufhebung des Gestaltungsplanes Oberau, Kradolf (OBU-Entscheid Nr. 69 vom 9. Juli 2004). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden , dass die Auflage- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig . 2. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Oberau 2, Kradoff ersetzt den üestaltungsplan Oberau, der auf der Grundlage einer Überbauungsstudie basiert. ln der Zwischenzeit hat sich gernäss Ausführungen des Gemeinderates gezeigt, dass der rechtskräftige Gestaltungsplan zu detailliert sei. Die im Gestaltungsplan festgelegte relativ dichte einheitliche Überbauung erweise sich an diesem Standort als nicht marktgerecht Die Verhältn isse hätten sich somit erheblich geändert, so dass einer Aufhebung im Sinne von § 7 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und § 21 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) nichts entgegenstehe. Diese Argumentation überrascht, wurde doch beim Erlass des Gesta ltungsplanes im Jahre 2004 gerade diese Bebauungsart in qualitativer Hinsicht besonders hervorgehoben . Das in den Gestaltungsplan überau 2, Kradolf einbezogene Gebiet umfasst die Parzellen Nrn. 552 und 553, we'lche der Wohnzone W2 zugeteilt sind. Diese Parzellen sind Bestandteil des Gestaltungsrichtplanes .,Oberau" (RRB Nr. 565 vom 30. April 1991 ). Der Gestaltungsplan setzt sich aus einer allgemeinverbindlichen Karte 1:500 mit integrierten Sonderbauvorschriften (SBV) und einem Planungsbericht zusammen. Gernäss Art. 2 der SBV bezweckt .der Gestaltungsplan Oberau 2, Kradolf die Festlegung einer zweckmässigen Erschliessung und lässt Flachdachbauten zu. Die für die verkehrsmässige Erschliessung benötigte Landfläche ist gernäss Ziffer 6.2 Planungsbericht mittels einem Kaufvertrag zwischen der Politischen Gemeinde Krado'lfSchönenberg !Und der Erbengemeinschaft Schönholzer gesichert. Somit wird die gernäss § 35 Abs. 1 des PBG geforderte zeitgernässe Erschliessung erfüllt.
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Der Gestaltungsplan überau 2, Kradelf regelt im Wesentlichen die sachgerechte Erschliessung im Sinne von§ 35 Abs. 1 des PBG. ln Abweichung zur Regelbauweise werden Flachdächer zugelassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 SBV). Im Planungsbericht Seite 5 wird das Ermöglichen von Flachdächern damit begründet, dass auch modernere Bauten zugelassen werden sollen und dass sich Flachdachbauten gut in die bestehende, sehr heterogene Überbauung einordnen lassen. Im Weiteren sollen im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision die Gestaltungsvorschriften in Wohnzonen generell gelockert werden. Mit der Zulassung von Flachdachbauten im Gestaltungsplangebiet werde somit lediglich eine in naher Zukunft folgende Bestimmung vorweggenommen. Diese Begründung ist äussert dürftig, lässt sich dadurch nur schwer ein gesamthaft besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis nachweisen. Gernäss § 35 PBG umfasst die öffentliche Erschliessung: Verkehrsan lagen, Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung oder die Abwasserbeseitigung und zugehörige zentrale Anlagen. Gas und TV gehören im Sinne des PBG nicht dazu. Gernäss der Systematik des PBG umfasst der Begriff Energieversorgung lediglich die Elektrizität. Mithin können Gas und TV nicht als allgemeinverbindliche Erschliessungselemente im Gestaltungsplan geführt werden. Entsprechend können in Art. 5 der SBV der Begriff Gasversorgung, sowie der 2. Satz (Fernmeldeanlagen und Kabel- TV sind nach Möglichkeit in die EW-Erschliessung zu integrieren.) nicht genehmigt werden. ln der Legende zur Karte wird das Symbol Gasleitung nicht genehmigt. Das Amt für Umwelt erinnert daran, dass das Detailprojekt der Abwasseranlagen separat zur Genehmigung eingereicht werden muss. Der Gestaltungsplan überau 2, Kradelf entspricht den Anforderungen von § 33 des PBG und kann mit Ausnahmen von Art. 5 (Begriff Gasversorgung, 2. Satz) der Sonderbauvorschriften genehmigt werden. Er ersetzt den Gestaltungsplan Oberau, Kradolf.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 30. Oktober 2007 erlassene Gestaltungsplan überau 2, Kradelf wird mit Ausnahme von Art. 5 (Begriff Gasversorgung, 2. Satz) der Sonderbauvorschriften genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 30. Oktober 2007 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Oberau, Kradelf (DBU-Entscheid Nr. 69 vom 9. Juli 2004) wird genehmigt.
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3. Mitteilung an: Gemeinderat Kradolf-Schönenberg, Postfach 73 I Thurbruggstrasse 11 a, 9215 Schönenberg a.d. Thur, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen überau 2, Kradolf, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (charge) Amt für Umwelt Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplanes überau 2, Kradolf, mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Departement für Bau und Umwelt
p~~ Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 1: !g, März 2fW8