Kiesabbau Eschenz West

Special-use plan · Eschenz

Document

Number
38
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Eschenz
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Jun 26, 2019
In force since
Aug 12, 2019

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 26. Juni 2019

Entscheid Nr. 38 0235/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Eschenz Zonenplanänderung und Gestaltungsplan "Kiesabbau Eschenz West"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Eschenz am 21. August 2017 und 14. Januar 2019 be¬ schlossene geringfügige Zonenplanänderung "Kiesabbau Eschenz West" wird ge¬ nehmigt.

2.

Der vom Gemeinderat Eschenz am 21. August 2017 und 14. Januar 2019 be¬ schlossene Gestaltungsplan "Kiesabbau Eschenz West" wird genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz unter Beilage von drei Dossiers der im Titel erwähnten Zonenplanänderung und vier Dossiers des Gestal¬ tungsplans "Kiesabbau Eschenz West", je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Landwirtschaftsamt - Departement für Justiz und Sicherheit, Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers der erwähnten Zonenplanänderung und einem Dossier des Gestaltungsplans "Kiesabbau Eschenz West", je mit Vermerk analog den Gemeindedossiers

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 reichte die Politische Gemeinde Eschenz die Zonenplanänderung und den Gestaltungsplan "Kiesabbau Eschenz West" zur Ge¬ nehmigung ein. Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die Vorlagen sind beim Departement für

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Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung und der Gestal¬ tungsplan wurden mit Bericht vom 31. August 2018 vorgeprüft. 2. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan und der Zonenplanänderung sollen die pla¬ nerischen Grundlagen für den künftigen Kiesabbau im westlichen Gemeindegebiet von Eschenz geschaffen werden. Gesamthaft ist eine Kiesausbeutung im Umfang von rund 220'000m3 geplant. Die entstehenden Hohlformen sollen wieder aufgefüllt werden, wobei ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial zum Einsatz kom¬ men wird. Darüber hinaus ist vorgesehen, die ehemaligen Abbaugebiete und Depo¬ nien auf den Parzellen Nrn. 833, 866 auf das gleiche Niveau aufzufüllen und zu re¬ kultivieren. Im Bereich der bewilligten Typ B-Deponie Bälisteig West (Parzelle Nr. 866) sollen in geringem Umfang Typ B-Materialien geschüttet werden. Der Kie¬ sabbau Eschenz West und die Rekultivierung der ehemaligen Abbaugebiete und Deponien sind UVP-pflichtig. Der Zonenplan der Gemeinde Eschenz wurde vom' Departement für Bau und Um¬ welt mit Entscheid Nr. 55 vom 28. Juni 2012 genehmigt. Mit der Zonenplanänderung sollen die Parzellen Nrn. 833, 836 (teilweise), 865 (teilweise) und 867 von der Landwirtschaftszone in die Abbau- und Deponiezone sowie die Parzelle Nr. 871 (teilweise) von der Naturschutzzone in die Abbau- und Deponiezone umgezont wer¬ den. Gegen die geplante Umzonung ist nichts einzuwenden. Jedoch muss der Be¬ reich auf der Parzelle Nr. 871, welcher nicht durch den Vernetzungskorridor kom¬ pensiert wird, nach erfolgtem Abbau und erfolgter Auffüllung möglichst zeitnah wie¬ der der Naturschutzzone zugewiesen werden. Im Einzelnen ist Folgendes zu be¬ merken: Auf den in der 2. Vorprüfung vom 31. August 2018 geforderten Nachweis von Was¬ serqualität (z. B. Nährstoffgehalt) und Wassermenge im Retentionsbecken (keine Überflutung des Amphibienlaichgebiets) auf Parzelle Nr. 869 kann verzichtet wer¬ den. Stattdessen hat die Gemeindebehörde in der Baubewilligung sicherzustellen, dass das Retentionsbecken nicht übermässig mit Nähr- und Schadstoffen belastet werden darf. Dies gilt für die Betriebsphase und für die nachfolgende landwirtschaft¬ liche Nutzung. Sollten periodische Messungen eine übermässige Belastung nachweisen, sind entsprechende Gegenmassnahmen durch die Verursacher umzusetzen und zu finanzieren bzw. ist die Bewirtschaftung entsprechend anzupassen. Art. 5 SBV: Die Betankungsfläche (Diesel) ist als befestigter, abflussloser Platz mit einem minimalen Rückhaltevolumen von 1m3 zu gestalten und mit einer über die Fläche auskragenden Überdachung auszustatten (vgl. UVB Massnahme Ew-2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die definitive Dimensionierung des Rückhaltevolumens für die Betankungsfläche mit dem Abbaugesuch nachzuweisen und festzulegen ist.

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Im Anhang 4 des Planungsberichts wird erläutert, dass Art. 10 Abs. 3 SBV integral gestrichen wird. Dies wird damit begründet, dass gemäss Art. 18 SBV die FSKBRichtlinie insbesondere bei der Zwischenlagerung zu berücksichtigen sei. Dies kann akzeptiert werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die FSKB-Richtlinie keine Angaben zu den maximalen Schütthöhen und Dimensionen von Abraum- und (zuge¬ führtem) Aushubzwischenlagern macht. Diese dürfen eine Höhe von 8m über der bewilligten Terrainhöhe nicht überschreiten, was vom Amt für Umwelt in der Abbau¬ bewilligung so verlangt wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 39 der Verordnung über die Ver¬ meidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600; WEA) Errichtungsbewilli¬ gungen von Deponien nur erteilt werden dürfen, wenn der Bedarf ausgewiesen ist. Dieser Bedarfsnachweis muss auf der Stufe des nachfolgenden Baubewilligungsver¬ fahrens noch erbracht werden. Aus forstlicher Sicht ist die Bemerkung anzubringen, dass die Sichtbarmachung der Waldgrenze (Seite 8 des Anhangs zu den Sonderbauvorschriften, Massnahmen Wald) als Massnahme zur Sicherung des Waldabstandes begrüsst wird, während der Bauarbeiten aber nicht nur die Waldgrenze sichtbar sein sollte, sondern - und vor allem auch - der Abstandsbereich von 3 m erkennbar gemacht wird (wovon einstweilen ausgegangen wird; Markieren des Abbauperimeters im Gelände).

Die Zonenplanänderung und der Gestaltungsplan "Kiesabbau Eschenz West" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

26. JUNI 2019