Dorfzentrum
Special-use plan · Affeltrangen
Document
- Number
- 56
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Affeltrangen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Aug 27, 2021
- In force since
- Oct 1, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
2021.05-005A-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 27. August 2021
Entscheid Nr. 56 BOA/PG Nr. 2021.05-005
Politische Gemeinde Affeltrangen Gestaltungsplan Dorfzentrum, Änderung Baulinienpläne Märwilerstrasse und Lauche+Hartenauerbach
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Affeltrangen am 22. Februar 2021 beschlossene Gestaltungs¬ plan Dorfzentrum wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat am 22. Februar 2021 beschlossenen Änderung der Baulinien¬ pläne Märwilerstrasse (RRB Nr. 111 vom 28.01.1992) sowie Lauche und Hartenau¬ erbach (RRB Nr. 814 vom 10.05.1983) wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Affeltrangen, Hauptstrasse 6, Postfach, 9556 Affeltrangen, unter Beilage von zwei Dossiers des Gestaltungsplans Dorfzentrum und der Änderung der Baulinienpläne, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Umwelt - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. öffentlicher Verkehr - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Dorfzentrum und der Änderung der Baulinienpläne, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Thurgau 2/4
Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 ersuchte der Gemeinderat Affeltrangen um Genehmi¬ gung des Gestaltungsplans Dorfzentrum sowie einer Änderung der Baulinienpläne Märwilerstrasse (RRB Nr. 111vom 28.01.1992) sowie Lauche und Hartenauerbach (RRB Nr. 814 vom 10.05.1983). Die Vorlagen wurden mit Bericht vom 30. Juni 2020 vorge¬ prüft und vom Gemeinderat am 22. Februar 2021 beschlossen. Während der Auflage¬ frist vom 26. März bis am 14. April 2021 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsge¬ mäss durchgeführt wurde. Der sorgfältig ausgearbeitete Gestaltungsplan wurde im Auftrag der Genossenschaft Dorfzentrum Affeltrangen erarbeitet. Der Planungsperimeter umfasst die Parzellen Nrn. 964 und 1047 im Dorfzentrum von Affeltrangen und beinhaltet eine rund 0,4 ha grosse, bereits bebaute Fläche. Im Norden des Gebiets verläuft der Bach "Lauche", im Süden die Kantonsstrasse. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde ist das Areal der Dorfzone D2 zugeordnet. Im Weiteren sind im betroffenen Gebiet Baulinien gemäss den Baulinienplänen "Lauche und Hartenauer Bach" (RRB Nr. 814 vom 10.5.1983) und "Märwilerstrasse" (RRB Nr. 111 vom 28.1.1992) ausgeschieden, welche einer Anpas¬ sung bedürfen. Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Situations¬ plan 1:500 und Sonderbauvorschrifteh (SBV) sowie dem erläuternden Planungsbericht. Das Richtprojekt und das Konzept zur Umgebungsgestaltung werden als wegleitend er¬ klärt bei der Umsetzung des Projektes (Art. 2 Abs. 2 SBV). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Verdich¬ tung im Zentrum von Affeltrangen erlaubt. Ziel ist eine gegenüber der Regelbauweise gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung und die Schaffung eines lebendigen Ortszent¬ rums. Die bestehende Bebauung soll komplett abgebrochen werden. Um die Ziele der Neube¬ bauung gemäss Art. 1 SBV zu erreichen, werden die Baubereiche A und B für die Er¬ stellung von Mehrfamilienhäusern mit Gewerbenutzung sowie ein Baubereich C für die Belieferung des Gewerbes im Erdgeschoss ausgeschieden. Die Baubereiche sind ge¬ konnt und durchdacht angeordnet, so dass nebst dem Vorplatzbereich, der als Ver¬ kehrs- und Parkierfläche dient, ein von den Bauten gefasster Dorfplatz entsteht. In der Verlängerung des Dorfplatzes Richtung Norden wird über die Lauche eine direkte Fussgängerverbindung zum ortsbaulich attraktiven Ortsteil entlang der Fabrikstrasse ge¬ schaffen. Die Lauche wird über die dem Ufer entlang geführte Freifläche in das Areal integriert.
