Zonenpan <2014> Änderung Parz. Nr. 356
Zoning plan · Taegerwilen
Document
- Number
- 46
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Taegerwilen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Jun 30, 2021
- In force since
- Jul 6, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map
Files
2021.06-007G-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 30. Juni 2021
Entscheid Nr. 46 BOA/PG Nr. 2021.06-007
Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung Parzelle Nr. 356
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 25. Mai 2021 beschlossene Zonenplanände¬ rung «Parzelle Nr. 356» wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tägerwilen unter Beilage der Unterlagen zur Zonenplanänderung mit Genehmigungsvermerk (APost Plus) - Plankultur, Balierestrasse 29, 8500 Frauenfeld - Bhateam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Zonenplanänderung mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ersuchte die Gemeinde Tägerwilen um Genehmigung der Zonenplanänderung «Parzelle Nr. 356». Die Anpassung des Zonenplans lag vom 9. bis 28. April 2021 öffentlich auf und wurde am 25. Mai 2021 von der Gemeindever¬ sammlung beschlossen. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Begründet wird die beantragte Teileinzonung der Parzelle Nr. 356 von der Landwirt¬ schaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Umfang von 0,85 ha mit dem Bau einer Mehrzweckhalle. Die Ortsplanungsrevision inklusive Zonenplan von Tägerwilen wurde vom Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 40 vom 17. September 2015 genehmigt. Bereits
Thurgau 2/3
zu diesem Zeitpunkt war für den genannten Zweck eine Einzonung vorgesehen, aller¬ dings in wesentlich grösserem Umfang (2,1 ha). Im Genehmigungsverfahren zur Orts¬ planungsrevision wurde die Einzonung jedoch sistiert. Dies aufgrund der Überarbeitung des kantonalen Richtplans (KRP) und des damit verbundenen Einzonungsmoratoriums, welches zur Folge hatte, dass die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen im Kanton insgesamt nicht vergrössert werden durften (Art. 38a Abs. 2 RPG). Nach der Genehmigung des KRP im Jahr 2018 beantragte die Gemeinde, die Sistie¬ rung aufzuheben und die Einzonung zu genehmigen. Das DBU verweigerte jedoch die Genehmigung zur Einzonung mit Entscheid Nr. 48 vom 28. Oktober 2019. Das Vorha¬ ben war nicht mit den Bestimmungen des KRP vereinbar und wurde als überdimensio¬ niert eingestuft. In der Folge hat die Gemeinde ein Vorprojekt und eine Machbarkeitsstudie für die Mehr¬ zweckhalle erstellen lassen. Aufgrund des daraus hervorgehenden Platzbedarfs konnte die Einzonungsfläche um über die Hälfte reduziert werden. Durch die Einzonung werden Fruchtfolgeflächen nach Sachplan des Bundes (FFF) im Umfang von 0,85 ha beansprucht. Den Planungsunterlagen liegt eine Interessenabwä¬ gung bei, die die betroffenen Interessen aufführt. Darin wird dargelegt, weshalb keine alternativen Standorte denkbar sind und inwiefern der Bau der Mehrzweckhalle am ge¬ planten Standort den Erhalt der FFF überwiegt. Eine Kompensation der FFF ist nicht vorgesehen. Nicht nachvollziehbar ist die Aussage in der Interessenabwägung, wonach aufgrund der zunehmenden Globalisierung derzeit keine existenzielle Notwendigkeit der agrarischen Bodennutzung zur Nahrungsmittelversorgung bestehe. Bei den FFF handelt es sich um hochwertige, für die landwirtschaftliche Produktion in besonderem Masse geeignete Bö¬ den. Diese verdienen daher für die ausreichende Versorgungsbasis einen besonderen und langfristigen Schutz, gerade eben auch im Hinblick auf Zeiten gestörter Zufuhr. In gesamthafter Betrachtung kann der Abwägung dennoch gefolgt werden. Wir weisen aber darauf hin, dass nach Art. 18 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (WEA, SR 814.600) unverschmutzter Bodenaushub sorten¬ rein, d. h. als Ober- und Unterboden getrennt, wieder als Boden zu verwenden ist, z. B. bei Rekultivierungen. Es besteht Verwertungspflicht. Explizit soll festgehalten werden, dass die Einzonung auf die speziellen Bedürfnisse und den Bedarf im Zusammenhang mit der erwähnten Mehrzweckhalle zugeschnitten ist. Sollte das Projekt, zudem erst ein Vorprojekt vorliegt, aus irgendwelchen Gründen dennoch nicht realisiert werden, so ist die Fläche wieder auszuzonen.
Show the full text
3/3
Abschliessend weisen wir darauf hin, dass bei der Erschliessung der Einzonungsfläche die Auswirkungen auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP) zu prüfen und die Pla¬ nung anzupassen ist. Die beantrage Zonenplanänderung erfüllt insgesamt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
-1. JULI 2021
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal