Wielstein-Mühletobelstrasse-Hörnlistrasse
Special-use plan · Frauenfeld
Document
- Number
- 895
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Apr 11, 1939
- In force since
- Apr 11, 1939
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Regierungsrat des Kantons Thurgau Auszug aus dem Protokoll
Staatsarchiv Thurgau Nr. ]' OC ,.S A.S
Nr.
895.
vom
11. April 1939.
Mit Scbre~ben vom 8. März 1939 legt der Gemeinderat Frauenfeld 6 Baulinienpläne zur Genehmigung vor, nachdem diese während 14 Tagen vom 6. bis 19. Januar öffentlich aurgelegen .h&ben. Von den eingegangenen Einsprachen sind zwei als Beschwerden an den Regierungsrat weitergeleitet worden, nämlich eine solche von p
W. Bryner gegen den Plan der Schmidgasse und der Umgehungsstrasse und eine von Frau MBtteli-Haag gegen den neuen Plan der Wielsteinetra.sse. 1. Schm.idgasse. Der neu vorgelegte Plan ersetzt denjenigen aus dem Jahre
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1934, damals gem. R.R.B. Nr. 1393 gene~gt. Die Aenderung gegenüber frÜher betrifft lediglich die Verschiebung der nör\ichen Bauli~e
von 6 auf 8 m Abstand, um zu verhindern, dass die Um-
fassungsmauern eines allfälligen Neubaus gerade über den in der alten Strasse durchgeleiteten Kanal zu stehen kommen. Ein wesentlicher Nachteil für irgend einen Anstösser entsteht bei dieser Gelegenheit nicht. Dagegen beschwert sich W. Bryner als AnBtöeser gegen die Verpflichtung auf Uebernahme alten Strassenkörpers unter Entschädigung des Bodens. Er begründet seine Einsprache damt, dass er ganz unbrauchbaren Boden übernehmen müsste, der ihm keinerlei Nutzen abtrage. Dagegen begründet die Gemeinde ihren Standpunkt in dem Sinne, dass Bryner erst ein Einepracherecht erhalte, wenn einmal auf dem Wege des Umlegungsverfahrens vom Recht auf Landzuteilung und Entschädigungsautlage gem~s § 12 des Baureglementes Gebrauch gemacht werde. Nun aber stösst Bryner lediglich mit einer Zufahrt zu seiner alten Scheune an die alte Strasse Bei Verlegung derselben 1st der Strasseneigentümer, also die Gemeinde verpflichtet, nach Strassengesetz § 27, Abs. 2 die vorhandene Einfahrt wieder herzustellen durch Verlängerung der bestehenden bis zur Einmündung in die neue Strasse und Gratisabtretung des entsprechenden Bodens. Wenn es dann einmal später zu einer Zusammenlegung kommen sollte, mUsste ohnehin das jetzige
Grundstück des Bryner auch eingeworfen werden. Eventuell kann die Gemeinde mit dem Anst~sser nur ein Weg- und Fahrrecht vere1nbaren. 2. Eisenba.hnstrasse. Nach dem Ausbau dieser Strasse, wobei eine geringe Kurve· eliminiert werden konnte, 1st es nun auch mBgllch geworden, die Baulinie parallel zur Strasse anzulegen. Die ganz bescheidene Korrektur rechtfertigt sich und kann ohne weiteres gutgebeissen werden.
3. Fliederstrasse. Diese Strasse erfährt eine Aenderung 1m Zug zwischen Gerllkoner- und Schollenholzstrasse durch eine radikale Verschiebung, wobei die Einmündung in die Gerllkonerstrasse fest bleibt. Indem aber die westlich gerichtete Abdrehung bei der Einmündung des Oberwilerweges ca. 25 m beträgt, erreicht man ein direktes Zusammentreffen mit der natürlichen Fortsetzung und damit eine flüssige, übersichtliche Strasse. Die Erschllessung des Baugeliii.n.des wird dadurch nicht beeinträchtigt. Der Abstand der Baulinie beträgt beldselts der Strasse 5 m, die Fahrbahn 1st auf 5 m vermarkt und auf der Nordseite 1st ein Trottoir von 2 m Breite vorgesehen. Damit erreicht man einen totalen Baul1n1e~bstand von 17 m. Diese veränderte Anlage 1st begrüssenswert. 4. Wlelsteinstrasse. Es handelt sich um eine neue Strasse, welche in der Zürcherstrasse beim Konsum ihren Ausgang nimmt, dem Mühletobelhang entlang fÜhrt und in der grossen Kurve der Hertenstrasse unterhalb dem Blättli ausmündet. Im Kanzlerquartier 1st ein Tellstück schon erstellt, wofür der bezügliche Baulinienplan im Jahre 1929
mit R.R.B. Nr. 2119 genehmigt wurde. Die ursprüngliche Prof1lierUL41 dieser Strasse berücksichtigte eine gleichmässlge Steigung von 7~ wobei aber hohe Dämme entstehen müssten, die für die Rrschllesaung besonders des unterliegenden Landes für Bauplätze recht ungünstig wirken wUrden. Bel Herabsetzung dieser Dlimme wäre die Steigung ao zu ändern, dass sie zu Beginn 4~ nachher 1m welternVerlauf ca. 12% betragen wUrde, was aber für eine Verbindungsstrasse zwischen Kanzlerquartier und Zürcherstrasse unter Umgehung der gefähr11ohen Kehlhoflrurve nicht ratsam wäre. Das fÜhrte nun den Gemeinderat da-
zu, die Strasse in einer Ausdehnung von ca. 200 m bergw~ts zu verschieben, um zu erreichen, dass bei ungefähr gleichbleibender Steigung von ca. 7~ keine besonders hohen D~e entstehen. Dies hat aber wiederum zur Foige, dass das allerdings schmale Bauland der Frau Malwine Mötteli noch mehr zusammengedrängt Wird und damit seinen Charakter als Bauland verliert. Wenn auch vorher nur eine Baulandtiere von 1~ m bestand, h~tten doch Einfamilienh~u ser sehr wohl Platz gefunden. Frau Mötteli scheint sich zuerst mUndlieh mit dam Plan einverstanden erklärt zu haben, Womit dann die Gemeinde im obern p Teil schon mit der Kanalisation begann. Erst am 13. Februar führte sie Beschwerde beim Regierungsrat und verlangt die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Januar 1939 und Festhalten am genehmigten Bebauungsplan aus dem Jahre 1933. In der ausführlichen Begründung wird vor allem darauf hingewiesen, dass nach dem alten Projekt der Rekurrentin Bauplätze erschlossen worden wären, wenn auch nicht grosse, so doch sonnige Plätzchen anstossend an das Areal der Schulgemeinde. Schon bei der Erstellung dieses Projektes hätte der Gemeinderat erkennen müssen, dass die Anlage von Dämmen niCht zu umgehen sei. Die Aufschüttungen wären denn auch für das Landschaftsbild und den Charakter der Siedlungen als ausgesprochene Wohnkolonie gar nicht schädlich. Auch hätten die unterliegenden Bauten nieht ohne weiteres Schaden zu nehmer man könna sie einfach entsprechend anlegen. Die Rekurrentin darauf zu vertrösten, dass sie mit der spätern Uebernahme des Bodens zwischen neuer Strasse und Schulhausareal d~ch die Schulgemeinde rechnen könnte, sei ein schwacher Trost, ebenso das Entgegenkommen bei der Perimeterberechnung. Jedenfalls liege damit kein stichhaltiger Grund vor, sich zum neuen Projekt zu bekennen. Der eigentliche Grund, weshalb die Gemeinde ' zur Verschiebung der . Strasse gelange, müsse vielmehr darin liegen, dass der Schulweg zur Strasse ausgebaut werden will. Man habe durch die Verschiebung erreicht, dass die Gefalleverhältnisse reduziert und die Strasse etwas mehr westlich verschoben und senkrecht von der MÜhletobelstrasse zur neuen Strasse gefÜhrt werden könne. Eine Notwendigkeit rUr die Anlage dieser Strasse liege aber nicht vor, weder vom verk~hrstechnischen Standpunkt aus noch hinsichtlich Ersohliessung weiteren Baulandes. Es werde 1m Gegenteil durch
diese Verschiebung der Rekurrent1n weiteres Bauland entzogen. So würden die In~eressen dieser letztarn über Gebtihr geschädigt, aber auch das Interesse der Oef.fentl1chke1t sei mit dem alten Projekt besser gewahrt als mit dem neuen. Dort sei wirklich zu beiden Seiten der Strasse Bauland erschlossen worden, womit die Gemeinde auch nicht gezwungen werde, au.f Pee1meterbe1träge zu verzichten. Der Gemeinderat kommt in seiner Vernehmlassung zur Abweisung der Beschwerde, einmal weil 1m o'bern '!'eil die Kanalfsation schon gelegt sei, anderseits weil die ursprüngliche Lage der Strasse ~gen der ~ohen