Brunnenwies
Special-use plan · Amlikon-Bissegg · Repealed Jan 1, 2023
Document
- Number
- 57
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Amlikon-Bissegg
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Oct 1, 2018
- In force since
- Oct 1, 2018
- Repealed
- Jan 1, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Amlikon-Bissegg with its building zones.Open the full map
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Text
Departement für Bau und Umwelt
eXEMPS-AR ARE TO
Thurgau Frauenfeld, 01. Oktober 2018
Entscheid Nr. 57 0043/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg Änderung Gestaltungsplan Brunnenwies
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Amlikon-Bissegg am 11. Juli 2017 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Brunnenwies (DBU Entscheid Nr. 89 vom 2.10.1997) wird ge¬ nehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Amlikon-Bissegg, Flugplatzstrasse 12, 8514 Amlikon-Bissegg, unter Beilage von vier Dossiers der Änderung des Gestaltungsplans, je mit Genehmi¬ gungsvermerk (Charge) - Bhateam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Gestal¬ tungsplans, mit Genehmigungsvermerk.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 reichte die BFIAteam Ingenieure AG im Namen der Gemeinde Amlikon-Bissegg die Änderung des Gestaltungsplans Brunnenwies zur Ge¬ nehmigung ein. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten ergänzende Erläuterungen (un¬ datiertes Ergänzungsschreiben der BHAteam Ingenieure AG). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Anpassung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig. Die Änderung beinhaltet eine Teilaufhebung. Die Parzellen Nrn. 14 und 694, die von der Flauptstrasse, der Kanzleistrasse und der Frauenfelderstrase umgeben sind, sollen aus
Thurgau 2/2
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dem Perimeter entlassen und nach Regelbauweise bebaut werden. Weitere Inhalte des Gestaltungsplans werden nicht geändert. Der Gestaltungsplan Brunnenwies wurde mit DBU-Entscheid Nr. 89 vom 2. Oktober 1997 genehmigt. Er bezweckt eine rücksichtsvolle Bebauung unter Einbezug der expo¬ nierten Siedlungsrandlage und des bestehenden Terrains sowie eine effiziente Strassenerschliessung. Zudem enthält das Planungsinstrument verbindliche Angaben zur Bebauung, zur Gestaltung der Bauten und der Umgebung und zum Lärmschutz. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, wird die Teilaufhebung damit be¬ gründet, dass die Gestaltungsplanvorschriften den Bebauungswünschen der Grundei¬ gentümerschaft und deren bereits ausgearbeiteten Projekt widersprechen. Auch aus öf¬ fentlicher Sicht bestehe kein Interesse mehr an der Beibehaltung der bestehenden Vor¬ gaben für die betroffenen Parzellen. Auch könne dadurch eine rasche Bebauung er¬ möglicht werden. Die in den Unterlagen aufgeführten Begründungen für die Anpassung des Planungsin¬ struments sind in planerischer Hinsicht eher fraglich. Angesichts dessen, dass das Hauptanliegen des Gestaltungsplans, nämlich die Rücksichtnahme auf den Siedlungs¬ rand und die Erschliessung nicht direkt tangiert ist, die kantonale Prüfbehörde gemäss Art. 2 Abs. 3 PBG angehalten ist, den Gemeindebehörden den zur Erfüllung ihrer Auf¬ gaben nötigen Ermessensspielraum zu gewähren, und im Rahmen der Vernehmlas¬ sung keine gegenstehenden Interessen im Sinne von § 5 Abs. 3 PBG geltend gemacht wurden, kann die geplante Anpassung des Gestaltungsplanperimeters genehmigt wer¬ den.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
-4. OKT. 2018