Zonenpan <2014> Änderung Parz. Nr. 330, 562
Zoning plan · Taegerwilen
Document
- Number
- 16
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Taegerwilen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Mar 20, 2019
- In force since
- Mar 20, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 20. März.2019
Entscheid Nr. 16 0174/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Tägerwilen Verschiedene Zonenplanänderungen
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Tägerwilen am 17. November 2014 beschlos¬ sene Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 562 von der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone wird nicht genehmigt. Die von der Gemeindeversammlung Tägerwilen am 5. Dezember 2016 beschlosse¬ ne Zuweisung des obgenannten Teils der Parzelle Nr. 562 in die Landwirtschaftszo¬ ne wird genehmigt. 2. Die von der Gemeindeversammlung Tägerwilen am 5. Dezember 2017 beschlosse¬ ne Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos' wird nicht genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Tägerwilen am 12. Februar 2019 beschlossene Zonen¬ planänderung 'Unders Tägermoos', Parzelle Nr. 330 wird genehmigt. 4. Mitteilung an: -Gemeinderat Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tägerwilen unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderungen 'Unders Tägermoos' und 'Unders Tägermoos', Parzelle Nr. 330, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmi¬ gungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt - Grundbuchamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 74, 8280 Kreuzlingen - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage zwei Exemplaren der Zonenplanände¬ rungen 'Unders Tägermoos' und 'Unders Tägermoos', Parzelle Nr. 330, je mit Ge¬ nehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 ersuchte der Gemeinderat Tägerwilen um Genehmi¬ gung verschiedener Zonenplanänderungen. Zum einen handelt es sich dabei, um Zo¬ nenplanänderungen, welche im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision (DBUEntscheid Nr. 40 vom 17. September 2015) sistiert wurden, zum anderen um die Zo¬ nenplanänderung 'Unders Tägermoos', welche im Dezember 2017 von der Gemeinde¬ versammlung beschlossen wurde. Bezüglich der im Rahmen der Ortsplanungsrevision sistierten Zonenplanänderungen wird nach Absprache mit der Gemeindebehörde Tägerwilen im vorliegenden Entscheid nur über die Zonenplanänderung betreffend Parzelle Nr. 562 entschieden. Über die Zo¬ nenplanänderungen Parzellen Nrn. 356 und 510, welche aufgrund des damals gelten¬ den Moratoriums ebenfalls sistiert wurden, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschie¬ den. Gleichzeitig wird dann das Departement für Bau und Umwelt auch über den, wäh¬ rend der Auflage der Ortsplanungsrevision 2015 erhobenen Rekurs entscheiden.' Die Prüfung des Gesuchs um Genehmigung der Zonenplanänderung 'Unders Täger¬ moos' hat ergeben, dass dafür keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Im Wissen um die angekündigte Nichtgenehmigung hat der Gemeinderat am 12. Februar eine weitere Zonenplanänderung mit der Bezeichnung '"Unders Tägermoos', Parzelle Nr. 330" beschlossen und diese mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ebenfalls zur Ge¬ nehmigung eingereicht. Diese Zonenplanänderung stellt eine massiv reduzierte Version der erstgenannten Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos' dar. Die Zonenplanände¬ rung 'Unders Tägermoos', Parzelle Nr. 330 wurde im vereinfachten Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 PBG beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert wer¬ den, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Zonenplanänderung Parzelle Nr. 562 Mit der Ortsplanungsrevision beabsichtigte die Politische Gemeinde Tägerwilen einen Teil der Parzelle Nr. 562 von der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone A1 einzuzonen. Mit der Einzonung sollte zwei ortsansässigen, mit Immissionsproblemen behafte¬ ten Gewerbebetrieben ein Umzug ermöglicht werden. Während dem Genehmigungsverfahren wurden ergänzende Unterlagen bezüglich der Einhaltung von Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG eingefordert. Die eingereichte Vereinbarung zwischen der Politischen Gemeinde Tägerwilen und dem Grundeigentümer vermochte die rechtlichen Anforderungen an eine Sicherstellung der Verfügbarkeit indes nicht voll¬ ends zu erfüllen. Aufgrund der fehlenden Sicherstellung beispielsweise mit einem Käufrechtsvertrag, wurde die Einzonung mit dem Entscheid zur Ortsplanungsrevision (DBUEntscheid Nr. 40 vom 17. September 2015) sistiert. Einer der beiden Gewerbebetriebe hat in der Zwischenzeit an einem anderen Standort in der Bauzone einen Neubau erstellt. Da gemäss den Vereinbarungen mit den Grund¬ eigentümern und den beiden Gewerbebetrieben beide Betriebe auf die Parzelle Nr. 562 hätten aussiedeln müssen, wurde an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2016 die "Rückzonung" des gemäss Ortsplanungsrevision neu der Arbeitszone A1 zu-
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gewiesenen Teils der Parzelle Nr. 562 zur Landwirtschaftszone beschlossen. Aus kantonaler Sicht ist gegen die "Rückzonung" nichts einzuwenden. Mit Genehmi¬ gung der Rückzonung wird gleichzeitig die sistierte Einzonung nicht genehmigt. Die ganze Parzelle Nr. 562 verbleibt somit in der Landwirtschaftszone. Zonenplanänderung ’Unders Tägermoos' Mit der Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos' soll der nördliche, noch nicht der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesene Teil der Parzelle Nr. 330 (583 m2) so¬ wie die beiden Parzellen Nrn. 329 (1T327 m2) und 790 (458 m2) mit einer Gesamtfläche von 12‘368 m2 von der Lahdwirtschaftszone Lw in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA eingezont werden. Ein Grossteil der Einzonungsfläche (1T440 m2) liegt im Bereich von anrechenbaren Fruchtfolgeflächen (FFF). Gemäss dem Planungsbericht vom 14. Juni 2018 hat die Gemeinde die Möglichkeit, die beiden Parzellen Nrn. 329 und 790 zu erwerben. Da die Gemeinde aber nur eingezontes Land kaufen kann, sollen die beiden Grundstücke zusammen mit dem erwähnten Teil der Parzelle Nr. 330 vorab von der Landwirtschäftszone Lw in die Zone für öffentli¬ che Bauten und Anlagen OeBA eingezont werden. Die Gemeinde Tägerwilen beabsich¬ tigt im von der Zonenplanänderung betroffenen Gebiet einen neuen Werkhof und einen Entsorgungshof mit Annahmestelle zu realisieren. Die Gemeinde Tägerwilen vertritt die Auffassung, dass sich die geplante Einzonung mit der bereits vorgezogenen Rückzonung im Gebiet „Liirer“ (Zonenplanänderung Parzelle Nr. 562) kompensieren lässt (Auszonung von der Arbeitszone A1 in die Landwirt¬ schaftszone Lw). Auch diese Fläche sei teilweise im Bereich von FFF gelegen (geeig¬ nete, anrechenbare FFF: 8770 m2; geeignete, nicht anrechenbare FFF: 9680 m2). Die Rückzonung im Gebiet „Liirer“ (Zonenplanänderung Parzelle Nr. 562) kann gemäss Systematik des neuen Kantonalen Richtplans (KRP) jedoch nicht als Kompensation an¬ gerechnet werden. Das im KRP festgesetzte Siedlungsgebiet (vgl. Festsetzung 1.1. A: 1T450 Hektaren) bildet einen langfristigen konzeptionellen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen. Ein grosser Teil dieser Gesamtfläche des Siedlungsgebiets (1T216 Hek¬ taren) ist in der Richtplankarte 1:50‘000 räumlich verortet. In der Richtplankarte hoch nicht verortet sind die Flächen gemäss Festsetzung 1.1 B (Separate Kontingente für Arbeitszonen, öffentliche Zonen, Spezialbauzonen und die Arrondierung von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen). Die Beanspruchung eines Kontingents (Einzonung in OeBA) kann nicht durch die Rückzonüng eines anderen Bauzonentyps kompensiert werden. Mit der geplanten Einzonung soll das Kontingent für die Erstellung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen beansprucht werden (vgl. Festsetzung 1.1 B Bst. d). Die Kontingente können allerdings nur in Anspruch genom¬ men werden, falls nachweislich keine geeigneten Standorte im Siedlungsgebiet vorhan¬ den sind und die angestrebte Entwicklung mit den Zielen und Grundsätzen des KRP vereinbar ist. Weil zudem bis zum Richtplanhorizont (25 Jahre, bis 2040) nur ein be¬ grenztes Ausmass an Kontingentsflächen für derartige Vorhaben zur Verfügung steht
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(zirka 15 Hektaren) und mit diesen Kontingentsflächen folglich auch haushälterisch um. zugehen ist, gelten wie bei den Arbeitszonen, auch bei den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA entsprechend hohe Einzonungsanforderungen. So ist auch bei Einzonungen in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grund¬ sätzlich ein Vorprojekt erforderlich, das eine flächensparende Lösung aufzeigt. Einzo¬ nungen auf Vorrat, d.h. ohne konkrete Bauabsichten, sind demgegenüber nicht mehr möglich. Die Forderung nach einem flächensparenden Vorprojekt lässt sich auch auf¬ grund der Tatsache ableiten, dass die geplante Einzonungsfläche praktisch vollumfäng¬ lich im Bereich von FFF liegt. Gemäss Art. 30 Abs. Ibis der Raumplanungsverofdnung (RPV; SR 700.1) dürfen FFF nur dann eingezont werden, wenn ein, auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel, ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Er¬ kenntnisse optimal genutzt werden. Im Zusammenhang mit der geplanten Einzonung fehlt jedoch der Nachweis, dass keine geeigneten Flächen im bereits heute ausgeschiedenen Siedlungsgebiet vorhanden sind. Zudem fehlt ein konkretes Vorprojekt, das eine flächensparende Lösung aufzeigt. Die Skizzen im Planungsbericht vom 14. Juni 2018 (vgl. S. 10, Projektbeschrieb, Kon¬ zeptplan) sind hierfür nicht ausreichend. Die Zonenplanänderung kann daher nicht ge¬ nehmigt werden.
Zönenplanänderung 'Unders Tägermoos', Parzelle Nr. 330 Mit der Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos', Parzelle Nr. 330 soll der nördliche, heute in der Landwirtschaftszone gelegene Streifen der Parzelle Nr. 330 (583 m2) der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen werden. Die Einzonung des nördlichen Streifens der Parzelle Nr. 330 wird mit dem Bau einer Biogasanlage auf dem westlichen Teil der bereits heute grossmehrheitlich der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesenen Parzelle begründet. Die Notwendigkeit der Einzonung des 5 Meter breiten Streifens für die Erschliessung der Biogasanlage wird durch die Gemeindebehörde durch die konkreten Projektpläne für die Biogasanla¬ ge aufgezeigt. Die Notwendigkeit der Einzonung und der Nachweis einer flächenspa¬ renden Lösung gemäss den Vorgaben des KRP's können aus kantonaler Sicht nach¬ vollzogen werden. Die Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos', Parzelle Nr. 330 erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
itfürBVi und Umwelt its§hefin 3
Thurgau 5/5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und,im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
21. MR7. ?M9
10354-S-1.pdf
OEREB10354 Kanton Thurgau Politische Gemeinde Tägerwilen
Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos' Planungsbericht Genehmigung
Projekt-Nr. 5759 | Datum: 14.06.2018
Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 001 [email protected] I www.bhateam.ch
Politische Gemeinde Tägerwilen
Genehmigung
Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
Inhalt 1
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Einleitung
II
1.1
Ausgangslage
II
1.2
Auftrag und Zweck des Berichts
II
2
Situation
III
3
Übergeordnete Vorgaben
IV
3.1
Kantonaler Richtplan 2009
IV
3.2
Kantonaler Richtplan 2017
IV
3.3
Gefahrenkartierung
V
3.4
Fruchtfolgeflächen
V
3.5
Kommunaler Richtplan
VII
4
5
6
Zonenplanänderung
VIII
4.1
Bereits vorgezogene Rückzonung'Liirer'
VIII
4.2
Rechtsgültiger Zonenplan
VIII
4.3
Zonenplanänderung
IX
4.4
Projektbeschrieb
X
Interessenabwägung
XI
5.1
XI
Anforderungen der Zonenplanänderung
Öffentliche Auflage und Einsprachen
XII
Anhang
I
A.