Dämme landseha.ftlich unschBn Wirkte und die Kosten recht erheblich würden. Der Gemeinderat gibt zu, dass bei der ersten Vorlage eine gründliche Durcharbeitung der Profilpläne bedauerlicherweise unterblieben sei. Es müsse aber verlangt werden, dass diese Strasse e1n1germassen gle1chmäss1ge Steigung erhalte. Dabei würden nach altem Projekt die Dammanachtittungen stellenweise wesentlich über zwei Meter betragen. Die Mehrkosten könnten durch die Perimeterbeitr~ge für das nördlich erschlossene Bauland nicht eingeholt werden, schon weil der schmale landstreifen doch nicht verhältn1smias1g belastet werden dürfte. Das Land sei auch in unmittelbarer Nähe des Schulhauses weniger wert, da~ • gegen bedeute es ftir die Schule einen Vorteil, wenn das südlich gelegene Areal auf grössere Distanz nicht überbaut werde. Eine finanzielle Beeinträchtigung der Rekurrentin trete nicht ein, weil sie nunmehr von der Beitragspflicht an die Strasse erheblich, wenn nicht ganz be.freit werde, je nachdem ob noch ein Wertzuwachs des Bodens konstatiert werden könne oder nicht. Mit ein Grund zur Verlegung der Strasse sei allerdings auch die Verlegung des Schulweges und sein Ausbau zur Fahrstrasse. Dabei gelte es als selbstverständlich, dass das durch die Verschiebung und Verbreiterung beanspruchte Land seinerzeit vergütet werden müsse. Gemäss Augenschein und au.f Grund der Akten ergeben sich folgende Feststellungen: Der frühere Strassenzug wurde nicht, wie ~er wieder im ·Rekurs betont, 1m Jahre 19)) genehmigt, sondern gemäss R.R.B. Nr. 2119 vom ). September 1929. Schon damals fehlten aber die gemäss Baureglement i~ 9 und 24 verlangten Niveaulinien, die unzweideutig hätten erkennen lassen, dass das gleichmässige Gefälle nur mit
hohen Dammaufschüttungen erreicht würde, Die heutige Situation ist deshalb vom Gemeinderat selbst verschuldet , was er auch zugibt. Es ist umso verwunderlicher, dass auch der Abänderungsvorschlag wieder ohne Einzeichnung der Niveaulinien vorgelegt wurde. Es mussten Ergänzungspläne einverlangt werden, um eine neutrale Beurteilung sicherzustellen. Aus den Längen- und ~uerprofilen geht nun hervor, dass bei der alten StrassenfÜhrung tatsächlich Dammaufschüttungen an der Halde von ca. 2.30 m Höhe nöti& geworden wären. Nun besteht keine Vorschrift, dass eine Strasse mit gleiohmässigem Gefälle angelegt werden müsse. Man kann zu Beginn etwas wenige~ steil, später dann um so steiler projektieren. Im gegebenen Fall hätte aber diese Möglichkeit nur bestanden bei einer Steigung ~ obern Teil von ca. 9%, was für diese wichtige Verbindungs- und Entlastungsstrasse abgelehnt werden muss. So bleibt in technischer Hinsicht eben nur die Verschiebung, wie sie jetzt vorgesehen ist. Die Strasse schmiegt sich so besser dem Gelände an, ohne dass übertriebene Steigungen notwendig werden. Dabei ist es richtig, dass der Rekurrentin einige Bauplätze verloren gehen. Die Wertverminderung wegen der Disqualifikation als Bauland muss seinerzeit von der Gemeinde vergütet werden, eventuell. im Expropriationsverfahren, wenn eine gUtliehe Abmachung nicht möglich wird. Die Wertverminderung der nördlichen Parzellen wird teilweiee gut gemacht durch Werterhöhung der sUdliehen Parzellen zufolge Wegfall der starken ~chUttungen, die oft auch ein nicht ganz ungefährliches Rutschgebiet da~stellen. Jedenfalls ist die Gesamtwertverminderung nicht so hoch einzuschätzen, wie. dies aus dem Rekurs geschlossen werden könnte. Es wird S&che der Gemeinde sein, sich mit der Rekurrentin über die Vergütung festgestellten Minderwertes zu einigen, sobald die Strasse zur Ausführung reif wird. Allfällige EntschädigungsansprUche wegen Beeinträchtigung der Verfügungsfreiheit müssten auf dem Zivilwege geltend gemacht werden.
5. Umgehupß!strasse. Dieses Projekt kann nur als Gesamtanlage geprÜft werden. Es fehlen Angaben im Detail, die beispielsweise erkennen liessen. ob die UnterfÜhrung der Bahn möglich sei, ob infolge der neuen Murgbrücke, die· doch hochwasserfrei sein muss, die Militärstrasse korrigiert oder die Murg verlegt werden muss. Die Notwendigkeit
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einer Umgeh~strasee zur Entlastung der Zürcherstrasse wurde schon in den Beschlüssen vom 15. März 1932 und 18. Juli 1933 erkannt. Der vorgesehene Strassenzug 1st die einzige Möglichkeit zur Schaffung dieser Verkehrsumleitung, denn eine Verlegung in die Allmend kommt vom militärischen Gesichtspunkt aus nicht in Frage und näher an die Stadt heranzurücken, wäre ebenfalls ausgeschlossen. Als Bedingungen müssen gestellt werden der Bau einer hochwasserfreien, pfeilerlosen Murgbrticke; was zur Verlegung der Murg fUhren dürfte, um die Einmündung in die Militärstrasse zu erm5gl1ohen. Eventuell kommt eine Unterftihrung der Militärstrasse in~Betracht. Die Traversierung der Thurstrasse darf nur erfolgen, wenn die beiden H~user östlich derselben abgebrochen werden, damit die Uebersicht der Kreuzung gesichert bleibt. Wenn sonst die tibr1ge Strecke zu keinen weitern Bemerkungen Anlass gibt, muss die Einmündung in die Zürcherstrasse beim Schönenhof noch als problematisch bezeichnet werden, insbesondere, was die BahnunterfÜhrung anbelangt. Die nähere Abklärung der beiden Punktt, Murgtibergang und Bahnunterftihrung wird durch den Stadtingenieur besorgt. Die Strasse erhält eine Fahrbahnbreite von 8 m, einen Radfahrweg von 3 m und ein Trottoir von ebenfalls 3 m, also total 14 m Brette für die Strasse, was auch für die Zukunft ausreichen dürfte. Die Baulinien stehen be1dse1ts 6 m von der Strassengrenze entfernt. Im Burgerholz sind die Baulinien ausgelassen, wofür kein Grund besteht. Wenn auch nicht anzunehmen 1st, dass dort gebaut Wird, so 1st dort die Baulinie gerade die Grenze, bis zu welcher der Wald geschlagen werden muss. Die Einw~e, die W. Bryner gegen die Führung der Strasse in seinem Rekurs anbringt, entsprechen den Tatsachen. Es handelt sich lediglich um die Wahrung seiner Privatinteressen, die aber vor den wichtigeren öffentlichen Interessen zurticktreten müssen. Die gewünschte Verschiebung der Strasse in die kleine Allmend 1st schon aus militärischen Gründen nicht möglich. Was aber die Abtretung von Boden und die Erschwerung der Bewirtschaftung anbelangt~ Faktoren, die zur Geltung kommen, wenn der Boden einmal Wirklich beansprucht wird, muss_zu dieser Zeit dann seitens der Gemeinde e1~e entsprechende Entschädigung geleistet werden, die bei Verwagen einer gUtliehen Verständigung aur dem Expropr1at1ona-
wege restzulegen wäre. Auch ein Landabtausch durch Zusammenlegung kSnn seinerzeit in Frage kommen. 6. Strasse Nordseite Rüegerholz-Schuppis. Im Jahre 1933 wurde der Be~uungsplan Teuchelwies-Brunnenwies genehmigt. Die heutige Vorlage 1st ein Teil dieses Planes, betrifft nämlich die Verbindungsstrasse Rüegerholzstrasse-Festhütte-Thundorferstrasse und bezweckt die nachträgliche Anlage einee Trottoirs, indem der bestehende Fussweg als solches zum-Ausbau in Aussicht genommen und die Strasse selber um diese ~wei Meter stadtwärts verlegt wird; mit ihr auch die Baul1n1e. In der Fortsetzung vod der Festhütte gegen die Rüegerholzstrasse 1st der Ausbau der Waldstrasse auf 6 m mit 2 m Trottoir am Waldrand geplant. Die Baulin.te ist min1.mal aur 3 m festgesetzt. Da aur den Abtransport von Langholz Rücksicht genommen wenden musste, ist die Einmündung in die Rüegerholzstrasse entgegen einer ursprÜQglichen Variante besser in eine Kurve verlegt durch Ausbuchtung gegen den Wald hin. Die Baulinie 1st aber belassen worden, womit verhindert wird, dass die Häuser ~u nahe an den Wald gestellt werden können. Es wird beschlossen:
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1. Die neuen Pläne für die Schmid~sse, Eisenbahnstrasse, Fliederstrasse, W1elste1nstras!!le und Strasse Nordseite RüegerholzSchuppis werden unverändert genehmigt. Auch der Plan für die Umgehungsstrasse, soweit er nicht schon gernäss Regierungsbeschluss vom 15.3.32 gutgeheissen wurde, wird genehmigt unter dem Vorbeha-lt der näheren Abklä.rung betr. Murgbrücke und S.B.B.Unterführung beim Sch<Snenhof.
2. Die Beschwerde Bryner betr. Schmidgasse wird im Sinne der Motive gutgehe1ssen, diejenige betr. Umgehungsstrasse dagegen abgewiesen. Der Rekurs der Frau Malwine M<Stteli wird im Sinne der Motive abgewiesen.
3. Mitteilung an das Gemeindeammannamt Frauenfeld, die Rekurrenten W. Bryner und Frau Malwine Mötteli, beide Frauenfeld, das B&un das Strassen- & Baudep&rtement.