Nr. 57 Maienrain / Im Härig

Special-use plan · Weinfelden · Repealed Dec 7, 2016

Document

Number
62
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Weinfelden
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Dec 7, 2016
In force since
Dec 7, 2016
Repealed
Dec 7, 2016

Map

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Text

· Departement für B?u und Umwelt

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Thurgau~"Z Frauenfeld, 7. Dezember 2016

Entscheid Nr. 62 0179/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Weinfelden Aufhebung Quartierplan Nr. 57, Maienrair:i/lm Härig

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Weinfelden am 9. April 2013 beschlossene Aufhebung des Quartierplans Nr. 57.„Maienrain/lm Härig" (RRB-Nr. 1156 vom 26.11.1996) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage von drei Dossiers der Aufhebung des Quartierplans Nr. 57 „Maienrain/lm Härig", je mit Genehmigungsvermerk (A-P.ost+) - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier der Aufhebung des Quartierplans Nr. 57 „Maienrain/lm Härig", mit Genehmigungsvermerk sowie der der übrigen Akten.

Erwägungen; Mit Schreiben vom 2. September 2016 ersucht der Gemeinderat Weinfelden um Genehmigung der im Titel genannten Aufhebung eines Sondernutzungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Auflage- und Beschluss· verfahren ordnungsgemäss erfolgte. Während der öffentlichen Auflage vom 19. April bis 1O. Mai 2013 wurde gegen die Aufhebung des Quartierplans eine Einsprache erhoben. Diese wurde am 31. August 2016 zurückgezogen. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters, gemäss dem neuen Geoinformati~ onsgesetz des Kantons Thurgau, sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Zonenpläne und Sondernutzungspläne zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen. und digital aufzuarbeiten. Es sollen lediglich Sondernutzungspläne in den ÖREB-Kataster aufgenommen werden, welche weiterhin sinnvoll und erforderlich sind. ·

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Thurgau"'~ 2/2

Der vorliegend zur Ausserkraftsetzung eingereichte Quartierplan wurde in erster Linie zwecks Sicherung des Strassenraumes, der Strassenabstände oder zur Regelung der Erschliessung erlassen, um die nötige Baureife zu erlangen. Gemäss Protokoll Nr. 113 des Gemeinderates vom 9. April 2013, ist der Zweck des Quartierplans mittlerweile umgesetzt. Die Egelseestrasse ist gebaut und die meisten der seinerzeit unbebauten Bauzonenflächen sind heute überbaut. Somit sei der Quartierplan grundsätzlich nicht mehr nötig. Die Erschliessung der noch nicht überbauten Parzellen sei mittels Baulinienplan Nr. 73a, welcher bestehen bleibt, nach wie vor gesichert .. Die Aufhebung des obgenannten Quartierplans erfüllt die Anforderungeri von§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit durch das Departement für' Bau und Umwelt genehmigt werden. Wir weisen darauf hin, dass die zuständige Behörde gemäss § 6 PBG den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung beschliessen und diesen auf dem Deckblatt vermerken muss.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht de.s Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzu·reichen. Expediert:

- 7. DEZ. 2016