Zonenplan <2004> Parz. Nr. 184, Salmsacherzelg

Zoning plan · Salmsach · Repealed May 12, 2023

Document

Number
14
Kind
Zoning plan
Commune
Salmsach
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Nichtgenehmigung
Adopted
Mar 6, 2014
In force since
Mar 6, 2014
Repealed
May 12, 2023

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 06. März 2014

Entscheid Nr. 14 0206/2013/DBU/ARE

Politische Gemeinde Salmsach Zonenplanänderung Salmsacherzelg

1. Die an der Gemeindeversammlung Salmsach am 4. November 2013 beschlossene Zonenplanänderung Salmsacherzelg, Parzelle Nr. 184, wird nicht genehmigt. Die Politische Gemeinde Salmsach wird angewiesen, die Parzelle Nr. 184 einer geeig¬ neten Nichtbauzone zuzuweisen. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Salmsach, Arbonerstrasse 8, 8599 Salmsach, unter Beilage von. zwei Zonenplanänderungen Salmsacherzelg, je mit .Nichtgenehmigungsvermerk (Charge) - Grundbuchamt Romanshorn, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn - Tiefbauamt - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Öffentlicher Verkehr/Tourismus - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Salmsacherzelg, je mit Vermerken analog den Gemeindedossiers sowie der übri¬ gen Akten

Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 18. November 2013 ersucht die Politische Gemeinde Salmsach um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung. Aufgrund der einge¬ reichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsge¬ mäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Ein formelles Vorprüfungsverfahren wurde auf An¬ trag der Gemeinde Salmsach im November 2013 abgebrochen. Dennoch nahm das Amt für Raumentwicklung zur erwähnten Vorlage mit Schreiben vom 12. Novem¬ ber 2013 Stellung. 2. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung betrifft die Parzelle Nr. 184 im Gebiet „Salmsacherzelg“. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 111 vom 14.10.2004) befindet sich diese Parzelle in der Land¬ wirtschaftszone. Nun hat der Gemeinderat Salmsach entschieden, die Parzelle Nr. 184 mehrheitlich der Wohnzone W2b zuzuweisen. Damit wird im Rahmen der Zonenplanänderung Salmsacherzelg insgesamt eine Fläche von 2.3 ha der

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Bauzone zugewiesen. Die neue Wohnzone W2b wird im Norden durch ein überbau¬ tes Einfamilienhausquartier begrenzt. Im Süden und Osten grenzt das Gebiet an die Kantonsstrasse (Schulstrasse, Parzelle Nr. 660). Die westliche Zonenbegrenzung wird durch den Raumbedarf der geplanten Bodensee-Thurtalstrasse (BTS) definiert. Das Gebiet „Salmsacherzelg“ liegt in unmittelbarer Schulhausnähe (Parzelle Nr. 205). Gemäss kommunalem Richtplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 111 vom 14.10.2004) wird die Parzelle Nr. 184, Salmsacherzelg, als künftiges Wohngebiet „niedriger Dichte“ bezeichnet. Dieses Richtplangebiet wurde ausgeschieden, um ein „neues Wohngebiet“ in geeigneter Distanz zum Schulhaus zu verwirklichen. Wie aus dem Richtplantext (S 2.2) hervorgeht, wurde zur Umsetzung dieser Massnahme ein langfristiger Zeithorizont von 12 Jahren definiert. Gleichzeitig wird im Richtplantext festgehalten, dass eine Siedlungsentwicklung in Etappen erfolgen soll. Um diese Etappen sowie Lage der Wohnbauten fixieren zu können, wird die neue Wohnzone W2b mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Überdies sieht die Gemeinde Salmsach eine Gestaltungsplanpflicht vor, um auf die zu erwartenden Immissionen des BTS-Strassenbaus reagieren zu können. Aus kantonaler Sicht wird die Gestal¬ tungsplanpflicht begrüsst. Wie aus einem Schreiben von Herrn Gemeindeammann Kurt Helg vom 18. Novem¬ ber 2013 und dem Planungsbericht hervorgeht, soll durch die Zonenplanänderung das Schul-, Sport- und Kulturzentrum Bärgli (Parzelle Nr. 205) besser mit dem Dorf. Salmsach verbunden werden. Gleichzeitig ist geplant, im Rahmen der Gebietser¬ schliessung „Salmsacherzelg“ das Angebot für den Langsamverkehr auszubauen. Im Wesentlichen wird das Einzonungsbegehren aber mit einem zusätzlichen Wohnraumbedarf begründet. Laut Kapitel 2.5 des Plahungsberichts würde die Gemeinde Salmsach insbesondere in den reinen Wohnzonen (W2a, W2b, W3) über keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr verfügen. In den Wohnzonen würden bloss noch unüberbaute Reserven im Umfang von 0.4 ha bestehen. Überdies wird argumen- • tiert, dass die übrigen Reserven in den Mischzonen (mit Wohnanteil) ungünstig (pe¬ ripher, z.B. im Weiler Hungerbühl) liegen.

