GewR_Chüpfelerbach (Strandbadstrasse - Uferweg)

Special-use plan · Uttwil

Document

Number
5
Kind
Special-use plan
Subkind
Water space
Commune
Uttwil
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Feb 11, 2019
In force since
Jan 21, 2025

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau%% Frauenfeld, 11. Februar 2019

Entscheid Nr. 5 0185/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Uttwil Gewässerraumlinienplan Chüpfelerbach (Strandbadstrasse - Uferweg) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Uttwil am 9. Januar 2018 erlassene Gewässerraumlinienplan Chüpfelerbach (Strandbadstrasse - Uferweg) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Uttwil, Gemeindehaus, Postfach 36, 8592 Uttwil, unter Beilage von drei Dossiers des Gewasserraumlinienplanes Chupfelerbach (Strandbadstrasse Uferweg), mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Walli AG Ingenieure AG, Neustrasse 2, 8590 Romanshorn

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Amt fur Umwelt

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Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Forstamt Jagd- und Fischereiverwaltung Amt fir Raumentwicklung (2) unter Beilage von einem Dossier des Gewésserraumlinienplanes Chuipfelerbach (Strandbadstrasse - Uferweg), mit Genehmigungsvermerk

Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. September 2018 ersucht die Gemeinde Uttwil um Genehmigung des Gewässerraumlinienplanes Chüpfelerbach (Strandbadstrasse - Uferweg). Im Rahmen einer generellen Prüfung stellte das Amt für Raumentwicklung fest, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig sind. Darüber wurde die Gemeinde Uttwil vom Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 12. September 2018 informiert. Mit Schreiben vom 21. September 2018 reichte die Gemeinde Uttwil ergänzte Unterlagen nach. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefiihrt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gewasserraumlinienplan Chupfelerbach (Strandbadstrasse - Uferweg) keine Rekurse hangig. Auf eine Vorprifung des Gewasserraumlinienplans hat die Gemeinde

Uttwil verzichtet. Der Gewasserraumlinienplan Chiipfelerbach (Strandbadstrasse - Uferweg) betrifft den Chiipfelerbach (Gewasser-Nr. 04.09) im Abschnitt zwischen der Strandbadstrasse

und dem Uferweg entlang des Bodensees. Fiir diesen Abschnitt besteht ein Hochwas-

Thurgau%;% 2/2

serschutzprojekt. Mit diesem plant die Gemeinde Uttwil insbesondere den Chüpfelerbach im Bereich der Parzelle Nr. 8 zu öffnen und zu renaturieren. Unter anderem ist geplant, die Bachsole im Abschnitt zwischen der Strandbadstrasse und dem Bucherweg anzuheben. Ferner soll eine private Zufahrtsstrasse aufgehoben werden. Weitere An-

gaben zum Verstandnis des Projekts gehen aus dem Technischen Bericht hervor. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewasserschutzgesetzgebung des Bundes beziiglich Gewasserraum in Kraft. Art 36a des Gew&sserschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewasser für deren natürlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung festzulegen. Deshalb wird im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt am Chtipfelerbach, im Abschnitt zwischen der Strandbadstrasse und dem Uferweg, auch der Gewasserraum nach Art. 41a der Gewasserschutzverordnung (GSchV) ausge-

schieden. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt geméass 8 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewésserraumlinien. Der vorliegende Gewéasserraumlinienplan im Massstab 1:200 legt die Gewéasserraumlinien im Abschnitt zwischen

der Strandbadstrasse und dem Uferweg fest. Die gewahlte minimale Gewasserraumbreite von 11 m erfiillt die Anforderungen der Art. 41a GSchV. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewésserraumlinienplan Chuipfelerbach (Strandbadstrasse - Uferweg) angebracht. Die Vorlage erfiillt die Anforderungen von 8 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel:

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Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefiihrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begriindung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert:

44 FEB, 2019

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