Schutzplan Naturobjekte <2002>
Protection plan · Bussnang · Repealed Jul 7, 2006
Document
- Number
- 37
- Kind
- Protection plan
- Subkind
- Nature objects
- Commune
- Bussnang
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Apr 17, 2002
- In force since
- Apr 17, 2002
- Repealed
- Jul 7, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Frauenfeld,
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16. April 2002, Me, db Entscheid Nr. 37
Politische Gemeinde Bussnang Umsetzung NHG TG Teil Natur und Landschaft Fristerstreckung Umsetzung NHG Teil Kulturgüter 1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 ersucht die Politische Gemein¬ de Bussnang um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Mit Prüfbericht vom 23. Juni 2000 hat das Amt für Raumplanung den Schutzplan Naturobjekte sowie den Teilrichtplan Natur und Landschaft vorgeprüft. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Naturschutzplanung Rekurse hängig. Diese werden in separaten Verfahren behandelt.
2. Im erwähnten Prüfbericht wurde darauf aufmerksam gemacht, dass zur vollständigen Erfüllung des Auftrages gemäss § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RB 450.1) auch der Schutz der erhaltenswerten Kulturobjekte gehört. Dazu wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass der Bereich Kulturobjekte nicht auf einen beliebigen späteren Zeitpunkt hinaus verschoben werden könne. Die Gemeinde hat nun lediglich die Pläne zur Umsetzung des Auftrages des NHG TG betreffend Natur und Landschaft zur Genehmigung einge¬ reicht. In der Folge hat das Amt für Raumplanung den gemäss § 10 NHG TG notwendigen Kulturobjekteschutz mit der Gemeinde bespro¬ chen. Daraufhin reichte die Gemeinde mit Schreiben vom 7. Januar 2002 ein Gesuch um Fristerstreckung betreffend die Umsetzung NHG Teil Kulturgüter bis 31. Dezember 2004 ein. In diesem Schrei¬ ben legt die Gemeinde dar, dass infolge der neuen Politischen Ge-
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-
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meinde seit dem 1. Januar 1996 andere Aufgaben prioritär zu erledigen waren. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung stellt das Amt für Denkmalpflege fest, dass mit Ausnahme des Inventars der ehe¬ maligen Ortsgemeinde Rothenhausen alle Hinweisinventare aktuell sind. Das genannte Amt wäre in der Lage, die Ergänzungsarbeit in Ro¬ thenhausen innert Monatsfrist zu leisten. Deshalb bestehe aus Sicht der Denkmalpflege kein Anlass zu einer längeren Fristerstreckung. An¬ gesichts des Umstands, dass der Schutzauftrag bereits bis 31. März 1999 hätte erfüllt sein müssen sowie der anstehenden Inkraftsetzung des neuen PBG (1. April 2002), wonach Schutzpläne nicht mehr dem Referendum unterstehen, müsste die gewünschte Fristerstreckung aus Sicht der vorgenannten Fachstelle gekürzt werden. Die im erwähnten Schreiben dargelegte Begründung der Gemeinde für die Frister¬ streckung kann allerdings nachvollzogen werden. Aufgrund der Ge¬ samtabwägung wird dem Fristerstreckungsgesuch entsprochen. Bis längstens Ende 2004 hat die Gemeinde den Schutzplan der Kulturgüter zu erlassen und zur Genehmigung einzureichen.
3. § 10 des NHG TG verpflichtet die Gemeinden, erhaltenswerte Objekte zu schützen und zu pflegen. Dabei wird unterschieden zwischen erhal¬ tenswerten flächigen und erhaltenswerten punktförmigen Objekten. Die flächigen Objekte sind im Zonenplan zu schützen (Art. 17 des Bundes¬ gesetzes über die Raumplanung; RPG; SR 700). Die erhaltenswerten punktförmigen oder linearen Objekte hingegen werden von den Ge¬ meinden in aller Regel in einem separaten Schutzplan geschützt. Auf den 1. Januar 1996 haben sich die Ortsgemeinden Bussnang, Oberbussnang, Friltschen, Lanterswil, Mettlen, Oppikon, Reuti und Ro¬ thenhausen
zur
Politischen
Gemeinde
Bussnang
zusammen¬
geschlossen. Die Ortsplanungen (Zonenplan, Baureglement) dieser Ortsgemeinden haben heute noch Gültigkeit.
Bereits mit diesen
Ortsplanungen werden Beiträge zum Schutze von Natur und Heimat
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geleistet. Diesbezüglich sind namentlich die in den Zonenplänen enthal¬ tenen Landschaftsschutz-, Naturschutz- und Dorfzonen sowie die Zo¬ nen archäologischer Funde zu erwähnen. Ob sich indes im Sinne von §113 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) in Verbindung mit § 10 NHG TG und Art. 17 des RPG in den Zonenplänen noch weite¬ re Massnahmen bzw. Korrekturen aufdrängen, hat die Gemeinde zu überprüfen. Neben den flächigen Objekten enthalten einzelne Ortspla¬ nungen auch Beiträge zum Schutz von punktförmigen Objekten (z.B. Einzelbäume).
