Naturobjekte im Thurfeld, Buhwil
Protection plan · Kradolf-Schoenenberg
Document
- Number
- 76
- Kind
- Protection plan
- Subkind
- Nature objects
- Commune
- Kradolf-Schoenenberg
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- Gemeinderat
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Mar 18, 2008
- In force since
- Mar 18, 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
-
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Buhwil Kradolf Neukirch Schönenberg ..__ _
Politische Gemeinde
Kradolf-Schönenberg
Gemeinderatskanzlei, Postfach 73, Thurbruggstrasse 11a, 9215 SchOnenberg an der Thur, 0711644 90 37
Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates Kradolf-Schönenberg 4. Sitzung vom 18. Märi 20081 Geschäft Nr. 76 auf Seite 47
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76
7.512
Schutzpläne von Natur- und Kulturobjekten (Vollzug NHG) Beltrige gemlss NHG an neue Naturobjekte Im Thurfeld, Buhwil
(durch Marcel Hunziker) Die Umweltkommission hat sich an der letzten Sitzung vom 28. August 2007 zum Ziel gesetzt. im Thurfeld in Buhwil vereinzelte Naturobjekte in Fonn von Hecken realisieren zu können. Die Projekte sollen zur Erhattung des Landschaftsbildes aber auch zum Schutze der TterweH und deren Artenvielfalt beitragen. Die UKO-Mitglieder Christian Müller und Marcel Hunziker wurden beauftragt, mit den Landbesitzern die Verhandlungen zu führen. Nach einiger Oberzeugungsarbeit, konnte mit Stefan SchOnhofzer nun ein interessierter Landwirt gefunden werden und es können folgende Projekte realisiert werden. In mitten des Thurfeldes wird eine rund 1Oar grosse Saumflora entstehen, welche aus rund 30 seltenen Blumen-, Gräser - und Kräuterarten besteht. Im südlichen Bereich kann eine ebenfalls ca. 1O ar grosse Buntbrache (bunte Blumen- und Kräutermischung), mit angrenzender ca. 7 ar grossen Hecke angepflanzt werden. Im Oberdorf (entlang des Ruinenweges) soll ebenfalls eine Hecke entstehen. Die Hecken werden vor allem zur Erhaltung und Forderung der Vogelvielfalt beitragen. Die Pflanzung wird nach den NHG-Richtlinien erfolgen, damit die Anlagen im Schutzplan aufgenommen werden können und beitragsberechtigt sind. 1 · Während die Pflanzen und der Unterhalt von Hecken im Beitragsreglement Natur- und Kulturobjekte geregelt sind, entstehen bei der Buntbrache und der Saumflora Kosten, welche einer anderen Finanzierung bedürfen. Die Pflege und der Ertragsausfall der beiden Anlagen auf Ackerfläche, werden durch sogenannte Ökobeiträge direkt vom Kanton entschädigt. Dies erfolgt aber nur. wenn die Flächen während mindestens sechs Jahre nach den geltenden Vorschriften bewirtschaftet werden. Das eher teure Saatgut (ca. Fr. 600.-) kann nicht über derartige Beiträge abgegolten werden. Da in unserem Leitbild solche Projekte als Ziele definiert sind, beantragt die UKO dem Gemeinderat, die Finanzierung des Saatgutes mit einem einmaligen Beitrag,von Fr. 500.- zu unterstützen. Stefan Schönholzer soll mit diesem aussergewohnlichen Beitrag die Annerkennung seiner ebenfalls aussergewohnlichen Leistung erbracht werden. · Ausführungen I EtWägunoen
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Auszug der 4. Sitzung vom 18. März 2008 Geschäft 76 Seite 47
Beschluss Die neuen Hecken im Thurfeld und im Oberdorf, Buhwil werden in Anwendung von § 10 NHG unter Schutz gestellt. Sie werden in den Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte der Gemeinde Kradolf-Schönenberg aufgenommen. Sofern die Schutz- und Pflegevorschriften eingehalten werden und mit dem Bewirtschafter ein entsprechender Vertrag abgeschlossen ist, werden für die Hecken Beiträge gemäss Beitragsreglement für Natur- und Kulturobjekte ausgerichtet. Für das Saatgut der Objekte im Ackerfeld, wird ein einmaliger Beitrag von Fr. 500.- zu L~sten der Spezialfinanzierung NHG gesprochen .
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Versand: 10.04.2008
Seite 2
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg
Objektblatt für Hecken Nummer: Bewirtschafter/in: Stefan Schönholzer, Buhwil
1.
Objektdaten
Geographische Objektdaten: Gemeindeteil: Buhwil Parzelle{n) Nr: 321, 723 Flurname: Kant. Betriebsm.: 19627
Art des Objektes:
Hecken
Inventar-Nr. Schutzstatus: Vertragsdauer:
6 Jahre
Erstes Auszahlungsjahr:
2008
Den Grundbeitrag erhält der Bewirtschafter nach Art. 31 b Landw. Gesetz: Ablaufjahr der 31b LG-Beiträge:
2.
Schutz- und Pflegevorschriften Besondere Bestimmungen Art. 7 Hecken
Die· im Situationsplan eingetragenen Hecken sind ökologisch sowie für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.
Die Hecken sind fachgerecht zu pflegen. Sie sind bei natürlichem Abgang durch Pflanzungen mit einheimischen Gehölzarten an einem gleichwertigen Standort zu ersetzen. Periodische, selektive und abschnittweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung sind zwischen November und Februar erlaubt Dabei. dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge und davon höchstens Abschnitte von rund 50 m Länge in einem Jahr auf den Stock gesetzt werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist beidseits der Hecken ein Krautsaum von mindestens 3 rn extensiv zu bewirtschaften ( gemäss Art. 4 Magerwiesen). Das Roden von Hecken sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Rodungsbewilligung kann erteilt werden, sofern ein übergeordnete öffentliches Interesse geltend gemacht und gleichwertiger Ersatz angeboten werden kann.
3.
Beitragsberechnung (jährlicher Beitrag nach BR der Gem.K-Sch)
Teilflllchc,
Parz.
Parz.namc
Nr.
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Unterschrift:
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75
3.1
Legal bases
RB 450.1 · TG NHG · Cantonal
RB 450.11 · TG NHV · Cantonal
SR 451 · NHG · Federal
SR 451.1 · NHV · Federal