I
Auszug aus dem Amtsblatt
Auftraggeber:
Gemeinde Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, 8274 Tägerwilen Gemeindepräsident Markus Thalmann
Verfasser:
bhateam ingenieure ag | www.bhateam.ch Thomas Tschopp
Projektnummer:
5759
Datum | Version:
12.10.2017 | Auflage 14.06.2018 | Genehmigung
Ablage:
P:\5759 Tägerwilen, Gesamtrevision 0rtsplanung\5759.0.0006 Tägerwilen, ZPÄ 'Unders Tägermoos'\08_Genehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\PB-ZPÄ-Gen-3.0-2018-06-14_tts.docx
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Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
1
Genehmigung
2
Einleitung 1.1
Ausgangslage
Die Gemeinde Tägerwilen möchte im Gebiet 'Unders Tägermoos' die Einzonung eines schmalen Strei¬ fens der Parzelle Nr. 330 und die Einzonung der Parzellen Nr. 329 und 790 von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA vornehmen. Kompensieren lassen sich die ge¬ planten Einzonungen mit der bereits vorgezogenen Rückzonung Gebiet 'Liirer' Parzelle Nr. 562, welche von der Arbeitszone Al in die Landwirtschaftszone Lw ausgezont wurde.
1.2
Auftrag und Zweck des Berichts
Für die planungsrechtliche Umsetzung wurde das bhateam, ingenieure ag der Auftrag zur Ausarbeitung der Zonenplanänderung erteilt. Der Planungsbericht dient der Erläuterung und der Information der Bevölkerung. Ferner gibt er den Genehmigungsbehörden darüber Auskunft, wie die Bestimmungen gemäss Art. 47 RPV bei der Zonen¬ planänderung berücksichtigt wurden.
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Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
2
Situation
Abb. 1
Übersichtsplan Gemeinde Tägerwilen
Abb. 2
Perimeter
Genehmigung
3
Das betroffene Gebiet 'Unders Tägermoos' liegt am nordöstlichen Siedlungsrand der Gemeinde Täger¬ wilen. Die von der Zonenplanänderung betroffenen Parzellen 329, 790 und Teilparzelle Nr. 330 sind der Landwirtschaftszone zugeordnet und werden landwirtschaftlich genutzt. Im Süden grenzt der Pe¬ rimeter an die Kompostier- und ehemalige Abwasserreinigungsanlage ARA der Gemeinde Tägerwilen und im Osten an die Kantonsstrasse. Westlich besteht angrenzend die Arbeitszone Al und nördlich die Landwirtschaftszone Lw.
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Politische Gemeinde Tägerwilen
Genehmigung
Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
3
4
Übergeordnete Vorgaben 3.1
Kantonaler Richtplan 2009
Siedlungsgebiet Bahnlinie Hochleistungsstrasse mit Gegenverkehr
O
Zonenplanänderung be¬ troffenes Gebiet
Abb. 3
Ausschnitt Kantonaler Richtplan, Thurgis
Die von der Umzonung betroffenen Parzellen liegen gemäss KRP 2009 im Siedlungsgebiet, da sie als kommunale Richtplangebiete ausgeschieden sind. Im Osten wird das Gebiet von der bestehenden Hochleistungsstrasse mit Gegenverkehr begrenzt, welche betreffend Lage im Richtplan jedoch unge¬ nau dargestellt ist. Massnahmen, welche die von der Umzonung betroffenen Parzellen direkt betref¬ fen, sind keine definiert. 3.2
Kantonaler Richtplan 2017
Siedlungsgebiet Bahnlinie Hochleistungsstrasse mit Gegenverkehr
O
Zonenplanänderung be¬ troffenes Gebiet
Abb. 3
Ausschnitt Kantonaler Richtplan, Thurgis
Im Kantonalen Richtplan Stand 2017 ist das Gebiet nicht mehr als Siedlungsgebiet dargestellt. In der Richtplankarte 2017 noch nicht verortet sind die Flächen gemäss Festsetzung KRP 1.1 B. Diese Kontin¬ gentsflächen ersetzen gewissermassen die rechtskräftigen kommunalen Richtplangebiete für Arbeits¬ zonen, öffentliche Zonen und Spezialbauzonen, die nach neuer Systematik nicht mehr Bestandteil des Siedlungsgebietes sind und in der Richtplankarte 1:50 000 daher auch nicht mehr abgebildet werden. Aufgrund dieser neuen Systematik ist das im kommunalen Richtplan definierte Richtplangebiet für öf¬ fentliche Infrastruktur S 4.1 nicht mehr abgebildet. bhateam ingenieure ag | Frauenfeld
