Hinterdorf II
Special-use plan · Bottighofen
Document
- Number
- 40
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Bottighofen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jun 26, 2019
- In force since
- Jul 1, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 26. Juni 2019
Entscheid Nr. 40 0173/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Bottighofen - Gestaltungsplan Hinterdorf II - Aufhebung Gestaltungsplan Hinterdorf
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Bottighofen am 19. März 2018 beschlossene Gestaltungsplan Hinterdorf II wird unter Vorbehalt von Ziffer 3 genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Bottighofen am 19. März 2018 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Hinterdorf wird unter Vorbehalt von Ziffer 3 genehmigt. 3. Die Inkraftsetzung des neuen Gestaltungsplans Hinterdorf II und der damit einher¬ gehenden Aufhebung des Gestaltungsplans Hinterdorf darf erst nach Inkrafttreten des neuen Baureglements der Politischen Gemeinde Bottighofen (von der Gemein¬ deversammlung am 23. Mai 2018 erlassen) erfolgen. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Bottighofen, Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen, unter Beilage von vier Gestaltungsplänen Hinterdorf II und vier Aufhebungen des Gestaltungsplans Hin¬ terdorf, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Hochbauamt - Tiefbauamt - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Hinterdorf II und einer Aufhebung des Gestaltungsplans Hinterdorf mit Genehmigungsvermerk so¬ wie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 ersucht die Politische Gemeinde Bottighofen um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der Gestaltungsplan Hinterdorf II und die damit verbundene Aufhebung des Gestaltungsplans Hinterdorf (genehmigt mit RRB Nr. 114 vom 9. Februar 1993) wurde mit Bericht vom 2. August 2017 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Das von der vorliegenden Planung betroffene Areal befindet sich am westlichen Sied¬ lungsrand von Bottighofen, zwischen der Lengwilerstrasse und dem Stichbach. Das Planungsgebiet umfasst diverse Parzellen und eine Fläche von über 1.5 ha. Für das Planungsgebiet besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan Hinterdorf aus dem Jahre 1993 (RRB Nr. 114 vom 9. Februar 1993). Bebauungsstudien haben gezeigt, dass eine attraktive Bebauung der Parzelle Nr. 123 aufgrund der im Gestaltungsplan Hinterdorf ausgeschiedenen Mantelbaulinien schwer realisierbar ist. Um eine sinnvolle¬ re Bebauung zu ermöglichen und den Gestaltungsplan Hinterdorf an die Bestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes anzupassen, soll der bestehende Gestaltungs¬ plan Hinterdorf ausser Kraft gesetzt und durch einen neuen Gestaltungsplan Hinterdorf II ersetzt werden. Aus kantonaler Sicht wird dieses Vorgehen begrüsst. Die Aufhebung des Gestaltungsplans Hinterdorf (genehmigt mit RRB Nr. 114 vom 9. Februar 1993) kann genehmigt werden. Der neue Gestaltungsplan Hinterdorf II (nachfolgend GP) besteht aus den allgemein¬ verbindlichen Bestandteilen Situationsplan 1:500 und Sonderbauvorschriften (SBV), dem richtungsweisenden Vorprojekt Überbauung Garden View samt Modell und Umge¬ bungsplan sowie dem informativen Planungsbericht. Gemäss Art. 3 SBV bezweckt der GP.die Anpassung des Gestaltungsplans Hinterdorf (1993) an das neue Planungs- und Baugesetz. Für das noch unbebaute Teilgebiet B sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gesamthaft bessere Sied¬ lungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG geschaffen und die Erstellung einer architek¬ tonisch und ortsbaulich guten, nachhaltigen Gesamtüberbauung in verdichteter Bauwei¬ se mit attraktiven, zeitgemässen Wohnungen an zentraler, gut erschlossener Lage ge¬ sichert werden. Weiter sollen die situationsgerechte und gute Einfügung der Bauten und Anlagen ins Ortsbild und den Strassenraum gewährleistet und die Gebäudekuben so¬ wie die Gestaltung der Aussenräume festgelegt werden. Letztlich regelt der GP die zweckmässige Erschliessung für den Langsamverkehr und den motorisierten Individu¬ alverkehr sowie die Parkierung. Um diese Ziele zu erreichen, wurden gemäss Planungsbericht für den bereits überbau¬ ten Teil des Gestaltungsplanperimeters (Teilgebiet A) verschiedene Regelungen getrof¬ fen. Mit diesen Regelungen (Festlegung Firstrichtung, Mantelbaulinien, Pflichtlinien)