Zur Umsetzung des NHG TG hat der Gemeinderat Bussnang einen Schutzplan Naturobjekte samt einer Liste der geschützten Objekte sowie einen Teilrichtplan Natur und Landschaft samt Richtplantext (Koordinationsblätter) zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmi¬ gungsvorlage wird durch einen Planungsbericht ergänzt. Wie oben dar¬ gelegt, sind einzelne punktförmige Objekte bereits in den Zonenplänen geschützt. Die Gemeinde wird eingeladen, im Rahmen der erwähnten weiteren Erfüllung des Auftrages des NHG TG noch zu prüfen, ob Überschneidungen zwischen den Zonenplänen und den Schutzplänen vorliegen. Diese Überprüfung und allfällig notwendige Anpassungen sollten im Rahmen der Bearbeitung des Schutzplanes der Kulturobjekte vorgenommen werden. Diese Prüfung hat auch den Schutzplan der Na¬ turobjekte zu umfassen.
Mit dem zur Genehmigung vorliegenden Schutzplan Naturobjekte wird die Umsetzung des NHG TG hinsichtlich der punktförmigen und li¬ nearen Naturobjekte im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung weiter¬ entwickelt. So sind im Schutzplan die erhaltenswerten punktförmigen und linearen Naturobjekte wie Hecken oder Bäume geschützt. Zum Schutzplan gehört eine Liste der geschützten Objekte. Dazu ist anzu¬ merken, dass die in der Liste aufgeführten Gewässer keine im Schutz-
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plan zu schützenden Objekte sind (Gewässer unterstehen der Gewäs¬ serschutzgesetzgebung). Im Schutzplan sind die Gewässer richtiger¬ weise als erläuternde Hinweise aufgeführt. Die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz begrüsst namentlich die Ausarbeitung des Teil¬ richtplanes Natur und Landschaft, der u.a. ein kommunales Land¬ schaftsentwicklungskonzept enthält. Dieser Teilrichtplan soll laut Pla¬ nungsbericht insbesondere dazu dienen, die Massnahmen des ökologi¬ schen Ausgleichs vorzubereiten.
Das Forstamt stellte in Ergänzung zur Vorprüfung fest, dass die zwei Hecken H38 und H39 (östlicher Teil) als rechtswirksame Rodungser¬ satzflächen festgelegt und deshalb Wald im Rechtssinn sind. Entspre¬ chend sind diese Flächen in der Ortsplanung als zum Waldareal gehö¬ rig zu bezeichnen. Somit ist H38 aus dem Richtplan zu streichen, bzw. als Wald (Hinweis) aufzuführen. H39 (östlicher Teil) ist im Schutzplan und im Richtplan als verbindlicher Inhalt teilweise zu streichen bzw. als Wald (Hinweis) aufzuführen. Für die Festlegung der genauen Abgren¬ zungen zwischen Hecke und Wald empfiehlt es sich, das Forstamt zu konsultieren (Rodungsersatzpläne). Im Weiteren weist das Forstamt darauf hin, dass das Naturschutzgebiet NS8 vollständig im Waldareal liege und deshalb sowohl im Richtplan als auch im Koordinationsblatt 1.8 als NW8 zu bezeichnen sei.
Schliesslich wird noch auf einige redaktionelle Mängel hingewiesen. Die in der Legende zum Schutzplan aufgeführte Umrahmung der Natur¬ schutzzone ist im Plan nicht eingezeichnet. Umgekehrt fehlt in der Le¬ gende die südlich des Mettler-Riedes aufgeführte blaue Farbe. Geneh¬ migungsinstanz ist ausserdem das Departement für Bau und Umwelt.
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Bussnang am 3. Dezember 2001 beschlossene Schutzplan Naturobjekte sowie der gleichzeitig beschlossene Teilricht¬ plan Natur und Landschaft werden im Sinne der Erwägungen ge¬ nehmigt. 2. Die Genehmigung des Schutzplanes steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Änderungen zur Folge haben. 3. Dem Gesuch der Gemeinde Bussnang um Fristerstreckung (§ 27 NHG TG) wird im Sinne der Erwägungen zugestimmt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, 9565 Rothenhausen, unter Beilage von vier Dossiers „Umsetzung NHG Teil Natur und Landschaft“; je mit Ge¬ nehmigungsvermerken auf Schutz- und Richtplan (Karte und Text) sowie Hinweisvermerken in der Liste der Naturobjekte (Gewässer, Hecke 39), im Schutzplan (Hecke 39) und im Richtplan (Hecken 38 und 39); (Charge) - Amt für Umwelt - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Dossiers „Umsetzung NHG Teil Natur und Landschaft“, mit Genehmigungs- und Hinweis¬ vermerken analog Gemeindeexemplar sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef
H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kan¬ tons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 17. April 2002
5676-S-1.pdf
KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE BUSSNANG
OEREB05676
SCHUTZPLAN NATUROBJEKTE Liste der geschützten Naturobjekte Hecken, Feldgehölze Einzelbäume und Baumgruppen Trockenstandorte / Magerwiesen Feuchtgebiete / Streuwiesen Fliessende Gewässer Stehende Gewässer
Öffentliche Auflage vom:
10. August bis 8. September 2001
(Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss §5 Abs.3 PBG)
Von der Behörde beschlossen am:
3. Dezember 2001
Der Gemeindeammann:Der Gemeindeschreiber:
Kantonale Genehmigung RRB/DBU Nr.c3~l
vom: S.iZOöZy
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELB
Hecken, Feldgehölze Objekt-Nr.
Objekt
H2
Püntraa
H4
Erzbärg
H5
Unteroppikon
H6
Acheli
H8
Bollstich, Rietwies
H9
Hooenalber
Hll
Braati
H12
Erlenagger
H13
Fuchsgrueb
H15
Kaa, Liiholz
H16
Roosewis
H17
Schnaadle
H18
Wertbüel, Neubruch
H20
Matt
H21
Loo
H22
Nielestock
H23
Freiwise
H26
Aergete
H27
Oberbussnang
H30
Egelsee,
1.2 Bemerkungen
Ornithologisches Inventar des Kt. Thurgau
H32
Grundwasserpumpwerk
H34
Schnäggehüsli
H35
Egg
H37
Widehölzli
H39
Bruggehalde
H40
Sandagger
H41
Attenriet
H42
Wingertagger
H43
Laubhölzli
H44
Gstüüd
H45
Langrüti
Einzelbäume und Baumgruppen Objekt-Nr.
Objekt
B2
Bergahornallee Bussnang
B14
Eichengruppe Alti Halde
B20
Birke Matt
B27
Eiche Bommelisegg
B50
Eichengruppe Neuwis
B51
2 Linden Gstüüd
B56
Eiche Attenriet
B60
Linde Reuti
B 61
Bergahornallee Breiti
1.3 Bemerkungen
Gestaltungsplan
Trockenstandorte / Magerwiesen Objekt-Nr.
Objekt
M3
Teilweise Mähwiese oder Weide MThB-Böschung
MIO
Mähwiese Grundwasserpumpwerk Friltschen
M14
Mähwiese Hinderegg
M26
Mähwiese Schueppis
1.5 Bemerkungen
Feuchtgebiete / Streuwiesen Objekt-Nr.
Objekt
S1
Riedtgrabe
S2
Mösli
S3
Bohlriedt
S4
Attenriet
S5
Chirchbüel
1.6 Bemerkungen
Fliessende Gewässer Objekt-Nr.
Objekt
FG1
Thur
FG2
Furtbach ■
FG3
Grienbach Altegg
FG4
Heldbach
FG5
Oppikerbach
FG5a
Guggebüelbach
FG5b
Loobach
FG6
Zweribach, Braati, Hölzli, Bohlriet, Hinterwies
FG7
Faarwis
FG8
Freiwisebach
FG9
Tannhölzli bis Bodenagger
FG10
Mösli, Schöholz
FG11
Oberbussnang, Halde
FG12
Aspi
FG13
Margemüli, Langrüti
FG14
Breiti-Schönhalde
FG15
Buechrüti-Stehrenberg
FG16
Lanterswil, Lochwiesen
FG17
Schützewis
FG18
Amerika-Bachwis-Moosacker
FG19
Friltschen
FG20
Gstüüd, Braatwis
FG21
litobelholz
FG22
Engiraa
1.7.1 Bemerkungen
1.7.2
Stehende Gewässer Objekt-Nr.
Objekt
SGI
Bussnang
SG2
Riedtgrabe
SG3
Schueppis
SG4
Mösli
SG5
Bächliacker
SG6
lifang
SG7
Kiesgrube
Bemerkungen
EXEMPLAR ARP TG Kanton Thurgau Politische Gemeinde Bussnang
Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Kulturobjekte
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 03. Oktober 2005
Der Gemeindeammann
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Die Gemeindeschreiberin
Ruedi Zbinden
P:\203117 OP Bussnang\Projekt\NHG-Unt«1agen\5 Genehmigung\Beitragsroglemert-wa.doc
OEREB05676
************************************************************************************************************* Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG) und der Verordnung des Regierungsrates zum NHG erlässt die Politische Gemeinde Bussnang das nachfolgende
Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Kulturobjekte I.
ALLGEMEINES UND VERFAHREN
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Das Reglement regelt die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an Kulturobjekte.
2
Die Berechtigung und Bemessung der Beitragsleistung sowie das Verfahren zu ihrer Festlegung, Ausrichtung und allfälliger Rückerstattung richten sich nach den §§ 7 bis 10 und 25 bis 31 der kantonalen Verordnung zum NHG. Bei kantonal nicht beitragsbe¬ rechtigten Objekten oder Massnahmen finden, vorbehältlich einer nachstehend be¬ sonderen Regelung, die Bestimmungen der Verordnung zum NHG sinngemäss Anwendung.
Art. 2 Zuständigkeit
Über die Beiträge nach diesem Reglement entscheidet der Gemeinderat. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung gemäss Gemeindeordnung (GOR).
Art. 3 Beitragsempfänger
Beiträge an Kulturobjekte werden dem Eigentümer ausbezahlt.
P:\203117 OP Bussnang\Projekt\NHG-Unter1agen\5 Genehmigung\BeitragsregIement-wa.doc
Art. 4 Beitragsgesuche
Gesuche für Beiträge an Kulturobjekte sind vom Eigentümer vor Eingriffen beim Gemeinderat einzureichen und haben einen Kostenvoranschlag (eventuell eine Kosten¬ schätzung) zu enthalten.
Art. 5 Beitragsentscheid
Der Beitragsentscheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten, die in Zusammen¬ hang mit den anrechenbaren Kosten stehen (z.B. Änderungsverbote, Zutrittsrechte, fachgerechter Unterhalt).
Seite 2 von 4
II.
BEITRÄGE
Art. 6 Voraussetzungen
1
Beiträge werden an Objekte geleistet, die im Schutzplan oder durch Einzelverfügung unter Schutz gestellt sind.
2
Beiträge können ausnahmsweise auch an nicht geschützte Objekte geleistet werden, sowie an Massnahmen im öffentlichen Interesse des Umgebungsschutzes.
Art. 7 Beitragsberechtigte Massnahmen
1
Beiträge nach diesem Reglement werden entrichtet an die anrechenbaren Kosten, die durch Erhaltung, Pflege und Restaurierung von Kulturobjekten entstehen.
2
Anrechenbar sind nur Kosten für Massnahmen, die nach anerkannten denkmal¬ pflegerischen Grundsätzen ausgeführt werden. Hierzu zählen Massnahmen, die den Fortbestand eines Bauwerkes oder Objektes unter Berücksichtigung einer sinnvollen Nutzung sichern oder die der Substanzbewahrung und der Aufwertung als Denkmal dienen. Der vernachlässigte Unterhalt führt zu einer angemessenen Reduktion der anrechenbaren Kosten.
3
Nicht anrechenbar sind Kosten für a) Massnahmen, die den historischen, künstlerischen oder ästhetischen Wert eines Objektes oder seine Zeugniskraft mindern; b) ausschliesslich komfortsteigernde Massnahmen und neue Ausstattung; c) Unterhaltsarbeiten, die nicht mit denkmalpflegerisch begründeten erhöhten Aufwendungen verbunden sind oder die nicht der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die historische Substanz dienen.
4
Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bildet die Beurteilung durch die kantonale Denkmalpflege.
P:\203117 OP Bussnang\Pro]ekt\NHG-Unteriagen\5 Genehmigung\Beitragsreglement-wa.doc
Art. 8 Beitragsbemessung
1
Die Beiträge werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten berechnet und nach der Bedeutung des Objektes abgestuft.
2
Der Beitragssatz der Gemeinde für geschützte Kulturobjekte beträgt 10 % der an¬ rechenbaren Kosten.
Art. 9 Finanzierung
1
Die Beiträge der Gemeinde werden der Spezialfinanzierung „Beiträge an Kulturobjekte“ belastet.
2
Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch a) durch Zuweisungen aus allgemeinen Mitteln in der Höhe von Fr. 3000.- gemäss jährlichem Budget b) Rückerstattete Beiträge c) Einlagen Dritter d) Zusätzliche Einlagen
3
Übersteigen die Mittel der Spezialfinanzierung den Betrag von 50'000 Fr.- wird die Äufnung sistiert. Seite 3 von 4
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 10 Inkraftsetzung
Das Reglement wird nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 03. Oktober 2005
Die Gemeindeschreiberin
Ruedi Zbinden
Anita Leutwyler
P:\203117 OP Bussnang\Projekt\NHG-Unteriagen\5 Genehmigung\Beitragsreglement-wa.doc
Der Gemeindeammann
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Legal bases
RB 450.1 · TG NHG · Cantonal
RB 450.11 · TG NHV · Cantonal
SR 451 · NHG · Federal
SR 451.1 · NHV · Federal