Genehmigung
Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
3.3
5
Gefahrenkartierung keine Restgefahr
Gefährdung synoptisch Gefahrenstufe: Matrixfeld: Proaessart: Herkunft:
mittel MF3 Wasser_mttGewaesser.Ueberflutung rechnerisch_generiert
Hauptprozesse Hauptrozessart: Herkunft:
Abb. 4
Wasser rechnerischjjeneriert
Ausschnitt Gefahrenkartierung, ThurGis
Gemäss Gefahrenkarte des Kantons Thurgau sind inner- und ausserhalb des Perimeters geringe bis mittlere Gefährdungen durch das vorhandene Fliessgewässer vorhanden. Im Rahmen des Baubewilli¬ gungsverfahren sind Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser darzulegen und entsprechende Aufla¬ gen festzusetzen. 3.4
Fruchtfolgeflächen
Abb. 5
Ausschnitt Sachplan FFF
Fruchtfolgeflächen
Die seit November 2017 im ThurGIS-Viewer aufgeschaltete Ebene "Fruchtfolgeflächen gemäss Sach¬ plan" zeigt in einheitlichem Farbton sämtliche Fruchtfolgeflächen(FFF)aus dem FFF-Gesamtinventar an, die bei Planungs-und Bauvorhaben zu berücksichtigen sind. Sie erleichtert damit gegenüber den bisher unter dergleichen Bezeichnung angebotenen Geodäten den Vollzug.
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Politische Gemeinde Tägerwilen
Genehmigung
Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
6
Fruchtfolgeflächen sind der agronomisch besonders wertvolle Teil des für die landwirtschaftliche Nut¬ zung geeigneten Kulturlandes. Gemäss ThurGis handelt es sich beim Einzonungsgebiet um ca. 11'440 m2 Fruchtfolgefläche. Gleichzeitig ist es im kommunalen Richtplan als 'Richtplangebiet für öffentliche Infrastruktur' ausge¬ wiesen. Somit wurde bereits bei der genehmigten übergeordneten Planung dieses Gebiet als geeignet für Bauten und Anlagen erachtet. Mit der im Dezember 2016 durch die Gemeindeversammlung beschlossene Rückzonung der Parzelle Nr. 562 'Liirer' (rechte Abbildung) von der Arbeitszone in die Landwirtschaftszone wird wiederum be¬ stehende Fruchtfolgefläche von ca. 18'450 m2 der Landwirtschaft zurückgegeben und entsprechend gesichert. Es wird somit generell keine Fruchtfolgefläche vernichtet, sondern durch die Einzonung und vorgezo¬ gene Rückzonung zweckmässig verlagert. Gemäss Art. 30 Abs. Ibis RPV dürfen Fruchtfolgeflächen nur eingezont werden, wenn ein aus Sicht des Kanton wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. In der öffentlichen Bekanntmachung 2016 des kantonalen Richtplans ist folgender Planungsgrundsatz genannt: Der Kanton Thurgau wird als attraktiver Lebens, Wohn- und Wirtschaftsstandort positioniert. Der Gemeinderat Tägerwilen beabsichtigt, im Einzonungsgebiet ein neuer Werkhof und Entsorgungs¬ hof mit Annahmestelle zu realisieren. Die Umzonung dieser Fläche in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für die Gemeinde von grosser Bedeutung, damit sie die Gemeindeentwicklung aktiv gestalten und nachhaltig beeinflussen kann. Die Realisierung eines Werk- und Entsorgungshof ist an bestimmte Standortperimeter gebunden: ■
Erschliessungsqualität, guter direkter Anschluss an übergeordnetes Strassennetz
■
Abstand zu Wohnsiedlungen aufgrund Lärm- und Luftemissionen
■
Nutzung von Synergien; Verfügbarkeit einer grösseren zusammenhängenden Fläche, damit die geplanten öffentlichen Infrastrukturanlagen an einem Standort zusammen realisiert werden können
Da im bestehenden Baugebiet der Gemeinde Tägerwilen keine Fläche mit diesen Parametern vorhan¬ den ist, wurde bereits mit dem kommunalen Richtplan ein entsprechendes Richtplangebiet für öffent¬ liche Infrastrukturen (S. 4.1) ausgeschieden, welches nun zweckentsprechend für den Werk- und Ent¬ sorgungshof genutzt werden soll.
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Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung ’Unders Tägermoos'
3.5
Genehmigung 7
Kommunaler Richtplan
Der kommunale Richtplan wurde vom Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 40 vom 17.09.2015 genehmigt. Der Richtplan weist das von der Einzonung betroffene Gebiet als Richtplange¬ biet öffentliche Infrastruktur S 4.1 aus. Bereits im alten Richtplan aus dem Jahre 2000 war dieses Gebiet als kommunales Richtplangebiet ausgeschieden. Das Gebiet dient der Sicherstellung einer zukunftsfähigen Infrastruktur für kommunale Ver- und Ent¬ sorgungseinrichtungen. Die Bevölkerungsentwicklung, die Förderung erneuerbarer Energien und die Abfallentsorgung erfordern neue öffentliche Einrichtungen, für welche sich dieses Gebiet bestens eig¬ net.
Abb. 6
Richtplangebiete Tägerwilen 'Unders Tägermoos'
Wie im Kap. 3.2 beschrieben sind die kommunalen Richtplangebiete für öffentliche Zonen nicht mehr im kantonalen Richtplan verortet. Diese Flächen werden neu als Kontingentsflächen nach Bedarf aus¬ geschieden. Insgesamt sind 220 Hektaren des gesamten Siedlungsgebiets räumlich noch nicht festge¬ legt und daher in der Richtplankarte nicht dargestellt. Diese Flächen stehen beispielsweise zur Verfügung für die Erstellung von öffentlichen oder dem öf¬ fentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen. Die Kontingente können nur in Anspruch genom¬ men werden, falls nachweislich keine geeigneten Standorte im bereits festgelegten Siedlungsgebiet vorhanden sind und die angestrebte Entwicklung mit den Zielen und Grundsätzen des KRP vereinbar ist.
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Politische Gemeinde Tägerwilen
Genehmigung
Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
4
8
Zonenplanänderung 4.1
Bereits vorgezogene Rückzonung 'Liirer'
Abb. 7
Zonenplanausschnitt inkl. Arbeitszone 'Liirer'
Abb. 8
Zonenplanausschnitt exkl. Arbeitszone 'Liirer'
Im Zusammenhang mit der Aussiedlung der Firmen Ammann AG und Schwihag AG wurde an der aus¬ serordentlichen Gemeindeversammlung vom 17. November 2014 in einer geheimen Abstimmung ei¬ ner Teileinzonung von rund 17'000 m2 der Liegenschaft Nr. 562 im Liirervon der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone Al zugestimmt. Es wurde von Anfang an kommuniziert, dass diese Einzonung nur für die Aussiedlung der beiden alteingesessenen Firmen mit über 100 Arbeitsplätzen dienen soll. Da die Aussiedlung der beiden Firmen an diesem Standort nicht zustande kam, hat der Souverän an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2016 die Rückzonung beschlossen. 4.2
Rechtsgültiger Zonenplan
Legende Arbeitszone A2 Zone für öff. Bauten und Anlagen OeBA Gartenbauzone Gb Landwirtschaftszone Lw Gewässer
Abb. 9
Ausschnitt rechtsgültiger Zonenplan
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Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
Genehmigung 9
Abb. 10 Zonenplanänderung
Die Gemeinde erhält die einmalige Gelegenheit, die Liegenschaften Nr. 329 (11'327 m2) und 790 (458 m2) erwerben zu können. Die Gemeinde darf nur eingezontes Land kaufen, weshalb diese beiden Grundstücke von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont werden sollen. Im gleichen Prozess soll auch der schmale Streifen entlang der Nordgrenze der gemein¬ deeigenen Liegenschaft Nr. 330 von ca. 583 m2, der heute noch zur Land Wirtschaftszone gehört aber nutzlos ist, eingezont werden. Bis zur Genehmigung des kantonalen Richtplanes durch den Bund gilt das Einzonungsmoratorium. Es darf also nur neues Land eingezont werden, wenn mindestens die gleiche Fläche an einem anderen Ort ausgezont wird. Da die Fläche im 'Liirer' durch die vorgezogene Rückzonung in die Landwirtschafts¬ zone die Bauzonenfläche um rund 17'000 m2 reduziert hat, verfügt Tägerwilen nach Rücksprache mit dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau über genügend 'Bauzonenfläche', damit die Einzonung im unteren Tägermoos von rund 12'400 m2 durch das Departement für Bau und Umwelt ge¬ nehmigt werden kann. Die Zonenplanänderung ist insbesondere auch von hohem Interesse für die Gemeinde, da der Gemein¬ derat beabsichtigt einen neuen Werkhof mit Annahmestelle und Entsorgungshof zu realisieren. Als Grundvoraussetzung muss die bereits im kommunalen Richtplan dafür vorgesehene Richtplanfläche für öffentliche Infrastrukturen entsprechend in die öffentliche Zone für Bauten und Anlagen eingezont werden. Nach Absprache mit dem Amt für Raumentwicklung sind die Vorgaben des kantonalen Richtplans be¬ treffend Nutzung der Kontingentsflächen nachzuweisen und zu diesem Zweck ein Vorprojekt aufzuzei¬ gen.
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Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung ’Unders Tägermoos'
Abb. 11
Genehmigung 10
Übersicht Konzeptplan
Abb. 12 Grundriss und Schnitt Entsorgungshof
Damit sich die Gemeinde Tägerwilen weiterentwickeln kann, sind öffentliche Infrastrukturanlagen un¬ umgänglich. Die Gemeinde Tägerwilen sieht deshalb vor, im Gebiet MJnders Tägermoos' wo bereits die Kompostieranlage und die Pumpstation, welche das Abwasser zur Kläranlage in Konstanz pumt, vor¬ handen sind weitere wichtige öffentliche Infrastrukturanlagen zu realisieren. So soll mit der geplanten Einzonung die Voraussetzung für einen neuen Werkhof und einen Entsorgungshof mit Annahmestelle geschaffen werden. Weiter soll westlich der Kompostieranlage eine Biogasanlage erstellt werden. Durch die Konzentration dieser öffentlichen Anlagen können verschiedene Synergien genutzt werden. Erschlossen wird das Gebiet direkt über ein übergeordnetes Strassennetz, wodurch die Mehrbelastung von bestehenden Quartieren verhindert werden kann. Die Gemeinde kann das Land aber erst erwer¬ ben, wenn dieses eingezont ist. Die Landverhandlungen haben aber bereits stattgefunden und die Kaufverträge sind ausgearbeitet.
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Politische Gemeinde Tägerwilen
Genehmigung
Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos1
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Interessenabwägung
Die Gemeinde kann ihre Entwicklung nur aktiv und nachhaltig beeinflussen, wenn sie auch im Besitze von Land ist. Es ist bekannt, dass Bauland eine grosse Rarität und wenn überhaupt zu einem realisti¬ schen Preis nicht mehr erhältlich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Politische Gemeinde Tägerwilen zukünftig nur noch zu Land kommt, wenn mit einer Ein- oder Umzonung der Verkauf an die Gemeinde verknüpft wird. 5.1
Anforderungen der Zonenplanänderung
Geänderte Verhältnisse Die geplante Aussiedlung der beiden Firmen Ammann AG und Schwihag AG kam nicht zustande. Die damalige Einzonung 'Liirer' in die Arbeitszone war mit der Bedingung der Aussiedlung der beiden Fir¬ men verbunden. Entsprechend musst die Arbeitszone Al im Liirer wieder der Landwirtschaftszone zu¬ gewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Standortevaluation, Synergien nutzen Wie bereits im Kapitel 3.4 beschrieben sind vielfältige Anforderungen bei öffentlichen Infrastrukturanlangen zu beachten. Einerseits muss ein Entsorgungshof für die Bevölkerung gut erreichbar sein, an¬ dererseits möchte man Emissionen (Lärm, Luft, Mehrverkehr) in den Wohngebieten vermeiden. Wich¬ tig ist auch eine effiziente Organisation der öffentlichen Infrastrukturen, was durch die Konzentration von Werkhof, Entsorgungshof, ARA und Biogasanlage erreicht und entsprechende Synergien generiert werden können. Aufgrund diesen Vorgaben wurde bereits im Rahmen der Revision Zonenplan und kommunaler Richtplan evaluiert wo ein solches 'Zentrum' öffentlicher Infrastrukturen möglich sein könnte und hat vorausschauend ein kommunales Richtplangebiet öffentliche Infrastrukturen ausge¬ schieden. Zwischenzeitlich wurden nun die Landverhandlungen, Kaufverträge und die konzeptionelle Planung der Infrastrukturen ausgearbeitet, damit die Grundlagen für eine Zonenplanänderung gege¬ ben sind. Bedarf an öffentlichen Infrastrukturanlagen Damit die Gemeinde Tägerwilen die langfristige Entwicklung sichern kann, beabsichtigt der Gemein¬ derat die Realisierung eines neuen Werkhofes und Entsorgungshofes mit Annahmestelle. Dies ist not¬ wendig, damit die Gemeinde einerseits ihre Aufgabe weiterhin effizient erfüllen kann und andererseits der wachsenden Bevölkerung angemessene und attraktive Entsorgungsmöglichkeiten angeboten wer¬ den können. Erhalt von Kulturland Bei der Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos' handelt es sich nicht um eine zusätzliche Beanspru¬ chung von Kulturland. Es wird zwar eine Einzonung von rund 12'400 m2 in die öffentliche Zone für Bauten und Anlagen vorgenommen, da aber mit der Auszonung der Arbeitszone Al 'Liirer' eine Fläche von rund 17'000 m2 wieder der Landwirtschaftszone zugewiesen wurde, kann das Kulturland erhalten, sogar ein wenig vergrössert werden. Dabei ist auch die Lage der beiden Flächen zu beachten. Das Ge¬ biet 'Unders Tägermoos ist mehrheitlich umschlossen von Bauzonen und Strassen. Die ausgezonte Flä¬ che 'Liirer' hingegen liegt am Siedlungsrand und ist dreiseitig von Landwirtschaftsland umgeben wodurch eine sinnvolle Anordnung des Siedlungsgebietes erreicht wird.
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Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
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Genehmigung
12
Öffentliche Auflage und Einsprachen
Der Gemeinderat hat die Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos' am 23. Oktober 2017 beschlossen und zur öffentlichen Auflage freigegeben. Die öffentliche Auflage der Zonenplanänderung fand vom 03. November 2017 bis am 22. November 2017 statt (Auszug Amtsblatt im Anhang). Dagegen sind drei Einsprachen eingegangen. Der Gemein¬ derat hat alle Einsprachen vor der Gemeindeversammlung abgelehnt. Nach der Gemeindeversamm¬ lung vom 5. Dezember 2017 wurde beim DBU am 22. Dezember 2017 ein Rekurs eingereicht. Dieser Rekurs wurde durch das DBU mit Entscheid vom 22. Januar 2018 als durch Rückzug erledigt abgeschrie¬ ben.
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Politische Gemeinde Tägerwilen
Anhang
Zonenplanänderung 'Unders Tägermoos'
Anhang
A. Auszug aus dem Amtsblatt
Gemeinde Tägerwilen öffentliche Auflage
Gestützt auf §§ 29 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG) und gemäss Beschluss des Gemeinderates Tägerwilen vom 23. Oktober 2017 wird öffentlich aufgelegt: Zoneiiplaiiänderuiig - Eiiizonuiig der Liegenschaften Nrn.329 und 790 sowie der nördliche Streifen der Liegenschaft Nr.330 (nördlich Koinpostieranlage) von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Auflagefrist: 3. bis 22. November 2017 Auflageort: Gemeindehaus Tägerwilen, Schalterhalle, während der Schalteröffnungszeiten Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch die Zonenplanänderung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, schriftlich und begründet beim Gemeinderat Tägerwilen, Postfach. 8274 Tägerwilen, Einsprache erheben. Tägerwilen, 23. Oktober 2017 ABI. Nr.44/2017
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Der Gemeinderat 2621
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal