Unterdorf / Bild

Special-use plan · Guettingen

Document

Number
69
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Guettingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Nov 28, 2018
In force since
Dec 10, 2018

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 28. November 2018

Entscheid Nr. 69 0103/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Güttingen Gestaltungsplan Unterdorf / Bild

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Güttingen am 24. April 2018 und 4. September 2018 be¬ schlossene Gestaltungsplan Unterdorf / Bild wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Güttingen, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen Unterdorf / Bild, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Department für Bau und Umwelt, Rechtsdienst -Hochbauamt - Tiefbauamt -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Gestaltungsplan Unterdorf/ Bild mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 27. April 2018 ersucht die Politische Gemeinde Güttingen um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Im Rahmen der kantonalen Vernehmlas¬ sung wurden bezüglich verschiedener Inhalte des Situationsplans und der Sonderbau¬ vorschriften Vorbehalte angebracht. Im Anschluss an einen konstruktiven Austausch zwischen dem Amt für Raumentwicklung und Vertretern der Gemeindebehörde der Poli¬ tischen Gemeinde Güttingen hat die Gemeindebehörde am 4. September 2018, ge¬ stützt auf § 29 Abs. 2 PBG, die Anpassung von drei Artikeln der Sonderbauvorschriften und vier Bestandteilen des Situationsplans beschlossen und diese Änderungen eben¬ falls zur Genehmigung eingereicht..

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Der Gestaltungsplan Unterdorf / Bild wurde im Jahr 2017 vorgeprüft und die Ergebnisse durch das Amt für Raumentwicklung mündlich der Gemeindebehörde mitgeteilt. Auf¬ grund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind ge¬ gen die Vorlage keine Rekurse hängig. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Unter¬ dorf/ Bild eine ortsbaulich verträgliche Bebauung mit Wohn- und Gewerbebauten im Kontext zu Dorfkern, Ortseingang und kleinteilig strukturiertem Siedlungsrand im Güttinger Unterdorf. Weiter wird die Erschliessung und die besondere Bauweise im Pla¬ nungsgebietgeregelt. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Baubereiche ausgeschieden und mit entsprechenden Sonderbauvorschriften die Bau- und Gestaltungsvorgaben für die ver¬ schiedenen Bereiche definiert. Um die Erschliessung zu regeln, werden Erschliessungs¬ flächen für den motorisierten Individualverkehr und den Langsam verkehr bezeichnet. Zudem werden strassenbezogene Grünelemente und zwei Spiel- und Aufenthaltsberei¬ che festgelegt. Entsprechende Vorschriften sichern im Übergangsbereich zur Landwirt¬ schaftszone eine gute Umgebungsgestaltung. Im Planungsbericht werden die Festlegungen und die damit einhergehenden Qualitäten des Gestaltungsplans erläutert. Die Ausführungen diesbezüglich sind nachvollziehbar und die genannten Festlegungen aus kantonaler Sicht begrüssenswert. Mit dem Gestaltungsplan Unterdorf / Bild wird von den Vorschriften der Regelbauweiseabgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Inte¬ resse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauweise werden im Planungsbericht Ka¬ pitel 5 erläutert und dankenswerterweise in einer Tabelle dargestellt. Bei den Abweichungen von der Regelbauweise des Gestaltungsplans Unterdorf / Bild handelt es sich praktisch ausschliesslich um Beschränkungen oder Präzisierungen der Bestimmungen des Baureglements. So werden beispielweise minimale Geschossflächehziffern festgelegt, eine Planungs- resp. Baubegleitung eingeführt oder die Dach¬ form und Materialisierung für einzelne Baubereiche beschränkt. Die zulässigen Masse der Bebauung werden hingegen nicht erhöht. Aus kantonaler Sicht ist hinsichtlich der besseren Siedlungsgestaltung festzuhalten, dass die Beschränkungen und Präzisierungen einer verbesserten Einpassung der ge¬ planten Neubauten ins Ortsbild dienen. Insbesondere auch die nachträglich festgeleg¬ ten, ergänzenden Bestimmungen der Sonderbauvorschriften sind begrüssenswert. Dementsprechend kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden. Die im Rahmen der Vorprüfung geäusserten Vorbehalte bezüglich der Sonderbauvor¬ schriften und die Verbesserungsvorschläge zur Einpassung der Bebauung ins Ortsbild

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wurden bei der Überarbeitung des Gestaltungsplans grösstenteils berücksichtigt. Mit der nachgereichten Änderung des Gestaltungsplans wurden letzte, kleine Unstimmig¬ keiten bei den Sonderbauvorschriften und Vorbehalte bezüglich der Zufahrten ab der Kantonsstrasse und der Dachgestaltung korrigiert. Bezüglich der Lufthygiene wird im Planungsbericht festgehalten, dass der Legehennen¬ stall und der Geflügelzuchtstall auf der Parzelle Nr. 183 (Betrieb Gähwiler) als Immissi¬ onsstelle gelten und ohne Sanierungsmassnahmen innerhalb des Planungsperimeters nicht tragbar sind. Der Betreiber der 2 Legehennenställe auf der Parzelle Nr. 369 (Be¬ trieb Rüegge) sei bereits früher angehalten worden zu sanieren, was demnächst umge¬ setzt wird. In der Zwischenzeit wurden die Sanierungsmassnahmen vorgenommen. Die Abnahme¬ protokolle für die beiden Betriebe Rüegge (Protokoll vom 12. November 2018) und Gähwiler (Protokoll vom 13. November 2018) wurden von der Bauverwaltung Güttingen nachgereicht. Der Betrieb Gähwiler ist darauf hinzuweisen, dass trotz den Massnahmen, die norma¬ lerweise einzuhaltenden Mindestabstände nicht eingehalten sind. Im Falle von Be¬ schwerden über übermässige Geruchsimmissionen sind verschärfte Massnahmen an¬ zuordnen. Das Risiko, insbesondere jenes der Kosten, liegt dabei vollumfänglich, beim Betreiber. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezo¬ genen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderung ange¬ bracht. Der Gestaltungsplan Unterdorf / Bild erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

-3. DEZ. 2018