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Thurgau 3/4
Die Planung zeugt von einer differenzierten und verantwortungsvollen Auseinanderset¬ zung mit den ortsbaulichen Gegebenheiten. Umso wichtiger ist es, dass die Gemeinde ihre Verantwortung bezüglich ortsbaulicher Einpassung und hochwertigen Architektur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens übernimmt. Folgende Hinweise sind zu beachten: -
Bushaltestellen: Die Platzierung und gleichzeitig auch behindertengerechte Sanie¬ rung der Bushaltestelle ist mit dem vorliegenden Gestaltungsplan abgestimmt. Die beiden Haltekanten sollen noch in diesem Jahr saniert werden. Die Sanierung er¬ folgt im Rahmen der Werkleitungsarbeiten in der Märwilerstrasse und muss vor dem finalen Deckbelagseinbau stattfinden. Das Vorhaben liegt derzeit öffentlich auf. Mit der Installation der Fahrbahnhaltestellen werden die Busbuchten beidseitig rück¬ gebaut.
-
Abwasser: Flächige Versickerungen oder Teilversickerungen sind in der Regel auch in Gebieten mit geringer Sickerfähigkeit möglich. Aus diesem Grund ist das Dach¬ wasser in erster Priorität über die Schulter zu entwässern. Erst in zweiter Priorität ist das Dachwasser über allfällige Retentionsanlagen in die Lauche einzuleiten. In Ab¬ sprache mit der Abteilung Gewässerqualität wurde der Abflusskoeffizient für das Regenabwasser (Einleitung in die Lauche) auf 0.15 festgelegt.
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte geäussert. Der Gestaltungsplan Dorfzentrum sowie die Ände¬ rung der Baulinienpläne Märwilerstrasse (RRB Nr. 111 vom 28.01.1992) sowie Lauche und Hartenauerbach (RRB Nr. 814 vom 10.05.1983) entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.
Thurgau 4/4
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
3fli AU6. 2021
7
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Kanton Thurgau
Politische Gemeinde Affeltrangen
Gestaltungsplan 'Dorfzentrum'
Sonderbauvorschriften Genehmigung
Öffentliche Auflage Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
vom: 26.03.2021
bis: 14.04.2021
Vom Gemeinderat beschlossen
am: 22.02.2021 Die Gemeindepräsidentin
Die Gemeindeschreiberin
^ £—. — £ Ursula Klaus
Sandra Schneider
Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt
Entscheid Nr.:
am:
KANTON THURGAU — -7 O /I DEPARTEMENT Beschluss Nr.: am: ... ^ — FÜR BAU UND UMWELT _85QQ FRAiiFNFELD Durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt
Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam Ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 00 I [email protected] I www.bhateam.ch
Projekt-Nr. 6716 | Datum: 22.02.2021
Politische Gemeinde Affeltrangen
Genehmigung 2
Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
Inhalt A.
Allgemeines
3
B.
Bauvorschriften
3
C.
Gestaltungsvorschriften
4
D.
Umgebungsgestaltung
5
E.
Erschliessung
6
F.
Schlussbestimmungen
6
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Politische Gemeinde Affeltrangen
Genehmigung
Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Art. 2 3
1
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1: 500 bezeichneten Perimeter.
2
Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abge¬ stimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Verdichtung im Zentrum von Affeltrangen ermöglicht. Er hat eine attraktive Siedlung mit gemischter Nutzung und hochwertigen, differenzierten Freiräumen zu schaffen. Dadurch bezweckt der Gestaltungsplan eine gesamthaft bes¬ sere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG.
3
Der Gestaltungsplan setzt die Voraussetzungen zur Schaffung eines Dorfzentrums mit Dorfplatz und den Erhalt eines Dorfladens.
Bestandteile und Verbindlichkeiten
1
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1: 500, den Sonderbauvorschrif¬ ten und dem Planungsbericht.
2
Der Plan 1: 500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungs¬ bericht hat erläuternden Charakter. Das Richtprojekt vom 18.11.2020 und das Konzept Umgebungsgestaltung vom 06.12.2019 sind wegleitend in der Umsetzung des Projekts.
B.
Bauvorschriften
Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse
Für die Baubereiche gelten folgende Vorschriften: Max. Fassadenhöhe
11.70 m
Max. Gesamthöhe
16.70 m
Grenzabstand klein / gross
Baubereiche
Max. Gebäudelänge /Gebäudebreite
Baubereiche
Empfindlichkeitsstufe (LSV)
ES III
Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an derTraufseite und der projek¬ tierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht über¬ schreiten.
Art. 4 Abbruch bestehende Bauten / Anlagen
Vor Baubeginn sind die im Plan gelb bezeichneten Bauten und Anlagen soweit erforderlich, abzubrechen.
Art. 5 Baubereich A und B
1
Die Baubereiche dienen der Erstellung von Mehrfamilienhäusern. Baikone sind innerhalb der Baubereiche zu realisieren.
2
Es sind Wohnnutzungen und nicht störendes Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe zu¬ lässig.
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Politische Gemeinde Affeltrangen Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Genehmigung
4
Baubereich C
1
Der Baubereich C dient der Erstellung eines eingeschossigen, geschlossenen und gedeck¬ ten Anlieferungsbereichs für die gewerbliche Erdgeschossnutzung.
2
Die maximal zulässige Fassadenhöhe beträgt 4.5 m.
3
Die Dachgestaltung ist als Flachdach auszuführen. Das Flachdach kann begehbar als Ter¬ rasse ausgeführt werden, eine Überdachung der Terrasse ist nicht zulässig.
Wartebereich Bus
1
An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wartebereich Bus vorgesehen.
2
Der Wartebereich dient der Erstellung eines Wartehauses mit entsprechender Infrastruk¬ tur, sofern die Bushaltestelle wieder an die Märwilerstrasse, angrenzend Perimeter ver¬ schoben wird.
3
Die genaue Ausführung, Lage innerhalb der ausgeschiedenen Bereichs und Dimension ist vom Ausführungsprojekt der Bushaltestelle abhängig.
Dorfplatzbereich
1
Der Dorfplatz dient als Begegnungsort für die Bewohner aber auch der Öffentlichkeit.
2
Für die Nutzung als Dorfplatz ist auf eine feste Möblierungen zu verzichten. Temporäre Bauten und Anlagen sind nutzungsbezogen unter Berücksichtigung der Notzufahrt zuläs¬ sig.
Privatbereich Erdgeschoss
1
Gartensitzplätze und private Nutzungen der Erdgeschosswohnungen dürfen sich nur in¬ nerhalb des 'Privatbereichs' befinden.
2
An- und Kleinbauten, Gerätehäuschen, Anlagen sowie Wege sind zugelassen.
Verkehrsfläche
Die Verkehrsfläche dient der Erschliessung sowie der Parkierung auf den bezeichneten Flä¬ chen.
Art. 11 Bereich Grünraum naturnaher Erholungsraum
1
Der Bereich dient der naturnahen Erholung der Bewohner und Öffentlichkeit entlang der Lauche.
2
Der Bereich ist als Krautsaum zu bepflanzen und extensiv zu bewirtschaften
3
Die Nutzung innerhalb des Gewässerraums richtet sich nach Art. 41c GSchV.
C.
Gestaltungsvorschriften
Art. 12 Gesamtwirkung
Alle Gebäude und Anlagen sind in Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird.
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Art. 13 Fassadengestaltung und Beschriftungen
1
Die Fassaden sind im Erdgeschoss in muralem Charakter und die darüber liegenden Ge¬ schosse mit einer Holzverkleidung zu erstellen.
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Politische Gemeinde Affeltrangen
Genehmigung
Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
2
5
Fenster haben die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Davon ausgenommen sind Schaufensteranlagen im Erdgeschoss.
3
Beschriftungen und Werbungen von Nutzern/Mietern des Erdgeschosses sind in Form von zurückhaltenden Stechschildern oder in die Fassade integrierten Beschriftungselementen vorzusehen. Als Maximalbreite für Fassadenelemente wird die Fensterbreite im Erdge¬ schoss definiert. Grossflächige oder gebäudeumspannende Werbebänder sind nicht ge¬ stattet. Allfällige Werbepaneelen sind im Bereich 'Geschützte Bepflanzungsbereiche' er¬ laubt.
