Zonenplan <2004> Parz. Nr. 1657, Ladreute
Zoning plan · Egnach · Repealed Dec 10, 2019
Document
- Number
- 66
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Egnach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Dec 21, 2016
- In force since
- Jan 1, 2017
- Repealed
- Dec 10, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
~ ·Thurgau~~ Frauenfeld, 21. Dezember 2016
Entscheid Nr. 66 0013/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Egnach Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 1657, Ladreute"
Das Departement ~ür Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Egnach am 10. Dezember 2015 beschlossene und mit Entscheid vom Gemeinderat Egnach am 16. August 2016 geänderte Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 1657, Ladreute" wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen „Parzelle Nr. 1657, Ladreute" je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (A-Post +) EKT AG, Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon Amt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Landwirtschaftsamt Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen „Parzelle Nr. 1657, Ladreute" mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übr.igen Akten Beilage:· - Stellungnahme Amt für Umwelt, Abt. Luftreinhaltung, vom 27. Oktober 2016
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 1657, Ladreute". infolge einer umfassenden Prüfung stellte das Amt für Raumentwicklung fest, dass die eingereichten Unterlagen für die Bearbeitung des Genehmigungsgesuches nicht ausreichen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 wurde die Politische Gemeinde Egnach aufgefor- · dert, ergänzende Unterlagen nachzureichen. Diese Gesuchsergänzung erfolgte mit Schreiben vom 10. Oktober 2016. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefol-
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gert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Depar. . tement für Bau und Umwelt sind gegen die Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 1657, Ladreute" keine Rekurse hängig. Der Entwurf der Zonenp lanänderung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 26. Januar 2015 vorgeprüft. Die Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 16571 Ladreute" (nachfolgend: Zonenp lanänderung) sieht die Umzonung der gleichnamigen Parzelle von der Landwirtschaftszone in eine „Landwirtschaftszone für besondere Nutzung, Intensive Tierhaltung (LWN 1)" vor. Von der Umzonung betroffen ist eine Fläche von ca. 0.5 ha (53 m x 93 m), welche am östlichen Ortsrand des Weilers Ladreute liegt. Auf dieser Fläche ist ein Legehennenstall für 10'200 Tiere geplant. Da die Errichtung eines solchen Stallgebäudes über eine innere Aufstockung (Art. 36 Raumplanungsverordnung) hinausgeht, bedarf es vorliegend einer Zonenplanänderung. Bei der Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen handelt es sich um eine Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit § 12 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetzes zur ln~erkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1 ). Solche Zonen sind gemäss Vorgaben der übergeordn.eten Planung im Landwirtschaftsgebiet grundsätzlich möglich. Gemäss Ziffer 2.3 und 2.5 des Kantonalen Richtplans (KRP) sind sie in Gebieten mit Vorrang Landschaft und Vernetzungsfunktion nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ferner gilt es bei der Ausscheidung ·insbesondere die Ziele und materiellen Planun.gsgrundsätze nach Art. 1 und 3 des RPG zu beachten. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen haben sich gestalterisch und funktional in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzufügen und sollten sich idealerweise an Bauzonen oder Hofgruppen angliedern. Zudem gilt es, Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen regional abzustimmen, denn ein Wildwuchs einzelner Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion in zufälliger Verteilung über den gesamten Landschaftsraum ist zu verhindern. Weiter ist zu beachten, dass zur Ausscheidung solcher Speziallandwirtschaftszonen konkrete Absichten vorliegen müssen, die in einem Betriebskonzept nachzuweisen sind . Auslöser für das Planungsverfahren ist ein bestehender Landwirtschaftsbetrieb in Ladreute. Dieser möchte seinen Tierbestand von rund 2'850auf13'050 Legehennen aufstocken. Gleichzeitig ist geplant, die bestehende Mastschweinehaltung bis ca. 2017 einzustellen. Gemäss Planungsbericht können mit der geplanten Aufstockung die Vorgaben der Höchstbestandsverordnung (HBV; SR 916.344) eingehalten werden . Wird eine neue Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a Abs . 3 ausgeschieden, bedarf dies grundsätzlich einer umfassenden und sorgfältigen Interessenabwägung (Vollzugshilfe: Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG in Verbindung mit Artikel 38 RPV, Leitgerüst Interessenabwägung). Wenn am vorgesehenen Standort indes keine offensichtlichen Interessen entgegenstehen und sich aufgrund der einschlägigen Ortskenntnisse keine anderen Standorte mit entscheidenden Vorte ilen aufdrän-
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gen, kann grundsätzlich auf eine vertiefte Prüfung von Alternativstandorten verzichtet werden. Vorliegend wird begrüsst, dass die neue LWN-Zone an einen „Weiler" anstösst. Mit dieser räumlichen Anbindung kann dem Grundsatz des Konzentrationsprinzips entsprochen werden. Um dem Charakter des betroffenen Weilers gerecht zu werden, ist vorgesehen, den geplanten Legehennenstall mit einer Holzfassade zu versehen. Aus kantonaler Sicht wird eine solche Gestaltung positiv beurteilt. Gemäss Kantonalem Richtplan (KRP) kommt die LWN-Zone Ladreute in ein Gebiet mit Vernetzungsfunktion zu liegen. Dabei handelt es sich um den Vernetzungskorridor Nr. 556, einem Feuchtkorridor entlang dem Bacrsystem Hegibach / Feilenbach. Im Umfeld dieses Bachsystems mit Gehölzen wird laut dem Vernetzungsprojekt Thurgau angestrebt, die zusammenhängenden Hochstammobstgärten und Hocliäcker zu erhalten. Nach Ziffer 2.5 KRP dürfen bauliche Eingriffe (wie ein Stallneubau) die Vernetzungsfunktion dieses Gebietes nicht erheblich beeinträchtigen. Wie die verwaltungsinterne . Vernehmlassung zeigte ist davon auszugehen, dass vorliegend diese Vernetzungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Diesbezüglich haben jedenfalls die Abteilung Natur und Landschaft und die Jagd- und Fischereiverwaltung keine Vorbehalte geäussert. Gemäss den eingereichten Unterlagen sollen im Umfeld des neuen Legehennenstalles zahlreiche Nussbäume gepflanzt werden. Als Kompensation für den Eingriff ins Land. schaftsbild und den erwähnten Vernetzungskorridor ist diese Pflanzung zu begrüssen. Gemäss Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Luftreinhaltung, vom 27: Oktober 2016 liegt der Zonenplanänderung ein Projekt zu Grunde, welche die erforderlichen Mindestabstände für Tierhaltungsanlagen einhält. Zu beachten sei allerdings, dass im Bauprojekt sämtliche Bedingungen resp. Auflagen gemäss Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 (vgl. Beilage) eingehalten werden. Unter dieser Voraussetzung stimmt ebenfalls die Abteilung Luftreinhaltung einer Genehmigung der Zonenplanänderung zu. Durch die Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 1657, Ladreute" wird Frurchtfolgefläche beansprucht. Eine solche Inanspruchnahme von FFF steht grundsätzlich im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, wonach die Landschaft zu schonen ist, indem der Landwirtschaft genügend Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben. Durch die Gemeinde Egnach wurden vorliegend verschiedene Alternativstandorte geprüft. Diese wurd.en jedoch nicht als betrieblich geeignet resp. zumutbar betrachtet. Aus kantonaler Sicht besteht keine Gefahr, dass durch die Zonenplanänderung der Mindestumfang an Fruchtfolgefläche (Art. 29 RPG) nicht mehr gewährleistet werden kann. Unter Abwägung sämtlicher Interessen kann somit ein FFFVerlust von ca. 0.5 ha akzeptiert werden.
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Die in den Vorprüfungen gemachten Hinweise und Anregungen wurden mehrheitlich berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haberi die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung gemacht. Die Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 1657, Ladreute" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
21. DEZ. 2016
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal