Hagenbucherloch
Special-use plan · Aadorf · Repealed Sep 13, 2023
Document
- Number
- 9
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Aadorf
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Mar 3, 2021
- In force since
- Mar 31, 2021
- Repealed
- Sep 13, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2021.01-003C-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 4. März 2021
Entscheid Nr. 9 BOA/PG Nr. 2021.01-003
Politische Gemeinde Aadorf Änderung Gestaltungsplan Hagenbucherloch 2020
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Aadorf am 18. November 2020 beschlossene Änderung des Gestaltungsplanes Hagenbucherloch wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf; unter Beilage von zwei Exemplaren der Änderung des Gestaltungsplanes Hagenbucherloch, mit Geneh¬ migungsvermerk (A-Post Plus) - Ingesa AG, Florahof 5a, 8353 Elgg - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung unter Beilage eines Exemplars zur Änderung des Ge¬ staltungsplanes Hagenbucherloch, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 ersucht der Gemeinderat Aadorf um Genehmi¬ gung der Änderung des Gestaltungsplanes Hagenbucherloch. Der Gemeinderat hat die Änderung des Gestaltungsplanes am 18. November 2020 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 27. November 2020 bis am 16. Dezember 2020 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlos¬ sen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Der rechtskräftige Gestaltungsplan Hagenbucherloch wurde mit Entscheid Nr. 262 am 23. Juli 1999 vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt. Gemäss Sonderbau¬ vorschriften sollte der Abbau in einem Zeitraum von 2000 bis 2014' zu erfolgen.
Thurgau 2/2
Mit DBU-Entscheid Nr. 57 vom 11. Dezember 2017 wurden die Fristen für den Abbau bis Ende 2020, für die Auffüllung bis Ende 2025 sowie für die Aufforstung und Rekulti¬ vierung bis Ende 2027 verlängert. Die vorliegende Änderung beinhaltet eine erneute Anpassung der Sonderbauvorschrif¬ ten. Dabei werden die Fristen für den Betrieb und den Rückbau der Bauschuttaufberei¬ tungsanlage im Gebiet "im Bild" bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Anlage ist zurzeit stillgelegt. Die Fristanpassung bildet die Basis für eine erneute Erteilung der ab¬ fallrechtlichen Bewilligung für diese Anlage durch das Amt für Umwelt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation sind keine Vorbehalte gegen die Ände¬ rung des Gestaltungsplans Flagenbucherloch angebracht worden. Die Vorlage ent¬ spricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
- 9. MRZ. 2021