Unterdorf, Parz. Nrn. 84+85

Special-use plan · Sirnach

Document

Number
23
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Sirnach
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
May 11, 2022
In force since
Jun 13, 2022

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 11. Mai 2022

Entscheid Nr. 23 BOA/PG Nr. 2022.04-002

Politische Gemeinde Sirnach Änderung des Gestaltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Sirnach am 23. März 2022 beschlossene Änderung des Ge¬ staltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage von drei Exempla¬ ren der Änderung des Gestaltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1,8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Gestal¬ tungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85 (mit Genehmigungsvermerk) sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 29. März 2022 ersuchte der Gemeinderat Sirnach um Genehmigung der Änderung des Gestaltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85. Die Planände¬ rung wurde vom Gemeinderat am 23. März 2022 beschlossen. Sie erfolgt im verein¬ fachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Mit Entscheid Nr. 43 vom 16. Juli 2019 genehmigte das Departement für Bau und Um¬ welt (DBU) den Gestaltungsplan Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85 (nachfolgend: Ge¬ staltungsplan). Der Perimeter des Gestaltungsplanes umfasst die Parzellen Nrn. 84 und 85 und befindet sich im Zentrum von Sirnach an der Winterthurer- und Unterdorfstrasse. Das Planungsgebiet wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision von der Zone für öf¬ fentliche Bauten und Anlagen in die Wohn- und Arbeitszone WA3 umgezont (Entscheid

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Nr. 42 vom 16. Juli 2019) und ist von der Dorfzone D4 sowie der Wohn- und Arbeits¬ zone WA3 umgeben. Der Gestaltungsplan bezweckt die Festlegung von Randbedingungen für eine gut auf die zentrale Lage und die ortsbauliche Umgebung abgestimmte Bebauung. Diese ver¬ fügt über einen markanten Baukörper mit Innenhof. Darin wird eine Mischnutzung mit Verkaufs- und Dienstleistungsbetrieben sowie Wohnungen angestrebt. Zudem regelt der Gestaltungsplan die Parkierung und die Umgebungsgestaltung. Auslöser für die vorliegende Planänderung war ein Baugesuch der EW Sirnach AG vom 24. November 2020. Dieses Baugesuch sieht den Abbruch von Bauten sowie den Neu¬ bau eines Wohn- und Gewerbegebäudes auf den Parzellen Nrn. 84 und 85 vor. Auf¬ grund von Einsprachen wurde das Baugesuch zur weiteren Bearbeitung an das DBU überwiesen. Mit Entscheid vom 15. November 2021 trat das DBU auf die Einsprachen nicht ein und verweigerte die Baubewilligung aufgrund mehrerer Verletzungen von Bau¬ vorschriften im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan. Am 6. Dezember 2021 reichte die EW Sirnach AG gegen diesen Bauabschlag Beschwerde beim Verwaltungs¬ gericht ein. Sie stellte ausserdem ein Wiedererwägungsgesuch mit Eingabe vom 10. Ja¬ nuar 2022 und einen Antrag auf eine mündliche Besprechung. Im Rahmen der Bespre¬ chung mit Vertretern der EW Sirnach AG, der Gemeinde Sirnach und des DBU wurde vereinbart, den Gestaltungsplan anzupassen. Bei der Änderung von Sondernutzungsplänen ist das Gebot der Rechtssicherheit zu be¬ achten, welches eine gewisse Planbeständigkeit verlangt. Vorausgesetzt wird, dass sich die Verhältnisse seit der Genehmigung erheblich geändert haben (vgl. Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)). Kapitel 3 des Planungsberichtes zeigt die Verhältnisse auf und erklärt, inwiefern die Änderung des Gestaltungsplanes notwen¬ dig ist. Die Änderung des Gestaltungsplanes umfasst verschiedene geringfügige Anpassungen am Situationsplan und in den Sonderbauvorschriften. Insbesondere umfasst die Planän¬ derung eine Anpassung der Volumetrie sowie der vertikalen und horizontalen Erschlies¬ sung. Zusätzlich erfordert die geänderte Nutzung Anpassungen bei der Parkierung für Motorfahrzeuge, Zweiräder und Kinderwagen sowie beim Standort des Unterflurcontai¬ ners. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte geäussert. Die Änderung des Gestaltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85 entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird ge¬ nehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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