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werden verschiedene Qualitäten des aufzuhebenden Gestaltungsplans Hinterdorf über¬ nommen. Für den noch unüberbauten Bereich (Teilbereich B, Parzelle Nr. 123) wurde ein Überbauungskonzept gewählt, welches vier Punktbauten umfasst und sich durch deren Anordnung gut in das bestehende Ortsbild mit der heterogenen Bebauung ein¬ fügt. Durch die Anordnung der Punktbauten wird ein Hofbereich geschaffen. Der Hofbe¬ reich und die der Dorfzone entsprechende Massstäblichkeit der Baukörper mit den symmetrischen Steildächern, tragen zur Qualität der Überbauung bei. Das Teilgebiet B wird über die im Norden des Perimeters bestehende Obere Gartenstrasse erschlossen, die Parkierung erfolgt mit Ausnahme der Besucherparkplätze in einer Tiefgarage und für den Langsamverkehr werden Fusswege festgelegt. Mit verschiedenen Regelungen zur Gestaltung der Bauten und zum Aussenraum inklusive Bepflanzung, wird eine gute Eingliederung grundsätzlich gewährleistet. Leider wurden die in den Beilageplänen er¬ sichtlichen Qualitäten des Bebauungs- und Aussenraumkonzeptes nicht detaillierter in den Sonderbauvorschriften festgehalten, trotzdem kann aus kantonaler Sicht die Quali¬ tät des Gestaltungsplans bestätigt werden. Mit dem Gestaltungsplan Hinterdorf II wird von den Vorschriften der Regelbauweise ab¬ gewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Inte¬ resse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauweise werden im Planungsbericht Ka¬ pitel 8.2 erläutert. Mit dem Gestaltungsplan Hinterdorf II wird insbesondere bezüglich der Gesamthöhe und der Nutzungsziffer deutlich von der Regelbauweise abgewichen. Die Abweichun¬ gen von der Regelbauweise und eine lnteressenabwägung diesbezüglich sind im Pla¬ nungsbericht nachvollziehbar erläutert Aus kantonaler Sicht ist hinsichtlich der besseren Siedlungsgestaltung festzuhalten, dass das Bebauungskonzept des Gestaltungsplans einen schlüssigen, auf den gebau¬ ten Kontext abgestimmten Eindruck hinterlässt. Die Verfasser haben sich intensiv mit dem Planungsgebiet auseinandergesetzt und das Projekt im Rahmen der Bearbeitung weiterentwickelt und optimiert. Weiter überzeugt im Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung die Körnung, die lockere Platzierung, die Massstäblichkeit und ortsspezifische Differenzierung der Geschossigkeit der Bauten. Insgesamt führt das übersichtliche Bebauungskonzept zu einer kohärenten, architektonisch guten Anlage mit interessanten Aussenräumen (hausbezogene Freiflächen, zentraler Platz und nahe¬ gelegener Bachtobel). Die Freiräume sind grösstenteils autofrei und dem Fussgänger Vorbehalten, was die Wohnqualität garantiert. Dementsprechend kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden. Gemäss Planungsbericht ist die Siedlungsentwässerung auf den generellen Entwässe¬ rungsplan (GEP) abzustimmen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem aktuellen GEP Versickerungsmöglichkeiten im betreffenden Gebiet vorhanden
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sind. Somit ist das unverschmutzte Regenabwasser in erster Priorität zur Versickerung zu bringen. Das Detailprojekt der Kanalisation ist dem Amt für Umwelt separat zur Genehmigung einzureichen. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezo¬ genen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen ange¬ bracht. Die Aufhebung des Gestaltungsplans Hinterdorf und der neue Gestaltungsplan Hinterdorf II erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt werden.
für Bau und Umwelt . Oepa
n.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
26. JUNI 2019
10352-S-1.pdf
Genehmigung
Bottighofen
ottroktiv mit hoher Lebensqualität
12. März 2018
Gestaltungsplan Hinterdorf II Sonderbauvorschriften
Vom Gemeinderat erlassen am:
19. März 2018
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Öffentliche Auflage vom:
6. April 2018
bis:
25. April 2018
6. April 2018
bis:
25. April 2018
Dem fakultativen Referendum unterstellt gemäss § 24 Abs. 3 PBG vom:
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: Entscheid Nr.:
.ÜQ
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 3500 FBAUENFELD
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:
ERR Raumplaner AG St.Gallen | Herisau Kasernenstrasse 39 | 9102 Herisau | T +41(0)71 353 00 80 | [email protected]
OEREB10352 060_gp_hinterdorf_sbv_180312.docx
Gemeinde Boltighofen Goslallungsplan Hinterdorf II | Sonderbauvorschriflen
Seite 2
Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG)1 sowie der kantonalen Vorordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV)2.
