Ziegeleiquartier mit UVB
Special-use plan · Berg
Document
- Number
- 62
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Berg
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Sep 30, 2021
- In force since
- Nov 1, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map
Files
2021.06-004A-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 30. September 2021
Entscheid Nr.62 BOA/PG Nr. 2021.06-004
Politische Gemeinde Berg Gestaltungsplan Ziegeleiquartier
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Berg beschlossene Gestaltungsplan "Ziegeleiquartier" wird mit Ausnahme von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 der Sonderbauvorschriften genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Berg, Hauptstrasse 43, 8572 Berg, unter Beilage der Dossiers zur Genehmigung des Gestaltungsplans, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmi¬ gungsvermerk (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Hochbauamt - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt für Umwelt - Fachstelle Umweltverträglichkeitsbeurteilung - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - SBB AG, Immobilien, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier zur Genehmigung des Gestaltungsplans, mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Thurgau 2/4
Erwägungen: Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 ersuchte der Gemeinderat von Berg um Genehmigung des Gestaltungsplans "Ziegeleiquartier". Gegen die erwähnte Vorlage sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Re¬ kurse hängig. Die Planung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 22. Dezember 2020 vorgeprüft. Auslöser für die Gestaltungsplanung sind die Absichten der Brauchli Ziegelei AG, auf ihrem Firmenareal eine bauliche Entwicklung für Wohnen und Gewerbe zu realisieren. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Zonenplan wurden hierfür in der letzten Ortsplanungsrevision geschaffen (DBU-Entscheid Nr. 53 vom 19.11.2020). Im rechtskräftigen Zonenplan ist der Gebäudekomplex, der von der Ziegelei noch pro¬ duktiv genutzt wird, der Arbeitszone Gewerbe zugewiesen. Die übrigen Abschnitte ent¬ lang der Haupt- und Bahnhofstrasse liegen in einer Wohn- und Arbeitszone (WA3) und der gesamte hinterliegende Bereich in einer reinen Wohnzone (W3). Zudem ist das Ge¬ biet von einer Gestaltungsplanpflicht überlagert, welche aufgrund der Grösse und Lage des Grundstücks und zwecks Abstimmung mit den Bedürfnissen der Gemeinde festge¬ setzt wurde. Auch befinden sich Schutzobjekte auf dem Areal. Es handelt sich dabei um das Ofengebäude der Ziegelei, die Direktorenvilla und einen geschützten Baum in de¬ ren Umgebung. Teile des Areals sind im Kataster der belastenden Standorte eingetra¬ gen. Das gesamte Areal (Parzellen Nrn. 302, 304, 1119 und 1120) umfasst eine Fläche von rund sieben Hektaren. Es befindet sich am nordöstlichen Dorfausgang von Berg und nur wenige hundert Meter vom Bahnhof entfernt. Die Gestaltungsplanung umfasst den grundeigentümerverbindlichen Situationsplan 1:T000 und die Sonderbauvorschriften (SBV). Der Planungsbericht erläutert die beab¬ sichtigte Planung, und der Umweltverträglichkeitsbericht legt die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar. Ferner sind nach Art. 2 Abs. 3 SBV verschiedene Projekt- und Umgebungspläne für die Baubewilligungsbehörde richtungsweisend. Der Gestaltungsplan bezweckt eine ortsbaulich gut eingepasste und den Bestand integ¬ rierende Bebauung mit hoher Lebensqualität und attraktiven Freiräumen, eine zweck¬ mässige Erschliessung für Verkehr und Werke sowie eine hochwertige Gestaltung des Siedlungsrands (Art. 2 SBV). Da mit dem Gestaltungsplan von der Regelbauweise ab¬ gewichen wird, muss er eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sicherstellen. Der Zweck des Gestaltungsplans erscheint sachgerecht auf die örtliche Situation abge-
Thurgau 3/4
Show the full text
stimmt. Zur Umsetzung der Absichten werden umfangreiche Regelungen zur Anord¬ nung der Bauten, zur Höhe und Länge, Farbgebung und Materialisierung, zur architek¬ tonischen Gestaltung, zur Umgebungsgestaltung und zur Erschliessung erlassen. Grundlagen für den Gestaltungsplan bilden eine ortsbauliche Studie und ein Masterplan aus den Jahren 2015/16. Basierend darauf wurden verschiedene Richtprojekte erarbei¬ tet. Das Resultat ist ein Gestaltungsplan, der sehr gut auf das nähere und weitere Orts- und Landschaftsbild abgestimmt ist und hohe Qualitäten aufweist. Die Nachweise zur gesamthaft besseren Siedlungsgestaltung nach § 24 PBG aufgrund der Abweichungen zur Regelbauweise werden im Planungsbericht in Kapitel 4.1 nach¬ vollziehbar dargelegt. Die erhöhten Anforderungen werden mit der Planung insgesamt erfüllt. Innerhalb des Planungsperimeters sind für Bewohner, Angestellte und Besucher 566 Parkplätze vorgesehen. Ab 500 Abstellplätzen sind Parkierungsanlagen gemäss Anla¬ getyp 11.4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeit (UVPV; SR 814.011) UVPpflichtig. Den Unterlagen liegt ein umfassender Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) bei, der auf Basis der Koordinationssitzung vom 3. Juni 2020 und der Vorprüfung vom 22. Dezem¬ ber 2020 ergänzt und angepasst wurde. Die relevanten Themen werden abgehandelt. Gemäss Beurteilung durch das Generalsekretariat des Departements für Bau und Um¬ welt vom 14. September 2021 kann das Vorhaben unter Berücksichtigung der im Doku¬ ment aufgeführten Anträge als umweltverträglich bezeichnet werden. Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens sind die genannten Anträge umzusetzen.
Zu den Sonderbauvorschriften ist Folgendes anzumerken. In Art. 37 wird die Versorgung geregelt. Der Einschub "Swisscom" (Abs. 1 Satz 1) ist nicht genehmigungsfähig. Der Gestaltungsplan hat soweit erforderlich die Erschliessung zu regeln (§ 24 Abs. 1 Ziff. 1 PBG). Die Anlagen der öffentlichen Erschliessung werden in § 36 Abs. 2 PBG abschliessend aufgezählt. Telekommunikationsleitungen gehören nicht dazu, weshalb im GP keine Festlegungen zu solchen Leitungen erlassen werden können. Gemäss Art. 38 ist beim Abbruch von Gebäuden mit vorhandenen Mehlschwalbennes¬ tern gleichwertiger Ersatz zu erstellen. Diese Bestimmung wird im Rahmen des Bauge¬ suchs überprüft. Wir bitten in diesem Zusammenhang um Kontaktaufnahme mit der Ab¬ teilung Natur und Landschaft (Eveline Gisel, 058 345 62 61; [email protected]), um die neuen Nistmöglichkeiten optimal platzieren und ausgestalten zu können. Die Vorlage hat vorbildlichen Charakter und erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3
Thurgau 4/4
PBG. Der Gestaltungsplan wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten. Die Beweismittel sind aufzuführen. Expediert:
30. SEP. 2021