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a) Bauzonenbedarf (Art. 15 RPG) Eine der zentralen Aufgaben der Raumplanung ist die sachgerechte Dimensionie¬ rung der Bauzonen. Bei der Dimensionierung sind die kommunalen und kantonalen Entwicklungsvorstellungen, die bisherige Einwohnerentwicklung sowie der Stand der Überbauung und der Erschliessung von Bedeutung. Weiter sind bei der sachgerech¬ ten Dimensionierung der Bauzone Aspekte wie das weitgehend überbaute Gebiet gemäss Art. 15 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) (Grundkapazität), die inneren Nutzungsreserven gemäss Art. 47 der Raumpla¬ nungsverordnung (RPV; SR 700.1) und die nicht überbauten Bauzonen im Sinne von Art. 15 lit. b RPG zu berücksichtigen.

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Wie eingangs erwähnt, soll das Gebiet Salmsacherzelg mit einer Fläche von 2.3 ha der Bauzone zugewiesen werden. Nach Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für eine Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Gemäss Planungsbericht (Anhang A3) verfügt die Gemeinde.Salmsach über eine Bauzonenfläche von rund 42 ha. Da¬ von ist eine Fläche von 36 ha (86 %) überbaut. Der überbauten Fläche.steht eine nicht überbaute Reserve von 5.7 ha (14 %) gegenüber. Bei der Hälfte dieser Fläche (ca. 2.4 ha) handelt es sich um Wohn- und Mischzonen. Diöse Reserven befinden vor allem in der Dorfzone (1.2 ha) und der Wohn- und Gewerbezone (0.8 ha). Die übrigen Reserven (2.3 ha) sind der Gewerbezone oder einer öffentliche Bauzone zugeordnet. Die heutigen Wohn- und Mischzonen umfassen eine Fläche von ca. 33 ha. Davon ist eine Fläche von ca. 30.6 ha (93 %) überbaut. Die überbaute Fläche nahm seit 2004/05 (letztmalige Ortsplanungsrevision) in den Misch- und Wohnzonen um rund 3.3 ha zu. Wie oben erwähnt, liegen die aktuellen Reserven bei ca. 2.4 ha (ohne öffentliche Zonen und Gewerbezonen). Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.4) sind in der Gemeinde Salmsach aktuell ca. 1‘329 Einwohner (Stand: 2013) wohnhaft. Im Jahr 2004 lag die Einwohnerzahl noch bei ca. 1'302 Einwohnern. Wie die Graphik auf S. 8 des Planungsberichtes zeigt, blieb in den letzten 10 Jahren die Einwohnerzahl in etwa konstant. Dennoch geht die Gemeinde Salmsach inskünftig von einem moderaten Wachstum von jähr¬ lich 0.5 - 0.75 % aus. Demzufolge würde bis ins Jahr 2028 (+15 Jahre) eine Zunah¬ me um ca. 100-150 Einwohner auf ca. 1‘429-1‘479 Einwohner (+7-11'%) resultieren. Ein solches Szenario steht allerdings im Widerspruch zur Entwicklung der vergan¬ genen 9-10 Jahre. Zudem stimmen die Entwicklungsvorstellungen der PG Salmsach nicht mit den Vorgaben von Ziffer 1.2 KRP überein, wonach die Bauzonen von Dör¬ fern - wie bei Salmsach - auf eine zurückhaltenden Entwicklung auszurichten sind und die Erneuerung von innen heraus erfolgen soll. Wie aus Ziffer 1.2 KRP (Erläute¬ rungstext) hervorgeht, sind bei solchen Dörfern grössere Quartiere mit Neuüberbau¬ ungen nicht erwünscht. Überdies ist anzumerken, dass der rechtsgültige Zonenplan über ein Fassungsvermögen für 1‘483 Einwohner verfügt (Kapitel 2.4 Planungsbe¬ richt). Somit könnte öhne weiteres der angestrebte zusätzliche Raumbedarf inner¬ halb der rechtskräftigen Bauzone gedeckt werden. Zum heutigen Zeitpunkt ist somit der Bedarf für zusätzliches Bauland nicht hinreichend ausgewiesen. Die Vorausset¬ zungen für eine Einzonung nach Art. 15 RPG sind nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass ein Teil der heutigen Bauzonen nicht verfügbar oder blockiert sind (S. 9 Planungsbericht). b) Richtplanvorgaben Wie eingangs erwähnt, betrifft das Gebiet „Salmsacherzelg“ bestehendes Richtplan¬ gebiet. Im Grundsatz zeigt dieses auf, wo bei ausgewiesenem Bedarf (Art. 15 RPG) inskünftig neue Bauzonen geschaffen werden können. Da ein Richtplan nur behör-

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denverbindlich ist, kann direkt aus einem Richtplaneintrag jedoch kein Anspruch auf Einzonung abgeleitet werden. Seit dem Planerlass des Richtplans (Jahr 2004) wur¬ den zudem der Kantonale Richtplan (KRP) und das Planungs- und Baugesetz (PBG) revidiert. Überdies sind seit der letzten Planung beinahe 10 Jahre verstri¬ chen. Entsprechend ist die Verbindlichkeit des rechtsgültigen Richtplans (Jahr 2004) zu relativieren, da sich für diesen wegen geänderten Verhältnissen eine gesamtheitliche Überprüfung (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 RPG) aufdrängt. Gestützt auf Ziffer 3.1 KRP haben die Gemeinden ihre Siedlungsentwicklurg ver¬ stärkt auf die Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs abzustimmei. Im Wesentlichen sollten nur noch dort neue Bauzonen ausgeschieden werden wo eine Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr besteht. Die Gemeinde Salmsach zählt zur Agglomeration „Romanshorn/Amriswil“. Wie die Fachstelle Öffentlicher Ver¬ kehr/Tourismus in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2013 ausführt sollten in den Agglomerationsgemeinden des Kantons Thurgau neue Bauzonen ni rausge¬ schieden werden, wenn diese in einem Gebiet mit mindestens einer ÖV-Güjteklasse C liegen. Unter Berücksichtigung des heutigen und zukünftigen Bahn- und Busfahr¬ planangebotes bedeute dies, dass um- und einzuzonende Parzellen innerhalb eines Luftlinien-Radius von maximal 500 m zur nächsten Bahnhaltstelle und maximal 300 m zur nächsten Bushaltestelle liegen müssten. Diese Bedingung würde vorlie¬ gend durch die neue Wohnzone W2b im Gebiet „Salmsacherzelg“ nicht erfüllt. Die betroffene Parzelle Nr. 184 liegt zwischen 400 und 700 m von der nächsten Bushal¬ testelle (Salmsach, Seestrasse) entfernt und kann somit keiner Güteklasse zugeteilt werden. Mithin wird Ziffer 3.1 KRP verletzt. Die Fachstelle Öffentlicher Ver¬ kehr/Tourismus beantragt, folglich auf eine Einzonung zu verzichten. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 stellt das Tiefbauamt fest, dass die Parzelle 184 durch das geplante Strassenbauprojekt Bodensee-Thurtalstrasse (BTS) betroffen sei. Gemäss Kantonalem Richtplan (KRP) durchfahre und tangiere die BTS den südwestlichen Teil dieser Parzelle. Wie aus Kapitel 3.3 des Planungs¬ berichts hervorgeht, wird zur Abgrenzung der neuen Wohnzone W2b gegenüber dem voraussichtlichen Trassee der BTS, ein Abstand von ca. 25 m fixiert. Vyie das Tiefbauamt festhält, basiere der aktuelle Projektierungsstand der BTS auf ejner Pro¬ jektstudie sowie einer Festsetzung im KRP. Das Tiefbauamt führt weiter aus^ dass für den Bau der BTS der Bund zuständig sein werde. Deshalb seien für die Entwick¬ lung und Realisierung dieses Strassenbauvorhabens die Rahmenbedingungen nach Nationalstrassengesetz (NSG; SR 725.11) zu berücksichtigen. Aus diesem Grund habe der Kanton Thurgau mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vereinbart, dass der Kanton Thurgäu für die 1. Etappe BTS zwischen Arbon und Oberaach bis Ende 2014 ein sogenanntes „Generelles Projekt“ fertigstelle. Im Generellen Projekt werde insbesondere die horizontale und vertikale Linienführung festgelegt. Bis dahin sieht sich das Departement für Bau und Umwelt mit der vorsorglichen Freihaltung

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des Strassenraumes beauftragt. Um geplante Massnahmen zu koordinieren und zu verhindern, dass der Bau der zukünftigen Infrastrukturanlage zusätzlich erschwert oder verteuert werde, würden demnächst Projektierungs- bzw. Planungszonen fest¬ gelegt. Die notwendigen Baulinien zur Sicherung dieser künftigen Nationalstrasse würden gemäss Art. 22 NSG erst im Ausführungsprojekt definiert. Die Festlegung dieser Baulinien soll dabei beidseits der projektierten Strassen erfolgen. Bei ihrer Bemessung seien überdies namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicher¬ heit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Aus¬ baus der Strasse Rücksicht zu nehmen. Da sie nicht bereits in der Projektstudien¬ phase oder mit dem generellen Projekt festgelegt werden können, könnten die Bau¬ linien ihre Wirkung erst mit dem Ausführungsprojekt entfalten. Mithin könne der be¬ nötigte Raum für die erwähnten Baulinien nicht abschliessend beurteilt und festge¬ legt werden. Das Tiefbauamt habe dennoch, zusammen mit Fachplanern, eine gro¬ be Analyse des notwendigen Freihalteraums vorgenommen. Diese Analyse komme zum Ergebnis, dass die im Planungsbericht unter Kapitel 3.1 dargestellte Abgren¬ zung der Bauzone gegenüber der BTS, aus heutiger Sicht einen knapp genügenden Abstand ausweise. Gleichzeitig weist das Tiefbauamt aber darauf hin, dass die Ab¬ grenzung auf Basis einer Linienführung beruhe, welche noch nicht rechtskräftig sei bzw. noch nicht öffentlich aufgelegt worden sei. Allfällige Anpassungen an der Lini¬ enführung könnten somit dazu führen, dass die Abgrenzung nicht mehr kongruent sei. Aus diesem Grund würde das Tiefbauamt eine Abgrenzung in Relation zur Lini¬ enführung bevorzugen, d.h. dass bis zur Inbetriebnahme der BTS ein Mindestab¬ stand von mindestens 30 - 40 m zum Strassenkörper eingehalten werden müsse. Das Tiefbauamt macht darauf aufmerksam, dass während der Bauphase zusätzli¬ che Immissionen auf die Parzelle 184 entstehen könnten (z.B. Lärm und Erschütte¬ rungen), welche nicht in die dargelegte Analyse und somit in die Abschätzung der Abgrenzung eingeflossen sei. Da aufgrund des aktuellen Planungsstandes der be¬ nötigte Raumbedarf nicht definiert werden könne, wird vom Tiefbauamt die Zonen¬ planänderung Salmsacherzeig nach wie vor abgelehnt. Im Übrigen hätte das Tief¬ bauamt gegenüber einer Teileinzonung des Ostteiles der Parzelle Nr. 184 nichts einzuwenden, sofern ein sinnvoller und nachhaltiger Freiraum von mindestens 40 m gegenüber dem zukünftigen Strassenkörper (Aussenkante) eingehalten wird, wel¬ cher überdies eine verträgliche Wohnhygiene zukünftiger Wohnbauten hinreichend berücksichtigt.

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Zusammenfassung Wie oben beschrieben, ist der heutige Bedarf für neues Bauland nicht ausgewiesen. Der Bauzonenbedarf für die nächsten 15 Jahre (Art. 15 RPG) kann innerhalb der rechtskräftigen Bauzone befriedigt werden. Ferner steht die Zonenplanänderung Salmsacherzelg im Widerspruch zu den Vorgaben von Ziffer 1.2 und Ziffer.3.1 des Kantonalen Richtplans. Überdies tangiert die Zonenplanänderung in unerwünschter Weise den BTS-Projektperimter. Die Zonenplanänderung Salmsacherzelg erfüllt somit die Anforderungen von § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) nicht und kann daher nicht genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen . Expediert:

_ 0, März 2014