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan mit den Sonderbauvorschriften gilt für das im Situationsplan umgrenzte Plangebiet.
Art. 2 Bestandteile | Verbindlichkeiten
Die Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a)
mit allgemeinverbindlicher Wirkung:
b)
•
Gestaltungsplan "Hinterdorf II", Situation Mst. 1:500; 12. März 2018
•
Sonderbauvorschriften; 12. März 2018
richtungsweisend für Teilgebiet B:
c)
•
Vorprojekt Überbauung Garden View, Hinterdorf, 8598 Bottighofen; Rimle & Partner Architekten GmbH, Burgstallstrasse 11,9500 Wil; 10. Januar 2018
•
Modell Überbauung Garden View, Hinterdorf, 8598 Bottighofen, Mst. 1:500
•
Umgebungsplan Überbauung Garden View, Hinterdorf, 8598 Bottighofen; Erni Gartenbau und Planung, Seestrasse 32, 8598 Bottighofen; 10. Januar 2018
informativ: •
Planungsbericht; 12. März 2018
Die in der Legende des Gestaltungsplans unter "Allgemeinverbindlicher Inhalt" aufgeführten Planinhalte sind all¬ gemein verbindlich. Die unter "Informationsinhalt" aufgeführten Planinhalte sind erläuternd.
Art. 3 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt insbesondere: •
die Anpassung des Gestaltungsplans "Hinterdorf", vom Regierungsrat genehmigt am 9. Februar 1993, an das neue Planungs- und Baugesetz;
•
für das Teilgebiet B:
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.
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG;
•
die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich guten, nachhaltigen Gesamtüberbauung in verdichte¬ ter Bauweise mit attraktiven, zeitgemässen Wohnungen an zentraler, gut erschlossener Lage;
•
die situationsgerechte und gute Einfügung der Bauten und Anlagen ins Ortsbild und den Strassenraum;
.
die Festlegung der Gebäudekuben und der Gestaltung der Aussenräume;
.
die zweckmässige Erschliessung für den Langsamverkehr und den motorisierten Individualverkehr sowie die Parkierung.
Planungs- und Baugesetz; 21. Dezember 2011 Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB); 18. September 2012
Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Hinterdorf II | Sonderbauvorschriften
II.
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Überbauungs-, Gestaltungs- und Freiraumbestimmungen
Art. 4 Gestaltung der Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen haben sich insbesondere bezüglich Proportion, Gliederung, Materialwahl und Farbge¬ bung sehr gut in das Ortsbild einzufügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Das unter Art. 2 lit. b aufge¬ führte Vorprojekt ist bezüglich Volumetrie, Dach- und Fassadengestaltung verbindlich. Der Freihaltebereich ist gemäss dem unter Art. 2 lit. b aufgeführten Umgebungsplan zu gestalten. 2 Zur Beurteilung der baulichen Einordnung und Gesamtwirkung sind der Baubewilligungskommission zusätz¬ liche Beurteilungsgrundlagen wie Umgebungsplan, Modell/Fotomontagen sowie ein Materialisierungs- und Farbkonzept einzureichen. Materialien sind zu bemustern.
Art. 5 Dachform | Dachgestaltung
1 Die Dächer von Gebäuden3 sind als gleichschenklige Giebel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 40 und 45 ° mit orts- und traufseitigen Dachvorsprüngen zu erstellen. 2 Dachaufbauen sind als Quergiebel, Giebellukamen oder Schleppgauben auszubilden. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 3 Die Dächer von Gebäuden sind mit tonfarbigen oder dunklen Materialien zu decken. Dachflächenfenster sind dachbündig und gut in die Dachfläche zu integrieren.
Zusätzliche Bestimmungen Teilgebiet A
Art. 6 1
Baulinien
Die Baulinien bestimmen die Fläche, auf der Gebäude erstellt werden können.
2 Pflichtbaulinien: Zur Wahrung des Orts- und Strassenbildes sind Gebäude an die entsprechenden Baulinien zu stellen. 3 Mantelbaulinien: Bestimmt die Baubereiche für Gebäude. Diese dürfen nur innerhalb der Mantelbaulinien, müssen aber nicht direkt an diese erstellt werden.
Art. 7 Klein- und Anbauten
Im Teilgebiet A sind Klein- und Anbauten gemäss § 22 PBV ausserhalb der Pflicht- und Mantelbaulinien zulässig.
Art. 8 Höhenmasse und Nutzungsziffer
Bezüglich Höhenmasse und Nutzungsziffer gilt die Regelbauweise.
Art. 9 Vorplätze und Vorgärten
Der Freiraum zwischen den Gebäudefluchten und der Strasse darf bei Wohnbauten max. zu 50 % als befestigter Platz ausgebildet werden. Die restlichen Flächen sind als Wiesen oder Gärten anzulegen. Bestehende Vorgärten sind zu erhalten. Neue befestigte Flächen sind mit Pflästerungen (Verbundsteinen) auszuführen oder zu bekiesen.
Zusätzliche Bestimmungen Teilgebiet B
Art. 10 Baubereich Gebäude
1 Die Baubereiche A bis D legen die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Gebäude fest und ersetzen die entsprechenden Bestimmungen des Baureglements. 2 Die Höhenregelung gemäss Baureglement entfällt. Stattdessen gelten für die einzelnen Baubereiche die nachfolgenden maximalen Höhenkoten der höchsten Punkte der Dachkonstruktion. 3
IVHB Ziff. 2.1 ERR Raumplaner AG
Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Hinterdorf II | Sonderbauvorschriften
Seite 4
Baubereich
maximale Höhenkote oK Dachkonstruktion
tiefster Punkt massgebendes Terrain
resultierende maximale Gesamthöhe
A
432.50 m ü. M.
415.75 mü. M.
16.75 m
B
432.20 m ü. M.
415.20 mü. M.
17.00 m
C
430.60 m ü. M.
414.46 m ü. M.
16.14 m
D
430.80 m ü. M.
416.74 m ü. M.
14.06 m
Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen, Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung usw. dürfen die maximal zulässige Höhenkote überschreiten. Sie sind auf das technisch bedingte Mindestmass zu beschränken. 3 Die maximale Baumassenziffer4 für das Teilgebiet B beträgt 2.9. Die Zuschläge für privilegierte Parkierungsanalgen nach § 34 PBV und für energieeffizientes Bauen nach § 35 PBV können zusätzlich angerechnet werden.
Art. 11 Baubereich Balkon
Die Baubereiche Baikone legen die maximale horizontale Ausdehnung offener Baikone fest.
Art. 12 Baubereich Tiefgarage
Der Baubereich Tiefgarage legt die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Tiefgarage fest. Diese ist, mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrt, unter dem gestalteten Terrain zu realisieren.
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Art. 13 Freihaltebereich
1 Der gesamte Freihaltebereich ist nach einem einheitlichen Konzept so zu gestalten, dass eine gute Gesamt¬ wirkung entsteht. 2 Innerhalb des Freihaltebereichs sind, mit Ausnahme von Fusswegen, Notzufahrten, Gartensitzplätzen, Sitz¬ gelegenheiten, Spiel- und Aufenthaltsflächen, Veloabstellplätzen, Be- und Entlüftungsanlagen der Tiefgarage, keine Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 14 Umgebungsgestaltung
1 Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind dem massgebenden Terrain möglichst harmonisch anzupas¬ sen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. Es ist hauptsächlich mit natürlichen Böschungen zu arbeiten. 2 Mit der Baueingabe ist basierend auf dem unter Art. 2 lit. b aufgeführten Umgebungsplan ein detaillierter Umgebungsplan mit Angaben zur Terraingestaltung, der Materialisierung, der Begrünung und Bepflanzung sowie der Gestaltung der Spiel- und Aufenthaltsflächen einzureichen. Der Bepflanzungsplan ist mit der Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumentwicklung abzusprechen.
Art. 15 Aufenthalts- und Spielflächen
1 Die Aufenthaltsfläche von mindestens 300 m2 ist als Begegnungsplatz zu gestalten und mit der entsprechen¬ den Infrastruktur auszustatten. 2 Die Spielflächen von mindestens 250 m2 sind mit Spielmöglichkeiten für Kinder verschiedener Altersstufen einzurichten. 3
Die Spiel- und Aufenthaltsflächen sind dauernd für diese Zwecke frei zu halten.
Art. 16 Bäume | Grünelemente
An den im Gestaltungsplan bezeichneten Standorten sind standortgerechte Bäume und Niederhecken zu pflan¬ zen. Die genaue Lage und die weiteren Grünelemente sind im Umgebungsplan festzulegen.
4
IVHB Ziff. 8.3 ERR Raumplaner AG
Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Hinterdorf II | Sonderbauvorschriften
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III. Erschliessung und Infrastruktur Teilgebiet B
Art. 17 Erschliessung
1 Die verkehrstechnische Erschliessung des Teilgebiets B hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Elemente zu erfolgen. Zufahrten für den motorisierten Individualverkehr sind ausschliesslich ab dem Oberen Garten gestattet. 2 Die Sichtfelder bei der Ausfahrt Tiefgarage sind nach SN 640 273a festzulegen und von Hindernissen freizu¬ halten.
Art. 18 Parkierung | Tiefgarage
1 Für die Baubereiche A bis D sind insgesamt mindestens 50 Pflichtparkfelder zu erstellen. Diese sind, mit Ausnahme der Besucherparkfelder, in einer Tiefgarage zu realisieren. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist an der im Gestaltungsplan eingetragenen Stelle vorzusehen. 2 An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle sind mindestens 7 oberirdische Besucherpärkfelder zu erstel¬ len, mit einer sickerfähigen Oberfläche auszuführen und dauernd als solche frei zu halten.
Art. 19 Notzufahrt
An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen ist eine Notzufahrt für Rettungsfahrzeuge aller Art mit einer Brei¬ te von mindestens 3.5 m zu erstellen und jederzeit dafür freizuhalten.
Art. 20 Fusswege
An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind interne Fusswege mit einer minimalen Breite von 1.5 m zu erstellen.
Art. 21 Nebennutzflächen
Für jede Wohnung ist genügend Nebennutzfläche5 auszuweisen. Die Nebennutzfläche hat pro Wohnung mindes¬ tens 10 m2 zu umfassen.
Art. 22 Kurzzeit - Veloabstellplatz
Die Kurzzeit - Veloabstellplätze der Bewohner sind an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen anzuordnen. In der Tiefgarage sind an gut erreichbaren Stellen im Nahbereich der Eingänge die Flächen für die Veloabstellanalgen bereitzustellen. Die Anzahl der erforderlichen Veloabstellplätze richtet sich nach der jeweils gültigen VSS-Norm.
Art. 23 Entsorgung
An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle ist eine Kehrichtsammelstelle nach den Weisungen der Gemeinde zu erstellen und zu unterhalten.
5
IVHB Ziff. 8.2 respektive SIA Norm 416 ERR Raumplaner AG
Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Hinterdorf II ] Sonderbauvorschriften
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IV. Umweltbestimmungen
Art. 24 Entwässerung | Retention
1 Die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) der Gemeinde Bottighofen sind zu beachten und einzuhalten. Sofern es die örtlichen geologischen Verhältnisse zulassen, ist das anfallende Meteorwasser (Patzund Dachwasser) örtlich versickern zu lassen. Andernfalls sind geeignete Retentionsflächen vorzusehen. 2 Spätestens im Zusammenhang mit der Baueingabe ist ein detailliertes Entwässerungskonzept gemäss GEP einzureichen, das die allfällig erforderlichen Retentions- und Versickerungsmassnahmen sowie die geplante Ent¬ wässerung enthält. 3 Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten.
Art. 25 Aushub
Sollte der Aushub in irgendeiner Form belastet sein, ist der belastete Aushub umweltgerecht gemäss WEA6 vom Grundeigentümer zu entsorgen.
Art. 26 Energie
1 Sämtliche Neubauten im Teilgebiet B müssen den zertifizierten Minergie-Baustandard oder die erhöhten Ein¬ zelbauteilanforderungen gegenüber den in der SIA Norm 380/1 geforderten Grenzwerten erfüllen. 2
Mit der Baueingabe ist ein Gesamtenergiekonzept für die ganze Überbauung einzureichen.
Art. 27 Zugang Bewirtschaftung und Gewässerunterhait
An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle ist die Zugänglichkeit für die Bewirtschaftung und den Gewässer¬ unterhalt mit schweren Bau- und Unterhaltsmaschinen jederzeit zu gewährleisten. Die Breite des Bewirtschaf¬ tungskorridors für das Ufergehölz und den Gewässerunterhalt beträgt 4.0 bis 5.0 m. Im Zufahrtsbereich bei der Oberen Gartenstrasse kann diese Breite bis auf 3.5 m reduziert werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung Gestaltungsplan
Mit dem Erlass des vorliegenden Gestaltungsplans wird der Gestaltungsplan Hinterdorf, genehmigt mit Regie¬ rungsratsbeschluss 114 am 9. Februar 1993 aufgehoben.
Art. 29 Inkraftsetzung
Nach Genehmigung des Gestaltungsplans durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und nach dem Abschluss des Rechtsverfahrens wird der Gestaltungsplan "Hinterdorf II" durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt.
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Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung); SR 814.600 ERR Raumplaner AG