Gass u. Murgtal

Special-use plan · Matzingen

Document

Number
32
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Matzingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Jul 7, 2016
In force since
Aug 24, 2016

Map

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 07. Juli 2016

Entscheid Nr. 32 0133/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Matzingen Änderung Verkehrs- und Baulinienplan "Teil A Ortsteile Matzingen+Gass"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat am 19. November 2014 beschlossene Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteil Matzingen + Gass" (RRB Nr. 2078 vom 3.12.1985) wird genehmigt. 2. · Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3 + 5, 9548 Matzingen, unter Beilage von einem Dossier der Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteil Matzingen+Gass", mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - BHA Team Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteil Matzingen+Gass", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersucht die Politische Gemeinde Matzingen im Rahmen der Aufhebung des bestehenden Gestaltungsplans "Zentrum" sowie des Genehmigungsgesuchs zum neuen Gestaltungsplan .,Zentrum 2015", zusätzlich um Genehmigung der Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteile Matzingen+Gass''. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Verkehrs- und Baulinienplanes keine Rekurse hängig. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, soll eine teilweise Neubebauung im Bereich des Gestaltungsplans "Zentrum 2015" realisiert werden. Die auf diesem

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Thurgau~~ 2/2

Areal vorgesehenen Baubereiche gehen über die bestehenden Bauten hinaus. Diesem Vorhaben stehen die rechtskräftigen Baulinien entgegen , die mit dem Verkehrs- und Baulinienplan "Teil A Ortsteile Matzingen+Gass" (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2078 vom 3.12.1 985) erlassen wurden und welche entlang der Fassaden der bestehenden Bauten verlaufen . Mit dem genannten Verkehrs- und Baulinienplan , der grosseTeile des Baugebiets von Matzingen umfasst, galt es, umfassende Baulinien für die Strassen entlang der Gewässer Mürg, Lützelmurg und Lauehe sowie zum Wald auszuscheiden. Im Bereich des genannten Gestaltungsplans sichert der Verkehrs- und Baulinienplan den Strassenraum in der Ecke Altholzstrasse/Oberdorfstrasse. Wie dem Planungsbericht zu entnehmen ist, sind der Ausbau der Altholzstrasse und des Einlenkers Oberdorfstrasse nicht mehr erforderlich. Da im Gestaltungsplan an Stelle der bestehenden Bauten neue Baubereichefestgesetzt werden, sind die Baulinien in diesem Bereich bedeutungslos. Der Gemeinderat Matzingen hat deshalb eine Änderung des erwähnten Verkehrs- und Bau linienplans beschlossen. Dabei werden die rechtskräftigen Baulinien im nordwestlichen Bereich der Parzellen Nrn . 229 und 231aufgehoben. Die Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans ist nachvollziehbar und erscheint zweckmässig. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden , Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten . Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1l JULI 2015