GewR_Riet - Cheer
Special-use plan · Bichelsee-Balterswil
Document
- Number
- 54
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Water space
- Commune
- Bichelsee-Balterswil
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Sep 18, 2019
- In force since
- Jul 1, 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2019.08-004A-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement fiir Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 18. September 2019
Entscheid Nr. 54 0186/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.08-004 // 201 9.08-005
Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil / Politische Gemeinde Fischingen Gewasserraumlinienplan Riet - Cheer
Das Departement fur Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Bichelsee-Balterswil am 11.06.2019 beschlossene Gewasserraumlinienplan Riet - Cheer wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Fischingen am 20.06.2019 beschlossene Gewasserraum-
linienplan Riet- Cheer wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Bichelsee-Balterswil, Auenstrasse 6, 8363 Bichelsee, unter Beilage van zwei Gewasserraumlinienplanen, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Gemeinderat Fischingen, Kurhausstrasse 31, 8374 Dussnang, unter Beilage van zwei Gewasserraumlinienplanen, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Frohlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Amt fur Umwelt - Amt fur Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft - Amt fur Raumentwicklung unter Beilage von je einem Dossier des Gewasserraumlinienplanes, mit Genehmigungsvermerk
Erwagungen: Mit Schreiben vom 16. August 2019, bzw. 23. August 2019 ersuchten die Gemeinden Bichelsee-Balterswil und Fischingen urn Genehmigung des Gewasserraumlinienplanes Riet-Cheer. Der Gewasserraumlinienplan wurde vom Gemeinderat Bichelsee-Balterswil am 11. Juni 2019 und vom Gemeinderat Fischingen am 20. Juni 2019 beschlossen. Die offentliche Auflage in den beiden Gemeinden fand zeitgleich vom 28. Juni 2019 bis am 17. Juli 2019 ohne Einsprachen start. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass dasVerfahren ordnungsgemass durchgefuhrt wurde.
Thurgau 2/3 Am Itlaslerbach, zwischen Itaslen und Dussnang, liegt das Gebiet Riet, welches seit langerem als NHG-Schutzobjekt bewirtschaftet wird. Vor gut zehn Jahren wurden zudem zwei Amphibientumpel angelegt. Die betroffenen Parzellen Nr. 1662 (BichelseeBalterswil) und 1023 (Fischingen) befinden sich im Besitz des Kantons (Amtfur Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft). Seit 2014 verfolgt das Amt fur Raumentwicklung die Idee, das eingedolte Riedbachli, welches auf der Parzelle Nr. 1023 in den Italserbach mundet, zu offnen und zu revitalisieren. Dazu erfolgte 2015 ein Landabtausch. Mit dem Erwerb der Parzelle Nr. 1662 im Jahre 2016 ergibt sich nun auch die Moglichkeit, beidseits des Itaslerbaches das Riedgebiet aufzuwerten. Im Zusammenhang mit den Revitalisierungsmassnahmen beim Riedbachli und beim Itaslebach wird auf der Projektstrecke auch der Gewasserraum fur diese beiden Gewasser ausgeschieden.
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Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewasserschutzgesetzgebung des Bundes bezuglich Gewasserraum in Kraft. Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewasser fur deren naturlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt gemass § 34 des kantonalen Gesetzes uber den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung van Gewasserraumlinien. Das Projektgebiet liegt im Bereich eines rechtsgultig ausgeschiedenen Schutzobjektes (Parzelle Nr. 1023, Fischingen) und einer als Schutzobjektvorgesehenen Flache (Parzelle Nr. 1662, Bichelsee-Balterswil). Damit erfolgt die Festlegung des minimalen Gewasserraumes auf der Grundlage van Art. 41 a Abs. 1 der Gewasserschutzverordnung
(GSchV). Die gewahlten Gewasserraumbreiten von mindestens 15 Meter am Itaslerbach (Gewasser Nr. 09.19) und am Rietbachli (Gewasser Nr. 09.19.05) erfullen die Anforderungen van Art. 41 a der Gewasserschutzverordnung.
Mit der grundeigentumen/erbindlichen Festlegung darf der Gewasserraum nur noch ex-
tensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41 c GSchV und § 35 WBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit § 19 WBSNV (RB 721.1)). Fur die Gewasserabschnitte mit einer grundeigentumerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewasserabstande nach § 76 PBG.
Thurgau 3/3 Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewasserraumlinienplan Riet-Cheer angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.
D
und Umwelt if in
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefuhrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begrundung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: 2 3. SEP. 2019
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 721.1 · WBSNG · Cantonal
RB 721.11 · WBSNV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal