Zonenplan <1997> Aadorferstrasse Parz. Nr. 189

Zoning plan · Matzingen · Repealed May 27, 2024

Document

Number
67
Kind
Zoning plan
Commune
Matzingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Nov 28, 2018
In force since
Jan 1, 2019
Repealed
May 27, 2024

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 28. November 2018

Entscheid Nr. 67 0209/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Matzingen Zonenplanänderung Aadorferstrasse

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Matzingen am 22. August 2018 beschlossene Zonenplanän¬ derung "Aadorferstrasse" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3+5, 9548 Matzingen, unter Beilage von drei Dossiers zur Zonenplanänderung "Aadorferstrasse", je mit Genehmigungs¬ vermerk (A-Post Plus) - Grundbuchamt und Notariat Frauenfeld, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Fbrstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers zur Zonenplanän¬ derung "Aadorferstrasse", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 ersucht der Gemeinderat Matzingen um Geneh¬ migung der Zonenplanänderung "Aadorferstrasse". Der Gemeinderat hat diese Zonen¬ planänderung als geringfügige Änderung gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Bauge¬ setzes (PBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefol¬ gert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die er¬ wähnte Zonenplanänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig.

Thurgau 2/2

Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung betrifft die Parzelle Nr. 189 ent¬ lang der Murg im Dorfzentrum von Matzingen. Auslöser für die Zonenplanänderung ist die intensive Nutzung des nahegelegenen Müh¬ leareals nach dessen Umbau und die dadurch entstandene knappe Parkplatzsituation. Mit der Zonenplananpassung sollen gemäss Unterlagen zusätzliche Parkplätze ermög¬ licht und die Situation für die Quartierbewohner, Naherholungssuchende und Besucher der anliegenden Gewerbebetriebe verbessert werden. Das Vorhaben ist eingebunden in ein Gesamtkonzept, das die Aufwertung des betroffenen Murgabschnitts sowie eine Fussgängerquerung über die Murg zum Mühleareal vorsieht. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist die Parzelle Nr. 189 der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Diese ver¬ läuft in unterschiedlicher Breite entlang des Murgufers nach Süden und ist mehrheitlich von Baugebiet umschlossen. Für die Bewilligung der Parkplätze ist die vorliegende Umzonung notwendig. Aus diesem Grund wird eine Fläche von 384 m2 im nordwestlichen Bereich der Parzelle der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Durch die Einzonung wird das Siedlungsgebiet von Matzingen um die genannte Fläche vergrössert. Das PBG verlangt in Art. 122a, dass die im kantonalen Richtplan (KRP) fest¬ gesetzte Gesamtfläche des Siedlungsgebiets (Bauzone und Richtplangebiet) bis zum 31. Dezember 2040 nicht vergrössert werden darf. Diese Gesamtfläche beinhaltet auch Flächen, die im KRP nicht verortet sind, sondern als Kontingente zur Verfügung stehen, wenn an einem bestimmten Ort Bedarf geltend gemacht werden kann. Die vorliegende Fläche von 384 m2 geht somit auf Kosten des kantonalen Kontingents für öffentliche Zonen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen gegenüber der vorgesehenen Zonenplanänderung keine Vorbehalte angebracht. nforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. und Un in

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

-3. DEZ.2018