Schutzplan Naturobjekte <2002>

Protection plan · Bussnang · Repealed Jul 7, 2006

Document

Number
37
Kind
Protection plan
Subkind
Nature objects
Commune
Bussnang
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Apr 17, 2002
In force since
Apr 17, 2002
Repealed
Jul 7, 2006

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Text

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ENTSCHEID

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16. April 2002, Me, db Entscheid Nr. 37

Politische Gemeinde Bussnang Umsetzung NHG TG Teil Natur und Landschaft Fristerstreckung Umsetzung NHG Teil Kulturgüter 1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 ersucht die Politische Gemein¬ de Bussnang um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Mit Prüfbericht vom 23. Juni 2000 hat das Amt für Raumplanung den Schutzplan Naturobjekte sowie den Teilrichtplan Natur und Landschaft vorgeprüft. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Naturschutzplanung Rekurse hängig. Diese werden in separaten Verfahren behandelt.

2. Im erwähnten Prüfbericht wurde darauf aufmerksam gemacht, dass zur vollständigen Erfüllung des Auftrages gemäss § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RB 450.1) auch der Schutz der erhaltenswerten Kulturobjekte gehört. Dazu wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass der Bereich Kulturobjekte nicht auf einen beliebigen späteren Zeitpunkt hinaus verschoben werden könne. Die Gemeinde hat nun lediglich die Pläne zur Umsetzung des Auftrages des NHG TG betreffend Natur und Landschaft zur Genehmigung einge¬ reicht. In der Folge hat das Amt für Raumplanung den gemäss § 10 NHG TG notwendigen Kulturobjekteschutz mit der Gemeinde bespro¬ chen. Daraufhin reichte die Gemeinde mit Schreiben vom 7. Januar 2002 ein Gesuch um Fristerstreckung betreffend die Umsetzung NHG Teil Kulturgüter bis 31. Dezember 2004 ein. In diesem Schrei¬ ben legt die Gemeinde dar, dass infolge der neuen Politischen Ge-

2

-

-

meinde seit dem 1. Januar 1996 andere Aufgaben prioritär zu erledigen waren. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung stellt das Amt für Denkmalpflege fest, dass mit Ausnahme des Inventars der ehe¬ maligen Ortsgemeinde Rothenhausen alle Hinweisinventare aktuell sind. Das genannte Amt wäre in der Lage, die Ergänzungsarbeit in Ro¬ thenhausen innert Monatsfrist zu leisten. Deshalb bestehe aus Sicht der Denkmalpflege kein Anlass zu einer längeren Fristerstreckung. An¬ gesichts des Umstands, dass der Schutzauftrag bereits bis 31. März 1999 hätte erfüllt sein müssen sowie der anstehenden Inkraftsetzung des neuen PBG (1. April 2002), wonach Schutzpläne nicht mehr dem Referendum unterstehen, müsste die gewünschte Fristerstreckung aus Sicht der vorgenannten Fachstelle gekürzt werden. Die im erwähnten Schreiben dargelegte Begründung der Gemeinde für die Frister¬ streckung kann allerdings nachvollzogen werden. Aufgrund der Ge¬ samtabwägung wird dem Fristerstreckungsgesuch entsprochen. Bis längstens Ende 2004 hat die Gemeinde den Schutzplan der Kulturgüter zu erlassen und zur Genehmigung einzureichen.

3. § 10 des NHG TG verpflichtet die Gemeinden, erhaltenswerte Objekte zu schützen und zu pflegen. Dabei wird unterschieden zwischen erhal¬ tenswerten flächigen und erhaltenswerten punktförmigen Objekten. Die flächigen Objekte sind im Zonenplan zu schützen (Art. 17 des Bundes¬ gesetzes über die Raumplanung; RPG; SR 700). Die erhaltenswerten punktförmigen oder linearen Objekte hingegen werden von den Ge¬ meinden in aller Regel in einem separaten Schutzplan geschützt. Auf den 1. Januar 1996 haben sich die Ortsgemeinden Bussnang, Oberbussnang, Friltschen, Lanterswil, Mettlen, Oppikon, Reuti und Ro¬ thenhausen

zur

Politischen

Gemeinde

Bussnang

zusammen¬

geschlossen. Die Ortsplanungen (Zonenplan, Baureglement) dieser Ortsgemeinden haben heute noch Gültigkeit.

Bereits mit diesen

Ortsplanungen werden Beiträge zum Schutze von Natur und Heimat

-3-

geleistet. Diesbezüglich sind namentlich die in den Zonenplänen enthal¬ tenen Landschaftsschutz-, Naturschutz- und Dorfzonen sowie die Zo¬ nen archäologischer Funde zu erwähnen. Ob sich indes im Sinne von §113 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) in Verbindung mit § 10 NHG TG und Art. 17 des RPG in den Zonenplänen noch weite¬ re Massnahmen bzw. Korrekturen aufdrängen, hat die Gemeinde zu überprüfen. Neben den flächigen Objekten enthalten einzelne Ortspla¬ nungen auch Beiträge zum Schutz von punktförmigen Objekten (z.B. Einzelbäume).

Zur Umsetzung des NHG TG hat der Gemeinderat Bussnang einen Schutzplan Naturobjekte samt einer Liste der geschützten Objekte sowie einen Teilrichtplan Natur und Landschaft samt Richtplantext (Koordinationsblätter) zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmi¬ gungsvorlage wird durch einen Planungsbericht ergänzt. Wie oben dar¬ gelegt, sind einzelne punktförmige Objekte bereits in den Zonenplänen geschützt. Die Gemeinde wird eingeladen, im Rahmen der erwähnten weiteren Erfüllung des Auftrages des NHG TG noch zu prüfen, ob Überschneidungen zwischen den Zonenplänen und den Schutzplänen vorliegen. Diese Überprüfung und allfällig notwendige Anpassungen sollten im Rahmen der Bearbeitung des Schutzplanes der Kulturobjekte vorgenommen werden. Diese Prüfung hat auch den Schutzplan der Na¬ turobjekte zu umfassen.

Mit dem zur Genehmigung vorliegenden Schutzplan Naturobjekte wird die Umsetzung des NHG TG hinsichtlich der punktförmigen und li¬ nearen Naturobjekte im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung weiter¬ entwickelt. So sind im Schutzplan die erhaltenswerten punktförmigen und linearen Naturobjekte wie Hecken oder Bäume geschützt. Zum Schutzplan gehört eine Liste der geschützten Objekte. Dazu ist anzu¬ merken, dass die in der Liste aufgeführten Gewässer keine im Schutz-

-4-

plan zu schützenden Objekte sind (Gewässer unterstehen der Gewäs¬ serschutzgesetzgebung). Im Schutzplan sind die Gewässer richtiger¬ weise als erläuternde Hinweise aufgeführt. Die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz begrüsst namentlich die Ausarbeitung des Teil¬ richtplanes Natur und Landschaft, der u.a. ein kommunales Land¬ schaftsentwicklungskonzept enthält. Dieser Teilrichtplan soll laut Pla¬ nungsbericht insbesondere dazu dienen, die Massnahmen des ökologi¬ schen Ausgleichs vorzubereiten.

Das Forstamt stellte in Ergänzung zur Vorprüfung fest, dass die zwei Hecken H38 und H39 (östlicher Teil) als rechtswirksame Rodungser¬ satzflächen festgelegt und deshalb Wald im Rechtssinn sind. Entspre¬ chend sind diese Flächen in der Ortsplanung als zum Waldareal gehö¬ rig zu bezeichnen. Somit ist H38 aus dem Richtplan zu streichen, bzw. als Wald (Hinweis) aufzuführen. H39 (östlicher Teil) ist im Schutzplan und im Richtplan als verbindlicher Inhalt teilweise zu streichen bzw. als Wald (Hinweis) aufzuführen. Für die Festlegung der genauen Abgren¬ zungen zwischen Hecke und Wald empfiehlt es sich, das Forstamt zu konsultieren (Rodungsersatzpläne). Im Weiteren weist das Forstamt darauf hin, dass das Naturschutzgebiet NS8 vollständig im Waldareal liege und deshalb sowohl im Richtplan als auch im Koordinationsblatt 1.8 als NW8 zu bezeichnen sei.

Schliesslich wird noch auf einige redaktionelle Mängel hingewiesen. Die in der Legende zum Schutzplan aufgeführte Umrahmung der Natur¬ schutzzone ist im Plan nicht eingezeichnet. Umgekehrt fehlt in der Le¬ gende die südlich des Mettler-Riedes aufgeführte blaue Farbe. Geneh¬ migungsinstanz ist ausserdem das Departement für Bau und Umwelt.

-5-

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Bussnang am 3. Dezember 2001 beschlossene Schutzplan Naturobjekte sowie der gleichzeitig beschlossene Teilricht¬ plan Natur und Landschaft werden im Sinne der Erwägungen ge¬ nehmigt. 2. Die Genehmigung des Schutzplanes steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Änderungen zur Folge haben. 3. Dem Gesuch der Gemeinde Bussnang um Fristerstreckung (§ 27 NHG TG) wird im Sinne der Erwägungen zugestimmt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, 9565 Rothenhausen, unter Beilage von vier Dossiers „Umsetzung NHG Teil Natur und Landschaft“; je mit Ge¬ nehmigungsvermerken auf Schutz- und Richtplan (Karte und Text) sowie Hinweisvermerken in der Liste der Naturobjekte (Gewässer, Hecke 39), im Schutzplan (Hecke 39) und im Richtplan (Hecken 38 und 39); (Charge) - Amt für Umwelt - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Dossiers „Umsetzung NHG Teil Natur und Landschaft“, mit Genehmigungs- und Hinweis¬ vermerken analog Gemeindeexemplar sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kan¬ tons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 17. April 2002

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KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE BUSSNANG

OEREB05676

SCHUTZPLAN NATUROBJEKTE Liste der geschützten Naturobjekte Hecken, Feldgehölze Einzelbäume und Baumgruppen Trockenstandorte / Magerwiesen Feuchtgebiete / Streuwiesen Fliessende Gewässer Stehende Gewässer

Öffentliche Auflage vom:

10. August bis 8. September 2001

(Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss §5 Abs.3 PBG)

Von der Behörde beschlossen am:

3. Dezember 2001

Der Gemeindeammann:Der Gemeindeschreiber:

Kantonale Genehmigung RRB/DBU Nr.c3~l

vom: S.iZOöZy

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELB

Hecken, Feldgehölze Objekt-Nr.

Objekt

H2

Püntraa

H4

Erzbärg

H5

Unteroppikon

H6

Acheli

H8

Bollstich, Rietwies

H9

Hooenalber

Hll

Braati

H12

Erlenagger

H13

Fuchsgrueb

H15

Kaa, Liiholz

H16

Roosewis

H17

Schnaadle

H18

Wertbüel, Neubruch

H20

Matt

H21

Loo

H22

Nielestock

H23

Freiwise

H26

Aergete

H27

Oberbussnang

H30

Egelsee,

1.2 Bemerkungen

Ornithologisches Inventar des Kt. Thurgau

H32

Grundwasserpumpwerk

H34

Schnäggehüsli

H35

Egg

H37

Widehölzli

H39

Bruggehalde

H40

Sandagger

H41

Attenriet

H42

Wingertagger

H43

Laubhölzli

H44

Gstüüd

H45

Langrüti

Einzelbäume und Baumgruppen Objekt-Nr.

Objekt

B2

Bergahornallee Bussnang

B14

Eichengruppe Alti Halde

B20

Birke Matt

B27

Eiche Bommelisegg

B50

Eichengruppe Neuwis

B51

2 Linden Gstüüd

B56

Eiche Attenriet

B60

Linde Reuti

B 61

Bergahornallee Breiti

1.3 Bemerkungen

Gestaltungsplan

Trockenstandorte / Magerwiesen Objekt-Nr.

Objekt

M3

Teilweise Mähwiese oder Weide MThB-Böschung

MIO

Mähwiese Grundwasserpumpwerk Friltschen

M14

Mähwiese Hinderegg

M26

Mähwiese Schueppis

1.5 Bemerkungen

Feuchtgebiete / Streuwiesen Objekt-Nr.

Objekt

S1

Riedtgrabe

S2

Mösli

S3

Bohlriedt

S4

Attenriet

S5

Chirchbüel

1.6 Bemerkungen

Fliessende Gewässer Objekt-Nr.

Objekt

FG1

Thur

FG2

Furtbach ■

FG3

Grienbach Altegg

FG4

Heldbach

FG5

Oppikerbach

FG5a

Guggebüelbach

FG5b

Loobach

FG6

Zweribach, Braati, Hölzli, Bohlriet, Hinterwies

FG7

Faarwis

FG8

Freiwisebach

FG9

Tannhölzli bis Bodenagger

FG10

Mösli, Schöholz

FG11

Oberbussnang, Halde

FG12

Aspi

FG13

Margemüli, Langrüti

FG14

Breiti-Schönhalde

FG15

Buechrüti-Stehrenberg

FG16

Lanterswil, Lochwiesen

FG17

Schützewis

FG18

Amerika-Bachwis-Moosacker

FG19

Friltschen

FG20

Gstüüd, Braatwis

FG21

litobelholz

FG22

Engiraa

1.7.1 Bemerkungen

1.7.2

Stehende Gewässer Objekt-Nr.

Objekt

SGI

Bussnang

SG2

Riedtgrabe

SG3

Schueppis

SG4

Mösli

SG5

Bächliacker

SG6

lifang

SG7

Kiesgrube

Bemerkungen

EXEMPLAR ARP TG Kanton Thurgau Politische Gemeinde Bussnang

Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Kulturobjekte

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 03. Oktober 2005

Der Gemeindeammann

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Die Gemeindeschreiberin

Ruedi Zbinden

P:\203117 OP Bussnang\Projekt\NHG-Unt«1agen\5 Genehmigung\Beitragsroglemert-wa.doc

OEREB05676

************************************************************************************************************* Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG) und der Verordnung des Regierungsrates zum NHG erlässt die Politische Gemeinde Bussnang das nachfolgende

Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Kulturobjekte I.

ALLGEMEINES UND VERFAHREN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

Das Reglement regelt die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an Kulturobjekte.

2

Die Berechtigung und Bemessung der Beitragsleistung sowie das Verfahren zu ihrer Festlegung, Ausrichtung und allfälliger Rückerstattung richten sich nach den §§ 7 bis 10 und 25 bis 31 der kantonalen Verordnung zum NHG. Bei kantonal nicht beitragsbe¬ rechtigten Objekten oder Massnahmen finden, vorbehältlich einer nachstehend be¬ sonderen Regelung, die Bestimmungen der Verordnung zum NHG sinngemäss Anwendung.

Art. 2 Zuständigkeit

Über die Beiträge nach diesem Reglement entscheidet der Gemeinderat. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung gemäss Gemeindeordnung (GOR).

Art. 3 Beitragsempfänger

Beiträge an Kulturobjekte werden dem Eigentümer ausbezahlt.

P:\203117 OP Bussnang\Projekt\NHG-Unter1agen\5 Genehmigung\BeitragsregIement-wa.doc

Art. 4 Beitragsgesuche

Gesuche für Beiträge an Kulturobjekte sind vom Eigentümer vor Eingriffen beim Gemeinderat einzureichen und haben einen Kostenvoranschlag (eventuell eine Kosten¬ schätzung) zu enthalten.

Art. 5 Beitragsentscheid

Der Beitragsentscheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten, die in Zusammen¬ hang mit den anrechenbaren Kosten stehen (z.B. Änderungsverbote, Zutrittsrechte, fachgerechter Unterhalt).

Seite 2 von 4

II.

BEITRÄGE

Art. 6 Voraussetzungen

1

Beiträge werden an Objekte geleistet, die im Schutzplan oder durch Einzelverfügung unter Schutz gestellt sind.

2

Beiträge können ausnahmsweise auch an nicht geschützte Objekte geleistet werden, sowie an Massnahmen im öffentlichen Interesse des Umgebungsschutzes.

Art. 7 Beitragsberechtigte Massnahmen

1

Beiträge nach diesem Reglement werden entrichtet an die anrechenbaren Kosten, die durch Erhaltung, Pflege und Restaurierung von Kulturobjekten entstehen.

2

Anrechenbar sind nur Kosten für Massnahmen, die nach anerkannten denkmal¬ pflegerischen Grundsätzen ausgeführt werden. Hierzu zählen Massnahmen, die den Fortbestand eines Bauwerkes oder Objektes unter Berücksichtigung einer sinnvollen Nutzung sichern oder die der Substanzbewahrung und der Aufwertung als Denkmal dienen. Der vernachlässigte Unterhalt führt zu einer angemessenen Reduktion der anrechenbaren Kosten.

3

Nicht anrechenbar sind Kosten für a) Massnahmen, die den historischen, künstlerischen oder ästhetischen Wert eines Objektes oder seine Zeugniskraft mindern; b) ausschliesslich komfortsteigernde Massnahmen und neue Ausstattung; c) Unterhaltsarbeiten, die nicht mit denkmalpflegerisch begründeten erhöhten Aufwendungen verbunden sind oder die nicht der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die historische Substanz dienen.

4

Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bildet die Beurteilung durch die kantonale Denkmalpflege.

P:\203117 OP Bussnang\Pro]ekt\NHG-Unteriagen\5 Genehmigung\Beitragsreglement-wa.doc

Art. 8 Beitragsbemessung

1

Die Beiträge werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten berechnet und nach der Bedeutung des Objektes abgestuft.

2

Der Beitragssatz der Gemeinde für geschützte Kulturobjekte beträgt 10 % der an¬ rechenbaren Kosten.

Art. 9 Finanzierung

1

Die Beiträge der Gemeinde werden der Spezialfinanzierung „Beiträge an Kulturobjekte“ belastet.

2

Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch a) durch Zuweisungen aus allgemeinen Mitteln in der Höhe von Fr. 3000.- gemäss jährlichem Budget b) Rückerstattete Beiträge c) Einlagen Dritter d) Zusätzliche Einlagen

3

Übersteigen die Mittel der Spezialfinanzierung den Betrag von 50'000 Fr.- wird die Äufnung sistiert. Seite 3 von 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 10 Inkraftsetzung

Das Reglement wird nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 03. Oktober 2005

Die Gemeindeschreiberin

Ruedi Zbinden

Anita Leutwyler

P:\203117 OP Bussnang\Projekt\NHG-Unteriagen\5 Genehmigung\Beitragsreglement-wa.doc

Der Gemeindeammann

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