4
Art. 14
Die genaue Materialwahl, Fassadenstruktur und Farbgebung sind als vollständiges Ge¬ samtkonzept im Baubewilligungsverfahren einzureichen. Das Konzept hat sich am Richt¬ projekt, welches im Planungsbericht Kapitel 7.4 beschrieben ist zu orientieren.
Dachgestaltung 1
Die Gebäude in den Baubereichen A und B sind einheitlich mit symmetrischen Giebeldä¬ chern auszugestalten. Dächer sind mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Davon ausgenommen sind Dachaufbauten.
2
Die Länge von Dachaufbauten darf höchstens 4/5 der jeweiligen Fassadenlänge betra¬ gen. Diese dürfen nicht näher als 3.50 m an die Gebäudeecken angeordnet werden. Quergiebel sind nicht zulässig. Die Fronthöhe von Dachaufbauten darf das Mass von 1.90 m nicht überschreiten. Dachaufbauten können mit Flachdach oder leicht geneigten . Blechdächern ausgeführt werden.
3
Die Benützung der Dachflächen zur alternativen Energienutzung ist zulässig.
D.
Umgebungsgestaltung
Art. 15 Terraingestaltung
1
Terraingestaltungen haben sich dem bestehenden Terrain anzupassen.
2
Aufschüttungen bis maximal 0.75 m sind im Rahmen von Hochwasserschutzmassnahmen zulässig.
Art. 16 Aussenraumgestaltung
1
Mit dem Baugesuch ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung, welcher auf dem im Planungsbericht beschriebenen Aussenraum- und Bepflanzungskonzept aufbaut, einzu¬ reichen.
2
Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
3
An den im Plan schematisch dargestellten Standorten «Baumpflanzungen» sind mindes¬ tens 8 Hochstammbäume (z.B. Erlen, Birken oder Weiden) zu pflanzen.
4
An den im Plan schematisch dargestellten Standorten 'Bepflanzungsbereiche' sind ge¬ formte Betongefässe zu erstellen. Darin sind je Gefäss mindestens 1 Hochstammbaum (z.B. Linde, Birke usw.) oder mehrstämmige Solitärgehölze sowie eine artenreiche Stauden-Gräserpflanzung als Unterpflanzung zu pflanzen.
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Politische Gemeinde Affeltrangen Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
E.
Erschliessung
Art. 17 Tiefgarage, Parkierung, Ein-/Ausfahrten
Art. 18
Art. 19 Genehmigung
6
1
Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich Tiefgarage festgelegt. Die Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt an der im Plan 1: 500 bezeichneten Stelle.
2
Die Bewohnerparkplätze sind unterirdisch zu erstellen.
3
An den im Plan bezeichneten Stellen sind oberirdische Besucherparkplätze anzuordnen. Die Besucherparkplätze sind entsprechend zu markieren und für diesen Zweck dauernd freizuhalten.
4
Die Ein-/Ausfahrten in die Tiergarage und für die Anlieferung erfolgen getrennt, nebenei¬ nanderliegend an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen.
5
Die Ein- und Ausfahrt zu den oberirdischen Besucherparkplätzen erfolgt wie im Plan 1:500 dargestellt, voneinander getrennt.
Zweirad-Abstellplätze
1
Es sind ausreichend Kurz- und Langzeitabstellplätze an den im Plan 1: 500 dargestellten Bereich zu realisieren. Dabei sind mindestens 1/4 der Zweiradabstellplätze oberirdisch und gut beleuchtet auszuscheiden. Unterirdische Zweiradabstellplätze sind über die Tief¬ garagenrampe zu erschliessen und in separaten Räumen anzuordnen.
2
Pro Zimmer ist mindestens 1 Zweiradabstellplatz zu erstellen.
Entsorgungsstandorte
Für die Abfallentsorgung sind die erforderlichen Flächen für Kehrichtsammelplätze oder die Installation von Unterflurcontainern in den im Plan ausgeschiedenen Bereich bereitzu¬ stellen.
Art. 20 Hochwasserschutz
Mit dem Baugesuch ist ein Objektschutznachweis gemäss den im Planungsbericht beschrie¬ benen Massnahmen einzureichen.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt, sowie Inkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates in Kraft.
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